Sehr geehrter Herr Innenminister Dr. Timm, ich habe ein wunderschönes Zitat gefunden. Es stammt diesmal nicht vom großen Cato, aber es ist auch von einem Römer, der ungefähr um 100 nach Christus lebte, also zu einer Zeit, als der Stern Roms längst zu sinken begann. Und ich finde dieses Zitat persönlich so schön, Herr Minister, dass ich Ihnen das sozusagen widmen möchte.
(Zurufe aus dem Plenum: Oh! – Zurufe von Jörg Heydorn, SPD, Angelika Peters, SPD, und Minister Dr. Gottfried Timm)
Also, meine Damen und Herren, Aufmerksamkeit: „Wir übten uns mit aller Macht, zusammengeschweißt zu werden,“
„Ich habe später gelernt, daß wir versuchten, neuen Verhältnissen durch Umorganisation zu begegnen. Das ist eine phantastische Methode. Sie erzeugt die Illusion des Fortschritts, wobei sie gleichzeitig Verwirrung schafft, die Effektivität vermindert und demoralisierend wirkt.“ Meine Damen und Herren, Gaius Petronius.
Seien wir also, meine Damen und Herren, vorsichtig, die Umorganisation zu bejubeln! Seien wir also vorsichtig genug, um nicht ein Landesorganisationsgesetz für die Lösung allen Übels zu halten! Die kommunalen Spitzenverbände im Lande haben sogar in einer gemeinsamen schriftlichen Stellungnahme angeregt, auf den Gesetzentwurf insgesamt zu verzichten, da er, wieder Zitat: „überflüssig“ sei.
Schon in der Rede zur Ersten Lesung des Gesetzentwurfes hatte sich der Fraktionsvorsitzende der CDU Herr Rehberg gewundert, warum die Verwaltungsmodernisierung in Mecklenburg-Vorpommern ohne dieses Landesorganisationsgesetz nicht möglich sein soll. Schließlich ist dieses Land 15 Jahre lang ohne ein derartiges Gesetz ausgekommen und es hat sowohl 1994 eine Kreisgebietsreform als auch 1998 eine Funktionalreform, übrigens mit umfangreichen Änderungen der Behördenstruktur, hinter sich.
da hatten wir zum Beispiel die Situation, dass von den 31 Landkreisen, die damals aufgelöst wurden, nicht ein einziger eine negative Stellungnahme abgegeben hat.
Meine Damen und Herren, das Landesorganisationsgesetz ist also im Zweifel vielleicht ein Versuch, Bürokratieabbau und Deregulierung zu machen, indem man wieder ein neues Gesetz macht.
Welchen Zweck verfolgt das Gesetz also wirklich? Seit dem 26. Februar 2005 ist die Katze vielleicht aus dem Sack. An diesem Tag konnte man nämlich mit Erstaunen in der „Schweriner Volkszeitung“ lesen: „,Das Gesetz setzt den Rahmen für die neue Ämterstruktur.‘“
„Auch eine Kreisgebietsreform sei Voraussetzung für eine neue, effektivere Ämterstruktur“, zitiert die „Schweriner Volkszeitung“ weiter. Eine neue Ämterstruktur also!
Jetzt bekommen auch die Ausführungen von Herrn Professor Albert von Mutius in der Anhörung im Sonderausschuss einen Sinn, in denen er immer wieder Übereinstimmung zwischen dem Gesetzentwurf und der Grundkonzeption für die Verwaltungsreform betonte. Wir wissen es alle, im von ihm verfassten Grundsatzbeschluss vom Mai 2004 heißt es, dass bei Vergrößerung der Kreisstrukturen auch die Ämterstrukturen zu vergrößern seien und eine Einwohnerzahl von 20.000 bis 30.000 Einwohnern aufweisen müssen.
und von notwendiger Kompatibilität zwischen den kommunalen Ebenen. Das aber, meine Damen und Herren, wäre schlicht Verrat an der kommunalen Basis, an den Beschlüssen der Enquetekommission und an der Arbeit des Sonderausschusses.
Erinnern wir uns: Fraktionsübergreifend und einstimmig wurde im Jahr 2004 die Kommunalverfassung geändert und wurden die Ämtergrößen festgelegt mit mindestens 6.000 und Regeleinwohnerzahl 8.000 Einwohnern. Das wissen wir alle noch. Und schon damals bei der abschließenden Beratung der Kommunalverfassung im Sonderausschuss wies der Landkreistag darauf hin, dass die Empfehlung der Enquetekommission zur Ämterstruktur in Bezug zur bisherigen Kreisstruktur erarbeitet worden sei.
