Protokoll der Sitzung vom 30.01.2002

Im Ältestenrat wurde vereinbart, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist es so beschlossen.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 3/2610 zur federführenden Beratung an den Ausschuss für Bau, Arbeit und Landesentwicklung und zur Mitberatung an den Innenausschuss zu überweisen. Wer diesem Überweisungsvorschlag zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 5: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVU-Richtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz im Lande Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 3/2618.

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie, der IVURichtlinie und weiterer EG-Richtlinien zum Umweltschutz im Lande MecklenburgVorpommern (Landes-Umwelt-Richtlinien- Umsetzungsgesetz – LUmwRLUG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 3/2618 –

Das Wort zur Einbringung hat der Umweltminister Herr Professor Methling.

(Vizepräsident Andreas Bluhm übernimmt den Vorsitz.)

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Der vom Umweltministerium erarbeitete Regierungsentwurf, der Ihnen heute zur Ersten Lesung vorgelegt wird, ist, auch

wenn man viel gewöhnt ist, keine leichte gesetzgeberische Kost. Das Landes-Umwelt-Richtlinien-Umsetzungsgesetz dient der Umsetzung verschiedener EG-Richtlinien von zentraler Bedeutung. Es ist eng verzahnt mit dem so genannten Artikelgesetz des Bundes.

Ich möchte Ihnen deshalb zunächst einige Hintergrundinformationen geben. Im weitesten Sinne werden mit diesem Gesetz Regelungen zur Umweltverträglichkeitsprüfung – kurz UVP – getroffen. Mit diesem Gesetz werden die UVP-Richtlinien aus dem Jahr 1985 und die so genannte UVP-Änderungsrichtlinie aus dem Jahr 1997 umgesetzt. Also vor fünf Jahren wurde die Änderungsrichtlinie beschlossen. Die vom europäischen Recht vorgegebenen Umsetzungsfristen sind, wie Sie sich ausrechnen können, längst verstrichen. Gleiches gilt auch für die EG-Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung, kurz IVU-Richtlinie genannt.

Die Gründe für die zeitliche Verzögerung der Umsetzung sind dabei nicht in Mecklenburg-Vorpommern zu suchen. Fast alle anderen Bundesländer sind mit ihrem Gesetzgebungsverfahren noch nicht so weit fortgeschritten wie wir in Mecklenburg-Vorpommern. Allein das Land Niedersachsen hat seinen Gesetzentwurf auch bereits dem Parlament zur Ersten Lesung vorgelegt. Die Gründe für die zeitliche Verzögerung lagen vor allen Dingen beim Bund. Zunächst war nämlich zu klären, welche Vorhaben der Bund und welche Vorhaben die Länder über die Gesetzgebungskompetenz zu verantworten haben. Der Bund beabsichtigte ursprünglich, das ist vielen bekannt, die Umsetzung der EG-Richtlinien durch ein Umweltgesetzbuch. Aber diese Pläne sind aus Gründen, die hier darzulegen zu weit führen würde, gescheitert und sie haben viel Zeit gekostet. Im Ergebnis hat der Bund dann im August des vergangenen Jahres das so genannte Artikelgesetz vorgelegt und in Kraft gesetzt. Ich verhehle nicht, dass dadurch das Umweltrecht nicht gerade einfacher wird, aber die EG-rechtlichen Vorgaben lassen uns kaum eine andere Wahl.

Bei der Erarbeitung des Gesetzentwurfes habe ich Wert darauf gelegt, dass wir keinen gesetzgeberischen Alleingang in Mecklenburg-Vorpommern durchführen. Wichtig ist mir in dieser Frage ein bundesweit möglichst einheitliches Vorgehen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen in allen Bundesländern zu haben. Deshalb beschränkt sich der vorgelegte Entwurf auf eine 1:1-Umsetzung der EURichtlinien, das heißt, es wird auf weitere landesspezifische UVP-Vorhaben genauso verzichtet wie auf eigene verfahrensrechtliche Vorschriften, wofür uns Umweltverbände erwartungsgemäß kritisieren.

Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete, worum geht es im Einzelnen? Schwerpunkt unseres Artikelgesetzes bildet das Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung in Mecklenburg-Vorpommern, kurz Landes-UVP-Gesetz genannt. Dessen Ziel ist es, erstens die Auswirkungen von Vorhaben auf die Umwelt frühzeitig und umfassend zu ermitteln, zu beschreiben und zu bewerten, zweitens eine umfassende Beteiligung der Öffentlichkeit zu gewährleisten und drittens das Ergebnis der UVP so früh wie möglich bei allen behördlichen Entscheidungen über die Zulässigkeit von Projekten zu berücksichtigen.

