Erstens. Die sogenannte Schiedsregel legt fest, dass bei Meinungsverschiedenheiten im Rahmen der Frequenzzuordnung der Innenausschuss zu entscheiden hat. Man kann sagen, dieses Verfahren brauchte in der Vergangenheit nicht genutzt zu werden, nicht weil es falsch war, dass es ein solches Verfahren gab, sondern weil es seinen Zweck in anderer Weise erfüllte, nämlich weil durch den Druck, dass es zu öffentlichen Beratungen im Innenausschuss kommt, mancher Kompromissdruck erzeugt wurde. Zuletzt war das bei der Vergabe der BUGA-Frequenz der Fall. Manchmal ist es auch gut, eine solche Handhabe zu haben, damit es schiedlich friedlich zugehen kann.
Zweitens. Die vorgesehene Trennung von Lizenzvergabe und Vergabe von Übertragungskapazität würde ich gerne im Ausschuss noch einmal diskutieren. Ich gestehe zu, dass es gute und nachvollziehbare Gründe für diese Trennung gibt. Der Ministerpräsident hat das hier auch bewertend eingeführt und gesagt, dass das den Ausschlag gegeben hat. Ich persönlich würde gern noch einmal nachvollziehen, ob wir uns da nicht medienpolitischer Gestaltungsräume als Land berauben. Das möchte ich nicht. Wie gesagt, ich habe da keine fest gefasste Meinung. Dies würde ich aber gerne mit Betroffenen noch mal diskutieren oder mit denen in der Diskussion klarstellen lassen.
Drittens. Der Entwurf sieht vor, dass die Mittel, die die Landesanstalt aus den Rundfunkgebühren der Bürgerinnen und Bürger erhält, an einen breiteren Kreis ausgereicht werden können. Nun ist das zunächst einmal nichts Falsches, wenn es Bedarf dafür gibt und wir bisher die Richtigen noch nicht berücksichtigt haben. Aber wir wissen, es sollen einbezogen werden nicht kommerzielle Veranstalter von lokalem und regionalem Rundfunk. Da ist es so, das wissen wir auch alle, der Kuchen ist endlich, und wenn wir den Kreis der potenziellen und dann auch tatsächlichen Empfänger erweitern, ist auf der anderen Seite etwas weniger Masse zur Verfügung. Da ist für mich die bisherige Förderung für die offenen Kanäle und die Medienkompetenz wichtig.
Ich glaube, das werden wir auch weiterhin brauchen. Ich sage nicht, dass der Entwurf das nicht richtig berücksichtigt, ich möchte nur wissen, wenn wir das so machen, ob wir dort möglicherweise etwas beschädigen, was bisher aus meiner Sicht gut gelaufen ist. Und natürlich ist es so, dass wir hier noch mal fragen müssen, weil es schließlich das Geld der Gebührenzahler ist, das wir verteilen.
Dennoch, ich glaube, man darf sagen, wir haben einen sehr geeigneten Entwurf hier vorliegen. Und ich sage an diejenigen Mitglieder des Innenausschusses, die
eine ganze Menge anderer Aufgaben zu erfüllen haben im Augenblick, und das sage ich für diejenigen, die sich vorwiegend hier von uns mit Medien befassen, wir werden sie verstärken, wir werden ihnen nicht mehr Arbeit aufladen, sondern dass das im Innenausschuss beraten wird, das hat Tradition in diesem Lande,
hat auch dem Rundfunkrecht nie geschadet, aber es soll diejenigen, die sich jetzt mit Finanzausgleich, die sich jetzt mit Verwaltungsreform und ganz anderen wichtigen Dingen im Innenausschuss zu beschäftigen haben, sollen wir nicht weiter belasten, wir werden unser Handwerk auch ausüben. Ich wünsche uns eine sehr gute Beratung. Der Gesetzentwurf ist dafür geeignet. – Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Ich greife mir einmal eine Vorschrift aus dem Gesetz heraus, die auf dem Papier gut aussieht, mit der Praxis aber wie immer nicht viel zu tun haben wird. Paragraf 57 mit der Gender-Mainstreaming-kompatiblen Überschrift: „Direktor/Direktorin“.
