Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 5: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes, auf Drucksache 4/668, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Sozialausschusses auf Drucksache 4/901.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 4/668 –
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache hierzu nicht vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Heilberufsgesetzes auf Drucksache 4/668. Der Sozialausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung entsprechend seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 4/901 anzunehmen.
Ich rufe auf die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit sind die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung einstimmig angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen entsprechend der Beschlussempfehlung des Sozialausschusses auf Drucksache 4/901 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Gesetzentwurf entsprechend der Beschlussempfehlung des Sozialausschusses auf Drucksache 4/901 einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts, auf Drucksache 4/798, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Sozialausschusses auf Drucksache 4/902.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 4/798 –
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache dazu nicht vorzusehen. Ich sehe und höre auch dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zu dem Abkommen zur Änderung des Abkommens über die Zentralstelle der Länder für Sicherheitstechnik und über die Akkreditierungsstelle der Länder für Mess- und Prüfstellen zum Vollzug des Gefahrstoffrechts auf Drucksache 4/798. Der Sozialausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 4/902, den Gesetzentwurf der Landesregierung unverändert anzunehmen.
Ich rufe auf die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit sind die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung einstimmig angenommen.
che 4/798 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 4/798 einstimmig angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 7: a) Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Landespflegegesetzes, auf Drucksache 4/797, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Sozialausschusses auf Drucksache 4/924, in Verbindung mit b) Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion der CDU – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landespflegegesetzes, auf Drucksache 4/894. Zum Tagesordnungspunkt 7 a) liegt Ihnen ein Änderungsantrag der Fraktion der CDU auf Drucksache 4/933 vor.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Landespflegegesetzes (LPflegeG M-V) (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 4/797 –
Gesetzentwurf der Fraktion der CDU: Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landespflegegesetzes (2. Landespflege- änderungsgesetz – 2. LPflegeÄndG) (Erste Lesung) – Drucksache 4/894 –
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Es fällt mir schwer, innerhalb weniger Minuten die wesentlichen Ergebnisse der Beratungen des Sozialausschusses darzulegen, zumal es sich die Ausschussmitglieder im Rahmen der Beratungen nicht leicht gemacht haben, einen Lösungsansatz zu finden. Lassen Sie mich daher zunächst die wesentlichen Ergebnisse der Ausschussberatungen darstellen, bevor ich zu den dezidierten Auffassungen der Fraktionen komme.
Die Förderung des stationären Bereichs wird von der Objektförderung auf die bewohnerbezogene Förderung durch Abschaffung der allgemeinen Förderung von stationären Pflegeeinrichtungen und der Einführung eines einkommensabhängigen Pflegewohngeldes für die Pflegebedürftigen zur Weiterentwicklung der stationären Pflege umgestellt. Das Pflegewohngeld soll 50 vom Hundert der für das Pflegewohngeld anerkennungsfähigen Aufwendungen, höchstens jedoch 200 Euro monatlich betragen.
Die vorzuhaltende Versorgungsstruktur muss sich neben dem Wohl der Pflegebedürftigen und den Grundsätzen der Pflegequalität auch an den Belangen der Pflegenden ausrichten. Die dabei gemachten Versorgungsangebote sollen in überschaubaren und wohnortbezogenen Formen erbracht werden. Vorrang haben soll die häusliche Versorgung. Diese soll ortsnah, aufeinander abgestimmt und nach dem allgemein anerkannten medizinisch-pflegerischen Erkenntnisstand sichergestellt werden. Wichtig ist dabei, dass diese Versorgung die
pflegenden Angehörigen bei der häuslichen Pflege unterstützen soll. Auch das bürgerschaftliche Engagement soll in den Bereichen der pflegerischen Versorgung gestärkt werden. Insbesondere wurde die Gleichstellung von Frauen und Männern berücksichtigt. Auch den besonderen Belangen pflegebedürftiger Migrantinnen und Migranten sowie pflegebedürftiger Menschen mit gleichgeschlechtlichem Lebensentwurf wurde Rechnung getragen. Es wird klar herausgestellt, dass bei der Umsetzung des Gesetzes den Grundsätzen ambulante Versorgung vor teilstationärer Versorgung und teilstationäre Versorgung vor stationärer Versorgung sowie Rehabilitation vor Pflege Rechnung zu tragen ist.
Durch die Einfügung des neuen Paragraphen 3 soll das Zusammenwirken von Pflegeeinrichtungen, Krankenhäusern und Rehabilitationseinrichtungen verbessert werden.