Es sind vornehmlich wasserwirtschaftliche, infrastrukturelle und städtebauliche Vorhaben, die einer Umwelt

verträglichkeitsprüfung zu unterziehen sein werden. Die Liste der UVP-pflichtigen Vorhaben umfasst einerseits Vorhaben, für die der Bund den Ländern einen Regelungsauftrag erteilt hat. Dabei geht es um Projekte, für die der Bund nur über eine Rahmengesetzgebungskompetenz verfügt. Deshalb ist die UVP-Pflicht für große Abwasserbehandlungsanlagen und großflächige Rodungen von Wald im Bundesgesetz mit der Maßgabe geregelt, dass die Länder unterhalb dieser Schwelle eigenständige Regelungen zu treffen haben. Für andere Vorhaben, für die die Länder allein diese Gesetzgebungskompetenz haben, zum Beispiel für den Bau von Landesstraßen, ergibt sich der Regelungsauftrag unmittelbar aus der Richtlinie.

Die UVP-Richtlinie ermöglicht zwei Verfahren, um die Umweltauswirkungen eines Projektes zu ermitteln:

erstens die Festlegung von Größen- und Leistungswerten von Projekten,

zweitens die Durchführung einer Einzelfallprüfung.

Die allgemeine oder standortbezogene Vorprüfung des Einzelfalls, die wir hier einführen, ist ein neues Instrument. Es handelt sich dabei um eine kurze überschlägige Bewertung der Umweltauswirkungen anhand bestehender Erkenntnisse. Sind erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt zu erwarten, ist eine umfassende Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Ist dies nicht der Fall, wird die Öffentlichkeit über das Ergebnis der Einzelfallprüfung unterrichtet und das Genehmigungsverfahren wird fortgesetzt. Der Regierungsentwurf arbeitet mit einer Kombination beider Instrumente, die ich Ihnen genannt habe.

Grundsätzlich wurde versucht, die UVP-Pflicht an Schwellenwerte zu knüpfen. Aber allein mit Schwellenwerten kann man insbesondere standortbezogene Besonderheiten von Vorhaben nicht berücksichtigen. Deshalb wird unterhalb dieser Schwellenwerte eine Vorprüfung des Einzelfalls durchgeführt. Bei der so genannten standortortbezogenen Einzelfallprüfung wird der Tatsache Rechnung getragen, dass in sensiblen Bereichen häufig bereits kleine Vorhaben zu erheblichen Umweltauswirkungen führen können. Für Vorhaben, bei denen keine nachteiligen Umweltauswirkungen zu erwarten sind, werden so genannte Bagatellgrenzen eingeführt. Bei Unterschreitung dieser Grenzen ist weder eine Einzelfallprüfung noch eine Umweltverträglichkeitsprüfung erforderlich. Eine Umweltverträglichkeitsprüfung kann nicht als eigenständiges Verfahren durchgeführt werden. Auch das ist eine Besonderheit. Sie ist nur ein unselbständiger Verfahrensbestandteil. UVP-pflichtige Vorhaben müssen an entsprechende Genehmigungsverfahren mit Öffentlichkeitsbeteiligung gekoppelt sein.

Die Landesregierung hat die Gelegenheit des Gesetzgebungsverfahrens genutzt, um im Genehmigungsrecht einige Bündelungen und Vereinfachungen vorzunehmen. Dafür darf ich Ihnen drei Beispiele nennen:

Erstens. Für die Errichtung oder die wesentliche Änderung eines Hafens, der einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegt, ist eine Planfeststellung beziehungsweise Plangenehmigung durchzuführen. Die parallelen Genehmigungsverfahren im Wasser- und im Bauordnungsrecht entfallen dann künftig.

Zweitens. Für große Abwasserbehandlungsanlagen soll wegen deren Gestaltungs-, Konzentrations- und Aus

schlusswirkung künftig auch auf Planfeststellungsverfahren zurückgegriffen werden.

