Herr Kollege Heydorn, Sie haben von moderner und familienfreundlicher Politik der SPD gesprochen. Deshalb frage ich Sie: Ist es modern und familienfreundlich, dass Alleinerziehende durch die SPD-Bundesregierung in Steuerklasse I eingestuft werden und somit steuerlich mehr belastet werden?
Frau Lochner-Borst, ich weiß, was seitens der SPD-Finanzpolitiker auf der Bundesebene angestrebt worden ist an finanzpolitischen Veränderungen. Wissen Sie, woran das bisher gescheitert ist?
An der Gesamtblockade der CDU. Das ist die Realität. Ob es das Thema Subventionsabbau, ob es das Thema Alleinstehende ist, da müssen Sie einmal gucken. Da müssen Sie Ihre Leute agitieren,
Herr Kollege Heydorn, welche Bundesregierung hat dafür gesorgt, dass Alleinerziehende in Steuerklasse I eingestuft werden?
(Heiterkeit bei Abgeordneten der CDU – Beifall bei einzelnen Abgeordneten der CDU – Harry Glawe, CDU: Kanzler Schröder. Das war der Kanzler! Das war dein Kanzler, Jörg!)
Von Seiten der Fraktion der CDU ist beantragt worden, den Antrag der Fraktion der CDU auf Drucksache 4/1692 zur Beratung an den Sozialausschuss zu überweisen. Wer diesem Überweisungsvorschlag zustimmen möchte, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke.
(Wolfgang Riemann, CDU: Es wird nicht mal mehr diskutiert. – Zuruf von Kerstin Fiedler-Wilhelm, CDU)
Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Danke. Damit ist der Überweisungsvorschlag der CDU mit den Stimmen der Fraktion der SPD, der Fraktion der PDS bei Zustimmung der Fraktion der CDU abgelehnt.
Ich lasse jetzt in der Sache abstimmen. Wer dem Antrag der CDU auf Drucksache 4/1692 zuzustimmen wünscht, den bitte ich um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Danke. Stimmenthaltungen? – Danke. Damit ist der Antrag der CDU auf Drucksac h e 4/1692 mit den Stimmen der Fraktion der SPD, der Fraktion der PDS bei Zustimmung der Fraktion der CDU abgelehnt.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 15: Beratung des Antrages der Fraktionen der PDS und SPD – Bundesratsinitiative zur Bestattungsvorsorge, Drucksache 4/1696.
Antrag der Fraktionen der PDS und SPD: Bundesratsinitiative zur Bestattungsvorsorge – Drucksache 4/1696 –
Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Ich hoffe, dass wir bei diesem Thema jetzt wieder parteiübergreifend agieren und in der gebotenen Sachlichkeit uns dieses, glaube ich, doch sehr wichtigen Themas annehmen können.
Werte Kollegen, mit der Neuregelung der Sozialhilfe im SGB XII, welches das BSHG abgelöst hat, hat sich vieles im Bereich derer, die staatliche Unterstützung zum Leben benötigen, geändert. Nicht geändert hat sich aber die Situation, dass es einzelne Lebensbereiche gibt, in denen Änderungen angeregt, umgesetzt werden müssen, wenn die Lücken offensichtlich werden. Auch in dem alten BSHG war es so, dass diejenigen, die Sozialhilfeleistungen in Anspruch nahmen, eigenes Vermögen zunächst bis zu einem so genannten Schonbetrag aufbrauchen mussten, um Leistungen in vollem Umfang in Anspruch nehmen zu können. Der Schonbetrag, über den wir hier reden und der als Vermögen bestehen darf, liegt momentan bei 2.301 Euro. Dieser Betrag orientiert sich an der Höhe des so genannten Schonvermögens, welches als Freigrenze maßgeblich ist und für die Sozialhilfe in besonderen Lebenslagen gilt.
Bei der Berechnung des Vermögens, das ist uns aufgefallen, gibt es eine sehr stringente Regelung auch mit Blick auf das, was in Bezug auf Eigenvorsorge für die Bestattung möglich oder eben auch nicht möglich ist. Und wenn ich „uns“ sage, dann betrifft es zwei Bereiche im gleichen Maße: Zum einen beschäftigte uns Sozialpolitiker der PDS das Thema sei längerem und zum anderen war dieses Thema auch Gegenstand der Behandlung im Petitionsausschuss, als uns vor circa einem Jahr eine Petition exakt zu diesem Thema vorlag.
