Protokoll der Sitzung vom 09.07.2010

Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich begrüße Sie zur 101. Sitzung des Landtages. Die Sitzung ist eröffnet. Die Tagesordnung der heutigen Sitzung liegt Ihnen vor. Wir setzen unsere Beratungen vereinbarungsgemäß fort.

Die Fraktion der FDP hat einen Antrag zum Thema „Erklärung zur der neuen Bäderverkaufsordnung“ vorgelegt, der auf Drucksache 5/3659 verteilt wird. Wir werden diese Vorlage, um die die Tagesordnung erweitert werden soll, nach Verteilung an die Mitglieder des Landtages sowie einer angemessenen Zeit für eine Verständigung innerhalb und zwischen den Fraktionen nach dem Tagesordnungspunkt 18 aufrufen. Ich werde das Wort zur Begründung dieses Dringlichkeitsantrages erteilen sowie die Abstimmung über dessen Aufsetzung durchführen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 17: Beratung des Antrages der Fraktionen der CDU und SPD – Entschließung – Bevölkerung vor gefährlichen Gewalttätern schützen – Sicherungsverwahrung erhalten und Sicherheitslücken schließen, Drucksache 5/3578.

Antrag der Fraktionen der CDU und SPD: Entschließung Bevölkerung vor gefährlichen Gewalttätern schützen – Sicherungsverwahrung erhalten und Sicherheitslücken schließen – Drucksache 5/3578 –

Das Wort zur Begründung hat der Abgeordnete Herr Dr. Jäger für die Fraktion der CDU.

Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Kolleginnen und Kollegen! Sicherungsverwahrung, das ist in unserer Rechtsordnung die schärfste Sanktion des Strafrechts. Derzeit findet auf diesem zugegebenermaßen schwierigen Rechtsgebiet eine Diskussion statt, die in erster Linie durch Unsicherheit geprägt ist. Wir wollen mit unserem Antrag erreichen, dass wir uns hierzu positionieren.

Verunsicherung ist eingetreten durch eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte, der beanstandet hat, dass der deutsche Gesetzgeber die frühere Höchstfrist von zehn Jahren 1998 hat entfallen lassen – das heißt, es gibt keine Frist mehr für die Sicherungsverwahrung – und dass er sie erstreckt hat auf Taten, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes begangen worden sind. Seit dieser Änderung dürfen gefährliche Straftäter grundsätzlich auch auf unbegrenzte Zeit in der Sicherungsverwahrung behalten werden, solange eine Gefahr für die Allgemeinheit von ihnen ausgeht.

Für das Verständnis dieser strittigen Frage ist ganz wichtig, dass es offenbar einen Unterschied in der Bewertung der Sicherungsverwahrung zwischen den einzelnen nationalen Rechten gibt. Nach deutschem Recht ist Sicherungsverwahrung keine Strafe, sondern eine Maßregel der Sicherung und Besserung, die angeordnet wird, nicht wegen der Schuld des Täters, sondern zum Schutz der Allgemeinheit, also eine Abwägung zwischen dem Individualinteresse des Täters, nicht seiner Freiheit beraubt zu werden, und dem Interesse der Allgemeinheit, vor weiterhin gefährlichen Straftätern auch nach Verbüßung der Haft geschützt zu werden. Also diese Bestimmungen dienen vorrangig dem Schutze der Bevölkerung.

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat diese Maßregel als eine Strafe angesehen und hat sie damit dem Rückwirkungsverbot zugeordnet. Wenn es eine Strafe wäre, hätte auch der Europäische Gerichtshof nach deutschem Recht recht, wenn er sagt, dass man nicht nachträglich eine Strafe begründen kann für eine Tat, die vorher begangen wurde. Das ist ein althergebrachter Grundsatz der Rechtsordnung im europäischen Raum.

Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte ist endgültig. Ein Rechtsmittel, das das Bundesjustizministerin eingelegt hat, ist am 10. Mai verworfen worden.

Die Diskussion geht jetzt dahin, dass behauptet wird, dass auch die nachträgliche Sicherungsverwahrung, die es erst seit 2004 in der Bundesrepublik Deutschland gibt – wir kennen die Diskussion, ein Fall in unserem Lande hat dazu beigetragen, dass es die Gesetzesinitiative gab –, nicht mehr angeordnet werden kann.

Der Europäische Gerichtshof ist ein Gericht, aber seine Entscheidungen sind für deutsche Gerichte nicht in der Weise bindend, dass sie automatisch sich so zu verhalten haben.

