Übrigens haben die schwedischen Kommunen den Beschluss ihrer Landesregierung begrüßt. Die Sicherheit, dass die nach Schweden geflohenen Syrerinnen und
dass ihnen die für die Unterbringung der syrischen Bürgerkriegsflüchtlinge geleisteten Aufwendungen nach Paragraf 5 des Flüchtlingsaufnahmegesetzes zügig erstattet werden.
Und um die in Paragraf 23 des Aufenthaltsgesetzes auch noch erwähnte Bundeseinheitlichkeit herzustellen, sollte sich die Landesregierung dafür einsetzen, dass auch die anderen Länder von der Abgabe einer Verpflichtungserklärung nach Paragraf 68 des Aufenthaltsgesetzes ab- sehen.
Ich bitte Sie, unserem Antrag einschließlich der soeben von mir vorgestellten Änderungen zuzustimmen, und ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 90 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Herr Abgeordneter Pastörs, ich erteile Ihnen den zweiten Ordnungsruf und mache Sie darauf aufmerksam, dass, wenn Sie sich hier nicht zusammenreißen können,
aber wenn Sie sich jetzt nicht zusammenreißen, dann wird das ja weitere Ordnungsrufe nach sich ziehen. Also ich mache Sie darauf aufmerksam, Ihr Verhalten hat Konsequenzen.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Wir beobachten die Situation in Syrien mit großer Sorge. Die Lage im dortigen Bürgerkrieg hat sich in den letzten Wochen erheblich verschlechtert. Noch vor drei Wochen hätte niemand mit dem Einsatz von Giftgas gerechnet. Derzeit sind mehr als eine Million Syrer im eigenen Land oder Nachbarländern auf der Flucht. Es ist die Pflicht – und das ist vollkommen unstrittig – der Staatengemeinschaft, diesen Menschen zu helfen.
Aus humanitären Gründen haben die Innenminister und auch ich deswegen in dieser Woche im Einvernehmen mit dem Bundesinnenministerium eine Aufnahmeanordnung für syrische Flüchtlinge erlassen, die derzeit zur Genehmigung im BMI liegt. Sie gilt für Flüchtlinge, die aus ihrem Wohnort fliehen mussten und sich nun entweder noch in Syrien oder in einem Nachbarland aufhalten. Die Anordnung gibt Deutschen und Syrern in Mecklenburg-Vorpommern die Möglichkeit, ihre Verwandten bis zum zweiten Grad sowie deren Ehepartner und minderjährige Kinder zu sich zu holen. Ausgenommen davon sind natürlich verurteilte Straftäter.
Voraussetzung für die Aufnahme ist, dass der Unterhalt – das ist richtig hier genannt worden – der Flüchtlinge durch ihre Verwandten gesichert werden muss. Dafür müssen sie eine sogenannte Verpflichtungserklärung abgeben. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, bekommen die Flüchtlinge eine zunächst auf zwei Jahre befristete Aufenthaltserlaubnis, die sie auch zur Arbeitsaufnahme berechtigt. Insofern möchte ich noch einmal betonen, es handelt sich nicht um Asylbewerber. Mecklenburg-Vor- pommern erteilt den syrischen Flüchtlingen Aufnahmeerlaubnisse aus humanitären Gründen und trägt so dazu bei, die Not vor Ort zu lindern.
Meine Damen und Herren, uns muss aber auch klar sein, dass es sich längst nicht jeder leisten kann, seine Verwandten nach Deutschland zu holen. Auch ein gut bezahlter Ingenieur beispielsweise kann in seltenen Fällen für den Unterhalt einer großen Familie aufkommen. Deswegen sehe ich in der Aufnahmeanordnung des Landes lediglich eine Ergänzung zu dem Aufnahmeprogramm des Bundes in Gänze.
