Protokoll der Sitzung vom 08.07.2010

Meine sehr Damen und Herren, ich freue mich auf die kommenden konstruktiven Diskussionen zu diesem Gesetz im Bildungsausschuss. Dem vorausgegangen ist schon ein längerer Diskurs mit den Hochschulen in den letzten Jahren. Im Dialog wurden diese Änderungen erarbeitet. Ich wünsche mir sehr, dass wir diesen Dialog so fortführen, denn nur so, und davon bin ich fest überzeugt, können Politik, Wissenschaft und die Absolventen selbst gemeinsam etwas für unser Land, für Mecklenburg-Vorpommern erreichen. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktionen der CDU und FDP)

Danke schön, Herr Minister.

Es ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist es so beschlossen.

Wir kommen zur Abstimmung. Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 5/3564 zur federführenden Beratung an den Bildungsausschuss und zur Mitberatung an den Innenausschuss, den Finanzausschuss, den Verkehrsausschuss sowie an den Sozialausschuss zu überweisen. Wer diesem Überweisungsvorschlag zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 8: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Wahlrechts im Land Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften, Drucksache 5/3568.

Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Neuordnung des Wahlrechts im Land MecklenburgVorpommern und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften (Erste Lesung) – Drucksache 5/3568 –

(Heinz Müller, SPD: Frau Präsidentin, ich bitte um eine Auszeit von fünf Minuten.)

Ich unterbreche die Landtagssitzung für fünf Minuten.

Unterbrechung: 13.17 Uhr

Wiederbeginn: 13.20 Uhr

Meine Damen und Herren Abgeordnete, ich eröffne die unterbrochene Sitzung und wir fahren im Tagesordnungspunkt 8 fort: Beratung des Entwurfs eines Gesetzes zur Neuordnung des Wahlrechts im Land Mecklenburg-Vorpommern und zur Änderung anderer Rechtsvorschriften, Drucksache 5/3568.

Das Wort zur Einbringung hat der Innenminister Herr Caffier.

Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Es ist gerade zwei Monate her, dass wir auf die ersten freien Kommunal

wahlen in unserem Land vor 20 Jahren zurückschauen konnten. Mit diesen Wahlen haben wir die Demokratie in die Gemeinden und Städte des Landes

(Udo Pastörs, NPD: Getragen.)

zurückgeholt.

(Udo Pastörs, NPD: Zurückgeholt!)

Vor Ort können die Menschen mitreden, sich einbringen, ihre eigenen Belange selbst gestalten.

(Zuruf von Raimund Frank Borrmann, NPD)

Eine wichtige Voraussetzung dafür ist ein möglichst einfaches und verständliches Wahlrecht. Im Jahr 1990 wurde das demokratische Wahlrecht in aller Eile damals durch die Volkskammer eingeführt. Dieser Landtag hat dann im Jahr 1993 unser heutiges Kommunalwahlgesetz und Landtagswahlgesetz verabschiedet. Seitdem ist das Gesetz zwar punktuell geändert worden, ich erinnere etwa an die Verlängerung der Landtagswahlperioden auf fünf Jahre im Sommer 2006, aber das Wahlrecht selbst wurde seither nicht mehr umfassend auf den Prüfstand gestellt. Der Bedarf hierfür war bereits seit einiger Zeit erkennbar, verbunden mit einer deutlichen Straffung, Vereinfachung und Deregulierung. Viele praktische Erfahrungen konnten dabei mit einfließen. Rein äußerlich betrachtet haben wir aus drei Gesetzen eins gemacht.

Mit dem neuen Landes- und Kommunalwahlgesetz werden das Landeswahlgesetz, das Wahlprüfungsgesetz und das Kommunalwahlgesetz abgelöst. Damit führen wir im Wahlrecht zusammen, was zusammengehört. Übrigens hatten die Entwurfsverfasser in den 90er-Jahren bereits unsere Kommunalverfassung in vergleichbarer Weise konzipiert, indem sie Amts-, Gemeinde- und Kreisordnung zusammengeführt haben. Dort hat sich dieses Prinzip bestens bewährt. Ich bin davon überzeugt, dass es sich auch beim Wahlrecht bewähren wird, denn die Regeln, nach denen demokratische Wahlen vorzubereiten sind, sind immer die gleichen, egal ob es sich um die Wahl des Landtages oder um die Wahl einer siebenköpfigen Gemeindevertretung handelt. Die Anzahl der wahlrechtlichen Regelungen wird mit diesem Gesetz bei dieser Gelegenheit etwa halbiert.

