(Dr. Armin Jäger, CDU: Was haben Sie denn gemacht?! Kommen Sie mal zur Sache! – Zuruf von Dieter Markhoff, CDU)
Meine Damen und Herren, der Landtag hat also inzwischen in der Landesverfassung und in der Kommunalverfassung das Konnexitätsprinzip verankert. Demnach ist der Gesetzgeber verpflichtet – und der Verordnungsgeber ebenso –, bei der Übertragung von Aufgaben über die Kostendeckung zu entscheiden. Bei finanziellen Mehrbelastungen ist über einen finanziellen Ausgleich zu entscheiden. Welche Probleme das im Einzelnen bereitet, hat Herr Rehberg bereits angeführt.
Ich will ein weiteres Beispiel hinzufügen. Wir konnten beim jüngst beschlossenen „Entwurf eines Bienenwanderungs- und Belegstellenschutzgesetzes“ beobachten, was es heißt, das Konnexitätsprinzip zu beachten. Die Opposition hatte einen Gesetzentwurf eingebracht, aber nichts zur Konnexitätsfrage formuliert. Und dann haben Sie gesagt, Herr Dr. Jäger: Landesregierung, klär du das mal!
(Dr. Armin Jäger, CDU: Ja natürlich! Na wofür werden Sie denn eigentlich be- zahlt? – Beifall Dr. Arthur König, CDU)
Gesetzgeber ist der Landtag. Und wenn der Landtag ein Gesetz einbringt, dann muss er zu dieser Frage auch selber eine Antwort mitliefern.
(Dr. Armin Jäger, CDU: Herr Timm, Sie haben noch nichts begriffen! – Eckhardt Rehberg, CDU: Das ist aberwitzig, was Sie hier erzählen. Erst ein Jahr lang nichts tun und dann so was hier erzählen!)
in dem es darum geht, in einem ersten wichtigen Schritt das zu machen, was Sie noch nicht mitgeliefert haben, nämlich den Rechtsbegriff „Konnexität“ sauber abzugrenzen.
Erste Frage: Wann unterfällt eine bundesrechtliche Regelung dem Konnexitätsprinzip? Das muss ja beantwortet werden können.
Zweite Frage: Führt eine europarechtliche Vorgabe zur Änderung von Landesrecht mit der Folge, Kostenerstattung bei den Kommunen zu leisten?
Dritte Frage: Ist der Mehraufwand durch eine Standarderhöhung bei einer Aufgabe, die vor Einführung des Konnexitätsprinzips bestand, auch ausgleichspflichtig?
Weitere Frage: Kommt bei einer allgemeinen gesetzlichen Änderung, die neben privaten Dritten auch die kommunalen Gebietskörperschaften betrifft – zum Beispiel bei einer Standarderhöhung in der Landesbauordnung, Herr Rehberg –, ebenfalls das Konnexitätsprinzip zur Anwendung? Das muss man ja wohl beantworten können.
(Eckhardt Rehberg, CDU: Dann beant- worten Sie doch mal die Fragen! Sie ha- ben doch genug Leute im Ministerium.)
greift das Konnexitätsprinzip auch dann, wenn Kosten auf Dritte übertragen werden können, nämlich durch Gebührenerhebung, wie zum Beispiel bei der Hundehalterverordnung?
Diese vielfältigen Problemkreise machen deutlich, dass es dringend eines Konsenses bedarf in der Auslegung genau dieses Rechtsbegriffes „Konnexität“.
Allerdings handelt es sich dabei tatsächlich nur um eine Auslegung und nicht um eine neue Regelung, denn es steht, wie gesagt, in der Landesverfassung.
Das Konnexitätsprinzip ist Gesetz und nicht nur offensichtlich Gesetz. Ich halte es auch persönlich für problematisch, wenn die Landesregierung dem Landtag in Form einer Regelung vorschreiben würde, was er selbst unter dem Konnexitätsprinzip zu verstehen habe und was nicht.