Drittens. Für Vorhaben, die bislang keinem eindeutigen Genehmigungstatbestand unterlagen, werden klare Regelungen getroffen, so zum Beispiel für den Bau von oberflächennahen Bodenschätzen und Abgrabungen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit dem Gesetzentwurf soll ferner die so genannte IVU-Richtlinie – ich übersetze es noch mal, also die Richtlinie für die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung – in das Wassergesetz des Landes umgesetzt werden. Diese Richtlinie dient auch der Anwendung auf bestimmte andere Bereiche, industrielle Tätigkeiten, zum Beispiel der Energiewirtschaft, der Bearbeitung und Herstellung von Metall oder der Abfallwirtschaft. Die IVURichtlinie fordert die vollständige Koordinierung der für ein Vorhaben notwendigen Zulassungsverfahren sowie der notwendigen Auflagen zum Zulassungsbescheid. Diese Vorgabe wird im Bundesrecht im Wesentlichen durch die Konzentrationswirkung des Paragraphen 13 des Bundesimmissionsschutzgesetzes umgesetzt. Da die wasserrechtlichen Erlaubnis- und Genehmigungsverfahren jedoch nicht von der Konzentrationswirkung erfasst werden, bedarf es entsprechender landesgesetzlicher Regelungen. Vorgeschlagen wird von uns, dass in diesen Fällen künftig auch die Immissionsschutzbehörde über die wasserrechtlichen Genehmigungstatbestände entscheidet. Auf diese Weise werden die notwendigen Verwaltungsverfahren bei einer Behörde in einem Amt gebündelt und nach Möglichkeit beschleunigt.

Schließlich will ich darauf verweisen, dass mit diesem Gesetz die europäischen Anforderungen an die Umweltinformation umgesetzt werden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich hoffe, dass Sie zum Schluss meine Einschätzung teilen können. Der vorliegende Gesetzentwurf setzt europäisches Recht mit Augenmaß in Landesrecht um. Das ökologische Anforderungsniveau wird erhöht. Zusätzliche Belastungen für die Wirtschaft und Behörden werden auf ein Minimum reduziert und es wird Rechtssicherheit geschaffen. Die vorgeschlagenen Änderungen werden auch zu einer Optimierung der Verwaltungsprozesse beitragen. Das Umweltministerium steht Ihnen in den Ausschusssitzungen sehr gern zur Verfügung, um die zum Teil komplizierten Fach- und Rechtsfragen zu klären, zu behandeln und schließlich zu Festlegungen zu kommen.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich hoffe, dass Sie dieses wichtige Gesetz sehr schnell behandeln können. Wir wollen alles dafür tun, dass dieses gelingt. – Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der SPD)

Danke schön, Herr Umweltminister.

Im Ältestenrat ist eine Aussprache mit einer Redezeit von bis zu fünf Minuten für jede Fraktion vereinbart worden. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Das Wort hat die Abgeordnete Frau Holznagel von der Fraktion der CDU.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Mit dem vorliegenden Gesetzentwurf beabsichtigt die Landesregierung, gleich vier EU-Richtli

nien in Landesrecht umzusetzen. Das ist sicher kein Zeichen von besonderer Effizienz, sondern offenbar dem Druck seitens des Europäischen Gerichtshofes geschuldet. Ich meine damit überhaupt nicht den Fleiß, mit dem das Umweltministerium an Gesetzesvorlagen arbeitet, sondern die Reihenfolge der Erarbeitung ist gemeint.

Die CDU-Fraktion hat in der Vergangenheit die Umsetzung der UVP-Änderungsrichtlinie und der IVU-Richtlinie immer wieder angemahnt. Nachdem der Gesetzentwurf seitens der Landesregierung bereits am 07.08.2001 zur öffentlichen Anhörung freigegeben wurde, liegt er erst heute dem Parlament zur Ersten Lesung vor.

Übrigens, Herr Minister, die Bayern haben schon seit einem Jahr das UVP-Gesetz,

(Zuruf von Minister Dr. Wolfgang Methling)

und dies, obwohl der Umweltminister in den zurückliegenden Beratungen zum Landesnaturschutzgesetz immer wieder bekundet, in seinem Haus gebe es keinen Stau hinsichtlich der Umsetzung von EU-Richtlinien. Aber nun liegen sie ja vor und ich denke, wir werden auch versuchen, in den Ausschüssen so zu arbeiten, dass hier weiter kein Stau entsteht.

Meine Damen und Herren, zwischen kommunalen Spitzenverbänden und der Landesregierung gibt es aber trotzdem einen heftigen Disput hinsichtlich der Anwendung des Konnexitätsprinzips. Und hier, glaube ich, ist es wichtig, dass gerade die Probleme mit den EU-Richtlinien beachtet werden müssen. Ich glaube, hier erwarten wir von der Landesregierung auch entsprechende Äußerungen und Aussagen.

