In Mecklenburg-Vorpommern wird die vom Gesetzgeber geforderte Krankenbehandlung und zwar vollkommen unabhängig, über welche Gruppe...
Ich weiß nicht, warum Sie immer den Kopf schütteln. Ich weiß wirklich nicht, warum Sie den Kopf schütteln. Reden wir jetzt über die medizinische Versorgung oder reden wir jetzt über Ihre Chipkarte? Worüber reden wir denn?
Wir reden darüber, dass auf der Grundlage der Ergebnisse, wie wir sie im Land haben, eine medizinische Versorgung gewährleistet ist
Und das gilt sowohl für die Leistungsberechtigten, die in der Erstaufnahmeeinrichtung in Horst eintreffen, als auch für die Leistungsberechtigten in den Kommunen. Es gibt weder die von Ihnen behaupteten Verzögerungen dringend notwendiger Krankenbehandlungen, jedenfalls ist nicht nur kein einziger von den Landkreisen oder kreisfreien Städten gemeldet, sondern auch kein einziger aus Horst gemeldet, noch gibt es eine …
(Silke Gajek, BÜNDNIS 90/ DIE GRÜNEN: Es geht doch nicht um mehr Leistung, sondern um Diskriminierung. – Heiterkeit bei Udo Pastörs, NPD)
Ich weiß nicht, was das mit Diskriminierung zu tun hat. Auch da ist kein einziger Artikel in der Zeitung erschienen, dass ein Mitbürger wegen Diskriminierung nicht behandelt wurde. Sie müssen sich vor Ihren Ausführungen wirklich überlegen, was Sie sagen.
(Silke Gajek, BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN: Ja, das ist aber auch immer eine Frage der Perspektive, Herr Caffier. – Zurufe von Wolf-Dieter Ringguth, CDU, und Bernd Schubert, CDU)
Ich wiederhole: Die Krankenbehandlung in MecklenburgVorpommern ist bereits heute vollumfänglich sicher- gestellt. Und ich sage auch, eine Übertragung der Versorgung auf die Krankenkassen würde nicht zu einer inhaltlichen Verbesserung der medizinischen Betreuung führen. Sie dürfte es nicht einmal.
Der Rechnungshof von Hamburg – darauf will ich zumindest im Vorfeld noch mal aufmerksam machen – hat in seinem Jahresbericht 2013 gerade kritisiert, dass bei dem Bremer Modell, und ich glaube, Sie sprachen über das Bremer Modell,
eine gesetzeskonforme Leistungsgewährung eben nicht erfolge, weil nicht festgestellt und festgelegt worden ist, wie der eingeschränkte gesetzliche Leistungsumfang tatsächlich eingehalten werden könnte. Ich bin gespannt auf Ihre Ausführungen, wie der gesetzliche Leistungsumfang tatsächlich in der Vertragsgestaltung in Mecklenburg-Vorpommern zwischen den Kommunen und den Kassen, in dem Fall der AOK, erfolgen wird, spannende Ausführungen von Ihnen.
Ich komme zu den Spekulationen über mögliche Einsparungen. In dieser Hinsicht kenne ich keine belastbaren positiven Erfahrungen, die Hamburg oder Bremen hierzu haben, keine belastbaren. Die Erklärung kenne ich wohl. Im besten Fall kommt Ihr Antrag daher...
Im besten Fall kommt Ihr Antrag daher – und das wiederhole ich noch mal, ich komme an meinen Ausgang zurück – zu früh, weil Sie sich gerade im Sozialausschuss mit den gesamten hier aufgeworfenen Fragen befassen und eine Empfehlung geben wollen.
Aus meiner Sicht sollten die Landkreise und kreisfreien Städte das Zahlenwerk und die Empfehlung des Sozialausschusses hierzu erst einmal abwarten. Bis heute konnte mein Haus hierzu von den Behörden aus Hamburg und Bremen keine verlässlichen Auskünfte erhalten. Ich selbst habe mit meinem Hamburger Kollegen, in dem Fall mit dem Sozialminister in Hannover im Rahmen der Einheitsfeierlichkeiten gesprochen. Er hat mir von Einsparungen berichtet, jawohl, insbesondere auf der Verwaltungsebene, und Unterlagen zugesagt. Diese Unterlagen habe ich aber noch nicht.
Ich bin skeptisch, was die Höhe der erhofften Einsparungen angeht, denn auch wenn natürlich hier durch Personal- und Gesundheitsamt unsere Sozialämter entlastet werden können, stehen den Entlastungen vermutlich höhere Ausgaben in anderen Bereichen gegenüber.
Einmal, weil gerade in Hamburg die gesetzlich normierte Leistungsbeschränkung nicht mehr gesichert ist – ich verweise nochmals auf die Kritik des Rechnungshofes –, zum anderen werden in Hamburg monatliche Abschlagszahlungen pro Leistungsempfänger an die Krankenkassen geleistet, unabhängig davon, ob überhaupt eine Behandlung durchgeführt worden ist oder nicht.