Mit der Aufnahmeanordnung vom 30. Mai 2013 hat sich der Bund in Abstimmung mit allen Innenministern der Länder bereit erklärt, 5.000 besonders schutzbedürftige syrische Flüchtlinge aufzunehmen. Das geschieht im Vorgriff auf eine gesamteuropäische Hilfsmaßnahme zur Bekämpfung der Flüchtlingsströme in Syrien und dessen Anrainerstaaten. Deutschland ist bis zum heutigen Tage – auch das muss ganz klar gesagt werden –, ist bis zum heutigen Tage mit diesem Programm in
Europa in Vorleistung gegangen. Wir dürfen nun erwarten, dass die europäischen Partner unserem Vorbild folgen und selbst auch Flüchtlinge aufnehmen.
Von den insgesamt 5.000 Flüchtlingen werden 105 nach Mecklenburg-Vorpommern kommen. Mit dem Bundesprogramm ist für die Auswahl der Flüchtlinge in erster Linie die Frage der Hilfsbedürftigkeit entscheidend. Verpflichtungserklärungen von Verwandten in Deutschland werden nicht verlangt. Alle Flüchtlinge werden gleich behandelt. Wer am nötigsten Hilfe braucht, ist uns willkommen.
Selbstverständlich werden auch im Rahmen dieses Programmes familiäre Bindungen nach Deutschland berücksichtigt. Der Nachzug von Familienangehörigen, wie beispielsweise Ehegatten oder minderjährigen Kindern, ist möglich. Auch wenn die Aufnahme von 5.000 syrischen Flüchtlingen als allgemein nicht ausreichend angesehen wird, sei mir zumindest an der Stelle der Hinweis gestattet, dass dieses Kontingent noch lange nicht ausgeschöpft ist.
Bisher sind lediglich 230 Personen im Rahmen dieses Aufnahmeverfahrens nach Deutschland eingereist. Voraussichtlich am 11. September werden weitere 150 Flücht- linge in Deutschland ankommen. In Mecklenburg-Vorpom- mern hält sich derzeit noch kein einziger von dem Kontingent der 105 Syrer auf.
Meine Damen und Herren, nur der Vollständigkeit halber sei erwähnt, dass die Innenministerkonferenz am 9. Dezember 2011 die Aufnahme von 200 Flüchtlingen aus Syrien im Rahmen eines internationalen ResettlementProgramms beschlossen hat. Auch dieses Kontingent, also vom 11. Dezember 2011, auch dieses Kontingent ist bis zum heutigen Tage noch nicht ausgeschöpft.
Nach Mitteilung des UNHCR wurden bisher nur 50 Resettlement-Flüchtlinge für die Aufnahme in Deutschland vorgeschlagen. Der UNHCR hat deswegen angeregt, die verbleibenden 150 Plätze dem 5.000er-Kontingent zuzuschlagen und syrische Flüchtlinge aus der Türkei aufzunehmen. Die Länder sind diesem Vorschlag gefolgt und wollen die freien Plätze vor allem für Familienangehörige nutzen. Damit steht der dritte Weg offen, in der jetzigen prekären Situation Verwandte nach Deutschland zu holen.
Abschließend möchte ich noch einmal betonen, dass Mecklenburg-Vorpommern seiner Verantwortung gegenüber syrischen Flüchtlingen umfassend nachkommen wird und auch nachgekommen ist.
Was den Änderungsantrag betrifft, möchte ich nur darauf verweisen, dass wir nicht in der Lage sind, Anträge umzusetzen, die rechtlich nicht zulässig sind. Wie Sie wissen, bedarf der Antrag der Genehmigung des BMI,
und es erfolgt keine Genehmigung, weil alle Länder sich abgestimmt haben, genau auf der gleichen Grundlage ihren Erlass für den Nachzug von Verwandten bis zum zweiten Grad zu erlassen, auf der gleichen Rechtsgrundlage, weil sonst möglicherweise der Nachgezogene dann in ein anderes Bundesland wechselt, in dem eine andere