Es wurde bereits angesprochen, dass wir in diesem Jahr im Landtag noch darüber zu entscheiden haben, ob die Brandschutzförderung auf einen Betrag von 9 Millionen DM jährlich festzulegen ist. Sicherlich können die Feuerwehren sich noch mehr vorstellen. Ich sehe diesem Gesetzesvorhaben in der Landesregierung mit großer Zuversicht entgegen und bin gewiss, auch dieses wird einen Beitrag zur Stabilisierung der Feuerwehren in unserem Lande leisten. Ich hoffe auf eine zügige Beratung und denke, wir sollten uns konzentrieren und jetzt nicht so sehr der Mär von der Zusammenführung dieser drei Gesetze das Wort reden. Wir brauchen jetzt diese Gesetze, so, wie sie vorgelegt worden sind. Herr Dr. Jäger, wenn Sie meinen, wir müssen diese drei Gesetze zusammenfassen, dann hindert Sie niemand daran, sich hinzusetzen und einen solchen Gesetzentwurf zu schreiben.
Ich wünsche Ihnen alles Gute dabei und wenn es Sinn macht, werden wir Sie unterstützen. Im Augenblick macht es aber Sinn, dass der Landtag zügig diese beiden vom
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 3/2115 zur federführenden Beratung an den Innenausschuss und zur Mitberatung an den Rechtsausschuss, an den Finanzausschuss, an den Wirtschaftsausschuss sowie an den Sozialausschuss zu überweisen. Wer für diesen Überweisungsvorschlag stimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Vielen Dank. Gibt es Gegenstimmen? – Das ist nicht der Fall. Stimmenthaltungen? – Ebenfalls nicht. Damit ist dem Überweisungsvorschlag einstimmig gefolgt worden.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 12: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz und anderen Sozialvorschriften. Dazu liegt Ihnen vor die Drucksache 3/2116.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung der Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz und anderen Sozialvorschriften (Erste Lesung) – Drucksache 3/2116 –
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Seit Jahren stoßen Menschen mit Behinderung, pflegebedürftige Menschen an eine Grenze, an die Grenze, dass ihr Hilfebedarf weniger auf die konkrete persönliche Situation beziehungsweise auf das konkrete Lebensumfeld ausgerichtet wird, als vielmehr geschaut wird, wer zahlt. Modellprojekte entstanden, um Schranken zu überwinden.
Umso verständlicher ist, dass das Vorhaben, die Zuständigkeit bei der überörtlichen Sozialhilfe in Mecklenburg-Vorpommern zu ändern, schon lange nicht mehr nur in Fachkreisen, sondern auch in der Öffentlichkeit diskutiert wird. Über das konkrete Vorhaben spricht das Sozialministerium mit den kommunalen Landesverbänden, aber auch mit den Leistungsanbietern wie der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege seit über einem Jahr. Wir haben intensiv beraten, wie und in welchem Umfang dieses Vorhaben gesetzlich umgesetzt werden kann. Wir wollen erreichen, dass diejenigen, die in der Sache eine Entscheidung treffen, auch die Kostenverantwortung haben. Wir wollen, dass für die Aufgaben der überörtlichen Sozialhilfe die Entscheidungsverantwortung und die Kostenverantwortung bei den Landkreisen und kreisfreien Städten zusammengeführt werden. Somit liegt künftig die Entscheidung für alle Hilfen in der Sozialhilfe – egal, ob ambulant, teilstationär oder stationär – in einer Hand vor Ort.
Dieses grundsätzliche Ziel, einem personenzentrierten und lebensumfeldorientierten Ansatz zum Durchbruch zu verhelfen, wird von keinem in Frage gestellt. Deshalb nur einige Stichworte zum Inhalt des Gesetzes:
Die Aufgaben, die seit 1990 im Wege der Delegation von den Landkreisen und kreisfreien Städten durchge
führt werden, sollen eigenständig zu erledigende Aufgaben werden. Selbstverständlich werden entsprechend dem verfassungsrechtlich verankerten Konnexitätsprinzip die dafür erforderlichen Mittel vom Land auf die Kommunen übertragen. In ausführlichen Verhandlungen haben Finanzministerium, Innenministerium und Sozialministerium mit den kommunalen Landesverbänden die Einzelheiten für die Finanzübertragung und die gesetzliche Ausgestaltung des Vorhabens erörtert und den Gesetzentwurf gemeinsam erarbeitet. Dabei kam es allen Seiten vor allem darauf an, mit einem gemeinsam getragenen Entwurf in die parlamentarische Beratung zu gehen. Dieser Entwurf liegt Ihnen heute vor.