Meine Damen und Herren, ich möchte natürlich den Beratungen der Ausschüsse zum vorliegenden Gesetzentwurf nicht vorgreifen, doch eins wird deutlich: Neben der Umsetzung der FFH-Richtlinie wird die Umsetzung der Änderung der Richtlinie über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten und der Richtlinie über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung weitreichende Auswirkungen auf fast alle Investitionsvorhaben und Infrastrukturprojekte in unserem Land haben. Selbst die Landesregierung geht von zusätzlichen Belastungen der Wirtschafts- und Investitionstätigkeit in Mecklenburg-Vorpommern aus. Ähnlich wie bei den FFH-Gebieten sieht die UVP-Änderungsrichtlinie Umweltverträglichkeitsprüfungen für bestimmte Vorhaben und Projekte vor. Weiterhin geht die Richtlinie von einer kumulierenden Wirkung verschiedener Vorhaben, auch bereits bestehender aus.

Die Unterlagen für die Umweltverträglichkeitsprüfung müssen seitens des Vorhabenträgers beigebracht werden. Inwieweit dies in der Praxis realisierbar ist, bleibt zu hinterfragen. Deshalb ist es an der Zeit, die Fragen zu klären, wie die zuständigen Genehmigungsbehörden in die Verantwortung genommen werden können und müssen, um eine wirtschaftliche Entwicklung des Landes Mecklenburg-Vorpommern trotzdem zu ermöglichen. Wenn auch klar ist, dass die Umsetzung von EG-Recht zwingend notwendig ist, so bleiben der Landesregierung doch Ermessensspielräume, ob breite oder schmale, darüber kann man sich sicherlich streiten. Gerade bei der Festlegung der Schwellenwerte muss meines Erachtens dieser Ermessensspielraum auch ausgenutzt werden. Nur so lässt sich ein flexibles Handeln der Verwaltung ermöglichen.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf ist bereits lange überfällig. Dies zeigt schon allein der Umfang des Entwurfes. Hier sollen neben dem Landeswassergesetz das Landesnaturschutzgesetz, das Straßenwegegesetz, das Wasserverkehrsgesetz, die Landesbauordnung, das Verwaltungskostengesetz, die Umweltinformationskostenverordnung und die Landesverordnung über die federführende Behörde geändert werden. All diese Anpassungen an EU-Recht sowie die zu erwartenden erheblichen Auswirkungen auf die wirtschaftliche Entwicklung Mecklenburg-Vorpommerns erfordern eine intensive Beratung des Gesetzentwurfes in den einzelnen Ausschüssen. Ich denke, wir sollten versuchen, dies schnell zu tun. Die Fraktion der CDU stimmt der Überweisung in die genannten Ausschüsse zu. – Danke für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU)

Danke schön, Frau Holznagel.

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor, dann schließe ich hier die Aussprache.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 3/2618 zur federführenden Beratung an den Umweltausschuss und zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Finanzausschuss, den Wirtschaftsausschuss, an den Landwirtschaftsausschuss, an den Ausschuss für Bildung, Wissenschaft und Kultur, an den Sozialausschuss, an den Ausschuss für Bau, Arbeit und Landesentwicklung sowie an den Tourismusausschuss zu überweisen. Wer diesem Überweisungsvorschlag zustimmt, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Der Überweisungsvorschlag ist damit einstimmig angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6: Beratung der Unterrichtung durch die Landesregierung – Berufsbildungsbericht 2000/2001 der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 3/2617.

Unterrichtung durch die Landesregierung: Berufsbildungsbericht 2000/2001 der Landesregierung Mecklenburg-Vorpommern – Drucksache 3/2617 –

Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 45 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Zuerst hat das Wort der Wirtschaftsminister des Landes Herr Dr. Ebnet. Bitte schön.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Wir alle wissen, Qualifikation ist ein Schlüssel zur Zukunft. Und weil wir wissen, dass Qualifikation ein Schlüssel zur Zukunft ist für den Einzelnen wie für das ganze Land, hat sich die Landesregierung das Ziel gesetzt, dass jeder Jugendliche, der will und kann, in Mecklenburg-Vorpommern einen Ausbildungsplatz angeboten bekommt. Das ist und bleibt unser Ziel und dieses Ziel haben wir auch für die Ausbildungsjahrgänge 2000 und 2001 wieder erreicht. Jugendliche, die keine betriebliche Lehrstelle erhalten, werden außerbetrieblich ausgebildet. Dabei halfen der im Bündnis für Arbeit beschlossene landesweite Ausbildungskonsens, das Bund-LänderLehrstellen-Sonderprogramm und das Sofortprogramm zum Abbau der Jugendarbeitslosigkeit.