Die Betreuung von Pflegebedürftigen in häuslichen, ambulanten oder stationären Einrichtungen hat im letzten Jahrzehnt in Mecklenburg-Vorpommern einen deutlichen Qualitätsschub erfahren. Das Land verfügt über eine sehr gut funktionierende Infrastruktur an Pflegeeinrichtungen. Allein im stationären Bereich sind inzwischen rund 14.900 Plätze in Heimen unterschiedlichster Trägerschaft vorhanden. Rund 13.000 dieser Heime befinden sich in einem sehr guten baulichen Zustand. Sie sind in den letzten Jahren grundlegend saniert oder neu gebaut worden. Wir haben damit einen Stand erreicht in Mecklenburg-Vorpommern – und das muss man hier einmal mit aller Deutlichkeit sagen und darauf können wir
auch stolz sein –, einen Stand, um den uns viele in manch westdeutschem Bundesland beneiden dürften.
Das Land hat nicht nur das Programm, das so genannte Programm nach Artikel 52 Pflegeversicherungsgesetz, kofinanziert. Es hat auch Kapitalkosten, Miete, Pachten der vor 1995 modernisierten oder neu geschaffenen stationären Einrichtungen zu einem Großteil mitfinanziert. Das Ergebnis dieser Förderung ist, dass heute nahezu 90 Prozent der pflegebedürftigen Menschen unseres Landes entweder in neu gebauten oder grundlegend sanierten Einrichtungen betreut werden. Das Ergebnis dieser Förderung ist aber auch, dass wir den Bedarf an stationären und ambulanten Pflegeeinrichtungen in unserem Land weitestgehend ortsnah und unter modernen äußeren Bedingungen decken können, was für die Pflegebedürftigen ein sehr großer Vorteil ist.
Es kann allerdings nicht so sein, dass wir nun weiter so vorgehen. Zwei Gründe machten eine Neuregelung des Landespflegegesetzes unausweichlich:
Erstens. Nach einem Urteil des Bundessozialgerichtes darf die Förderung von Pflegeeinrichtungen aus Gründen der Gleichbehandlung aller Anbieter nicht mehr von der Aufnahme in eine Pflegeplanung abhängig gemacht werden. Die bisherige Förderpraxis, nach der aufgrund eines durch das Sozialministerium erarbeiteten Planes Bauvorhaben für Pflegeheime mit öffentlichen Mitteln finanziert wurden, konnte so deshalb nicht mehr aufrechterhalten werden. Das Bundessozialgericht hat sehr deutlich gemacht, dass der Gesetzgeber bei der Abfassung des Elften Buches des Sozialgesetzesbuches von einem Pflegemarkt ausgegangen ist, und auf diesem Markt muss nach Auffassung des Gerichtes der Gleichbehandlungsgrundsatz für alle Anbieter gelten. Also es könne nicht ein Anbieter in eine staatliche Pflegeplanung aufgenommen werden und damit in den Genuss der staatlichen Förderung für den Bau seines Heimes kommen, während ein anderer Anbieter, der eben nicht in einen Plan aufgenommen wurde, dieses Vorrecht nicht erlange. Also summa summarum, staatliche Investitionsförderung darf nicht von der Aufnahme in eine staatliche Pflegeplanung abhängig gemacht werden.
Die Ergebnisse dieses Urteils sind schon bald nach seiner Bekanntgabe in der gesamten Bundesrepublik landauf und landab diskutiert worden. Die ganz überwiegende Anzahl aller Fachleute ist zu dem Ergebnis gelangt, dass die staatliche Förderungspraxis häufig von der Objekt- in eine Subjektförderung übergeleitet werden müsse. Das war der eine Aspekt, das Urteil des Bundessozialgerichtes.
Der zweite Aspekt, den wir zu bedenken hatten: Das ersatzlose Auslaufen der finanziellen Regelungen des Landespflegegesetzes würde Belastungen bis zu 100 Euro monatlich je Heimbewohner in den Heimen bedeuten, die keine staatliche Investitionsförderung erhalten haben. Die privaten Investitionskosten könnten von den Trägern der Heime vollständig auf die Bewohnerinnen und Bewohner umgelegt werden. Das wäre natürlich eine enorme Belastung der betroffenen Heimbewohnerinnen und Heimbewohner. Sie würde jeden treffen, ganz gleich, ob er über ein niedriges Einkommen, eine niedrige Rente oder aber über ein hohes Einkommen, eine hohe Rente verfügt. Sozialen Ungleichgewichten könnten wir nicht entgegensteuern.