Bedenken gegen das Vorhaben werden insbesondere immer wieder von Seiten der Leistungsanbieter vorgetragen. Ich gehe davon aus, dass wir uns in den Ausschüssen im Einzelnen damit auseinander setzen können. Erlauben Sie mir jedoch schon heute einige Bemerkungen dazu:
Als entscheidender Kritikpunkt wird immer wieder angeführt, in diesem Gesetz seien keine Regelungen über Qualitätsstandards enthalten. Dazu muss ich Ihnen sagen, dass für die Festlegung von Qualitätsstandards das Bundessozialhilfegesetz feste Regeln vorschreibt. Es legt auch das Verfahren für die Vereinbarung solcher Standards in Landesrahmenverträgen fest. Zum anderen werden etliche Qualitätsstandards von sozialen Leistungen über eine Vielzahl anderer Sozialgesetze geregelt, die ihrerseits die Einbeziehung in dieses Sozialhilfeausführungsgesetz nicht ermöglichen beziehungsweise auch nicht sinnvoll sind. Beispielhaft seien hier genannt das Pflegeversicherungsgesetz, das Heimgesetz oder das neue Qualitätssicherungsgesetz. Damit ist schon aus rechtlichen Gründen ausgeschlossen, dass eine Festlegung von Qualitätsstandards in diesem Gesetz vorzunehmen ist. Die Verhandlungen über Qualitätsstandards werden zwischen den Leistungsanbietern, den kommunalen Landesverbänden und dem Sozialministerium fortgesetzt. Ich denke, dieser Gesetzentwurf ist auch eine Stimulierung dafür. Ich hoffe, dass eine Einigung parallel zu den parlamentarischen Beratungen über diesen Gesetzentwurf erzielt wird. Eines in diesem Sinne moderierenden Parts seitens des Sozialministeriums kann ich Sie versichern.
Ich habe Verständnis, wenn bei anstehenden Veränderungen so grundsätzlicher Art Bedenken laut werden. Auch ich bin natürlich nicht ganz frei davon. Deshalb und genau deshalb soll die Regelung im Jahr 2004 auf den Prüfstand. Auch die finanziellen Festlegungen sind nur bis zu diesem Zeitpunkt getroffen. Sie werden, wenn nötig, ebenfalls verändert.
Ich möchte die Gelegenheit zum Anlass nehmen, um den kommunalen Landesverbänden, der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege und allen anderen Beteiligten für die konstruktive und kritische Zusammenarbeit an diesem Entwurf zu danken.
Der Ältestenrat hat eine Aussprache mit einer Dauer von 45 Minuten vereinbart. Sind Sie damit einverstanden?
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren! Es liegt erneut oder ein neues Gesetz vor, das folgende Ziele hat:
Der Gesetzentwurf der Landesregierung zur Neuordnung der Aufgaben nach dem Bundessozialhilfegesetz und anderen Sozialvorschriften hat ein Ziel, nämlich die Aufgabenverlagerung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe vom Land auf die Landkreise und kreisfreien Städte entweder in Form einer direkten Verlagerung auf sie oder aber durch Verlagerung auf einen noch zu gründenden höheren Kommunalverband, in dem die Landkreise und kreisfreien Städte Zwangsmitglieder sind. Mit dem hier vorliegenden Gesetzentwurf werden hierfür ein Kommunalsozialverbandsgesetz, ein Gesetz zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes, ein Sozialhilfefinanzierungsgesetz geschaffen, es werden das Landesblindengeldgesetz, das Gesetz zur Durchführung der Kriegsopferfürsorge und die Schiedsstellenverordnung geändert.
