Meine Damen und Herren, dem steht die Regelung des Paragrafen 8 Kommunalabgabengesetz von Mecklenburg-Vorpommern entgegen und die wollen wir ändern.
Meine Damen und Herren, die Alternative für Deutschland beweist mit dem heute vorgelegten Gesetzentwurf erneut eine hohe Bürgerfreundlichkeit, denn die Reform des Kommunalabgabengesetzes in Mecklenburg-Vorpommern ist ein wichtiger Schritt zur Entlastung der Bürger.
Aber zugleich stellt sie auch eine Stärkung der Entscheidungsautonomie der Kommunen in MecklenburgVorpommern dar. Unsere Kommunen waren immer Keimzelle und Herzstück unserer Demokratie.
Hier werden politische Gestaltungsmöglichkeiten unmittelbar erfahren. Nirgendwo sind Einflussmöglichkeiten der Politik direkter mit ihren Ergebnissen gekoppelt.
Ich bitte Sie daher, der Überweisung in den Ausschuss zuzustimmen. Die Fraktion der AfD beantragt namentliche Abstimmung.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 45 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
Ums Wort gebeten hat zunächst der Innen- und Kommunalminister Herr Caffier. Bitte schön, Sie haben das Wort.
Lieber Kollege Grimm, zunächst erst mal kann ich nicht erkennen, worin die Bürgerfreundlichkeit der AfD besteht, indem Sie einfach eine Problemverlagerung machen.
Zum Schluss haben wir uns mit der gesamten Aufgabe zu beschäftigen, dass wir natürlich dementsprechenden Ausbau auch in Zukunft vornehmen werden.
Sie greifen mit Ihrem Gesetzentwurf eine aktuelle Debatte über Straßenausbaubeiträge auf. In Schwerin – Sie sprachen ja schon davon – regt sich derzeit der Unmut. Der Bürgermeister ist beauftragt worden, gegenüber dem Landtag tätig zu werden. Es wäre vielleicht auch ganz angenehm, wenn sich der Bürgermeister mal mit seinen in der Verwaltung vorhandenen Spielräumen innerhalb der Erhebung von Beiträgen befassen würde, um festzustellen, welche Möglichkeit innerhalb der kommunalen Beitragserhebung besteht. Aber man nutzt die Debatte, um derzeit eine Diskussion zur Frage „Ausbaubeiträge“ zu führen. Das Ganze ist in gewisser Hinsicht verständlich, denn wer zahlt schon gerne Steuern oder Beiträge?!
Trotzdem, für die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen gibt es gute Gründe. Und es ist auch nicht richtig, wie Sie hier das Thema dargestellt haben. Da ist es, glaube ich, richtig, dass wir die Fakten und die Situation, wie sie derzeit übers Kommunalabgabengesetz beschrieben wird, noch mal klar und deutlich erläutern, um auch Missverständnisse auszuräumen.
In Mecklenburg-Vorpommern besteht das KAG seit dem Inkrafttreten im Jahre 1991. Die landesgesetzliche Pflicht, Straßenausbaubeiträge zu erheben, ist nun mal in der Tat auch eine Entscheidung, die die jeweiligen Län
der treffen. Das haben Sie richtig ausgeführt. Die Kommunalverfassung schreibt im Paragrafen 44 den Vorrang der speziellen Entgelterhebung vor. Das heißt auf Deutsch: Solange eine Gemeinde Kredite auf- oder Steuern einnimmt, muss sie auch Straßenbaubeiträge erheben. Artikel 28 Absatz 2 des Grundgesetzes bildet hierfür die verfassungsrechtliche Grundlage.
