Protokoll der Sitzung vom 15.12.2004

Meine sehr verehrten Damen und Herren, ich bin auch ein Stück weit zufrieden – und hier komme ich wieder zu dem Thema Europakonformität –, dass es einen Paragraphen 13 Absatz 1 gibt. Und zwar steht hier: „Einnahmen aus dem Angebot von Telefonmehrwertdiensten dürfen nicht erzielt werden.“ Ich denke, dies hatte nichts mit Grundversorgung zu tun, was da einige Anstalten im öffentlich-rechtlichen Bereich gemacht haben.

Herr Kollege Friese, es ist ja toll, dass Sie sagen, jetzt hat man privat mal etwas abgekupfert vom Öffentlich-Rechtlichen, aber das, was hier die Öffentlich-Rechtlichen in dem Bereich über Jahre gemacht haben, dass dort der Gesetzgeber das Stoppschild setzen musste, dazu muss ich Ihnen ganz ehrlich sagen, das ist an dieser Stelle traurig genug,

(Beifall bei Abgeordneten der CDU)

denn ich weiß, wer da sitzt. Das erläutere ich noch. Wir alle kennen die Gewinnspiel- und Telefonaktionen, insbesondere von Privatsendern, die aber nicht nur bei Verbraucherschützern in der Vergangenheit sehr viel Unmut ausgelöst haben.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir werden dieses Gesetz sicher sehr gründlich beraten und die CDUFraktion wird diesem auch zustimmen. Das kann ich hier ganz ausdrücklich sagen und ich will nicht das wiederholen, was ich heute Morgen zu Staatsverträgen gesagt habe.

Meine sehr verehrten Damen und Herren, Herr Ministerpräsident, auch mich erfreuen nicht alle Äußerungen,

die aus Niedersachsen in den letzten Tagen und Wochen gekommen sind, aber man sollte hier erstens keinen Popanz aufbauen. Zweitens weiß ich nicht, ob Ihnen das als Ministerpräsident zusteht, hier zu den Gremien auszuführen, man habe dies, man habe das gehört. Ich halte das gegenüber einem Kollegen wie Christian Wulff für höchst problematisch.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU – Dr. Armin Jäger, CDU: So weit zu Stilfragen.)

Das halte ich für höchst problematisch. Ich halte das deswegen für problematisch, dieses hier überhaupt zu diskutieren, weil ich nicht bereit bin, aktuelle Personalsituationen im Norddeutschen Rundfunk sowohl in der Zentrale als auch anderswo zu diskutieren. Das tut man nicht, das macht man nicht. Das werde ich auch nicht tun.

(Heiterkeit bei Rainer Prachtl, CDU)

Und dass ein niedersächsischer Ministerpräsident die Interessen seines Landes wahrnimmt, das ist legitim. Hier geht es übrigens nach meiner Kenntnis nicht darum, Herr Ministerpräsident, dass Christian Wulff gesagt hat, Mecklenburg-Vorpommern kommt zu viel in den Zentralprogrammen vor, es geht nach meiner Kenntnis darum, dass wir im Kabel sind. Ich habe eine Bitte, eine Forderung an Sie: Setzen Sie sich beim Norddeutschen Rundfunk dafür ein, setzen wir uns in den Gremien – wir haben Gremienvertreter – dafür ein, dass wir im Kabel mit dem „Nordmagazin“ deutschlandweit bleiben! Punkt, Schluss! Das ist das Thema.

(Beifall bei einzelnen Abgeordneten der CDU)

Und dann müssen wir – und da sind wir völlig dabei – auch Christian Wulff an dieser Stelle Paroli bieten, dann sind eben die niedersächsischen Interessen andere Interessen als die des Landes Mecklenburg-Vorpommern.

(Rainer Prachtl, CDU: Genau, richtig.)

Und wenn wir so miteinander umgehen, wirklich sachlich dieses sortieren und nicht irgendwelche Dinge in den Raum setzen, dann, glaube ich, kommen wir voran.

Eine ganz klare Aussage von mir, weil der Kollege Friese das angefragt hat: Wir haben als CDU-Landtagsfraktion überhaupt kein Interesse, dass der Staatsvertrag gekündigt wird. Wir wissen eins, Sie haben es erwähnt, 1991, von dieser Balance zwischen den Rundfunkräten, den Banken, der Verteilung in einer Bank und so weiter und so fort rate ich jedem dringend, die Finger zu lassen.

(Rainer Prachtl, CDU: Ja.)

Und wer hier anfängt auf einem Blatt Papier, das macht ja der eine oder andere, ich tue das nicht, da sind links die Roten, in der Mitte die Grauen und rechts die Schwarzen, da macht man Strichelchen, zieht das zusammen, schreibt eine Zahl in drei Rubriken und sucht sich dann Mehrheitsverhältnisse. Sie sitzen im Rundfunkrat, lieber Kollege Friese. Das sollte man tunlichst sein lassen nach meinem Dafürhalten. Und deswegen sage ich hier sehr ausdrücklich: Nach unserer Auffassung sind die Gremien, was Mecklenburg-Vorpommern betrifft, ausgewogen und vernünftig besetzt. Das entscheiden zum Glück nicht wir im Parlament. Ich halte die Konstruktion eines Landesrundfunkausschusses auch nicht für günstig. Das, was das Parlament macht, sollen die Bänker selber besetzen und Streitfragen kann man dann im zeitmäßigen Turnus lösen. Wir sagen ganz klar, der Staatsvertrag ist in Ord

nung nach unserer Auffassung. Wenn Niedersachsen den kündigt, dann können wir das nicht verhindern, wir müssen das leider respektieren, aber akzeptieren werden wir es nicht. – Herzlichen Dank, meine sehr verehrten Damen und Herren.

