Gesetz in seiner jetzigen Fassung ab dem Jahr 2005 in allen Fällen Probleme bereiten würde, in denen das Kind eine Kindertageseinrichtung besucht, die nicht im Zuständigkeitsbereich desjenigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe des gewöhnlichen Aufenthaltes liegt.
Das hört sich alles ein bisschen kompliziert an, aber das bedeutet schlicht, aufgrund der jetzt gültigen Fassung müsste der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe, in dessen Zuständigkeitsbereich die Kindertagesförderung in Anspruch genommen wird, auch für auswärtige Kinder den Landesanteil aus eigenen Mitteln komplettieren. Und das ist der Grund, weshalb das Gesetz korrigiert werden soll. Das im VIII. Buch Sozialgesetzbuch verankerte Prinzip der Erstzuständigkeit des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe des gewöhnlichen Aufenthaltes wird mit der vorliegenden Änderung manifestiert, da es eben nach Bundesrecht auch dann fortgilt, wenn das Kind den Zuständigkeitsbereich ändert oder verlässt.
Daneben erfolgt eine Änderung der Auszahlungstermine. Mit dem neuen Paragraphen 18 (2) im jetzt gültigen Gesetz waren nur zwei Auszahlungstermine für die Landesmittel enthalten. Diese Vorgabe würde für die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bedeuten, dass sie erst im Monat August 2005 eine Landeszuweisung erhalten würden und bis Juli 2005 dann mit den Zahlungen in Vorleistung gehen müssten. Das ist natürlich nicht sinnvoll. Das ist klar. Es entstünden hohe Belastungen für die Haushalte der örtlichen Träger, die der Intention des Gesetzgebers, nämlich Stärkung der kommunalen Selbstverwaltung, widersprechen würde. Aus diesem Grunde wurden also die Auszahlungstermine für die Landesmittel geändert und nunmehr als 1. Januar, 1. April, 1. Juli und 1. Oktober eines jeden Jahres benannt. Somit ist durch die Änderung des Paragraphen 18 (2) ab 01.01.2005 ein geregelter Vollzug des Gesetzes in allen Landkreisen und kreisfreien Städten entsprechend den Intentionen des Gesetzes möglich.
Als zuständige Ministerin unterstütze ich ausdrücklich diese Initiative der Novellierung und wünsche mir, dass diese Gesetzesänderung zu einer weiteren breiten Akzeptanz des KiföG beiträgt und die Ziele, die mit dem Gesetz verbunden sind, auch erreicht werden. Vor diesem Hintergrund schließe ich mich ausdrücklich bezüglich der Umsetzung des Gesetzes auch der Forderung der kommunalen Landesverbände an. Sie haben vor weiteren Korrekturen gewarnt. Und ich darf stellvertretend aus dem „Nordkurier“ Herrn Deiters zitieren. Er sagte, Herr Riemann, das wäre jetzt auch für Sie sehr interessant: „Das Land hat die Verantwortung für diese Aufgabe auf die Kommunen übertragen – nun lasst sie das auch machen... Die Suche nach der besten Lösung liegt jetzt in der Verantwortung der Kommunalvertretungen.“
Das Gesetz wird mit seinen Wirkungen erfolgreich sein, es wird die Chance haben, durch unser aller Engagement in der Praxis erfolgreich zu sein. Ich bitte Sie deshalb, dem Änderungsantrag zuzustimmen. – Danke.
kel 1 die vorgesehene Änderung des Paragraphen 18 Absatz 2 Ziffer 1 wird und folgende Ziffer 2 eingefügt wird: „In § 21 Abs. 3 wird das Wort ,Amtsbezirk‘ durch das Wort ,Amtsbereich‘ ersetzt.“ Dieser Änderungsantrag wurde von der Fraktion der CDU hier mündlich eingebracht. Ich lasse zunächst über diesen Änderungsantrag abstimmen. Wer mit diesem Vorschlag einverstanden ist, den bitte ich um das Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Dann ist diesem Änderungsantrag einstimmig zugestimmt worden.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von den Fraktionen der PDS und SPD eingebrachten Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Förderung von Kindern in Kindertageseinrichtungen und in Tagespflege auf Drucksache 4/1314(neu).
