Protokoll der Sitzung vom 05.03.2008

Meine sehr geehrten Damen und Herren der Koalition, Ihre quasi automatischen Schutzrefl exe für die Regelungen des SOG zeigen doch nur eines: Offensichtlich haben Sie alle das Gutachten des ADAC nicht eindeutig lesen können. Insofern hat mich auch die Presseäußerung des Innenministers gewundert, der sofort mit einer Art Generalpersilschein voranging. Nein, es geht hier nicht um eine Generalkritik, sondern um eine sachliche, um eine objektive und gewissermaßen auch selbstkritische Bewertung des Gutachterergebnisses.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der FDP)

Nicht mehr, aber auch nicht weniger wollen wir mit diesem heute hier vorliegenden Antrag. Die Landesregierung soll die Verfassungsgemäßheit überprüfen, die Ergebnisse im Landtag vorstellen, und das Kennzeichenscanning bis zum Abschluss der Überprüfung aussetzen.

(Toralf Schnur, FDP: So ist es.)

Diese Forderung sollte nach einem solchen Gutachten wohl völlig normal sein aus unserer Sicht.

(Toralf Schnur, FDP: So ist es.)

Die Erstellung eines Berichtes sollte der mindeste Anspruch eines Landtages sein.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der FDP)

Unsere letzte Forderung ist im Lichte der Zweifel an der Verfassungsgemäßheit mehr als angemessen, meine Damen und Herren. Und in diesem Sinne freue ich mich auf Unterstützung unseres heute hier vorgelegten Antrages. – Vielen Dank.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktion der FDP – Zuruf von Udo Timm, CDU)

Danke, Herr Leonhard.

Meine Damen und Herren, im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von 45 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.

Um das Wort hat zunächst gebeten der Innenminister des Landes Mecklenburg-Vorpommern Herr Caffi er.

Herr Präsident! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Der FDP-Antrag sieht vor, das Kfz-Kennzeichenscanning auszusetzen und auf seine Verfassungsmäßigkeit zu überprüfen. Sie beziehen sich, davon konnte ich jetzt ausgehen, ausschließlich auf das Rechtsgutachten von Herrn Professor Roßnagel zum Kennzeichenscanning, das im Auftrag des ADAC erstellt wurde.

Der ADAC hat mir Anfang Februar dieses Gutachten übersandt, nachdem die verfassungsrechtlichen Bewertungen der Polizeivorschriften der einzelnen Bundesländer zum Kennzeichenlesesystem bereits von der Presse publik gemacht wurden. Der ADAC nimmt in seinem Schreiben für sich in Anspruch, dem Datenschutz als zentrales Element der grundgesetzlich garantierten Bürgerrechte der Autofahrer als staatlich anerkannter Verbraucherschützer Rechnung tragen zu wollen. Das sind grundsätzlich und grundgesetzlich anerkennenswerte Ziele. Man darf nur eines nicht vergessen: Der ADAC sorgt sich um die Datenschutzrechte der Autofahrer. Ich, die Mitarbeiter meines Hauses, die Sicherheitsbehörden, aber auch die Regierungsfraktionen haben die Sicherheit aller Bürger Mecklenburg-Vorpommerns im Blick.

(Unruhe bei Abgeordneten der Fraktion der FDP)

Aber ich kann Sie schon jetzt beruhigen, im Ergebnis liegen wir gar nicht so weit auseinander. Ich habe natürlich auch die datenschutzrechtlichen Belange der betroffenen Bürger im Blick. Allen Maßnahmen, die angeordnet werden, geht eine Einzelfallprüfung voraus,

(Zuruf von Barbara Borchardt, DIE LINKE)

die in jedem konkreten Fall die polizeilichen Belange und die Belange der Betroffenen gegeneinander abwägt, damit alles verhältnismäßig bleibt. Dies ist auch beim Kennzeichenscanning so.

Das Automatische Kennzeichenlesesystem, kurz AKLS genannt, erkennt Fahrzeugkennzeichen selbstständig und speichert diese in einem sogenannten fl üchtigen Speicher. Dann erfolgt ein Abgleich der erkannten Buchstaben-Zahlen-Kombinationen mit einem Datenbestand, welcher auf einem dem System, und zwar nur ausschließlich dem System zugeordneten Notebook gespeichert ist.

Hat das AKLS ein zur Fahndung ausgeschriebenes Kennzeichen erkannt, gibt es einen Treffer und einen Signalton ab und übermittelt es an das Notebook. Dort soll eine manuelle Prüfung durch den Polizeibeamten erfolgen, um Lesefehler auszuschließen und eventuell notwendige Maßnahmen einzuleiten. Wird kein Treffer gemeldet, werden die Daten im fl üchtigen Speicher gelöscht beziehungsweise überschrieben. Gelöschte Daten sind nicht mehr reproduzierbar.