Momentan ist es so, dass private Bestattungsvorsorgeverträge als so genanntes verwertbares Vermögen angesehen werden. Das hängt maßgeblich damit zusammen, dass diese Verträge in der Regel jederzeit kündbar sind und damit, zumindest theoretisch, die Möglichkeit hergeben, zusätzlich bei Bedarf über Bargeld verfügen zu können. Nun kann man nie Fälle ausschließen, in denen auch so etwas passiert, aber schauen wir uns einmal um in unserem Land. Da können wir feststellen, dass sich ganze Generationen, insbesondere ältere Menschen, sehr stark mit diesem Thema beschäftigen. Sie wollen, dass es später den Hinterbliebenen möglich ist, ohne deren Rückgriff auf eigenes Erspartes die Bestattung der betreffenden Angehörigen zu ermöglichen. Ich glaube, wir haben ganz zu Recht in unserer Antragsbegründung die Formulierung gewählt, dass es eine Frage der Selbstbestimmung und der Würde ist, wenn Angehörige auf diesem Weg vorsorgen wollen.
Für die Vorsorge gibt es verschiedene Möglichkeiten. Je nach den finanziellen Vermögen der Erblasser kann dieses ein separater Schonbetrag, der zweckgebunden für die Begleichung der Bestattungskosten einzusetzen ist, sein. Ein anderer Weg sind auch schon angesprochene Bestattungsvorsorgeverträge. In der Versicherungsbranche nennt sich diese Form der Vorsorge auch Begräbnisvorsorge. Daneben sind andere Versicherungsformen wie die Sterbegeldversicherung oder eine Risiko
lebensversicherung praktikable Lösungswege. Hier wird es immer darum gehen, dass die entsprechenden Vorsorgeformen variieren können. Jedoch sollte dabei eines verbindlich sein: Wenn wir auf die Konditionen und Leistungen der einzelnen Verträge schauen, sollte am Schluss eine Summe von 5.000 bis 6.000 Euro stehen, mit der alle Verbindlichkeiten im Rahmen der Bestattung beglichen werden können. Und wir sollten uns hier heute auf einen Arbeitstitel von circa 6.000 Euro verständigen, um mit einer einheitlichen Zahl agieren zu können. Jetzt spätestens wird auch klar, warum der reguläre Schonbetrag über 2.301 Euro nicht ausreichend ist.
Uns ist klar, dass wir hier im Landtag von MecklenburgVorpommern das eigentliche Problem nicht lösen können. Hier liegt es in der Kompetenz des Bundesgesetzgebers nachzubessern. Bleibt für uns, die wir das Problem mit lösen wollen, die Landregierung aufzufordern, sich auf dem Wege einer Bundesratsinitiative einer Lösung zuzuwenden. Dass es dabei wichtig ist, Partner auch in anderen Landesregionen zu finden, ist klar. Parteiübergreifend können wir hier auch aus dem Landtag in MecklenburgVorpommern heraus Unterstützung leisten.
Die inhaltlichen Kriterien dieser Initiative sind klar. Ich will sie der Vollständigkeit halber noch einmal benennen:
Erstens. Es müssen die Bestattungsvorsorgeverträge beziehungsweise andere zweckgebundene Verträge für die Bestattung rechtlich so gestellt werden, dass sie nicht mehr als verwertbares Vermögen herangezogen werden können.
Zweitens. Sowohl die Beträge unter Punkt 1 oder auch ein zweckgebundener Barbetrag in entsprechender Höhe müssen als zusätzlicher Betrag zum Schonbetrag vorgehalten werden können.
Sehr geehrte Damen und Herren, mit unserem Antrag wollen wir eine Lücke schließen, die vielleicht bei oberflächlichem Hinschauen eher eine Lappalie ist. Bei genauerem Hinsehen aber fällt auf, dass dieses ein Thema ist, welches die Menschen sehr stark bewegt.