Ich rufe auf die geänderten Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Fraktionen der PDS und SPD auf Drucksache 4/1314(neu). Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Stimmenthaltungen? – Damit sind die Artikel 1 und 2 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes auf Drucksache 4/1314(neu) einschließlich der soeben beschlossenen Änderungen mit den Stimmen von SPD und PDS gegen die Stimmen der CDU und bei Enthaltung des fraktionslosen Abgeordneten angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf der Fraktionen der PDS und SPD auf Drucksache 4/1314(neu) in der Fassung der geänderten Ziffer 1 der Beschlussempfehlung zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Damit ist dem Gesetzentwurf in der Fassung der geänderten Ziffer 1 der Beschlussempfehlung mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der CDU und bei Enthaltung des fraktionslosen Abgeordneten zugestimmt worden.
In den Ziffern 2 a und 2 b der Beschlussempfehlung auf Drucksache 4/1418 empfiehlt der Sozialausschuss, einer Entschließung zuzustimmen.
Wer der Ziffer 2 a der Beschlussempfehlung zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Ziffer 2 a der Beschlussempfehlung auf Drucksache 4/1418 mit den Stimmen der Koalitionsfraktionen gegen die Stimmen der CDU-Fraktion bei Enthaltung des fraktionslosen Abgeordneten zugestimmt worden.
Wer der Ziffer 2 b der Beschlussempfehlung zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist auch der Ziffer 2 b der Beschlussempfehlung auf Drucksache 4/1418 mit den Stimmen der SPD und PDS gegen die Stimmen der CDU bei Enthaltung des fraktionslosen Abgeordneten zugestimmt worden.
Ich rufe jetzt auf den Tagesordnungspunkt 3: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ in Mecklenburg-Vorpommern, auf Drucksache 4/1402.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zum Schutz der Berufsbezeichnungen „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ in Mecklenburg-Vorpommern (LmChemG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 4/1402 –
Das Wort zur Einbringung hat der Minister für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei Herr Dr. Till Backhaus.
Herr Riemann weiß schon wieder alles besser, wie immer im Leben, aber das soll er dann mal den Lebensmittelchemikerinnen und -chemikern erzählen.
Es geht tatsächlich darum, etwas zu regulieren, was aus meiner und unserer Sicht wirklich richtig, sinnvoll und notwendig ist, nämlich die Berufsbezeichnungen „Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerin“ und „Staatlich geprüfter Lebensmittelchemiker“ umzusetzen. In Mecklenburg-Vorpommern ist das bis heute gesetzlich nicht geschützt. Und wer tatsächlich eine solche Berufsbezeichnung tragen möchte, der muss natürlich auch in einem Verfahren abgesichert werden. Auch die Ausbildung zu den beiden genannten Berufen ist bislang weder in Mecklenburg-Vorpommern geregelt, noch gibt es eine bundeseinheitliche Regelung.
Mit dem hier vorliegenden Gesetz sollen die beiden Berufsbezeichnungen endlich unter einen angemessenen Schutz gestellt werden. Im Übrigen geht es hier natürlich auch darum, den Verbraucherschutz in Mecklenburg-Vorpommern so durchzusetzen, dass die Verbraucherinnen und Verbraucher, die Lebensmittel oder auch andere Bedarfsgegenstände nutzen wollen oder genießen möchten, davon ausgehen können, dass hier ein wirklich absolut hoher Schutz gewährleistet wird. Und die Führung einer solchen Berufsbezeichnung bedarf in diesem Zusammenhang nach Bundesgesetz ausdrücklich einer Erlaubnis. Diese wird nur Personen erteilt, die im Fach Lebensmittelchemie ein Studium von mindestens acht Semestern entweder an einer Universität oder aber an einer gleichgestellten Hochschule absolviert haben. Darüber hinaus müssen diese Personen dann mit Erfolg ein Referendariat abgelegt haben und eine berufspraktische Ausbildung von mindestens einem Jahr an einem der Untersuchungseinrichtungen der amtlichen Lebensmittelüberwachung abgeschlossen sowie das zweite Staatsexamen für eine staatlich geprüfte Überwachung abgelegt haben. Ich glaube, insofern wird Herr Riemann mir hoffentlich jetzt auch zustimmen.