(Beifall bei Abgeordneten der CDU)

Danke schön, Herr Rehberg.

Weitere Wortmeldungen liegen mir nicht vor. Ich schließe damit die Aussprache.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 4/1435 zur Beratung an den Innenausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag. – Danke schön. Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.

Ich lasse jetzt abstimmen über den Antrag der Fraktion der CDU auf Drucksache 4/1472. Wer diesem Antrag zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Die Gegenprobe. – Danke schön. Stimmenthaltungen? – Danke schön. Damit ist der Antrag der Fraktion der CDU auf Drucksache 4/1472 bei Zustimmung durch die Fraktion der CDU, Gegenstimmen durch die Fraktionen der SPD und PDS sowie einer Stimmenthaltung der Fraktion der PDS und des fraktionslosen Abgeordneten Dr. Bartels abgelehnt.

Damit rufe ich auf den Tagesordnungspunkt 12: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Gesetze, Drucksache 4/1423.

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Landesdisziplinarrechts und zur Änderung anderer Gesetze (Erste Lesung) – Drucksache 4/1423 –

Das Wort zur Einbringung hat der Innenminister Herr Dr. Timm. Bitte schön, Herr Minister.

Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Mit dem Ihnen vorliegenden Gesetzentwurf soll das Disziplinarrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern grundlegend neu gestaltet werden. Eine moderne und leistungsfähige Verwaltung braucht auch ein modernes und leistungsfähiges Dienstrecht. Deshalb ist es unser Ziel, die Disziplinarverfahren in unserem Lande zu entbürokratisieren und zu beschleunigen. Dabei schließen wir uns der Systematik an, die im Bund und in vielen anderen Ländern bereits Gesetzeskraft erlangt hat, setzen aber auch eigene Akzente aufgrund eigener landestypischer Erfahrungen.

Es kann nicht sein, meine Damen und Herren, dass Disziplinarverfahren im Einzelfall über viele Jahre andauern. Deshalb soll zur Entlastung der Verwaltung und vor allem auch zur persönlichen Entlastung von betroffenen Beamten ein zügiges Verfahren auf den Weg gebracht werden. Diesem Anspruch wird das seit 1998 geltende Landesdisziplinarverfahren nicht mehr völlig gerecht. Die Praxis hat gezeigt, dass die Disziplinarverfahren zu kompliziert, zu personalaufwendig, insbesondere aber eben auch zu langwierig sind, um die Verwaltung für die Zukunft fit zu machen und um das Vertrauen der Bevölkerung in einen

leistungsfähigen, integeren öffentlichen Dienst zu stärken. Daher ist dringend Abhilfe geboten. Dieser Weg wird mit der von der Landesregierung initiierten Gesetzesnovelle für ein grundlegend neues Disziplinarrecht beschritten. Dabei sind in dem vorliegenden Entwurf die landesspezifischen Besonderheiten und die Erfahrungen der vergangenen Jahre eingeflossen. Ich will Ihnen kurz im Wesentlichen die Eckpunkte des Gesetzentwurfes vorstellen:

Erstens. Die bisherige Trennung zwischen dem nichtförmlichen und dem förmlichen sowie dem Vorermittlungs- und Untersuchungsverfahren soll aufgehoben werden. Stattdessen wird der Sachverhalt nunmehr im Rahmen eines einheitlichen Ermittlungsverfahrens aufgeklärt. Das Ergebnis dieser Ermittlung bildet dann die Grundlage sowohl für den Erlass einer Disziplinarverfügung als auch für die Erhebung einer Disziplinarklage vor dem Verwaltungsgericht. Auf diese Weise wird der in der Vergangenheit oftmals beklagte doppelte Ermittlungsaufwand im Vorermittlungsverfahren und im Untersuchungsverfahren vermieden und eine erhebliche Beschleunigung des Verfahrens herbeigeführt.

Zweitens. Die Disziplinarverfahren sollen nicht mehr auf der Grundlage des Strafprozessrechtes, sondern künftig nach den Grundsätzen des Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrechtes durchgeführt werden. Durch diese Anbindung des Disziplinarverfahrens an das Verwaltungsrecht wird der Verwaltung und auch den Verwaltungsgerichten eine effizientere Abwicklung der Disziplinarverfahren nach den ihnen geläufigen Verfahrensordnungen ermöglicht, das heißt, eine Zusammenführung von Verfahren für die Bundesverwaltung und die Landesverwaltung bei den Gerichten in Mecklenburg-Vorpommern.