Doch wir schreiben die Erhebung von Straßenbaubeiträgen nicht vor, weil das Grundgesetz es uns gestattet, sondern weil wir nach unserer Auffassung triftige Gründe dafür haben, denn Straßenausbaubeiträge sind finanzwirtschaftlich vernünftig und sie sind auch gerecht. Wird in einer Gemeinde eine Straße erneuert, profitieren in erster Linie die Eigentümer und Erbbauberechtigten der bevorteilten Grundstücke. Wenn aus der Straße nicht gerade eine Autobahn wird, steigt der Verkehrswert. Würde eine Gemeinde aber nun auf Straßenausbaubeiträge verzichten, würden de facto alle anderen Bürger der Gemeinde diesen Wertzuwachs finanzieren. Das geht, glaube ich, so nicht. Das hat auch das Bayerische Verwaltungsgericht – Sie haben die Bayern ja schon angesprochen – in München erst im November wieder so bestätigt.
Aber es gibt auch noch einen anderen Aspekt. Sie wissen ja alle, dass wir das Finanzausgleichsgesetz reformieren wollen. Ein zentraler Diskussionspunkt dabei ist das FAG über die finanzielle Ausstattung der Kommunen. Das Recht der Gemeinden auf kommunale Selbstverwaltung umfasst nämlich auch einen gegen das Land gerichteten Anspruch auf eine angemessene Finanzausstattung. Verletzt ist die Finanzausstattungsgarantie, wenn einer sinnvollen Betätigung der Selbstverwaltung die finanzielle Grundlage entzogen und dadurch das Selbstverwaltungsrecht ausgehöhlt wird. Die Finanzausstattung ist und bleibt eine Voraussetzung für die Kommunen in ihrer Existenz als Selbstverwaltungskörperschaft. Sie kennen das, die Rechtsprechung dazu füllt bekanntermaßen Bände von Büchern.
Und jetzt kommt das Aber: Die Kommunen können Finanzhilfen des Landes dann nicht beanspruchen, wenn sie ihre Finanznot, die sie bei der Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben behindert, selbst beheben könnten, beispielsweise eben durch die Straßenausbaubeiträge. Das sagt nicht der Innenminister, das sagt – richtig – das Landesverfassungsgericht.
Im Übrigen dient die Beitragserhebungspflicht einer landesweit möglichen gleichartigen Behandlung der Grundstückseigentümer. Damit schaffen wir Beitragsgerechtigkeit, was zumindest nach meinem Verständnis unser übergeordnetes öffentliches Interesse sein sollte. – So weit erst mal zum Grundsätzlichen.
Die AfD moniert in ihrem Gesetzentwurf nun die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen insbesondere am Beispiel von Durchgangsstraßen. Hier sei das Verhältnis von Beitragsbelastung und Nutzung durch die Anwohner problematisch. Diese Darstellung geht jedoch an der Sache vorbei, denn die Bemessung des Straßenbaubeitrages hat sehr wohl differenziert zu erfolgen. Sie hat danach zu erfolgen, wie hoch die Vorteile zum einen für die Allgemeinheit und zum anderen für die betroffenen Grundstückseigentümer sind. Das im KAG zum Ausdruck gebrachte Vorteilsprinzip gilt nicht nur für die Verteilung des beitragsfähigen Aufwandes auf den Kreis der Beitragspflichtigen, sondern gleichermaßen für die Vertei
lung des Aufwandes zwischen der beitragsberechtigten Gemeinde und den Beitragspflichtigen. Zieht also die Gemeinde im Ganzen einen Nutzen aus einem Straßenausbauprojekt, muss sie natürlich auch einen entsprechenden Anteil aus allgemeinen, also aus ihren eigenen Deckungsmitteln mitfinanzieren.
Die konkrete Ausgestaltung obliegt im Rahmen der kommunalen Selbstverwaltung natürlich der jeweiligen Gemeinde. Sollte eine Satzung als unfair empfunden werden, wäre es also angebracht, sich an die Stadtverwaltung oder eben an die betreffenden Gemeindevertreter zu wenden. Das Landesgesetz hat lediglich gewisse Grenzen vorgeschrieben. So haben die Gemeinden nach Paragraf 8 KAG mindestens zehn Prozent – mindestens zehn Prozent! – des Aufwandes selbst zu tragen.