Das Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Fischerei ist die zuständige Behörde zur Durchführung dieses Gesetzes und gleichzeitig natürlich auch dafür zuständig, die Erteilung der Erlaubnis vorzunehmen. Darüber hinaus soll das Ministerium auch durch das hier vorgelegte Gesetz ermächtigt werden, die Einzelheiten der berufspraktischen Ausbildung zu regeln, einschließlich der Staatsprüfung zur staatlich geprüften Lebensmittelchemikerin beziehungsweise zum staatlich geprüften Lebensmittelchemiker. Dazu wird gegenwärtig eine Aus
bildungs- und Prüfungsordnung erarbeitet, mit der wir endlich nach dem Beschluss der 67. Gesundheitsministerkonferenz des Jahres 1994 in die Umsetzung gelangen. Also zehn Jahre hat dieses mittlerweile gedauert. Danach soll die Ausbildung in diesem Bereich auf gesetzlicher Grundlage umgesetzt werden. Aus diesem Grunde orientieren wir uns auch an den Gesetzentwürfen, die 1995 bis 1998 in den Parlamenten der Bundesländer Brandenburg, Sachsen-Anhalt und Thüringen auf den Weg gebracht wurden. So viel zu den gesetzlichen und rechtlichen Erfordernissen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, dieses Hohe Haus hat sich darüber hinaus ja mehrfach insbesondere mit den Themen des Verbraucherschutzes auseinander gesetzt und damit vor allem Dingen die Erfordernisse in der Praxis immer wieder auch auf die Tagesordnung gesetzt. Gerade in Mecklenburg-Vorpommern, wo sichere, ausdrücklich sichere Lebensmittel von elementarer Bedeutung sind – ich erinnere hier nur an den Tourismus – und gesunde Ernährung natürlich bereits heute und in der Zukunft noch viel mehr an Bedeutung im Rahmen von „MV tut gut.“ und auch im Bereich des Gesundheitstourismus erlangen wird, halte ich diese Lösung und Regelung für fast unerlässlich.
Im Übrigen weise ich auch noch mal darauf hin, dass die Ernährungswirtschaft, dass die Lebensmittelproduktion in Mecklenburg-Vorpommern eine der stabilsten Säulen unserer Wirtschaft darstellt. Und hier besteht geradezu die Notwendigkeit einer eigenen geprüften Absicherung im Rahmen von Lebensmittelchemikern, um damit die Verbraucherschutzsituation weiter zu verbessern. Damit wollen wir gewährleisten, dass gut ausgebildetes Fachpersonal für Untersuchungen und Überwachungen auch in der Zukunft vorhanden ist. Ich erinnere auch daran, dass es in vergangenen Zeiten ein hohes Gut war, die Qualifikation in diesem Bereich der Lebensmittelüberwachungskontrolle umzusetzen.
Das Kabinett hat in seiner 24. Sitzung am 13. Juni von diesem Gesetzentwurf Kenntnis genommen und ihn dann in die Verbandsanhörung gegeben. Im Übrigen haben alle beteiligten Verbände und Institutionen gegen den Gesetzentwurf, Herr Riemann, keinerlei Einwendungen erhoben. Vielleicht haben Sie sich ja schon mal informiert. Daraufhin hat das Kabinett in der Zweiten Lesung diesen Gesetzentwurf beschlossen. Ich darf Sie nunmehr bitten, diesen Gesetzentwurf möglichst schnell zu beraten, ihn dann auch in die Umsetzung zu bringen mit dem Ziel, den Verbraucherschutz in Mecklenburg-Vorpommern auf eine höhere Stufe zu stellen. – Herzlichen Dank.
