Ich mache darauf aufmerksam, Herr Abgeordneter, dass Ihnen nur noch 40 Sekunden zur Verfügung stehen.
Frau Präsidentin! DIE LINKE steht für eine solide Haushaltspolitik, weil wir handlungsfähige Kommunen und ein handlungsfähiges Land haben wollen, das ist klar. Dass die Roten schwarze Zahlen schreiben können, haben wir in der Vergangenheit bewiesen, auch dazu stehen wir.
Herr Ministerpräsident, Sie wissen, dass wir Neuverschuldung ausschließlich als letzte Möglichkeit einkalkuliert haben.
Die Schuldenbremse gilt ab Ende des Jahrzehnts, nicht in dieser Zeit. Deswegen kann ich sagen, dass mit der Regelung im Grundgesetz die Möglichkeit für Neuver
schuldung von neuen Krediten faktisch ab Ende des Jahrzehnts genommen wurde. Wir reden aber auch über einen Zeitraum bis dorthin. Wir stehen also für eine solide Haushaltspolitik, wir stehen für den Kurs, den wir gemeinsam, SPD und LINKE, in unserer rot-roten Zeit …
… begonnen haben, aber eine Schuldenbremse in der Landesverfassung brauchen wir dafür nicht. Es ist alles geregelt, meine Damen und Herren.
Ich rufe jetzt auf den Tagesordnungspunkt 2: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Fraktion der FDP – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern, auf Drucksache 5/3811.
Gesetzentwurf der Fraktion der FDP: Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über den Öffentlichen Personennahverkehr in Mecklenburg-Vorpommern (ÖPNVG M-V) (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 5/3811 –
In der 105. Sitzung des Landtages am 13. Oktober 2010 ist die Überweisung dieses Gesetzentwurfes in die Ausschüsse abgelehnt worden. Gemäß Paragraf 48 Absatz 3 der Geschäftsordnung des Landtages wird der Gesetzentwurf spätestens nach drei Monaten zur Zweiten Lesung auf die Tagesordnung gesetzt.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 120 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Am 13. Oktober 2011 haben wir Ihnen unseren Gesetzentwurf vorgelegt.
Die Kollegen von CDU und SPD haben sich der Argumentationslinie des Verkehrsministers mehr oder weniger angeschlossen und gesagt, ich schließe mich dem, was mein Vorredner gerade gesagt hat, an.
Ich will an dieser Stelle noch einmal sehr klar und sehr deutlich sagen, dem Anspruch, den wir mit unserem Gesetzentwurf haben, nämlich indem wir diese Sperrfrist der Rückübertragung vom 01.07.2012 auf den 31.12.2012 verschieben wollen, um einheitliche Tarife, um abgestimmte Fahrpläne und einen einheitlichen Standard in Mecklenburg-Vorpommern zu erreichen und damit auch
moderne, attraktive Nahverkehrsräume zu ermöglichen, diesem Anspruch wird die jetzige Regelung, so, wie wir sie haben, nicht gerecht. Es ist eine viel zu kurze Zeit, um diesem Anspruch gerecht zu werden, und deshalb bleibt unser Gesetzentwurf heute genauso richtig, wie er es im Oktober gewesen ist.
Wir haben in der Diskussion immer versucht, uns über den Unterschied zwischen Aufgabenträgerschaft und Durchführung beim ÖPNV zu verständigen. Das ist auch etwas, was wir ganz gezielt und ganz klar uns noch einmal vor Augen führen müssen. Die Aufgabenträgerschaft liegt bei den Kreisen. Die Durchführung wird von denen dann weitergegeben. Und genau in diesem Prozess der Neuordnung, der Kreisgebietsreform, wo es über die Aufgabenträgerschaft mit den beteiligten Unternehmen darum geht, die richtige Lösung zu finden, ist eine Zeit von nur – 4. September, 31.07. – neun Monaten viel, viel, viel zu kurz.
Wir haben es in der ersten Einbringung gehört, es gibt wenig Gegenliebe von Ihnen, sich inhaltlich damit auseinanderzusetzen. Gerade die Koalition hat es nicht mal geschafft, die Kraft zu haben, diesen Gesetzentwurf in einen Ausschuss zu überweisen. Das wäre das Mindeste gewesen, um sich einer fachlichen Diskussion zu stellen. Die Kollegen der LINKEN waren seinerzeit so nett und hatten eine Überweisung signalisiert. Weil es weder von Ihnen in der Koalition noch von der Landesregierung das Interesse gibt, sich inhaltlich hiermit auseinanderzusetzen, würde ich an dieser Stelle unseren Gesetzentwurf zurückziehen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, der Fraktionsvorsitzende der FDP-Fraktion hat in seinem Redebeitrag den Gesetzentwurf der Fraktion der FDP auf Drucksache 5/3811 zurückgezogen.
(Unruhe bei Abgeordneten der Fraktion der SPD – Dr. Norbert Nieszery, SPD: Block V beantragen und dann zurückziehen. Das glaube ich ja wohl nicht! So sind die Liberalen. Das kann doch wohl nicht wahr sein!)