Drittens. Die grundlegende Neustrukturierung des Verfahrens hat weiterhin zwei institutionelle Änderungen zur Folge. Durch die Anpassung des Disziplinarverfahrens an das Verwaltungsverfahrens- und Verwaltungsprozessrecht kann zum einen die speziell eingerichtete Einleitungsbehörde wegfallen. Zum anderen ist auch die Einrichtung eines unabhängigen Untersuchungsführers nicht mehr erforderlich, denn dieser ist zu einer Zeit entstanden, als die heute selbstverständlichen Garantien, vor allem des gerichtlichen Verfahrens, noch nicht umfassend gewährleistet waren. Stattdessen soll nunmehr ausschließlich ein Ermittlungsführer die Sachverhaltsaufklärung und die Ermittlung der belastenden, aber eben auch der entlastenden Umstände für den Beamten betreiben.

Viertens. Im Interesse der Verfahrensbeschleunigung ist künftig vorgesehen, die Disziplinarbefugnis des Dienstvorgesetzten deutlich auszubauen. Bisher war der Dienstvorgesetzte lediglich befugt, einen Verweis und eine Geldbuße zu verhängen. Bereits alle mittelschweren Dienstvergehen, die auf eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehaltes sowie eine...

(Tonstörung)

Was ist jetzt los?

(Egbert Liskow, CDU: Das ist Ihr Handy!)

Mein Handy? Ich habe gar keins. Mein Handy kann das nicht sein.

(Norbert Baunach, SPD: Herzschrittmacher. – Heiterkeit bei den Abgeordneten)

Bereits alle mittelschweren Dienstvergehen, die auf eine Kürzung der Dienstbezüge oder des Ruhegehaltes

sowie eine Zurückstufung in ein niedrigeres Amt hinauslaufen, können bislang ausschließlich durch das Verwaltungsgericht disziplinarisch geahndet werden. Alle Erfahrungen haben indes deutlich vor Augen geführt, dass ein derartiges Verfahren zu aufwendig und einer zügigen Klärung, auch im Interesse, wie gesagt, des betroffenen Beamten, nicht immer dienlich ist. Künftig soll daher auch die Verhängung dieser Disziplinarmaßnahme durch eine Disziplinarverfügung des Dienstvorgesetzten beziehungsweise der obersten Dienstbehörde möglich gemacht werden. Ausschließlich den Verwaltungsgerichten wird nur noch der Ausspruch

(Tonstörung – Torsten Renz, CDU: Na, na!)

der wirklich schwersten Disziplinarmaßnahme...

Herr Minister, einen kleinen Moment bitte.

Bitte, meine Damen und Herren, Sie wissen, dass nach der Geschäftsordnung dieses Hauses das Benutzen von Handys im Plenarsaal untersagt ist. Ich bitte zu prüfen, wessen Handy das ist, um es auszustellen.

Bitte schön, Herr Minister.

(Torsten Renz, CDU: Das wird der Herzschrittmacher sein.)

Möglicherweise haben wir auch diese.

Ausschließlich den Verwaltungsgerichten wird nur noch der Ausspruch der schwersten Disziplinarmaßnahmen, das heißt die Entfernung aus dem Dienst und die Aberkennung des Ruhegehaltes, vorbehalten bleiben. Dies hat seinen guten Grund, denn bei einer derartigen Disziplinarmaßnahme wird das Beamtenverhältnis vollständig und letztlich unwiederbringlich aufgelöst, mithin in schwerwiegendster Weise in die Existenz des betroffenen Beamten eingegriffen. Dieser existentielle Eingriff erfordert es in rechtsstaatlicher Hinsicht, dass hierüber auch zukünftig ein Gericht entscheidet.

Fünftens. Neu ist auch, dass bei Ruhestandsbeamten Geldbußen als Disziplinarmaßnahme verhängt werden können. Eine derartige Befugnis kennt das Bundesrecht zwar nicht, ich halte sie aber gleichwohl für geboten, denn dadurch können nunmehr auch die mittelschweren Dienstvergehen verfolgt werden, die ein Ruhestandsbeamter während seiner aktiven Dienstzeit begangen hat, die aber nach bisherigem Recht wegen seines zwischenzeitlichen Eintritts in den Ruhestand nicht mehr geahndet werden können. Des Weiteren enthält unser Landesbeamtengesetz Tatbestände, wie zum Beispiel das Verbot der Annahme von Belohnungen und Geschenken, die auch bei Ruhestandsbeamten ausdrücklich als Dienstvergehen gelten, aber bislang wegen ihres geringeren Schweregrades einer Verfolgung nicht zugänglich waren. Hier geht es darum, meine Damen und Herren, korruptiven Erscheinungen in der Landesverwaltung noch konsequenter als bisher entgegenzutreten.

Sechstens. Das neue Disziplinarrecht bringt schließlich einerseits mehr Effektivität, andererseits aber zugleich eine Verbesserung rechtsstaatlicher Garantien für den jeweils betroffenen Beamten. Nach derzeitigem Recht ist die Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichtes nur möglich, wenn das Verwaltungsgericht diese Berufung ausdrücklich zulässt. Dieses Zulassungserfordernis