Im Ältestenrat wurde vereinbart, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 4/1402 zur federführenden Beratung an den Landwirtschaftsausschuss und zur Mitberatung an den Finanzausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Wer stimmt dagegen? – Enthaltungen? – Damit ist der Überweisungs
vorschlag mit den Stimmen aus SPD, PDS und CDU bei einer Stimmenthaltung aus der CDU-Fraktion angenommen.
(Im Plenarsaal klingelt ein Handy. – Heiterkeit bei Rainer Prachtl, CDU: Das kostet aber langsam ’ne Runde.)
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Amtsgehalt- und Besoldungsnichtanpassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern, auf Drucksache 4/1403.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Amtsgehalt- und Besoldungsnichtanpassungsgesetzes Mecklenburg-Vorpommern (Erste Lesung) – Drucksache 4/1403 –
Das Wort zur Einbringung hat die Finanzministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern Frau Sigrid Keler.
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Die Landesregierung legt Ihnen heute einen Gesetzentwurf vor, der anknüpft an Beratungen in diesem Haus vor gut einem Jahr. Erneut geht es dabei um die Gehälter der Minister und Parlamentarischen Staatssekretäre. Die Federführung für den Gesetzentwurf liegt wieder bei der Staatskanzlei, wobei ich wegen der finanziellen Aspekte wiederum die Aufgabe der Einbringung des Gesetzentwurfes übernehme.
Durch das Amtsgehalt- und Besoldungsnichtanpassungsgesetz aus dem letzten Jahr hatten wir für die Amtsgehälter der Ministerinnen und Minister und Staatssekretäre die allgemeine Erhöhung der Bezüge um insgesamt 4,4 Prozent ausgesetzt. Das Amtsgehalt des Ministerpräsidenten war ohnehin durch bundesrechtliche R e g e l u n g e n erfasst. Die in 2003 und 2004 zurückgestellten Einkommenserhöhungen für diesen Personenkreis sollten erst zum 1. Januar 2005 wirksam werden.
Ich bleibe bei meiner bereits im vergangenen Jahr geäußerten Meinung: Politikergehälter sollten grundsätzlich nicht von der allgemeinen Gehaltsentwicklung ausgeschlossen werden. Dies ist durch die Kopplung der Ministergehälter an das Besoldungsrecht auch sichergestellt. Die anhaltend schwierige Haushaltslage und der fortdauernde Umbau der sozialen Sicherungssysteme haben die Landesregierung jedoch bewogen, Ihnen erneut eine Ausnahme vorzuschlagen.
Der Unterschied zum letzten Jahr besteht darin, dass durch die vorgesehene Änderung die allgemeine Erhöhung der Bezüge nicht nur aufgeschoben wird, sondern endgültig entfallen soll. Im Ergebnis werden die Einkommen der Minister und Parlamentarischen Staatssekretäre ab 2005 dauerhaft um 4,4 Prozent niedriger ausfallen. Dabei wird wie im letzten Jahr das Amtsgehalt des Ministerpräsidenten bereits durch bundesrechtliche Regelungen mit denselben Auswirkungen erfasst. Die Nichtanpassung der Bezüge führt zu Einsparungen in Höhe von rund 61.000 Euro jährlich. Dieser dauerhafte Ausschluss ist auch ein politisches Signal in finanz- und sozialpolitisch schwieriger Zeit.
Meine Damen und Herren, wir halten es deshalb für richtig, die Nichtanpassung der Bezüge auf die politischen Entscheidungsträger, sprich Ministerinnen und Minister, sowie die Parlamentarische Staatssekretärin zu beschränken und die beamteten Staatssekretäre nicht mit einzubeziehen. Der dauerhafte Verzicht auf die Anpassung soll sich nicht nur auf die aktiven Mitglieder der Landesregierung, sondern auch auf die Ministerinnen und Minister und Parlamentarischen Staatssekretäre erstrecken, die bereits Versorgungsbezüge in diesen Funktionen erhalten.
Ich bitte um Überweisung in die Ausschüsse und eine schnelle Bearbeitung dort, damit das Gesetz noch in der letzten Sitzung dieses Jahres verabschiedet werden kann. – Ich bedanke mich.