Mit der Einführung einer Chipkarte gehen aber auch weitere Probleme einher. Derzeit erhalten leistungsberechtigte Asylbewerber vom zuständigen Sozialamt Krankenbehandlungsscheine für den Haus-, den Kinder-, den Frauenarzt oder den Zahnarzt. Das betrachte ich im Übrigen nicht als Diskriminierung. Diese Behandlungsscheine sind ein Quartal lang gültig,
müssen also nicht jedes Mal abgeholt werden, sind ein Quartal lang gültig und berechtigen zum Besuch des jeweiligen Arztes.
außer in Notfällen der vorhergehenden Zustimmung des Kostenträgers. Sollten entsprechende Spezialisten nicht im Landkreis vorhanden sein, wird an einen entsprechenden Facharzt im nächstliegenden Bereich weiter verwiesen. Diese Einflussnahme wäre mit der Krankenversicherungskarte nicht mehr möglich, damit darüber eine deutschlandweite Behandlung möglich ist.
Darüber hinaus ist bei dem in Rede stehenden Personenkreis zunehmend der Wunsch, verständlicherweise, nach spezialisierten Behandlungen erkennbar. Bei einem direkten Zugang zur medizinischen Regelversorgung dürften daher Kostensteigerungen für die Landkreise …
Frau Gajek, Sie sind doch immer die, die sagt, die Landkreise und kreisfreien Städte haben kein Geld, und Sie sind gerade dabei, dafür Sorge zu tragen, dass das Geld in den kreisfreien Städten und Landkreisen weniger wird.
Bei einem direkten Zugang der medizinischen Regelversorgung dürften daher Kostensteigerungen für die Landkreise und kreisfreien Städte zu erwarten sein, da die Möglichkeit besteht, dass Asylsuchende auch mal,...
… da die Möglichkeit besteht, dass Asylsuchende auch medizinische Leistungen von Fachärzten in Anspruch nehmen,
was ja vollkommen gerecht ist, die eben nicht durch das Asylbewerberleistungsgesetz gedeckt sind. Diese nicht abgedeckten Leistungen wären sodann im Gegensatz zu der bisher von uns erfolgten Vollkostenübernahme nicht abgedeckt und sie sind dann auch durch das Land nicht erstattungsfähig.
Eine Ablösung der speziellen Genehmigung durch den öffentlichen Gesundheitsdienst und Inanspruchnahme von speziellen Gesundheitsleistungen halte ich daher für nicht sachdienlich. Durch den öffentlichen Gesundheitsdienst erfolgt derzeit eine Koordinierung der erforderlichen Maßnahmen, aber auch die Vermittlung von Dolmetschern, die häufig bei Besuchen von Ärzten notwendig sind. Die Begleitung der Sprachmittler …
Geben Sie jedem, der eine Chipkarte hat, jetzt einen Sprachmittler mit, oder wie soll das dann funktionieren?!
Die Begleitung der Sprachmittler lässt sich besser organisieren, wenn das Sozialamt beziehungsweise die Betreuer vor Ort über einen Arztbesuch informiert sind. Auf diese Weise können Doppeluntersuchungen beziehungsweise unbegründete fachärztliche Untersuchungen vermieden werden.
Meine Damen und Herren Abgeordnete, ich komme zu meinem vielleicht wichtigsten Punkt. Auch ich erkenne an, dass der Besitz einer Krankenkassenkarte mit Zugang zu einer uneingeschränkten medizinischen Versorgung bei freier Arztwahl ein Stück Integration bedeutet.
Nur dürfen wir aber die Augen nicht davor verschlie- ßen, dass der Gesetzgeber ausdrücklich eine Differenzierung in der Leistungsberechtigung vorgesehen hat. Wir müssen also genau hinsehen, wer überhaupt noch unter den Begriff der eingeschränkten Leistungsberechtigten fällt. Dies sind zum größten Teil Asylbewerber in den ersten 15 Monaten des Verfahrens, dessen Ausgang noch ungewiss ist, und es sind Asylbewerber, deren Antrag bereits abgelehnt wurde und die vollziehbar ausreisepflichtig sind. Asylbewerber, deren Verfahren länger als 15 Monate dauern, werden nach der aktuellen Novelle des Asylbewerbergesetzes einen Anspruch auf Leistungen nach SGB XII erhalten. Sie sind damit Hartz IV gleichgestellt und werden auch einen Anspruch auf eine Krankenversicherungskarte haben.
Hier ist also der in Deutschland verbrachte Zeitraum nicht ausschlaggebend für die tatsächliche Anerkennung, die offenbar einen weiteren Schritt der Integration rechtfertigen soll. Darüber hinaus endet die eingeschränkte Leistungsberechtigung natürlich mit der Anerkennung als Asylberechtigter. Ferner fallen Asylbewerber aus der Beschränkung heraus, die aufgrund von