Mit dem neuen Paragraphen 4 wird die Beratung und Vermittlung von Pflegebedürftigen, von von Pflegebedürftigkeit Bedrohten und ihren Angehörigen verbessert. Sie sind daher unabhängig zu beraten und über die erforderlichen Hilfen zu unterrichten.
Die Höhe des Zuschusses für jeden Platz pro Tag wird auf 2,56 Euro, jährlich jedoch höchstens auf 516 Euro, festgeschrieben im Bereich der teilstationären Pflege. Dieser Zuschuss wird abhängig vom tatsächlichen Leistungsbezug nach Paragraph 41 SGB XI gewährt. Die Einrichtungsträger können nunmehr den Pflegebedürftigen Aufwendungen nach Absatz 1 des Paragraphen 10 in Höhe von maximal 3 Euro täglich pro Einrichtungsplatz ohne gesonderten Nachweis in Rechnung stellen.
Damit ein reibungsloser Übergang insbesondere bei der Antragsbearbeitung und Bewilligung und Auszahlung gewährleistet ist, wird bis zum 31. Dezember 2005 das Landesversorgungsamt über die Bewilligung des Pflegewohngeldes entscheiden. Das Pflegewohngeld wird dem Pflegebedürftigen gewährt, sobald der Bewilligungsbehörde bekannt wird, dass die Voraussetzungen für die Bewilligung vorliegen. Überzahlte Beträge sind zu erstatten, wobei der Erstattungsanspruch gegen den Anspruch auf Pflegewohngeld aufgerechnet werden kann. Das Pflegewohngeld kann nunmehr auch dem Träger der Pflegeeinrichtungen an Stelle des Pflegebedürftigen ausgezahlt werden, soweit dieser dem vorher schriftlich zugestimmt hat.
Die Finanzzuweisungen an die kommunale Ebene wurden für das Jahr 2006 auf 440.000 Euro und für das Jahr 2007 auf 450.000 Euro aufgerundet und festgeschrieben. Die InKraft-Tretens-Regelung sieht vor, dass die pflegerelevanten Regelungen bis zum 31. Dezember 2013 und die finanzrelevanten Regelungen bis zum 31. Dezember 2007 außer Kraft treten. Darüber hinaus sieht es der Sozialausschuss als erforderlich an, den Landtag zu bitten, die Landesregierung zu ersuchen, ihm bis zum 31. August 2004 einen Sachstandsbericht zum Vollzug des Landespflegegesetzes zu geben.
Der Sozialausschuss hat im Rahmen seiner Beratungen zum Landespflegegesetz eine öffentliche Anhörung durchgeführt und darüber hinaus viele Stellungnahmen erhalten, die von Personen, Verbänden oder kommunalen Einrichtungen zugesandt wurden. Im Wesentlichen haben sich die Anzuhörenden zu den Themen In-Kraft-Treten, Umlageverfahren und Ungleichbehandlung, Höhe des Pflegewohngeldes und Außer-Kraft-Treten des Gesetzes geäußert. An dieser Stelle ist nicht zu verhehlen, dass alle
Anzuhörenden sich gegen das In-Kraft-Treten des Gesetzentwurfes grundsätzlich ausgesprochen haben. Sollte der Gesetzentwurf dennoch verabschiedet werden, so haben die Verbände darauf hingewiesen, dass eine Übergangsfrist von mindestens sechs Monaten, besser ein Jahr, erforderlich sei. Hinsichtlich der Regelung der Förderung wurde darauf verwiesen, dass diese gegen den Grundsatz der Gleichbehandlung verstoße. Ein anderes verfassungsrechtlich unbedenkliches gerechteres Umlageverfahren müsse entwickelt werden. Darüber hinaus wurde insbesondere von der Liga der Spitzenverbände der Freien Wohlfahrtspflege die Höhe des Pflegewohngeldes kritisiert. Ferner wurde von allen Verbänden darauf verwiesen, dass die Befristung des Gesetzentwurfs aus betriebswirtschaftlicher Sicht für die Träger von Pflegeeinrichtungen von Nachteil sei. Die kommunalen Landesverbände haben sich gegen eine Aufgabenübertragung auf die Versorgungsämter ausgesprochen. Ferner wurden die Höhe und die Art der Festsetzung der Finanzzuweisungen kritisiert, die als Ausgleich für die Verwaltungskosten vorgesehen sind.
Im Rahmen der Beratungen des Sozialausschusses wurde von Seiten der Fraktion der CDU hierzu beantragt, ich zitiere:
„I. Der Sozialausschuss des Landtags stellt fest, dass der Gesetzentwurf der Landesregierung eines neuen Landespflegegesetzes einer grundlegenden Überarbeitung durch die Landesregierung bedarf, eine Heilung der verfehlten Gesamtkonzeption folglich nicht durch eine Vielzahl von Änderungsanträgen im Sozialausschuss des Landtags erreicht werden kann.