Beiden Problemen, also dem rechtlichen Problem, welches sich aus der höchstrichterlichen Rechtsprechung
ergibt, wie auch dem sozialpolitischen Problem einer nicht vertretbaren Belastung der Pflegebedürftigen, haben wir uns mit dem neuen Landespflegegesetz deshalb gestellt. Nach dem neuen Gesetz sind nicht mehr Bauvorhaben Gegenstand der Förderung, sondern die HeimbewohnerInnen selbst. Damit wird den Vorgaben des Bundessozialgerichtes Rechnung getragen. Von der bisherigen Objektförderung wird der Wandel zur Subjektfinanzierung vollzogen. Alle Wettbewerbe auf dem Markt sind zukünftig gleich. Niemand erhält staatliche Zuschüsse für seinen Bau. Grundsätzlich sind alle privat geförderten Investitionen auf die Heimbewohnerinnen und Heimbewohner umzulegen. Jeder kann, unabhängig von der Aufnahme in einen Pflegeplan, als Träger sein Heim bauen. Es obliegt ihm, dem Träger also, vor Ort die Bedarfe einzuschätzen und in Abhängigkeit von der Entwicklung der Bedarfe dann zu investieren.
Eine punktgenaue Steuerung der staatlichen Mittel im Pflegemarkt wird aus unserer Sicht die Folge sein. Niemand kann die Entwicklung des Marktes in letzter Konsequenz vorhersagen. Staatliche Mittel werden nach den Regelungen des neuen Landespflegegesetzes aber nur dahin fließen, wo sie auch wirklich benötigt werden, wo also Bürgerinnen und Bürger Platz in einem Heim suchen.
Dank einer breiten Mehrheit in diesem Hause haben sich der Landtag von Mecklenburg-Vorpommern und alle in ihm vertretenen Parteien im Dezember des letzten Jahres für eine übergangsweise Verlängerung der bisherigen Regelungen des Landespflegegesetzes ausgesprochen. Das Gesetz wurde um ein Jahr verlängert, es sollte kein Ende der Förderung von heute auf morgen geben. Mit dem nun vorliegenden Gesetzesentwurf kommen wir dem damals ausgesprochenen Votum aller Parteien unter Beachtung der rechtlichen Vorgaben des Bundessozialgerichtes nach. Wir tun das in einer Zeit, in der die Pflegeversicherung in der politischen Diskussion der Bundesrepublik vor entscheidenden Umbrüchen steht.
Nach den Vorschlägen der Rürup-Kommission ist vorgesehen, die Pflegeleistungen ambulant und stationär in der Pflegestufe 1 gleichermaßen mit 400 Euro monatlich zu vergüten. Das ist zwar eine entscheidende Verbesserung in der ambulanten Pflege, kommt aber de facto einer Abschaffung der Pflegestufe 1 für den stationären Bereich gleich. Bei tatsächlichen Pflegesätzen von im Schnitt mehr als 1.000 Euro wird es kaum noch jemanden geben in der Pflegestufe 1, der einen Heimplatz in Anspruch nehmen wird, sollte es denn so kommen, wie die Rürup-Kommission empfiehlt. Auch in den beiden anderen Pflegestufen sieht die Rürup-Kommission nicht etwa eine Anhebung der seit 1995 stagnierenden Pflegesätze, sondern deren Absenkung vor. Statt bisher 1.279 Euro sollen in der Pflegestufe 2 zukünftig nur noch 1.000 Euro gezahlt werden. Und auch in der Pflegestufe 3 wird der heutige Satz von 1.423 Euro nach den Plänen der Rürup-Kommission nur geringfügig auf 1.500 Euro angehoben.
Die Bundesvorsitzende der CDU Frau Merkel hat in der letzten Woche öffentlich bekundet, die Einführung der Pflegeversicherung unter der Ägide von Kanzler Kohl sei ein politischer Fehler gewesen. Nicht ein Umlageverfahren, sondern ein kapitalgestütztes Verfahren sei der einzig verantwortliche Weg zur Sicherung des Pflegerisikos im Alter, nach Auffassung von Frau Merkel.
vorsitzenden der CDU wie auch die der Rürup-Kommission, werden dem eigentlichen sozialpolitischen Anliegen der pflegebedürftigen Mitbürgerinnen und Mitbürger meines Erachtens nicht gerecht. Pflege kann nicht eine Angelegenheit des Einzelnen bleiben, mit der er allein fertig werden muss. Altern in Würde, das Leben in Würde vollenden, das ist gesamtgesellschaftliches Anliegen. Pflege ist deshalb auch eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe, der sich der Staat zu stellen hat. Diesem Ansatz folgen wir in Mecklenburg-Vorpommern mit der Einführung des Pflegewohngeldes. Damit gehen wir als Land an die Grenzen dessen, was wir finanziell zu leisten im Stande sind. Wir nehmen aber unsere sozialpolitische Verantwortung wahr.