Absatz 1 lautet: Der Direktor beziehungsweise die Direktorin „ist Beamter bzw. Beamtin auf Zeit und muss über ausreichende Sachkunde im Rundfunkwesen und der Verwaltung verfügen.“ Und noch etwas weiter unten: „Die Bewerber und Bewerberinnen sind durch öffentliche Stellenausschreibung zu ermitteln.“
Um praxisnah zu sein, fehlt in diesem Text leider ein Wort, nämlich: Parteibuch. Das sitzt als unsichtbarer Gast mit am Tisch. Es gibt eine Menge Gesetzestexte, in denen es die Hauptrolle spielen müsste, aber komischerweise wird es immer vergessen, in allen Bestimmungen, etwa die, die Wahl von Landes- oder Bundesverfassungsrichtern regeln, und natürlich auch im öffentlich-rechtlichen Rundfunk und speziell in der sogenannten neuen Landesmedienanstalt. Wer soll denn das glauben, dass bei dieser Position ganz reell und neutral eine Auswahl nur nach Gesichtspunkten der Qualifikation erfolgt? Stattdessen wird natürlich gekungelt und geschachert werden, was das Zeug hält. Das Rennen macht der oder die, auf den oder die sich die Cliquen in den Hinterzimmern geeinigt haben werden im Rahmen irgendeines üblichen Kuhhandels.
Du kriegst die Medienanstalt, dafür bekomme ich den Datenschutzbeauftragten oder die Datenschutzbeauftragte. Irgendwas in der Preislage.
Die abschließenden Sätze des Paragrafen lauten dann: „Der Direktor oder die Direktorin kann mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der gesetzlichen Mitglieder des Landesmedienausschusses aus wichtigem Grund abberufen werden. Er oder sie ist vorher vom Landesmedienausschuss anzuhören.“
Das bezieht sich garantiert nicht auf mangelnde Qualifikation. Wenn mangelnde Qualifikation ein wichtiger Grund wäre, dann wären die meisten Ministersessel leer in einem Land, wo ein Ungedienter Verteidigungsminister werden kann und eine Sonderschullehrerin Gesundheitsministerin oder ein Steinewerfer ohne Berufsabschluss Chefdiplomat und Außenminister.
Man will sich nur die Möglichkeit bewahren, jemanden wegräumen zu können, der sich wider Erwarten doch als zu selbstständig erweist oder der gar anfängt, eigenständig zu denken, denn das möchte man in diesem Staat ja nicht dulden.
Lustig ist auch der Ausdruck, der für die gesetzlichen Mitglieder des Landesmedienausschusses zutreffender wäre, die Vertrauensleute der Seilschaften, die zu ihren Gunsten die Gesetze zurechtgefingert haben. Ob nun Landesmedienanstalt oder Landesrundfunkanstalt, es bleibt alles gleich. Es bleibt so, wie DIE LINKE heute Morgen gesagt hat, neofeudalistische Zustände, und damit wollen wir nichts zu schaffen haben. – Vielen Dank.
Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf, das hat der Ministerpräsident ausführlich dargelegt, dient der Umsetzung des 10. und 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrages und trägt dem technischen Fortschritt und der Entwicklung in der Medienwirtschaft Rechnung. Er betrifft die Landesmedienanstalt sowie die Veranstalter von privatem Rundfunk und Telemedien. Dass alles das, was damit im Zusammenhang steht, ein sehr kompliziertes Prozedere ist, hat man der Rede von Herrn Bluhm entnehmen können. Und ich kann sagen, in diesem Dreivierteljahr, in dem ich diesen Bereich mit vertrete, musste ich eine ganze Menge lernen.
Es ist deshalb sehr schwierig, das nachzuvollziehen, und ich freue mich auf eine sehr, sehr umfangreiche Beratung.
Neu erfasst werden auch die im 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag eingeführten Plattformbetreiber. Wegen umfangreicher Neuregelungen zum Plattformbetrieb und der Möglichkeit bundesweiter Zuordnung und Zuweisung von Frequenzen bedarf dieser Bereich im Landesrecht einer Neuregelung. Künftig werden Rundfunkzulassungen und Frequenzzuweisungen entsprechend der Handhabung im 10. Rundfunkänderungsstaatsvertrag auch im Landesrecht voneinander getrennt.
