Bitte sehr, Herr Klostermann, dann machen Sie die Berichterstattung als Ausschussvorsitzender des Umweltausschusses. Herr Klostermann gehört der SPD-Fraktion an. Bitte sehr, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Durch das Gesetz soll die Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren, das ist der Kern, bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen, die so genannte Seveso-II-Richtlinie, umgesetzt werden.
Artikel 1 dieser Richtlinie bezweckt die Verhütung schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen und die Begrenzung der Unfallfolgen für Mensch und Umwelt. Die Regelungen sind überwiegend dem Störfallrecht und dem Katastrophenschutzrecht zuzuordnen. Für den Bereich des Störfallrechts sind auf der Bundesebene bereits das Bundesimmissionsschutzgesetz und die Störfallverordnung geändert worden. Diese Rechtsnormen sollen jedoch keine vollständige Umsetzung der Seveso-IIRichtlinie darstellen und da der Bund keine Gesetzgebungskompetenz für nichtgewerbliche Unternehmen hat, ist also noch eine landesrechtliche Normung erforderlich.
Der Umweltausschuss hat den Gesetzentwurf während seiner 53. Sitzung am 10. Oktober und seiner 56. Sitzung beraten und einstimmig beschlossen, den vorliegenden Gesetzentwurf unverändert anzunehmen. Der Innenausschuss empfiehlt ebenfalls die unveränderte Annahme. I nsofern ist einstimmig empfohlen, dem Gesetzentwurf zuzustimmen, der die landesrechtliche Umsetzung der europäischen Seveso-II-Richtlinie auch für den Bereich der nichtgewerblichen Einrichtungen und Betriebe regelt. – Danke fürs Zuhören.
Damit kommen wir zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 96/82/EG des Rates vom 9. Dezember 1996 zur Beherrschung der Gefahren bei schweren Unfällen mit gefährlichen Stoffen auf Drucksache 3/2238. Der Umweltausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung, den Gesetzentwurf der Landesregierung unverändert anzunehmen.
Ich rufe auf die Paragraphen 1 bis 9 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – G egenprobe. – Enthaltungen? – Damit sind die Paragraphen 1 bis 9 und die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes einstimmig angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 3/2238 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 3/2238 einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 5: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Fraktion der CDU – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wasserund Bodenverbände, auf Drucksache 3/1927, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Umweltausschusses auf Drucksache 3/2411.
Gesetzentwurf der Fraktion der CDU: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände (Wasserverbandsgesetz) – AGWVG M-V – – 2. ÄndG AGWVG M-V – (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 3/1927 –
Das Wort zur Berichterstattung hat der Ausschussvorsitzende Herr Klostermann. Bitte sehr, Herr Klostermann.
Nach Paragraph 67 des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände, kurz Wasserverbandsgesetz, haben die Gemeinden, auf die sich ein Verband erstreckt, öffentliche Bekanntmachungen über Verwaltungsakte nach den landesrechtlichen Vorschriften des Verwaltungsverfahrensrechts durchzuführen. Durch Landesrecht können andere Regelungen getroffen werden.
Gemäß Paragraph 69 Absatz 2 Verwaltungsverfahrensgesetz Mecklenburg-Vorpommern sind Verwaltungsakte für förmliche Verfahren daher durch Bekanntmachungen der zuständigen Aufsichtsbehörden sowohl im amtlichen Mitteilungsblatt als auch zusätzlich in örtlichen Tageszeitungen, die im Bereich verbreitet sind, zu veröffentlichen. Dies ist mit erheblichen Kosten der Behörden sowie zusätzlichem Verwaltungsaufwand durch die Kontrolle der Bekanntmachungen verbunden. Fehlerhafte Veröffentlichungen können letztlich zur Nichtigkeit von Verwaltungsakten führen. Das ist eigentlich der Kern der Geschichte.
Der Umweltausschuss empfiehlt die Annahme des Gesetzentwurfes der Fraktion der CDU in der Fassung des Änderungsantrages der Koalitionsfraktionen, um einerseits in Artikel 1 dem Erfordernis einer Aktualisierung der Verbandsgebiete sowie redaktionellen Überarbeitungen der Anlage zu Paragraph 1 des Gesetzes über die Bildung von Gewässerunterhaltungsverbänden und andererseits in Artikel 2 einer Vereinfachung und Kostenreduzierung bei öffentlichen Bekanntmachungen Rechnung zu tragen. Darüber hinaus wird mit einer vom Ausschuss empfohlenen Neufassung des Paragraphen 2 a des Wasserverbandsgesetzes der Landesverband der Wasserund Bodenverbände Mecklenburg-Vorpommern verpflichtet, seine Wirtschafts- und Haushaltsführung durch geeignete Institutionen auf eigene Kosten prüfen zu lassen und das Ergebnis der zuständigen Aufsichtsbehörde vorzulegen.