Wird es gravierende Einschnitte bei der Pflegeversicherung geben – und das halte ich gerade in Anbetracht der Diskussionen in den letzten Tagen und Wochen für realistisch –, dann wird es wohl trotz der demographischen Entwicklung nicht zu einer Bedarfssteigerung im stationären Bereich kommen. Die Menschen werden später einen Heimplatz in Anspruch nehmen, das heißt, sie werden bei ihrem Eintritt in das Heim deutlich pflegebedürftiger sein als bisher. Auch das war für mich ein Beweggrund, die Förderung zukünftig dem Einzelnen persönlich und nicht mehr dem Heim zur Verfügung zu stellen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete, auch in anderen Ländern ist die bisherige staatliche Förderung von Pflegeleistungen durch die Länder einer Überprüfung unterzogen worden. Mehrere ostdeutsche Länder haben sich aus der Förderung stationärer Einrichtungen vollständig verabschiedet. Dort werden die investiven Kosten zukünftig allein von den Heimbewohnerinnen und Heimbewohnern aufgebracht. Fehlt dazu die finanzielle Leistungskraft, so sind sie allein auf die Gewährung von Sozialhilfe angewiesen. In Mecklenburg-Vorpommern sollen nach unseren Vorstellungen maximal 200 Euro beziehungsweise 50 Prozent der anrechenbaren Investitionskosten finanziert werden. Sozialhilfebedürftigkeit wird dadurch übrigens entsprechend der Zielsetzungen des Pflegeversicherungsgesetzes – das war ja die eigentliche Zielsetzung bei dessen Einführung – in vielen Fällen vermieden.
Von den Verbänden der Einrichtungsträger wurde generell die Einführung des Pflegewohngeldes begrüßt. Gefordert wurde allerdings auch eine deutliche Anhebung im Vergleich zum Regierungsentwurf. Das, meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete, ist in der gegenwärtigen und absehbaren Haushaltssituation nicht finanzierbar.
Kritisiert wurden die einkommensabhängige Gewährung des Pflegewohngeldes und die daraus erwachsende ungleichmäßige Belastung der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner mit Investitionsaufwendungen durch die Träger in der öffentlichen Anhörung. Wir haben diesen Gedanken genauer betrachtet, geprüft und sind ihm nicht gefolgt, weil es uns unvertretbar erscheint, finanziell Leistungsfähigere anders zu belasten oder hier unterschiedliche Belastungen zu ermöglichen.
Seitens der kommunalen Landesverbände wurde die Rückkehr zu einer reinen Sozialhilfelösung, so, wie sie in einigen Ländern praktiziert wird, als eine bessere Variante gegenüber der Ausreichung von Pflegewohngeld angeführt. Diese Auffassung teile ich ebenfalls nicht. Wir sollten und wollten mehr als die Sozialhilfe gewähren und wir
wollten vor allem den Bürgerinnen und Bürgern ersparen das gesamte Prozedere zum Antragsverfahren, das mit dem Erhalt der Sozialhilfe ja verknüpft ist. Mit dem Pflegewohngeld haben wir da, wie gesagt, einen anderen gangbaren Weg gefunden.
Immer wieder hat bei der Diskussion zur Novelle des Landespflegegesetzes der Gesichtspunkt der unterschiedlichen Förderung in der Vergangenheit eine Rolle gespielt. Ich möchte darauf extra noch einmal eingehen:
Von den rund 14.900 vorhandenen Plätzen in stationären Einrichtungen in Mecklenburg-Vorpommern sind 360 frei finanziert worden, bei weiteren 6.160 Plätzen hat das Land sich an den Kosten für Kapital, Mieten und Pacht bisher zum ganz überwiegenden Teil beteiligt. Etwa 7.400 Plätze sind durch das Land beziehungsweise im Rahmen des Programms nach Artikel 52 voll mit staatlichen Mitteln finanziert worden und circa 1.000 Plätze stehen noch zur Sanierung an. Entsprechend werden die Belastungen der Heimbewohnerinnen und Heimbewohner bei einer zukünftigen Umlage aller Finanzierungskosten unterschiedlich hoch sein.