Diese Deregulierung hat auch für den Landtag Vorteile, er muss nicht dieselben Dinge parallel oder wiederholt beraten. Die Zusammenfassung in einem einheitlichen Wahlgesetz ist bundesweit ein neuer Ansatz. Mecklenburg-Vorpommern übernimmt damit eine Vorreiterrolle in der auch bundesweit geführten Diskussion zur Änderung wahlrechtlicher Vorschriften.

Es geht aber nicht nur um die Straffung des Rechts, sondern auch und vor allem um Klarheit und um Verständlichkeit der Regelungen. Zu jedem Wahltermin sorgen viele Menschen vor Ort dafür, dass die Wahl möglichst reibungslos über die Bühne geht. Diesen ehrenamtlichen Helfern wollen wir ihre verantwortungsvolle Aufgabe so weit wie möglich erleichtern. Zu diesem Zweck sind viele Vorschriften klarer verständlich als bisher formuliert worden. Dazu haben auch die Kommunen mit wertvollen Anregungen beigetragen. In der Verbandsanhörung zu dem Gesetzentwurf haben wir viele dieser Hinweise gerne aufgegriffen. Und die Wahlordnung mit ihren vielen komplizierten Formularen wird ebenfalls noch überarbeitet.

Ziel soll es sein, zu Beginn des Wahljahres 2011 ein möglichst übersichtliches Handwerkszeug für die Durch

führung aller anstehenden Wahlen in MecklenburgVorpommern zur Verfügung zu haben, denn in der Praxis bewähren muss sich das neue Wahlrecht bereits im Herbst 2011, da neben der Landtagswahl im September auch die Neuwahl der Kreistage und der Landrätinnen und Landräte nach dem Kreisstrukturreformgesetz ansteht.

Meine Damen und Herren, zu inhaltlichen Änderungen des Wahlrechts, die im Rahmen dieser Reform natürlich auch vorgeschlagen werden, möchte ich heute nur kurz auf folgende Punkte hinweisen. Die Ausschussberatungen werden danach Gelegenheit bieten, auch alle Details genau zu prüfen. Für die Bürger soll es keine größeren Änderungen geben. Allerdings wird man nach einem Umzug früher als bisher an einer Wahl am neuen Wohnsitz teilnehmen können. Dies trägt der größeren Mobilität der Bürger Rechnung. Auch sollen alle Bürger bis zum Alter von 67 Jahren zur Übernahme von Wahlehrenämtern verpflichtet sein. Damit entspricht diese Regelung wieder der allgemeinen Altersgrenze.

Weiter enthält der Entwurf geänderte Fristen und Termine. So ist als spätester Termin für die Einreichung der Wahlvorschläge der 73. Tag vor der Wahl vorgesehen. Neue Parteien müssen ihre Beteiligung an der Landtagswahl zukünftig bis zum 108. Tag vor der Wahl bei der Landeswahlleiterin angezeigt haben. Ein Wahlprüfungsverfahren soll im Kommunalwahlrecht nur noch dann durchgeführt werden, wenn jemand Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl eingelegt hat. Damit werden die kommunalen Vertretungen entlastet, wenn – wie es bei den meisten Wahlen der Fall ist – keine Einsprüche eingegangen sind.

Im Bereich der Landtagswahlen hat sich die Landesregierung darauf verständigt, eine Änderung der Vorschrift über die Überhangs- und Ausgleichsmandate vorzuschlagen. Die Obergrenze für die Zuteilung von Ausgleichsmandaten wird nicht verändert, aber die Regelung wird unmissverständlich neu gefasst. Damit soll die missliche Situation vermieden werden, in der sich derzeit eines unserer oder das Nachbarland von Mecklenburg-Vorpommern befindet. Dort sind bei der letzten Wahl Überhangmandate in größerer Zahl entstanden und seitdem wird die zutreffende Auslegung der dortigen Vorschrift über die Zahl der Ausgleichsmandate gesucht. Auch wenn wir in Mecklenburg-Vorpommern bisher keine Überhangmandate hatten, könnte sich dies durchaus auch einmal ändern. Für diesen Fall wollen und sollten wir gut gerüstet sein. Es ist klar, dass es dann höchstens doppelt so viele Ausgleichsmandate wie Überhangmandate geben darf.

Und nun will ich noch einige Worte zu den beiden Themen liefern, die bereits eine lebhafte politische Diskussion hinter sich haben, die sogenannten Scheinkandidaturen und die Frage der sogenannten Stasiüberprüfung von Bürgermeistern und Landratskandidaten.