(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Wo ist denn Ihr Computer? – Michael Roolf, FDP: Wo ist denn der Nachweis dafür?)

Diejenigen unter Ihnen, die noch keine Gelegenheit hatten, das Rechtsgutachten zu lesen, werden sich fragen, was sagt das Gutachten eigentlich über die Regelungen in Mecklenburg-Vorpommern.

(Zuruf von Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE)

Vorweg möchte ich sagen – und das hat mich gefreut –, die Regelung von Mecklenburg-Vorpommern gehört neben den Regelungen von Brandenburg und Bayern zu den Vorschriften, die am besten abgeschnitten haben.

(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Prima.)

Und das ist im Übrigen kein Verdienst von mir, sondern das Verdienst der Mitarbeiter und auch meines Vorgängers. Sie haben es schon angesprochen, sie ist von der Vorgängerregierung beschlossen worden und tut bis heute ihre Dienste auch dementsprechend gut.

Das Rechtsgutachten von Professor Roßnagel kommt zu dem Schluss, dass Paragraf 43a SOG M-V, „Datenabgleich zur Erkennung von Kfz-Kennzeichen“, „die Voraussetzungen und Bedingungen der automatisierten Erfassung und Auswertung von Kraftfahrzeugkennzeichen umfassend regeln und zum Schutz der Freiheit auch begrenzen. Sie verstoßen“, nach Meinung dieses Gutachtens, „… nur in einzelnen Fallgestaltungen und Aspekten gegen verfassungsrechtliche Vorgaben.“

Was heißt das nun genau? Das Gutachten wirft Mecklenburg-Vorpommern vor, teilweise mit der Regelung gegen die Gesetzgebungskompetenz des Bundes zu verstoßen, weil die in Paragraf 43a SOG M-V geregelten Kontrollmaßnahmen theoretisch auch der Strafverfolgung dienen könnten. Angelegenheiten, die die Strafverfolgung betreffen, fallen in den Kompetenzbereich des Bundes.

(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Das lässt er sich nicht nehmen. Ja, ja.)

Dieser Vorwurf kann schon mit Blick auf Paragraf 1 SOG Mecklenburg-Vorpommern entkräftet werden. Dort werden die Aufgaben der Behörden nach diesem Gesetz beschrieben. Zu ihnen gehören die Gefahrenabwehr und die Kriminalprävention, Vermeidung strafbarer Verhaltensweisen. Von Strafverfolgung ist nicht die Rede. Maßnahmen, die die Polizei aufgrund von Paragraf 43a SOG M-V, „Datenabgleich zur Erkennung von Kfz-Kennzeichen“, trifft, dürfen entsprechend dem Zweck des Gesetzes immer nur der Gefahrenabwehr dienen und nicht der Strafverfolgung, so, wie andere Maßahmen im SOG von Mecklenburg-Vorpommern auch. Dies ist eine Selbstverständlichkeit und dessen ist sich natürlich auch die Polizei bewusst.

Ein weiterer Kritikpunkt betrifft einen von mehreren gesetzlich zugelassenen Anwendungsmöglichkeiten, nämlich den Einsatz des Kennzeichenlesesystems im öffentlichen Verkehrsraum zur vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten von erheblicher Bedeutung, Paragraf 43a in Verbindung mit Paragraf 27a Satz 1 Nummer 1 SOG M-V. Obwohl in Paragraf 49 des SOG gesetzlich defi niert ist, welche Straftaten hierzu zählen, hält das Gutachten die Vorschrift für zu unbestimmt. Vielmehr müsste an konkrete Tatsachen angeknüpft werden, die auf eine künftige Gefahr oder eine künftige Begehung von Straftaten hindeuten. Handlungsgrenzen würden im Gesetz fehlen. Das Gutachten rügt, dass die Datenerhebung nur von einer Absicht der Polizei abhängig sei. Nach Paragraf 27a Satz 2 SOG M-V ist die Durchführung der Maßnahme nur zulässig, wenn polizeiliche Lageerkenntnisse dies rechtfertigen.

Polizeiliche Lageerkenntnisse beinhalten Tatsachen, anhand derer sich auch gerichtlich nachprüfen lässt, ob eine Gefahr für die Begehung von Straftaten von erheblicher Bedeutung bestand und somit die Voraussetzungen für den Einsatz des Kennzeichenlesesystems vorlagen. Die Kritik an dieser Regelung kann ich daher nicht nachvollziehen. Im Übrigen kann nicht jeder Beamte über diese Maßnahme entscheiden. Sie steht vielmehr unter einem Behördenleitervorbehalt, der eine sachgerechte Handhabung gewährleisten soll.