(Zuruf von Barbara Borchardt, DIE LINKE)

Wir haben hier eine Gemengelage aus unterschiedlichen Rechtsordnungen. Von daher gesehen kann man am einfachsten ausdrücken: Seine Entscheidungen wirken grundsätzlich wie ein einfaches Bundesgesetz, an das auch die Gerichte gebunden sind, aber sie haben auch die verfassungsmäßige Ordnung in Deutschland abzuwägen, also die Vereinbarkeit mit dem Grundgesetz.

Das Bundesverfassungsgericht hat die damalige Entscheidung des Gesetzgebers 1998 für verfassungsmäßig gehalten, auch hinsichtlich der Rückwirkung. Diese Entscheidung gibt es seit dem Jahre 2004. Das heißt, wir haben hier eine unterschiedliche Rechtslage und in der Öffentlichkeit wird immer wieder verwechselt, wie denn nun die Wirkungen sind. Deswegen glaube ich, wir brauchen eine Klarstellung.

Die deutschen Gerichte haben sich auch im Verfolg dieser Entscheidung so verhalten. Es gibt unterschiedliche Rechtsprechungen der Oberlandesgerichte in Strafsachen dazu. Es ist ein Zustand, der natürlich nicht sehr für die Rechtsfindung zuträglich ist. Auch hier ist deswegen der Gesetzgeber aufgerufen.

In Mecklenburg-Vorpommern hat es bisher nach dieser Entscheidung keine Entscheidung eines Strafgerichts gegeben, weil es ganz offenbar keinen Fall gab, dass jemand vor 1998 zur Sicherungsverwahrung verurteilt worden ist und nachträglich die 10-Jahres-Grenze entfallen ist. Allerdings hat sich das Bundesverfassungsgericht wenige Tage nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes mit der Sache befasst, musste es sich befassen in einem einstweiligen Verfahren, und hat genau das getan, was ich eben vorgetragen habe, es hat nämlich abgewogen und kam zu dem Ergebnis – im Gegensatz zu dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte –, in dem konkreten Fall nach Abwägung, dass dieser Täter so gefährlich sei, dass auch die nachträgliche Sicherungsverwahrung und die Rückwirkung über das Jahr 1998 zurück nach deutschem Recht zulässig und erforderlich sei.

Das heißt also, wir haben eine Entscheidung unseres Obersten Gerichts. Wir müssen allerdings dazu

sagen, dass das eine vorläufige Entscheidung ist. Das Hauptsache verfahren ist noch nicht ausgeurteilt. In dieser Situation befinden wir uns heute. Wir müssen also abwarten, was das Bundesverfassungsgericht sagt. Wir müssen aber nicht abwarten mit der weiteren Diskussion, weil wir ein drängendes Problem auch lösen müssen.

(Zuruf von Peter Ritter, DIE LINKE)

Wir wissen deshalb, dass unabhängig von der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte die Sicherungsverwahrung als Komplex neu geregelt werden muss. Und es gibt auf dem Tisch des Hauses, nämlich der zuständigen Ebene des Bundes, einen Eckpunkteentwurf der Bundesjustizministerin, die diesen Entwurf am 9. Juni vorgelegt hat. Und, ich sage das hier deutlich, dieser Entwurf sichert aus unserer Sicht so nicht ausreichend den Schutz der Allgemeinheit. Ich sage das völlig unumwunden deswegen, weil man die Abschaffung der bisherigen Sicherungsverwahrung und den Ersatz durch andere Maßnahmen aus der Sicht der Allgemeinheit so nicht tolerieren kann.

Die Koalition aus FDP, CDU und CSU hat in ihre Koalitionsvereinbarung eine Neuregelung der Sicherungsverwahrung hineingeschrieben. Das heißt, das, was die Bundesjustizministerin gemacht hat, ist Vollzug der Koalitionsvereinbarung. Nur vom Ergebnis her müssen diese Eckpunkte aus meiner Sicht diskutiert werden. Und ich sage, für mich ist dies keine zielführende Lösung, auch nicht die elektronische Fußfessel.

Praktischer Fall: Ein Täter – ja, wir reden hier über Straftäter, die verurteilt sind und die nach Verbüßung ihrer Strafe aus gutachterlicher Sicht weiterhin eine große Gefährdung der Allgemeinheit bedeuten in diesem schweren Straftatengebiet – würde mit der elektronischen Fußfessel ausgestattet durch die Stadt gehen. Die müsste überall da anschlagen, wo Einrichtungen sind, wo Kinder sind. Also wenn man das jetzt mal rein praktisch sagt, das kann keine Polizei leisten, dass sie dann immer lossaust und ihn von der Kindereinrichtung wegholt.