Und wenn man jetzt diese empfohlenen Mindestgrößen gesetzlich verankern würde, schaffe man Bestandsschutz auf der Gemeinde- und Ämterebene,
Meine Damen und Herren, diesen Bestandsschutz haben wir alle gemeinsam und Sie auch mit Ihrer Zustimmung zur Kommunalverfassung verankert in Kenntnis – und das ist wichtig – der Planung der Landesregierung zur Vergrößerung der Kreisstrukturen. Und freiwillig haben sich daraufhin die Amtsverwaltungen und amtsfreien Städte zu neuen Strukturen zusammengeschlossen. Auf freiwilliger Basis, und das ist wichtig, wenn wir kommunale Selbstverwaltung ernst nehmen, sind durch Ämterfusionen und die Bildung von Verwaltungsgemeinschaften 62 Verwaltungen im Lande weggefallen. Das ist ein enormer Erfolg.
Die untere kommunale Ebene hat damit ihren Beitrag zur Steigerung der Effizienz der Verwaltung in unserem Land, wie ich finde, wirklich eindrucksvoll geleistet. Die von mir schon zitierte Freiwilligkeitsphase endete gerade einmal vor zwei Monaten, und zwar am 31. Dezember 2004.
Und heute wollen Sie ein Gesetz verabschieden, mit dem Sie die Tür offen halten, um diese gerade installierte Amtsstruktur schon wieder verändern zu können. Das ist die Situation!
Meine Auffassung als Kommunaler ist, dass man gerade auf der unteren kommunalen Ebene vertrauen können muss, dass diese jetzt erfolgte Umstrukturierung auch nachhaltig und zukunftsfähig ist. Wenn also mit dem Paragraphen 3 Absatz 4 des Landesorganisationsgesetzes die Tür für eine erneute Änderung der Verwaltungsstrukturen im kreisangehörigen Raum geöffnet werden soll, dann kann man eigentlich, wie ich finde, nur noch resignieren, denn sie wussten nicht, was sie tun. Erst mit viel Getöse in die eine Richtung, dann kehrt marsch in die andere! Rein in die Kartoffeln, raus aus den Kartoffeln!
Und alles zu Lasten der kommunalen Ebene und der kommunalen Verwaltung, die zum Schluss beim besten Willen nicht mehr wissen, was sie eigentlich sollen.
Wie hatte Petronius schon 100 nach Christus festgestellt: Ständiges Umorganisieren erzeugt die Illusion von Forschritt, schafft aber in Wirklichkeit Verwirrung und wirkt demoralisierend und vermindert die Effektivität.
Meine Damen und Herren, die CDU-Fraktion wird Ihnen nicht helfen, gesetzgeberische Grundlagen für derartige Absichten zu schaffen. Und wir werden auch noch aus einem anderen Grund gegen dieses Gesetz stimmen, denn gerade dort, wo es politisch spannend ist, nämlich bei der Errichtung, Verlegung und Auflösung von Landesbehörden, da soll der Gesetzgeber nicht in vollem Umfang mitreden. SPD und PDS wollten der Landesregierung ja zunächst die Ermächtigung erteilen, diese Entscheidung zu treffen, ohne überhaupt den Landtag einzubeziehen. Das war die Ausgangssituation.
In den abschließenden Beratungen wurde die Ermächtigung beschränkt auf die Auflösung und Verlegung von Behörden, die nicht durch Gesetz errichtet wurden. Das ist ein wesentlicher Teil der Behörden in MecklenburgVorpommern, das gebe ich zu. Aber auch mit dieser abgeschwächten Ermächtigung kann die Regierung nach Gutsherrenart strukturpolitisch wichtige Behörden gerade im ländlichen Raum schließen, ohne dass die gewählten Volksvertreter überhaupt Einfluss nehmen können.
Meine Damen und Herren, der Artikel 70 Absatz 2 der Landesverfassung sieht ausdrücklich vor, dass die Organisation, die Zuständigkeiten und das Verfahren der öffentlichen Verwaltung durch den Gesetzgeber geregelt werden, durch dieses Hohe Haus also. Professor Dr. Albert von Mutius, seines Zeichens verfassungsrechtlicher Berater der Landesregierung, kommentiert diese in Schleswig-Holstein ähnliche Regelung so, dass die Organisationsgewalt der Legislative definiert werden kann als das Recht zur Bildung, zur Errichtung, zur Änderung und zur Aufhebung von Behörden. Demgegenüber hat die Landesregierung nach Artikel 70 Absatz 3 das Recht zur Einrichtung der Landesbehörden im Einzelnen.
Darunter sind aber nur strukturausfüllende Maßnahmen innerhalb des vom Gesetzgeber vorgegebenen Rahmens zu verstehen,