II. Der Sozialausschuss des Landtags kann daher dem Gesetzentwurf der Landesregierung eines neuen Landespflegegesetzes im Rahmen seiner abschließenden Beratungen keine Zustimmung erteilen und wird dies ebenfalls dem Landtag empfehlen.
III. Ferner empfiehlt der Sozialausschuss des Landtags in diesem Zusammenhang dem Landtag, die Landesregierung aufzufordern, dem Landtag unverzüglich einen vollständig überarbeiteten Gesetzentwurf eines neuen Landespflegegesetzes vorzulegen, der sowohl der höchstrichterlichen Rechtssprechung als auch den Interessen der Heimbewohner, ihrer Angehöriger und der Heimträger im Rahmen der finanziellen Möglichkeiten des Landes Mecklenburg-Vorpommern in ausreichendem Maße Rechnung trägt. So sind insbesondere eine gerechte Lastenverteilung und eine Wettbewerbsgleichheit unter den Anbietern von zentraler Bedeutung.
IV. Um dieses Ziel einer gerechten Lastenverteilung und von mehr Wettbewerbsgleichheit unter den Anbietern zu erreichen, empfiehlt der Sozialausschuss des Landtags dem Landtag, die Landesregierung aufzufordern, in Vorbereitung eines neuen Gesetzentwurfes alle rechtlichen Möglichkeiten zur Einführung eines Umlage- und / oder aber eines Abschreibungsmodells einer eingehenden, vertiefenden Prüfung zu unterziehen und über die Ergebnisse der rechtlichen Prüfung dem Landtag unverzüglich zu berichten.
V. Denn schon bei einer Umlage in Höhe von 5,00 Euro pro Tag auf die rund 14.900 Heimplätze würden z.B. bei durchschnittlich 30,4 Pflegetagen im Monat Ein
nahmen in Höhe von 27,18 Mio. Euro entstehen. Das bedeutet bei einer Erhöhung der bisherigen Umlage in Höhe von 2,56 Euro pro Tag und Heimplatz gemäß der geltenden Investitionsaufwendungenbeteiligungsverordnung... eine erhebliche zusätzliche Einnahme, die zu einer spürbaren finanziellen Entlastung der außerhalb von Artikel 52 Pflegeversicherungsgesetz gebauten Einrichtungen und deren Bewohner auf Dauer führen würde. Der Sozialausschuss des Landtags ersucht daher die Landesregierung, insbesondere eine solche, bereits etablierte Finanzierungsform, die zudem mit wenig Verwaltungsaufwand verbunden ist, hinsichtlich einer möglichen weiteren Ausgestaltung einer näheren Prüfung zu unterziehen.
VI. Der Sozialausschuss des Landtags möchte in diesem Zusammenhang insbesondere die Landesregierung darauf hinweisen, dass mit einem solchen Verfahren die erheblichen zusätzlichen Verwaltungskosten in Höhe von zuletzt geschätzten jährlich bis zu 2,5 Mio. Euro, die mit dem neuen Antragsverfahren auf Pflegewohngeld verbunden wären, eingespart würden.
VII. Sollte die Rechtsprüfung Möglichkeiten aufzeigen, eine gerechte Lastenverteilung und mehr Wettbewerbsgleichheit unter den Anbietern zu erzielen, empfiehlt der Sozialausschuss des Landtags dem Landtag, die Landesregierung aufzufordern, das rechtlich mögliche Modell mit der besten Zielerreichung in den Gesetzentwurf der Landesregierung zu übernehmen.
VIII. Das bedeutet aber auch, dass das derzeit noch geltende Landespflegegesetz längstens bis zum 30. Juni 2004 fortgeschrieben werden muss. Der Sozialausschuss des Landtags empfiehlt daher dem Landtag, den Gesetzentwurf der Fraktion der CDU – Entwurf eines Zweiten Gesetzes zur Änderung des Landespflegegesetzes... – zur weiteren Beratung in den Sozialausschuss zu überweisen. Der Sozialausschuss hält es in diesem Zusammenhang für geboten, dass das Auslaufen zum 31. Dezember 2003 rechtzeitig, also noch vor dem Jahresende, um ein halbes Jahr verlängert wird.
IX. Zudem sieht der Sozialausschuss des Landtags die Möglichkeit, durch die rechtzeitige Schaffung der rechtlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Überbrückungsdarlehen für die Dauer von bis zu einem Jahr mögliche Liquiditätsengpässe der Heimbewohner bzw. ihrer Angehörigen oder der Heimträger zu vermeiden.“