Der Ministerpräsident hat es schon beschrieben, wie es in den Regelungen der Mehrzahl der Bundesländer entspricht. Der Rundfunkveranstalter erhält eine Zulassung und kann den von ihm beabsichtigten Übertragungsweg nutzen. Strebt ein Rundfunkveranstalter die terrestrische Übertragung an, kann er sich um die Zuweisung einer Frequenz bewerben. Die Frequenz kann aber auch einem sogenannten Plattformbetreiber, der sein Angebot mit zugelassenen Programmveranstaltern bestückt, zugewiesen werden. Wer sein Programm
nicht über terrestrische Frequenzen vertreiben möchte, bedarf trotzdem weiterhin einer Zulassung, also ein komplizierter Prozess. Dabei bleiben die Prüfverfahren und Auswahlkriterien zur Vielfaltsicherung erhalten. Die Zuständigkeit für die Frequenzzuordnung liegt künftig nur noch bei der Landesrundfunkzentrale.
Meine Damen und Herren, damit ist unabhängig von der jeweiligen Frequenzsituation im Land eine Ansiedlung als Rundfunkveranstalter in Mecklenburg-Vorpommern möglich. Um die Bedingungen besonders im Hinblick auf die Regionalprogrammveranstalter zu erleichtern, wird die zahlenmäßige Begrenzung der maximal möglichen Zulassungen pro Veranstalter aufgehoben. Zudem werden mit dem 12. Rundfunkänderungsstaatsvertrag die Definition der Begriffe „Rundfunk“, „Programm“ und „Sendung“ an die EU-Richtlinie vom 11. Dezember 2007 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit angepasst. Auch das wird im Landesrecht nachvollzogen.
Schließlich ist angesichts der Entwicklung des herkömmlichen Rundfunkrechts hin zum Recht der digitalen Medien auch die Umbenennung der Landesrundfunkzentrale in Medienanstalt Mecklenburg-Vorpommern und des Landesrundfunkausschusses in Landesmedienausschuss angezeigt worden. Auch das haben meine Vorredner schon ausgeführt.
Meine Damen und Herren, eine Anpassung des Landesrundfunkgesetzes ist erforderlich, um den hier ansässigen Medienunternehmen Rechtssicherheit zu geben. Zudem hat die technische Entwicklung deutlich gemacht, dass die derzeit geltenden Regelungen des Landesrundfunkgesetzes mit der gegenwärtigen Situation nicht mehr vollständig in Einklang stehen. Die Novellierung des Landesrundfunkgesetzes ist sinnvoll und notwendig, erleichtert sie doch die Anwendung erheblich. Ich bin gespannt und interessiert an einer Diskussion in den Ausschüssen, stimme deshalb der Überweisung des Gesetzentwurfes zu und bitte Sie um Ihre Zustimmung.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 5/2778 zur Beratung an den Innenausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Danke. Die Gegenprobe. – Danke. Enthaltungen? – Danke. Damit ist der Überweisungsvorschlag bei Zustimmung der Fraktion DIE LINKE, der SPD, der CDU und der FDP, aber Ablehnung der Fraktion der NPD angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 9: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt in Mecklenburg-Vorpommern, Drucksache 5/2779.
Gesetzentwurf der Landesregierung: Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt in Mecklenburg-Vorpommern (Erste Lesung) – Drucksache 5/2779 –
Das Wort zur Einbringung hat der Minister für Wirtschaft, Arbeit und Tourismus. Herr Seidel, Sie haben das Wort.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Am 08.09.2009 ist durch das Kabinett das vorliegende Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG über Dienstleistungen im Binnenmarkt in Mecklenburg-Vorpommern – wir nennen es das Dienstleistungsrichtliniengesetz – beschlossen worden. Dieses Gesetz dient der Umsetzung der EG-Dienstleistungsrichtlinie, die am 29.12.2006 in Kraft getreten ist, und sie muss dann binnen einer 3-Jahres-Frist von den Mitgliedsstaaten umgesetzt werden.
Lassen Sie mich zunächst einmal sagen, wir haben schon eine ganze Menge von diesbezüglichen Richtliniengesetzen gehabt.