Selbstverständlich muss die Gemeinde im Rahmen des ihr zustehenden Regelungsermessens die Straßenausbaubeiträge angemessen differenzieren. Sie muss gucken, was ist Fahrbahn, was ist Gehweg, und ist das eine Anliegerstraße oder eben eine Durchgangsstraße. Handelt es sich um eine Anliegerstraße, ist der relative Vorteil des Grundstückseigentümers mit Sicherheit größer, als wenn es sich um eine Durchgangsstraße oder um eine Hauptverkehrsstraße handelt mit viel Durchgangsverkehr. Da ist der Vorteil von Grundstückseigentümern natürlich geringer.
Genau das muss sich in den Straßenausbaubeiträgen widerspiegeln. Das vermisse ich als Fachminister häufig bei dem einen oder anderen Beschluss im Land, auch in Schwerin. Er sollte doch jedem einleuchten, der Spielraum, der im Gesetz vorhanden ist. Umso unverständlicher ist die Forderung der AfD, dass die Gemeinden über die anteilige Beteiligung ihrer Bürger mitentscheiden sollen. Das tun sie doch bereits, und nicht erst seit gestern. Dafür sitzen ja die Gemeindevertreter, die Stadtvertreter in den jeweiligen Behörden und beschließen die Satzung, beschließen damit auch die Beiträge.
Und es wird auch nicht „vernebelt“, wie es im Gesetzentwurf heißt. Das Thema Straßenausbaubeiträge ist doch wirklich übersichtlich. Das Land regelt das Ob, die Kommunen regeln das Wie. So einfach ist die Formel. So funktioniert die Schicksalsgemeinschaft von Land und Kommunen in zahlreichen Bereichen, und das schon seit Jahrzehnten. Ich verstehe daher nicht, was Ihr Anliegen ganz konkret ist.
Meine Damen und Herren, unabhängig von diesen ganz grundsätzlichen Erwägungen besteht bei den Bürgern natürlich die Sorge, dass die Straßenbaumaßnahmen, für die sie Beiträge entrichten sollen, überzogen und damit unnötig teurer sind. Aber auch hierzu gibt es eine Rechtsprechung. Ganz allgemein gelten der Grundsatz der Erforderlichkeit und damit eine grundsätzliche Aufwandsbegrenzung. Das ist quasi ein Kostendeckel. Möchte der Bürgermeister also den Gullys und dem Gehweg eine besondere Form, eine besondere Prägung geben, dann ist das natürlich in den Gesamtkosten mit enthalten. Das müssen aber erst mal die Vertreter auch mit abnicken und zum anderen ist es nicht angemessen und würde spätestens bei einer Klage vor Gericht wieder eingesammelt. Gleichwohl wird den Gemeinden aus guten Gründen ein Ermessensspielraum gegeben, das heißt, es muss nicht immer die einfachste oder besser gesagt die billigste Variante sein. Das möchte ich den vielen touristischen Orten in Mecklenburg-Vorpommern auch
nicht zumuten. Einheitsbürgersteige hatten wir hinreichend genug, solange wir überhaupt welche hatten.
Dass es territoriale Unterschiede gibt, sehen wir gerade bei der Diskussion in Schwerin. Es kann doch niemand ernsthaft wollen, dass in bestimmten denkmalgeschützten Wohngegenden – auch in Schwerin – unbedingt jetzt wieder Betonplatten als Gehwege verlegt werden. Das sollte nicht das Anliegen sein im Rahmen der Diskussion. Das ist aber dann auch teurer und auch eine Veredlung der Grundstücke in Gänze. Die Gerichte geben für diese Entscheidungen ja Rückendeckung. Das sehen Sie in der Entscheidung des Verwaltungsgerichts Greifswald.