Die Mechanismen des vorliegenden Gesetzes werden diese Diskrepanz verringern. Jede Heimbewohnerin und jeder Heimbewohner hat schließlich unabhängig von seinem Einkommen vor der Gewährung eines Pflegewohngeldes einen Sockelbetrag von 100 Euro selbst zu tragen. Eine vollständige Angleichung der Belastungen der Pflegebedürftigen durch landesgesetzliche Regelungen ist jedoch nicht möglich. Wir haben eine solche Förderstruktur als Landesregierung vorgefunden und wir können sie nicht auf dem Gesetzes- oder Verordnungswege einfach so beseitigen. In erster Linie ist hier der Bundesgesetzgeber gefordert, denn gemäß Paragraph 82 SGB XI können betriebsnotwendige Aufwendungen dem Pflegebedürftigen nicht in Rechnung gestellt werden, wenn sie durch öffentliche Förderung gedeckt sind. Das heißt, allein aus dieser Norm verbietet sich hier eine irgendwie geartete Umverteilung.
Wenn wir diejenigen, die ihren Heimplatz in den voll geförderten Heimen haben, zur Entlastung der anderen Heimbewohnerinnen und Heimbewohner heranziehen wollen oder sollen – einige Stimmen werden immer in dieser Form laut –, dann muss eben zuerst die gesetzliche Hürde fallen. Dem folgend habe ich einen entsprechenden Antrag für die nächste Konferenz der Arbeits- und Sozialminister der Länder vorgesehen. Die Bereitschaft des Bundes, unserem Anliegen zu folgen, bleibt allerdings abzuwarten.
Das Pflegewohngeld wird einkommensabhängig gewährt. Der Heimbewohner zahlt 100 Euro der auf ihn umgelegten betriebsnotwendigen Investitionskosten selbst und von dem verbleibenden Betrag kann er 50 Prozent – maximal 200 Euro – als Pflegewohngeld erhalten. Die tatsächliche Belastung jedes einzelnen Heimbewohners kann nicht pauschal beziffert werden. Dieses ist abhängig selbstverständlich von der Höhe der Rente und des Heimentgeltes. Sie ist aber auch abhängig von der jeweiligen Pflegestufe und den Leistungen, die die Pflegeversicherung zahlt. Selbstverständlich ist sie auch abhängig von der Höhe der auf den belegten Heimplatz umgelegten betriebsnotwendigen Investitionsaufwendungen. Die Auszahlung des Pflegewohngeldes mit einem Gesamtvolumen von 8 Millionen Euro wird oder soll mit Wirksamwerden des Gesetzes dann erfolgen.
Abschließend möchte ich weitere Schwerpunkte unseres Gesetzes, die in der öffentlichen Diskussion immer etwas kurz kommen, dennoch nicht unerwähnt lassen, denn sie sind sehr wichtig für die Entwicklung der Pflegelandschaft in unserem Land. Neben den Ausgaben für das Pflegewohngeld in Höhe von 8 Millionen Euro stehen vom kommenden Jahr an im Haushalt jährlich 1 Million Euro zur Unterstützung modellhafter Projekte der Pflege sowie zur Verbesserung der ambulanten Versorgungsstruktur zur Verfügung. Mit diesem Geld wollen wir interessante neue Projekte im Bereich der Pflege fördern und den Grundsatz „ambulant vor stationär“ zur Sicherung und Weiterentwicklung der pflegerischen Versorgungsstruktur zukünftig einmal jährlich im Rahmen einer Landespflegekonferenz auswerten. Hiermit wollen wir eine Plattform schaffen, um die Voraussetzungen für eine bedarfsgerechte und qualitativ hochwertige Pflegestruktur im Land weiterhin sicherzustellen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren Abgeordnete, wir brauchen bis zum Ende des Jahres eine neue gesetzliche Regelung, wenn die investive Förderung von Heimplätzen in Mecklenburg-Vorpommern nicht sang- und klanglos auslaufen soll. Ich werbe deshalb um Ihre Zustimmung zu diesem Gesetz. Es würde mich freuen, wenn wir in den Beratungen dieses Gesetzentwurfes an die Gemeinsamkeiten des letzten Jahres anknüpfen könnten, um diese große sozialpolitische Aufgabe für das Land Mecklenburg-Vorpommern gemeinsam auf den Weg zu bringen. – Vielen Dank.
Im Ältestenrat ist eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 45 Minuten vereinbart worden. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne damit die Aussprache.
Als Erster hat das Wort der Abgeordnete Herr Glawe für die Fraktion der CDU. Bitte schön, Herr Abgeordneter, Sie haben das Wort.