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern, auf Drucksache 5/4044.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern (Weiterbildungsförderungsgesetz – WBFöG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 5/4044 –
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordnete! Die Landesregierung hat am 14. Dezember 2010 den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern beschlossen. Durch dieses Gesetz wird ermöglicht, dass das Weiterbildungsrecht des Landes Mecklenburg-Vorpommern den aktuellen Gegebenheiten angepasst wird.
Uns allen ist bewusst, dass die Weiterbildung auch und gerade in unserem Bundesland eine wachsende Bedeutung erfährt. Zeiten des gesellschaftlichen Wandels und der zunehmenden Alterung der Bevölkerung erfordern von den Bürgerinnen und Bürgern eine vermehrte Teilnahme an Weiterbildungsmaßnahmen. Nur wenn das oftmals geforderte lebenslange Lernen auch in der Realität Bestandteil einer jeden Bildungsbiografie wird, können die Menschen in Mecklenburg-Vorpommern in jeder ihrer Lebensphasen aktiv an den gesellschaftlichen Prozessen teilhaben und den Anforderungen des beruflichen und privaten Lebens gerecht werden.
Um besonders wichtige Bereiche der Weiterbildung zu fördern und fördern zu können und eine vergleichbare Qualität bei den einzelnen Maßnahmen für die Teilnehmenden sichtbar zu machen, bedarf es gesetzlicher Regelungen. Bislang finden sich diese im Weiterbildungsgesetz aus dem Jahre 1994. Heute, im Jahr 2011, können wir aus den Erfahrungen der letzten Jahre heraus neue Akzente setzen und mit dem vorliegenden neuen Weiterbildungsförderungsgesetz eine transparentere Förderung und den Abbau von Verwaltungsaufwand vorantreiben.
Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete, lassen Sie mich die aus meiner Sicht zentralen Aspekte des Gesetzentwurfes der Landesregierung in sieben Punkten zusammenfassen.
Erstens. Der Entwurf des Gesetzes zur Förderung der Weiterbildung in Mecklenburg-Vorpommern verfügt über eine modifizierte Definition des Weiterbildungsbegriffes. Nach wie vor ist die Abgrenzung von Schule, Hochschule und beruflicher Erstausbildung wichtig. Hinzu kommt nun jedoch eine altersmäßige Definition. An Weiterbildungen können Interessierte nach Beendigung der Vollzeitschulpflicht teilnehmen. Die Herabsetzung der sogenannten Altersgrenze auf nunmehr circa 16 Jahre entspricht den aktuellen Gegebenheiten, da sich Weiterbildung heute nicht mehr ausschließlich an Erwachsene richtet, sondern sich auch für Jugendliche öffnen muss, um ihnen zum Beispiel zu Schule und Erstausbildung ergänzende Bildungsangebote zu ermöglichen.
Zweitens. Auch die im Gesetzentwurf niedergeschriebene Zielsetzung von Weiterbildung wurde den heutigen Umständen gemäß erweitert. Weiterbildung soll zur Fähigkeit beitragen, Erziehungs- und andere Familienaufgaben verantwortungsvoll übernehmen zu können, sie soll Benachteiligungen entgegenwirken und der Bekämpfung rassistischer und anderer extremistischer Bestrebungen dienen.
Es ist dabei für mich entscheidend, dass sich der Gesetzentwurf drittens nicht allein auf einzelne Bereiche der Weiterbildung bezieht. Um die Gleichrangigkeit der miteinander verknüpften allgemeinen, politischen und beruflichen Weiterbildungen auszudrücken, bezieht er alle diese Themengebiete mit ein.
die mit dem Erlass des Weiterbildungsförderungsgesetzes einhergehen soll, ist die Novellierung des Verfahrens der staatlichen Anerkennung von Weiterbildungseinrichtungen und die damit verbundene Verwaltungsvereinfachung. Die Landesregierung hält daran fest, den Einrich
tungen der Weiterbildung die Möglichkeit der staatlichen Anerkennung zu geben. Dieses Instrument stellt für die Einwohnerinnen und Einwohner unseres Bundeslandes eine akzeptierte Orientierungshilfe bei der Beurteilung von Weiterbildungsangeboten dar.
Um den Bürokratieaufwand für Einrichtungen, die aktiv Qualitätsentwicklung betreiben, deutlich zu verringern, soll das Anerkennungsverfahren reformiert werden. Weiterbildungseinrichtungen mit einem anerkannten Qualitätsmanagementzertifikat erwirken nun den Anspruch auf staatliche Anerkennung als Einrichtung der Weiterbildung, ohne das bisherige Verfahren durchlaufen zu müssen. Einrichtungen, die aufgrund fehlender Finanzkraft oder geringer Größe kein externes Qualitätsmanagementsystem vorweisen können, haben jedoch weiterhin die Möglichkeit, das bewährte Anerkennungsverfahren beim Ministerium für Bildung, Wissenschaft und Kultur zu absolvieren und so den Titel „Staatlich anerkannte Einrichtung der Weiterbildung“ zu erwerben.
Fünftens. Aus meiner Sicht ist es wichtig, dass der vorliegende Gesetzentwurf eine zukünftige Förderung auf der Grundlage von Richtlinien ermöglicht. Dies lässt eine Beschreibung der Förderschwerpunkte zu und erlaubt deren schnelle und bessere Anpassung an aktuelle Gegebenheiten und Bedarfe.