(Udo Pastörs, NPD: Das ist doch ein Witz.)

Ich halte es für eine sehr naive Vorstellung, die elektronische Fußfessel, die für andere Vermeidungen von Freiheitsstrafen durchaus geeignet erscheint, aber nicht für den Fall des Schutzes der Allgemeinheit vor der Gefährdung, vor diesen Straftätern. Denken Sie an den Fall Carolin. Es hätte überhaupt nichts genutzt, wenn dieser Mensch mit einer elektronischen Fußfessel rumgelaufen wäre, denn der war da an einem Ort, wo niemand erwartet, dass er eine besondere Gelegenheit zu Straftaten bekommt.

Deswegen glaube ich, dass wir die Diskussion führen müssen. Meine Vorstellung und die meiner Fraktion ist, dass wir eine modernere Sicherungsverwahrung brauchen. Und da steht sehr viel Gutes in dem Eckpunktepapier, das will ich jetzt auch sagen, nachdem ich diesen einen Punkt sehr negativ sehe. Darin steht nämlich, dass wir ganz dringend eine Reform brauchen im Bereich der Therapie.

Auch da komme ich noch mal zurück auf den Fall in unserem Lande. Wir haben damals sehr gestritten darüber, ob rechtzeitig mit der Therapie begonnnen worden ist. Das liegt Jahre zurück. Aber Therapie für derartige Gewalttäter ist natürlich zwingend erforderlich, ist auch

aus dem Gesichtspunkt der Menschenwürde erforderlich. Man kann nicht jemanden einfach wegsperren und nichts dafür tun, dass seine schädlichen Neigungen, wie Juristen das sagen – das ist ja nun sehr vorsichtig ausgedrückt, man kann es auch schlimmer ausdrücken –,

(Zuruf von Udo Pastörs, NPD)

behandelt werden, dass ihm geholfen wird, dies, was er in sich trägt, diesen verbrecherischen Ansatz, diese Triebhaftigkeit zu überwinden. Und deswegen bitten wir Sie, diesem Antrag zuzustimmen. Er soll einfach auf dem Weg zu einer Verbesserung der Sicherungsverwahrung und dem Schutz der Allgemeinheit ein Meilenstein aus der Sicht unseres Landes sein. – Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktionen der SPD und CDU)

Vielen Dank, Herr Dr. Jäger.

Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 60 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Das Wort hat zunächst die Justizministerin des Landes Mecklenburg-Vorpommern Frau Kuder.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Die Sicherungsverwahrung ist ein Schrecknis für den Betroffenen, aber notwendig zum Schutz der Allgemeinheit. Sie ist, und da sind wir uns wohl alle einig, das allerletzte Mittel in Extremfällen.

Aber was bedeutet das? Das Gericht kann im Urteil neben einer Freiheitsstrafe Sicherungsverwahrung anordnen oder sich eine Entscheidung vorbehalten, wenn der Täter infolge eines Hanges zu erheblichen Straftaten für die Allgemeinheit gefährlich ist. Seit 2004, Herr Dr. Jäger hat es soeben auch gesagt, kann Sicherungsverwahrung auch nachträglich, nämlich nach der Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe angeordnet werden, denn es gibt Gewalt- und Sexualstraftäter, bei denen sich erst während der Haft herausstellt, dass von ihnen weiterhin eine extrem hohe Gefährlichkeit ausgeht.

Also noch mal zur Unterscheidung: Es gibt die unmittelbare Anordnung im Urteil, es gibt die vorbehaltene Sicherungsverwahrung, die auch im Urteil ausgesprochen wird, und es gibt die Möglichkeit einer nachträglichen Sicherungsverwahrung, die das Gericht anordnet, wenn sich die extrem hohe Gefährlichkeit tatsächlich erst während der Haft herausstellt. Ich denke, das muss man deutlich voneinander unterscheiden.

Die Sicherungsverwahrung ist nicht Sühne für begangenes Unrecht, sondern wird zum Schutz der Allgemeinheit angeordnet und zeitlich auch erst nach der zu vollstreckenden Freiheitsstrafe vollzogen. Spätestens alle zwei Jahre muss überprüft werden, ob die Sicherungsverwahrung weiterhin notwendig ist. Es werden also alle zwei Jahre entsprechende Gutachten angefordert. Und sobald ein Gutachter feststellt, die extrem hohe Gefährlichkeit ist nicht mehr in dem Umfang vorhanden, dann ist auch der Täter aus der Sicherungsverwahrung zu entlassen.