Sehr geehrter Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sehr geehrte Kollegen! Das Landespflegegesetz läuft ersatzlos zum 31.12. dieses Jahres aus. Das hat die Ministerin gerade eben noch mal betont.
Lassen Sie mich zwei, drei Sätze voranstellen. Was waren die Probleme 1990? 1990 haben wir eine Pflegelandschaft vorgefunden, die sehr beklagenswert war in den neuen Bundesländern, und wir haben es mittlerweile geschafft, über 13.000 Plätze zu modernisieren oder zu sanieren. Wir haben aber allerdings auch zwei Förderregelkreise geschaffen. Der eine Förderregelkreis war bis zum Jahre 1995 vorhanden, und zwar betrifft das etwa 5.000 Pflegeplätze und damit auch 5.000 Personen, die heute in diesen Heimen versorgt werden und ihren Lebensabend dort verbringen.
Das betrifft in besonderer Weise dieses Landespflegegesetz. Dieses Landespflegegesetz wurde geschaffen, weil 1995, mit In-Kraft-Treten 1996, die jetzt kritisierte Pflegeversicherung geschaffen worden ist, und zwar von Norbert Blüm und der CDU-Bundesregierung, in der in beson
derer Weise auch dafür gesorgt worden ist, dass Investitionen für die neuen Bundesländer in Gestalt des Artik e l s 52 zum Tragen kamen. Und um schon im Jahre 1996 Mehrbelastungen von Heimbewohnern in einem Heim A, so will ich es mal bezeichnen, gegenüber einem Heim B, das nach Artikel 52 gefördert worden ist, zu verhindern, hat sich der damalige Gesetzgeber, sprich diese Landesregierung und dieses Parlament, dazu entschlossen, ein Landespflegegeld einzuführen, um die Belastungen für die Heimbewohner nicht so hoch kommen zu lassen, dass sie sozusagen dem Ziel der Pflegeversicherung entgegenwirken und wieder in die Sozialhilfe fallen. Ziel der Pflegeversicherung war es, eine Million Menschen aus der Sozialhilfe herauszuholen und sie unabhängig von der Sozialhilfe zu machen.
Was passiert uns jetzt? Im vorigen Jahr, am 31.12., war es eigentlich Sinn und Zweck der Geschichte dieser Landesregierung, gar kein Gesetz mehr zu machen. Und wenn die CDU mit einem Dringlichkeitsantrag und nachher mit einem interfraktionellen Antrag nicht dafür gesorgt hätte, dass wir in diesem Jahr die Landesregierung aufgefordert haben, rechtzeitig ein Gesetz vorzulegen, Frau Ministerin, „rechtzeitig“ heißt es.
Was Sie heute gemacht haben, ist nicht rechtzeitig. Wir können ein Gesetz nicht verabschieden vor dem 9. oder 10. Dezember dieses Jahres. Das geht allein wegen dem Anhörungsverfahren nicht, das geht allein aus den Stellungnahmen heraus nicht und es geht auch aus der gesamten gesetzlichen Vorschrift heraus nicht. Deswegen sage ich schon, hier ist schon wieder die Hausaufgabe, die Sie vor einem Jahr vom gesamten Parlament aufbekommen haben, nicht erfüllt. Das muss ich Ihnen mal so deutlich sagen, meine Damen und Herren.
Wo liegen denn die Knackpunkte? Die Knackpunkte liegen doch wieder darin, Frau Ministerin sprach wieder von ihrer sozialen Verantwortung. Frau Ministerin, wenn Sie das ernst meinen, dann hätten Sie hier auch sagen müssen, dass Sie 8 Millionen Euro für Wohngeld bereitstellen, aber auch 8 Millionen Euro für Sozialhilfe aus diesem Gesetz und 2 Millionen Euro für niedrigschwellige Angebote. Der Haushaltstitel hatte voriges Jahr und auch in diesem Jahr noch 24 Millionen Euro. Also 6 Millionen Euro sind irgendwo hin, sind weg,
sind nicht mehr da und sind nicht mehr Bestandteil dieses Gesetzes. Und das heißt im Klartext, wenn ich Sie jetzt noch mal zitieren darf, Sie haben gesagt, dass Mehrbelastungen für Heimbewohner im Durchschnitt von 420 Euro pro Monat in den Heimen für die ältere Generation erwachsen. Und da sprechen Sie hier von sozialer Gerechtigkeit und vom Wahrnehmen sozialer Verantwortung!
Sie verkünden nach draußen sozusagen Frohsinn und innen sorgen Sie dafür, dass die Belastungen für Heimbe
wohner, Belastungen für Familienangehörige in einer unerträglich hohen Art und Weise beschlossen werden.