Wer kennt nicht die Oma, die Tante, den Onkel oder gar die eigenen Eltern, Personen im Bekanntenkreis, denen es ein wirklicher Wunsch ist, für ihre eigene Bestattung vorzusorgen? In den letzten Monaten haben wir mehrfach Veröffentlichungen zum Thema zur Kenntnis nehmen müssen, wie es denn ist, wenn für die Bestattung keine finanzielle Vorsorge getroffen wurde oder getroffen werden konnte und die Hinterbliebenen nicht in der Lage sind, für diese Kosten aufzukommen. Wir alle wissen, dass sich diese Fälle künftig sogar noch mehren werden, in denen letztlich die Kommune die Kosten zu tragen hat. Deshalb ist der heutige Antrag, neben dem menschlich zutiefst verständlichen Wunsch nach der eigenen Bestattungsvorsorge, auch ein wesentlicher Baustein dafür, um hier wenigstens teilweise kommende Probleme aus Sicht der staatlichen Finanzierung zu lösen.
Ich danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit und bitte im Namen der Koalitionsfraktionen um Zustimmung zu unserem Antrag.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von zehn Minuten für jede Fraktion vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist es so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Frau Präsidentin! Meine verehrten Damen und Herren! Die heutige Debatte steht in einem sozialpolitischen Kontext, der wohl systematisch für die jüngste Entwicklung unseres Landes ist. Die Frage lautet ganz schlicht: Wie und auf welche Weise geht der Sozialstaat mit dem Sterbefall um? Wie steht er dem Einzelnen bei? Wo hilft er und wo nicht?
Vor etwa 120 Jahren wurde mit der Sozialgesetzgebung durch Bismarck die Krankenversicherung eingeführt und in deren Begleitung auch das Sterbegeld. Anfang der achtziger Jahre wurden abhängig vom Monatseinkommen pro Versicherten durchschnittlich 4.200 Mark Sterbegeld gezahlt. 1989 wurde diese Leistung erstmals gekürzt im Rahmen einer Gesundheitsreform und auf 2.100 Mark festgelegt. Alle, die nach dem 1. Januar 1989 erstmalig Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung wurden, hatten dann künftig überhaupt keinen Anspruch mehr auf Sterbegeld. Der letzte große Einschnitt wurde zum 1. Januar 2003 wirksam. Damals wurde das Sterbegeld auf 525 Euro gesenkt und seit dem Januar 2004 ist es aus der Leistung der Krankenversicherung herausgenommen worden.
Nun kann man darüber streiten, ob das Sterbegeld eine originäre Leistung der Krankenversicherung ist oder eher eine versicherungsfremde Leistung. Ich denke, wir sind uns einig, es ist eine erforderliche Leistung. Und gerade als Sozialpolitiker kommen wir nicht an der Tatsache vorbei, dass die Gewährung finanzieller Hilfen auch im Todesfall zu einem Kernbereich sozialstaatlicher Fürsorge gehört, denn gerade ältere Menschen machen sich darüber Gedanken, was jüngere Menschen noch nicht bewegt, wie sie ihren letzten Gang gehen werden.
Etwa 3.000 Euro sind im Minimum für eine angemessene Bestatterleistung und den Erwerb einer Grabstelle aufzuwenden. Insofern war das Sterbegeld, das 2004 abgeschafft wurde, auch nur ein Zuschuss. Jetzt ist die Leistung vollkommen weggefallen und die Gesellschaft denkt darüber nach, die Ersparnisse derjenigen heranzuziehen, die speziell für diesen Fall Vorsorge getroffen haben.
Es ist heute die Realität, dass gerade Empfänger von Sozialhilfe und Arbeitslosengeld II bei der Beantragung von Hilfeleistungen damit zu rechnen haben, dass das für die Beerdigung angesparte Geld auf dem Konto oder angesparte Sterbegeldversicherungen beziehungsweise Bestattungsvorsorgeverträge als Vermögen mit eingesetzt werden. Gemäß Paragraph 90 des SGB XII ist grundsätzlich das gesamte verwertbare Vermögen vor der Gewährung von Sozialhilfe einzusetzen. Hierzu gibt es Ausnahmeregelungen, jedoch ist die Sterbegeldversicherung oder der Bestattungsvorsorgevertrag bei diesen Ausnahmeregelungen nicht erwähnt. Theoretisch gibt es die Möglichkeit, Sterbegeldversicherungen oder Bestattungsvorsorgeverträge unter die in Paragraph 90 Absatz 3 SGB XII angeführten Härtefallregelungen abzufassen. Rechtssicherheit für die Betroffenen bietet diese Möglichkeit aber