Ich möchte noch einmal betonen, dieses Gesetz bestimmt, dass der örtliche Träger der Sozialhilfe für die Aufgaben nach dem Paragraphen 100 des Bundessozialhilfegesetzes und so weiter sachlich zuständig ist. In Paragraph 100 Bundessozialhilfegesetz hat aber auch der Bundesgesetzgeber die sachliche Zuständigkeit des überörtlichen Trägers geregelt. Das bedeutet, dass gemäß dem Gesetzentwurf der örtliche Träger der Sozialhilfe, also der Landkreis und die kreisfreien Städte, nun auch für die Aufgabenerfüllung des überörtlichen Trägers der Sozialhilfe mit wenigen Ausnahmen, für die der höhere Kommunalverband geschaffen werden soll, zuständig ist. Und der höhere Kommunalverband, der formal zwar noch überörtlicher Träger der Sozialhilfe bleibt, wird ebenfalls von den Landkreisen und kreisfreien Städten getragen. Ihm werden auch eigene Aufgaben – zwar nur sehr wenige, zum Beispiel die sachliche Zuständigkeit für den Abschluss von Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen nach Paragraph 93 II BSHG – übertragen, jedoch kann der Kommunalverband wiederum auf eine eigene Verwaltung verzichten, mit einer Ausnahme: Der Verbandsdirektor ist obligatorisch, auch wenn kein Verwaltungsunterbau vorhanden ist. Da stellt sich die Frage, ob dann die Aufgaben des Verwaltungsdirektors ein Landrat oder Oberbürgermeister übernehmen kann oder wie ein gut dotierter Posten zu schaffen ist. Diese Frage, denke ich, wird in den Ausschüssen noch eine aus unserer Sicht jedenfalls entscheidende Rolle spielen.
Da geht’s um Beamtenstellen und da geht’s um die Frage, muss ein zusätzlicher Posten her oder kann der nicht durch eine Aufwandsentschädigung so ersetzt werden, dass ein Landrat oder Oberbürgermeister dieses erfüllt. Aber ich weiß, Sie haben andere Ziele. Die sind ja auch legitim.
Meine Damen und Herren, im Falle des Verzichts auf eine eigene Verwaltung durch den Kommunalverband sind die Verwaltungs- und Kassengeschäfte durch die Verwaltung einer Mitgliedskörperschaft wahrzunehmen. Dieses Gesetz ist also ein großer Verschiebebahnhof von Aufgaben, an dessen Ende immer die Landkreise und kreisfreien Städte die Last zu tragen haben. Das Land zieht sich aus seiner Verantwortung zurück. Aber ich will durchaus sagen, was Frau Bunge hier vorgetragen hat, die Verhandlungen sind so gelaufen, dass es erst einmal einvernehmlich so ist, dass man von etwa 340 Millionen Mark spricht und diese dann auch noch aufsattelt mit der Ausnahme, dass die Hansestadt Wismar und der Landkreis Uecker-Randow sozusagen als Sondermodelle betrachtet werden.
Ich möchte aber auch betonen, dass wir es als sinnvoll erachten, dass die Zuständigkeiten für ambulante Hilfen sowie stationäre und teilstationäre Hilfen nicht auseinander fallen und für die überörtliche Sozialhilfe Entscheidungs- und Kostenverantwortung in dieser Hand liegen. Es bleibt einer weiteren Prüfung in den Ausschüssen vorbehalten, inwieweit die hier gewählte Aufgabenverteilung sinnvoll ist, und es ist auch weiter die Frage nach dem Konnexitätsprinzip zu stellen.
Bei der Verteilung der Gesamtsummen werden gravierende Unterschiede in Bezug auf die einzelnen Regionen deutlich. Bei einem vergleichsweise einheitlichen Steigerungsbetrag in den Jahren 1999 bis 2002 fallen die Steigerungen in den Jahren 2003 und 2004 sehr unterschiedlich aus. Diese unterschiedlichen Steigerungsraten ergeben sich aus dem im Gesetz in Artikel 3 Paragraph 2 vorgesehenen Verteilerschlüssel. Diese ausschließlich aus der Einwohner- und Altersstruktur resultierenden unterschiedlichen Steigerungssätze berücksichtigen meines Erachtens den tatsächlichen inhaltlichen Entwicklungsbedarf der Angebote vor Ort nicht komplett. Auch ist aus meiner Sicht offen, welche Auswirkungen die Finanzzuweisung des Landes in Form eines jährlichen Gesamtbetrages auf die Leistungsgewährung durch die Landkreise und kreisfreien Städte hat, wenn ein fester Finanzrahmen besteht. Genauer gesagt: Wie werden die Vorschriften ausgelegt werden, wie restriktiv oder wie flexibel?
Meine Damen und Herren, ich sehe der Diskussion im Fachausschuss mit Interesse entgegen und die CDU wird der Überweisung in die zuständigen Fachausschüsse zustimmen. – Danke schön.