Meine Damen und Herren, kaum eine Maßnahme ist so umstritten wie die Sicherungsverwahrung. Den einen geht sie nicht weit genug, den anderen geht sie viel zu

weit. Aktuell ist Anlass zur Sorge die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom 17. Dezember 2009, auf deren Inhalt und Folgen ich auch noch mal kurz eingehen möchte.

Der Beschwerdeführer dieses Verfahrens war 1986 zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren mit anschließender Sicherungsverwahrung verurteilt worden. Nach seinerzeit geltendem Recht betrug die Höchstdauer für die erstmalige Unterbringung in der Sicherungsverwahrung zehn Jahre. Im Januar 1998, noch vor Ablauf dieser Frist, wurde die Regelung zur Höchstdauer abgeschafft. Auf Grundlage der neuen Regelung verblieb der Beschwerdeführer über den Zeitraum von weiteren zehn Jahren in der Sicherungsverwahrung. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte sieht in dieser rückwirkenden Verlängerung der Sicherungsverwahrung eine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention.

(Barbara Borchardt, DIE LINKE: Zu Recht.)

Nach Ansicht des Gerichtshofes ist die Sicherungsverwahrung als Strafe zu qualifizieren, wodurch sich die Rückwirkung verbietet. Nach deutschem Recht – so bislang das Bundesverfassungsgericht – wird die Sicherungsverwahrung aber nicht als Strafe, sondern als „Maßregel der Besserung und Sicherung“ verstanden, die an präventive Gesichtspunkte, also die notorische Gefährlichkeit des Betroffenen anknüpft. Die Bundesrepublik wurde durch die Straßburger Richter zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt. Mittlerweile ist der Beschwerdeführer aufgrund eines Beschlusses des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aus der Sicherungsverwahrung entlassen worden.

Meine Damen und Herren, um es vorwegzunehmen: In Mecklenburg-Vorpommern ist von den Gerichten infolge des Straßburger Urteils zurzeit keine Entscheidung zu treffen. In den Justizvollzugsanstalten des Landes ist lediglich ein sogenannter Altfall untergebracht, dessen Entlassung nicht vor dem Jahr 2014 ansteht.

Ob Dritte aus dem Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte mittelbar das Recht auf eine sofortige Freilassung herleiten können, ist umstritten. Wir erleben in der Praxis, dass die Gerichte unterschiedliche Entscheidungen treffen. So kommt es zu Entlassungen oder auch zur Ablehnung von beantragten Entlassungen, je nach dem, ob sich das Gericht an die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu diesem Punkt gebunden fühlt oder eben nicht.

Solche unterschiedlichen Entscheidungen verschiedener Oberlandesgerichte, bei denen derzeit die Verfahren enden, sind in der Sache allerdings nicht hilfreich. Deshalb soll künftig, wenn die Oberlandesgerichte von der Rechtsprechung eines anderen Gerichts abweichen wollen, der Bundesgerichtshof das letzte Wort haben. Am letzten Donnerstag, also am 1. Juli, hat der Deutsche Bundestag in Erster Lesung eine Änderung des Gerichtsverfassungsgesetzes beschlossen.

Meine Damen und Herren, lassen Sie mich an dieser Stelle noch einmal klarstellen, die Entscheidung über eine Entlassung aus der Sicherungsverwahrung obliegt allein den zuständigen Gerichten und erfolgt in richterlicher Unabhängigkeit. Im Rahmen der Einzelfallprüfung durch die Gerichte bedarf das Urteil des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte der gebotenen Beachtung und Berücksichtigung. Ob dies stets die sofortige Freilassung zur Folge haben wird, ist – ich habe es eben erwähnt – fraglich. Mit diesem Thema befasst

sich zurzeit das Bundesverfassungsgericht. Diese sicherlich richtungsweisende Entscheidung ist abzuwarten. Dabei wird das Gericht bei seiner Entscheidung auch die Schutzpflicht des Staates gegenüber der Bevölkerung angemessen zu berücksichtigen haben.

Meine Damen und Herren, der Gesetzgeber ist aufgerufen, mit allen einem Rechtsstaat zu Gebote stehenden Mitteln gerade solche Rückfälle wirksam zu verhüten, die das Opfer seelisch oder körperlich schwer schädigen. Deshalb führt auch kein Weg, auch nicht mithilfe der elektronischen Fußfessel, an der Sicherungsverwahrung vorbei.

(Udo Pastörs, NPD: Richtig.)

Sie ist ein erprobtes Mittel zum Schutz von Leben, Unversehrtheit und Freiheit der Bürger.