Die Neufassung der Bekanntmachungsvorschrift in Paragraph 3 Änderungsgesetz löst die bisherige Regelung ab. Mit ihr wird von der Ermächtigung, eine eigenständige landesrechtliche Regelung über öffentliche
Bekanntmachungen zu treffen, Gebrauch gemacht. Mit den neuen Bekanntmachungsregelungen wird eine Verfahrenweise gewählt, die zum einen rechtsstaatlichen Anforderungen an die Bekanntmachung von Rechtsnormen genügt und zum anderen die Haushalte der Aufsichtsbehörden von unnötigen Kosten entlastet. Diese neue Regelung beseitigt Unsicherheiten beim Vollzug des Paragraphen 67 Wasserverbandsgesetz und führt zudem zu kostengünstigeren Verfahren, da nunmehr die bisher über Paragraph 67 anzuwendenden Bekanntmachungsvorschriften des förmlichen Verwaltungsverfahrens entfallen und damit eine zusätzliche öffentliche Bekanntmachung in Tageszeitungen entbehrlich wird.
So weit zu diesem. Ich hielt es doch für notwendig, darüber zu berichten, weil es dazu eine ganze Reihe von Z u schriften an die Abgeordneten, an die Ausschüsse und natürlich auch an die Fraktionen gegeben hat, Irritationen aufgetreten sind und wir uns aus diesem Grunde entschlossen haben, den Bericht noch mal kurz vorzustellen. – Danke fürs Zuhören.
Im Ältestenrat ist beschlossen worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Fraktion der CDU eingebrachten Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über Wasser- und Bodenverbände auf Drucksache 3/1927. Der Umweltausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung, den Gesetzentwurf der Fraktion der CDU in der aus der Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.
Ich rufe auf die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift in der Fassung der Beschlussempfehlung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit sind die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift in der Fassung der Beschlussempfehlung einstimmig angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung der Beschlussempfehlung des Umweltausschusses auf Drucksache 3/2411 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Enthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf in der Fassung der Beschlussempfehlung einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuer im Land Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 3/2391.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes über die Erhebung von Kirchensteuer im Land MecklenburgVorpommern (Kirchensteuergesetz Meck- lenburg-Vorpommern – KiStG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 3/2391 –
Herr Präsident! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wie für das weltliche Gemeinwesen gilt auch für die Kirchen der Grundsatz, dass jedes Mitglied einer Gemeinschaft einen Beitrag leisten muss, damit die gemeinsamen Aufgaben erfüllt werden können. Dieser Beitrag, auch Kirchensteuer genannt, wird als Zuschlagssteuer zur Einkommens- beziehungsweise Lohnsteuer erhoben. Die Finanzämter berechnen die Einkommenssteuer und schlagen neun Prozent von der Einkommenssteuerschuld als Kirchensteuer zu.
Einkommenssteuer und Kirchensteuer werden anschließend zusammen durch die Finanzämter erhoben. Die Kirchensteuer wird an die Kirchen abgeführt, bei der Lohnsteuer behält der Arbeitgeber die Kirchensteuer ein und führt sie über das Finanzamt an die Kirchen ab. Steuerrechtsänderungen beeinflussen folglich die Höhe der Kirchensteuer und das Erhebungsverfahren. Ziel des nunmehr eingeleiteten Rechtssetzungsverfahrens ist es, zum einen die zwischenzeitlich ergangenen materiellrechtlichen und verfahrensrechtlichen Änderungen aufzuarbeiten und in das Gesetz einzufügen. Damit auch künftige Änderungen im Steuerrecht automatisch Geltung für die Erhebung der Kirchensteuer erhalten, ist ein globaler Verweis auf das Einkommenssteuergesetz aufgenommen worden. Weiterhin geht es um die Anpassung des Kirchensteuerrechts an geänderte landesrechtliche Bestimmungen. Genannt seien hier exemplarisch die Änderungen des Gerichtsorganisationsgesetzes, das mit dem Kirchensteuerrecht noch harmonisiert werden musste. Hier geht es im Wesentlichen um eine Verlagerung der Zuständigkeit vom Verwaltungsgericht zum Finanzgericht.
Zum Zweiten soll die Erhebung der Kirchensteuer in unserem Land auf eine eigene landesrechtliche Grundlage gestellt werden, wie es die Verfassung vorsieht. Brandenburg, Thüringen und Sachsen haben bereits eigene Landesgesetze verabschiedet. Die derzeitige gesetzliche Grundlage für die Erhebung von Kirchensteuer in unserem Land ist das Gesetz zur Regelung des Kirchensteuerwesens der DDR, das gemäß Einigungsvertrag als Landesrecht fortgilt. Dieses Recht soll durch das vorliegende Landesgesetz abgelöst werden.
Meine Damen und Herren, ich bitte darum, diesem Rechtsbereinigungsgesetz nach Beratung in den Ausschüssen zuzustimmen.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist es so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 3/2391 zur federführenden Beratung an den Finanzausschuss und zur Mitberatung an den Rechtsausschuss sowie an den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu überweisen. Wer für diesen Überweisungsvorschlag stimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 7: Beratung des Antrages der Landesregierung – Zustimmung des Landtages zum Beitritt des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Verwaltungsabkommen über die Zentralstelle für die Vorbereitung der Einführung eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems – Digitalfunk, Drucksache 3/2245, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, Drucksache 3/2408.
Antrag der Landesregierung: Zustimmung des Landtages zum Beitritt des Landes Mecklenburg-Vorpommern zum Verwaltungsabkommen über die Zentralstelle für die Vorbereitung der Einführung eines bundesweit einheitlichen digitalen Sprech- und Datenfunksystems – Digitalfunk – (ZED) – Drucksache 3/2245 –
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist es so beschlossen.