(Dr. Norbert Nieszery, SPD: Aber wirklich nur einen! – Harry Glawe, CDU: Danke für die Aufmerksamkeit.)
Herr Ministerpräsident, Sie beklagen sich, dass wir hier sind. Wir sind die Quittung für Ihre Politik.
(Zuruf aus dem Plenum: Der zweite Satz. – Irene Müller, Die Linkspartei.PDS: Sie kriegen die Quittung für Ihre Lügen!)
Ich verspreche Ihnen, ich werde alles in meiner Macht Stehende bewerkstelligen, dass wir diesem Lande als Korrektiv auch in Zukunft erhalten bleiben. – Danke schön.
(Beifall bei Abgeordneten der NPD – Irene Müller, Die Linkspartei.PDS: Pfui! – Dr. Wolfgang Methling, Die Linkspartei.PDS: Der letzte Satz war besonders interessant.)
Herr Pastörs, ich muss Sie doch noch einmal ermahnen. Die persönlichen Angriffe entsprechen nicht der Würde des Hauses.
Sie haben Personen der Landesregierung persönlich angegriffen. Sie haben in Ihren letzten Ausführungen Persönlichkeiten angegriffen, das weise ich als unparlamentarisch zurück.
(Udo Pastörs, NPD: Das ist meine Aufgabe, hier Tacheles zu reden, gnädige Frau. – Unruhe bei Abgeordneten der SPD, CDU und Linkspartei.PDS)
Herr Pastörs, Sie kriegen noch einen Ordnungsruf. Das kann nicht sein. Sie kennen die Geschäftsordnung in diesem Landtag und entsprechend haben Sie jetzt zwei Ordnungsrufe.
Ich möchte Sie gleich darauf aufmerksam machen, bei einem dritten Ordnungsruf wird Ihnen dann das Wort entzogen.
(Harry Glawe, CDU: Das brauchen Sie ihm gar nicht zu sagen, das weiß er. – Dr. Armin Jäger, CDU: Bitte mehr Disziplin!)
Meine Damen und Herren, ich schließe die Aussprache, denn es liegen keine weiteren Wortmeldungen vor.
Ich rufe jetzt auf den Zusatztagesordnungspunkt: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zum Neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge, Drucksache 5/71, hierzu Beschlussempfehlung und Bericht des Innenausschusses, Drucksache 5/185.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zum Neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge (Neunter Rundfunkänderungsstaatsvertrag) (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 5/71 –
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist es so beschlossen.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zum Neunten Staatsvertrag zur Änderung rundfunkrechtlicher Staatsverträge auf Drucksache 5/71. Der Innenausschuss empfi ehlt, den Gesetzentwurf der Landesre
Ich rufe auf die Artikel 1 bis 9 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 5/71. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit sind die Artikel 1 bis 9 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 5/71 einstimmig angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 5/71 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um das Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? –
(Unruhe bei Abgeordneten der SPD und Linkspartei.PDS – Peter Ritter, Die Linkspartei.PDS: Jetzt sind sie unsicher.)
Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 5/71 mit den Stimmen der Fraktion der SPD, der Fraktion der CDU, der Fraktion der Linkspartei.PDS, der Fraktion der FDP und einigen Abgeordneten der Fraktion der NPD, einer Gegenstimme und zwei Stimmenthaltungen der NPD angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 2: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land NordrheinWestfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder, Drucksache 5/130.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zum Staatsvertrag zwischen dem Land Mecklenburg-Vorpommern und dem Land Nordrhein-Westfalen über die Übertragung von Aufgaben nach § 9 Abs. 1 und § 10 des Handelsgesetzbuchs zur Errichtung und zum Betrieb eines gemeinsamen Registerportals der Länder (Erste Lesung) – Drucksache 5/130 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Wie in der Präambel des Staatsvertrages ausgeführt, wollen die Länder zur Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland und zur handelsrechtlichen Publizität der Register unter der Internetadresse www.handelsregister.de ein gemeinsames Internetportal, das sogenannte Registerportal, betreiben. Die Länder greifen damit die gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur länderübergreifenden Zusammenarbeit im Bereich des elektronischen Handels-, Genossenschafts- und Partnerschaftsregisters auf, um so eine Reduzierung des Verwaltungsaufwandes und der Kosten zu erreichen.