Ich möchte dabei betonen, den kommunalen Aufgabenträgern steht ein Regelwerk zur Verfügung, um im Einzelfall besonderen Härten, die durch Straßenbaubeiträge entstehen, sachgerecht mithilfe von Billigkeitsentscheidungen Rechnung zu tragen. Mein Fazit lautet daher unterm Strich: Das System der Straßenausbaubeiträge ist in sich schlüssig, nachvollziehbar und es ist bei richtiger Handhabung auch gerecht. Es gibt Grenzen, es gibt Ermessen und es wird unterschiedlichen Gegebenheiten und besonderen Härten Rechnung getragen. Daher sehe ich den Gesetzentwurf als nicht angemessen und nicht sinnvoll an. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Herr Grimm, etwas ist faul, aber mit Ihrem Antrag. Zunächst einmal möchte ich sagen, dass zwar die Stadtvertretung Schwerin einen Beschluss gefasst hat, die SPD hat dem aber nicht zugestimmt. Der Oberbürgermeister der Stadt Schwerin ist natürlich einem Stadtvertretungsbeschluss verpflichtet und setzt ihn entsprechend um, ob er dem nun zustimmt oder nicht. Insoweit hier Vertreter der Interessengemeinschaft der Anlieger Großer Moor/Schlachtermarkt aus Schwerin anwesend sind, muss ich Ihnen sagen, sehr geehrte Damen und Herren, der Antrag oder der Gesetzentwurf der AfD löst Ihr Problem in keiner Weise.
Wie das immer so ist, wenn man nach dem Minister spricht, muss man natürlich erst mal feststellen, dass er schon vieles von dem gesagt hat, was die gesetzlichen Grundlagen angeht. Also mir ging es so, als ich das erste Mal davon gehört habe, dass ein Antrag von der AfD zu diesem Thema vorgelegt wird, da hatte ich eigentlich den Gedanken, das könnte vielleicht ein Antrag sein, den man in der Tat überweisen kann, um ihn mal tiefgründig im zuständigen Ausschuss zu beraten. Doch dann habe ich ihn vorliegen gehabt, habe ihn gelesen und danach war mein erster Gedanke sozusagen wie weggeblasen, denn dieser Antrag ist aus meiner Sicht auch eine reine Augenwischerei. Dieser Gesetzentwurf ist eigentlich ein Beleg dafür, dass Sie sich gar nicht die Mühe gemacht haben, sich vertieft mit der Materie zu befassen, sonst hätten Sie sich nämlich auch mal die Gestaltungsmöglichkeiten der Gemeinden in diesem Zusammenhang, die ganz vielfältig und sehr unterschiedlich in diesem Land wahrgenommen werden, angeschaut.
Aber Höhepunkt des Ganzen war für mich dann die Unterstellung, dass die Gemeindevertretungen sich hier hinter Gesetzen „verstecken“ und sich „aus ihrer demokratischen Verantwortung stehlen“. Also das finde ich schon ganz schön vermessen in Ihren Ausführungen. Und wenn Sie mit Ihrem „Problem“ einen Aufriss machen, dann muss man sich natürlich vor dem Hintergrund laufender Rechtsprechung, aber auch von Aussagen des Bundesverfassungsgerichtes immer die Frage stellen: Wie tiefgründig arbeiten Sie wirklich?
Der Landtag hat vor einem Vierteljahrhundert ungefähr – dazu hat der Innenminister schon einiges gesagt – auch die Kommunalverfassung für dieses Land beschlossen. Und schon im Abschnitt „Grundlagen der Gemeindeverfassung“ in Paragraf 4 „Finanzierung der Aufgaben“ hat der damalige Landtag festgeschrieben, dass die Gemeinden „ihre Finanzwirtschaft in eigener Verantwortung“ regeln und sie „die zur ordnungsgemäßen Erfüllung ihrer Aufgaben notwendigen Mittel aus eigenen Einnahmen aufzubringen“ haben. Und in Paragraf 44, Abschnitt „Haushaltswirtschaft“, geht das weiter, das hat eben der Innenminister auch schon zitiert.