Ähnlich wie im Fall des Paragrafen 27a Satz 1 Nummer 1 SOG argumentiert das Gutachten im Fall 2 des Paragrafen 27a SOG. Hier geht es um den Einsatz des Kennzeichenscannings im Grenzgebiet bis zu einer Tiefe von 30 Kilometer. Hier erkennt der Gutachter zwar an, dass die Handlungsvoraussetzungen und Grenzen objektiv im Gesetz korrekt beschrieben wurden, dennoch hält er die Regelung für unverhältnismäßig und fordert zusätzlich zu der anerkannten Situation als Grenzregion mit den ihr eigenen Kriminalitätsschwerpunkten weitere beobachtende Tatsachen. Ich denke, diese Argumentation ist einem Praktiker nicht mehr zu vermitteln.

Zusammenfassend kann ich nur feststellen, dass dieses Rechtsgutachten eine einzelne Rechtsauffassung vermittelt, der, wie ich Ihnen erläutert habe, nicht gefolgt werden kann.

(Zuruf von Michael Roolf, FDP)

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Sie können allerdings versichert sein – und, liebe Kollegen von der FDP insbesondere, da Sie das Gesetz ja nicht mit beschlossen haben, haben Sie auch berechtigte Fragen, das kann ich nachvollziehen –, dass meine Mitarbeiter und ich Kritik an gesetzlichen Regelungen ernst nehmen. Daher werden wir das im Frühjahr erwartete Urteil des Bundesverfassungsgerichtes zu der hessischen und der schleswig-holsteinischen Regelung zum Kennzeichenlesesystem sehr sorgfältig auswerten und der Paragraf 43a SOG Mecklenburg-Vorpommern könnte eventuell dann aufgrund von Rechtsprechung noch angepasst werden, wenn sich dies so ergibt.

(Toralf Schnur, FDP: Müssen!)

Deswegen werden wir das Urteil auch dementsprechend auswerten. Nach derzeitiger Gutachtenlage von Professor Roßnagel ergibt sich diese Situation aus Sicht unseres Hauses nicht. Ich kann hier nur für die Gesetzgebung des Landes Mecklenburg-Vorpommern sprechen und nicht für die anderer Länder. Aus diesem Grund lehnen wir den Antrag in der Form ab.

(Michael Roolf, FDP: Herr Minister, Sie müssen ja nicht ablehnen. Wir machen das, ablehnen. – Zuruf von Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE)

Dementsprechend fi nden wir, dass auch Sie von der FDP erst mal abwarten, was denn das Verfassungsgericht sagen wird, und nicht, was einzelne Gutachten sagen, denn letztendlich handelt es sich hier um das Gutachten eines Automobilklubs

(Michael Andrejewski, NPD: Wie beim Nichtraucherschutzgesetz. Schön abwarten!)

mit einzelnen Interessenlagen, die er verfolgt. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.

(Beifall bei Abgeordneten der Fraktionen der SPD und CDU – Heiterkeit bei Abgeordneten der Fraktion der FDP – Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Ja, die Interessen der Verbraucher.)

Danke, Herr Minister.

Das Wort hat jetzt der Abgeordnete Herr Dr. Nieszery von der SPD.

(Dr. Wolfgang Methling, DIE LINKE: Interessen der Autofahrer und übrigens auch des Innenministers.)

Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Am 29. Januar dieses Jahres erschien eine Pressemitteilung des ADAC, in der pauschal behauptet wird, dass bis auf Brandenburg in allen Ländern die geltende Regelung zum Kfz-Kennzeichenscanning – ich sage das jetzt einfach mal so – verfassungswidrig sei. Grundlage dieser Behauptung ist ein vom ADAC in Auftrag gegebenes Gutachten. Also, meine Damen und Herren, setzen wir uns heute auf Antrag der FDP mit der Rechtsauffassung des ADAC auseinander.

Die Forderung des Antrages wurde bei der Einbringung und eben auch noch mal durch den Minister formuliert. Zunächst wäre da die Forderung der Überprüfung der Verfassungsmäßigkeit.

(Michael Roolf, FDP: Richtig.)

Meine Damen und Herren, dieses Gesetz ist erst im Juli 2006 in Kraft getreten und ich erinnere mich noch sehr gut an die Anhörung, insbesondere zum Paragrafen 48a SOG. Ich darf Ihnen sagen, dass niemand, wirklich niemand damals verfassungsrechtliche Bedenken angemeldet hat.