Lassen Sie mich mit den Scheinkandidaturen anfangen. Schon immer galt die Regel, dass niemand gleichzeitig hauptamtlicher Bürgermeister oder Landrat sein und in der Stadt- oder Kreistagsvertretung sitzen darf. Dies hielt aber in vielen Fällen Amtsinhaber nicht davon ab, trotzdem erst einmal für den Kreistag oder für die Gemeindevertretung zu kandidieren. Die eigene Popularität sollte wenigstens der eigenen Parteiliste zugute kommen.

(Udo Pastörs, NPD: Till Backhaus als Beispiel.)

Das Mandat wurde dann nicht angenommen. Je nach Wahlergebnis rückten bis zu drei Parteifreunde von der Liste nach.

(Toralf Schnur, FDP: Sieben!)

Und der eine oder andere Wähler rieb sich erstaunt die Augen und fragte sich, wo die denn jetzt herkommen und warum der Herr Bürgermeister nicht in der Gemeindevertretung sitzt.

Auch wenn die Verfassung es nicht zulässt – ich betone das noch mal: auch wenn die Verfassung es nicht zulässt –, solche sogenannten Scheinkandidaten zu verbieten, so kann der Gesetzgeber doch dafür sorgen, dass sie als solche vor der Wahl erkennbar sind. Um dies zu erreichen, sollen die betroffenen Kandidaten erklären, ob sie beabsichtigen, nach der Wahl das Mandat in Gemeindevertretungen oder Kreistag auch anzunehmen, was nur möglich ist, wenn ich dafür mein Amt als Bürgermeister oder beispielsweise als Landrat oder Landrätin aufgeben würde. Dann kann der Wähler entscheiden, ob er vielleicht nicht doch eine andere Person wählen will, die ihr Mandat auch tatsächlich wahrnehmen kann und ihn für fünf Jahre im Kreistag oder in der Stadt- oder Gemeindevertretung vertritt. Lehnen die Betroffenen diese Erklärung vor der Wahlzulassung abweichend von ihrem späteren Verhalten ab, werden sie dies ihren Wählern zu erklären haben.

(Toralf Schnur, FDP: Das haben wir doch heute schon.)

Mit einigen wenigen Sätzen zum Thema der Stasiüberprüfung komme ich zum Schluss meiner Ausführungen. Für Bewerbungen um die Ämter als ehrenamtliche oder hauptamtliche Bürgermeister und Landräte war eine Erklärung über eine frühere Tätigkeit für die Staatssicherheit auch bisher schon nach Beamtenrecht verlangt worden. Dies hat sich durch das neue Beamtenrecht auch nicht geändert. Neu ist jetzt nur die Regelung ins Wahlrecht aufgenommen worden, dass diese Erklärung nun auch zusammen mit den zugelassenen Wahlvorschlägen öffentlich bekannt gemacht werden soll. Dadurch sollen mögliche Stasiverstrickungen von Kandidaten rechtzeitig bekannt werden, sodass eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der Vergangenheit des betreffenden Kandidaten noch vor der Wahl auftritt und nicht erst dann, wenn man gewählt ist. Dies soll dazu beitragen, die laufende Amtszeit von belastenden und zermürbenden weiteren Debatten möglichst freizuhalten.

Meine Damen und Herren Abgeordnete, damit möchte ich Ihnen diesen Entwurf zur gründlichen und dennoch zügigen Beratung ans Herz legen, damit die Wahlen im Herbst 2011 möglichst bereits nach dem neuen Wahlrecht abgehalten werden können. Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit und wünsche eine gute Beratung. – Vielen Dank.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktionen der SPD und CDU)

Danke schön, Herr Minister.

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache …

(Heinz Müller, SPD: Ist keiner da. – Andreas Bluhm, DIE LINKE: 60 Minuten!)

Entschuldigung.

… mit einer Dauer von 60 Minuten …

(Heinz Müller, SPD: 60 Minuten?!)

Entschuldigung, ich muss mal nachschauen. Es ist hier ein kleiner Fehler aufgetreten.

(Andreas Bluhm, DIE LINKE: Block IV! – Toralf Schnur, FDP: 60 Minuten!)

90 oder 60 Minuten?

(Toralf Schnur, FDP: Nein, nicht Block IV. Wir haben einen neuen.)

Es ist vorgesehen, eine Aussprache mit einer Dauer von 60 Minuten durchzuführen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.