Allein daher ist das Ansinnen des Gesetzentwurfs systemwidrig, aber nicht nur deshalb. Also der Verzicht auf die Erhebung von Straßenausbaubeiträgen würde ja nicht zum Fortfall – jedenfalls nicht, wenn die Gemeinde ihre Hausaufgaben macht –, sondern zu einer Verlagerung der Kosten führen, und ich möchte nicht wissen, was das zum Beispiel für die Grundsteuer B ausmachen könnte, wenn man denn mal annehmen würde, dass man daraus solche Kosten finanzieren würde. Aber ich glaube, darum ging es Ihnen gar nicht, sondern entweder geht es Ihnen darum, dass auf notwendige Straßenausbaumaßnahmen in Gänze verzichtet wird oder dass die Gemeinde zum Land geht und sagt, gib mir mal das Geld dafür.
Auf jeden Fall ist es das falsche Signal, den Eindruck und die Erwartungen bei den Bürgerinnen und Bürgern zu wecken, ihre Gemeinden müssten ihre Hausaufgaben eben nicht machen oder sie könnten alle erforderlichen Investitionen aus der Portokasse bezahlen. So wird die kommunale Finanzausstattung, so wird der kommunale Finanzausgleich niemals aussehen können.
Grundsätzlich muss man mal sagen, wenn man sich anschaut, wie der Werdegang in einer Gemeinde ist, so ist zunächst einmal der Bürgermeister oder die Bürgermeisterin verpflichtet, die Einwohnerinnen und Einwohner, und zwar frühzeitig, über allgemein bedeutsame Angelegenheiten zu unterrichten. Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von der Gemeinde durchgeführt werden – und bei Straßenausbaumaßnahmen kann man getrost davon ausgehen, dass es sich um solche handelt –, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden. Soweit Planungen bedeutsame Investitionen oder Investitionsfördermaßnahmen betreffen, sind die beabsichtigte Finanzierung und die möglichen Folgen des Vorhabens für die Steuern, Beiträge und Hebesätze der Gemeinde darzustellen. Den Einwohnerinnen und Einwohnern ist die Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Bei der Heranziehung an die Kosten von Investitionsmaßnahmen mittels Beiträgen zielt unser KAG, wie alle anderen auch, auf den möglichen Vorteil der Beitragspflichtigen ab. Im Sinne Ihres Antrags sind es hier die Straßenanlieger, die diesen durch die Baumaßnahmen haben.
Der Minister hat es am Rande schon gestreift, auch hier gilt der allgemeine Gleichheitssatz nach Artikel 3 des Grundgesetzes. Dieser gebietet dem Normgeber, wesentlich Gleiches gleich und wesentlich Ungleiches ungleich zu behandeln. Werden Beiträge erhoben, verlangt Artikel 3 Absatz 1 Grundgesetz, dass die Differenzierung zwischen Beitragspflichtigen und Nichtbeitragspflichtigen nach Maßgabe des Vorteils vorgenommen wird.
Das Bundesverfassungsgericht hat weiter ausgeführt in Zusammenhang mit einem Urteil, das auch von Straßenausbaubeiträgen handelt: Das Gericht erkennt der Möglichkeit der besseren Erreichbarkeit der beitragspflichtigen Grundstücke und besseren Nutzbarkeit des Gesamtverkehrssystems sowie dessen Aufrechterhaltung und Verbesserung als solchem eine den Gebrauchswert der Grundstücke positiv beeinflussende Eignung zu. Eine Steigerung des Verkehrswertes sei gar nicht erforderlich. Auch da hat die AfD hier gleich in der Begründung des Antrags auf der ersten Seite eine andere Auffassung vertreten. Also das Bundesverfassungsgericht jedenfalls sieht das anders.