Die Schaffung des Registerportals stellt auch für die private Wirtschaft einen Vorteil dar. Um bisher auf die Registerbestände aller Länder zugreifen zu können, waren
16 verschiedene Kennungen notwendig, die beantragt und verwaltet werden mussten. Hinzu kam, dass von 16 verschiedenen Stellen für die Einsicht in die Register Rechnungen erstellt werden. Durch das Registerportal gibt es ein zentrales Passwort für alle Handelsregister der Länder und damit nur noch eine Abrechnung. Dies führt zur Entlastung der Wirtschaft im Bereich des Verwaltungsaufwandes bei der Einsichtnahme.
Durch die Einrichtung eines zentralen Registerportals der Länder wird eine Stärkung des Wirtschaftsstandortes Deutschland erreicht. Die zersplittert liegenden Register der Länder werden auf einer zentralen Auskunftsplattform zusammengefasst. Zukünftig wird es eine Stelle geben, an die sich Interessierte, insbesondere auch aus dem europäischen Ausland, wenden können, um Registerinformationen aus erster Hand zu erhalten. MecklenburgVorpommern muss sich an dem Portal beteiligen, um von dieser Entwicklung nicht abgekoppelt zu werden.
Voraussetzung für die Einrichtung des Portals war die bundesgesetzliche Regelung eines Gesetzes über elektronische Handels- und Genossenschaftsregister sowie das Unternehmensregister. Das Gesetz wurde am 28. September 2006 vom Deutschen Bundestag beschlossen. Der Bundesrat hat am 13. Oktober 2006 zugestimmt. Mit diesem Bundesgesetz wurde die erste gesellschaftsrechtliche EU-Richtlinie zur Registerpublizität sowie die EU-Transparenzrichtlinie umgesetzt. Das Gesetz sieht zum einen die Verpfl ichtung der Länder vor, Zugang zu ihren Registerdaten zu gewähren, umfangreiches statistisches Material mitzuteilen und die notwendigen Indexdaten zur Recherche zu liefern. Gleichzeitig sieht das Gesetz auch die Möglichkeit einer länderübergreifenden Zusammenarbeit im Bereich des Internetabrufverfahrens vor.
Die Verpfl ichtungen bestehen ab 1. Januar 2007. Die Länder haben daraufhin beschlossen, ein gemeinsames Registerportal zu errichten, über das einerseits der Zugang zu allen 16 Handelsregistern der Bundesländer gewährt wird, andererseits ein einheitlicher Datenzugriff und eine Datenlieferung an das Deutsche Unternehmensregister, aber auch an das Statistikregister realisiert werden können.
Federführend für die Entwicklung und Umsetzung des Konzeptes für die Errichtung des Registerportals war Nordrhein-Westfalen. Die Einzelheiten der Entwicklung und des Betriebes des gemeinsamen Registerportals werden in einer Dienstleistungsvereinbarung zwischen den Landesjustizverwaltungen geregelt. Soweit die in Paragraf 9 Absatz 1 und Paragraf 10 des Handelsgesetzbuches vorgesehene Übertragung von Hoheitsrechten auf das Land Nordrhein-Westfalen in Rede steht, bedarf es hierzu einer Regelung durch Staatsvertrag. Dieser bedarf gemäß Paragraf 47 Absatz 2 der Verfassung des Landes Mecklenburg-Vorpommern der Zustimmung des Landtages in Form eines Gesetzes. Dieses Gesetz ist hier Gegenstand der Ersten Lesung.
Inhaltlich beschäftigt sich der Staatsvertrag mit der Übertragung der Zuständigkeit für die zentrale Anmeldung zum Registerportal, die zentrale Erhebung von Gebühren und die zentrale Vollstreckung der Gebühren. Die Aufgabe soll von allen Ländern und damit auch von Mecklenburg-Vorpommern gegen die anteilige Übernahme der tatsächlich entstehenden Kosten auf das Land Nord rhein-Westfalen übertragen werden. Als hier für Nord rhein-Westfalen zuständige Stelle ist das Amtsgericht Hagen vorgesehen, das diese Aufgabe bereits jetzt