Auf der anderen Seite ist es, glaube ich, ein gemeinschaftliches Ziel, dem Tierwohl, der Ethik, der Moral, der Schöpfung, gerade auch in der Tierhaltung, noch mehr Gewicht zu verleihen. Ich glaube, das ist ein gesellschaftspolitisches Ziel, dem wir uns zu stellen haben. Nutztiere sind dazu da, sie zu nutzen, und zwar nach
unseren Wertevorstellungen. Da, glaube ich, sind wir in einem fein austarierten Prozess. Deswegen möchte ich Ihnen auch noch Folgendes mit auf den Weg geben:
Erstens. Es ist ja so, das Schächten ist ein Gesamtritual, das aus einer Vielzahl von Handlungen nach Ritualen und Regelungen einer Glaubensgemeinschaft besteht. Und ob Sie das gutheißen in der Welt, in der wir leben, oder nicht, bedarf einer besonderen Hinwendung.
Zweitens. Die Betäubungslosigkeit – darum geht es Ihnen ja scheinbar in erster Linie – ist nur ein Teilaspekt bei dieser Frage des Schlachtens oder des Schächtens.
Und drittens. Es gibt sowohl – ich habe das aber, denke ich, schon deutlich gemacht – verfassungsrechtliche als auch tierschutzrechtliche Regelungen, die sicherstellen, dass sowohl die freie Religionsausübung als auch die tierschutzrechtlichen Aspekte gewahrt bleiben.
Ich muss Ihnen ausdrücklich sagen, dass wir in Mecklenburg-Vorpommern auch Unternehmen haben, die die Halal-Genehmigung tatsächlich erhalten haben. Und damit ist eins klar, ich hoffe, Sie haben das auch bei der Recherche, die Sie vorgenommen haben, gesehen, dass eine betäubungslose Schlachtung hier eben nicht stattfinden darf, sondern betäubt wird, um damit diesen Prozess, nämlich zu leiden, zu unterbinden – Paragraf 1 des Tierschutzgesetzes, dem Tier kein Leid zuzufügen –, und dies selbstverständlich durchgesetzt wird. Insofern glaube ich, dass wir in Mecklenburg-Vorpommern dazu eine ganz klare Regelung haben.
Die rechtliche Situation – auch hier noch mal unterstrichen –, die von Ihnen präferierte, vielleicht kontroverse, bezieht sich ja im Wesentlichen auf das Fehlen der Betäubung der Tiere, nicht auf das Schächten insgesamt. Aber hier liegen Sie eben falsch. Die wesentlichen tierschutzrechtlichen Mindestanforderungen an das Betäuben und Töten von Tieren sind im Tierschutzgesetz und auch in der Tierschutz-Schlachtverordnung ganz klar geregelt. Dabei geht der Gesetzgeber davon aus, dass es den Tieren weniger Schmerzen und Leiden bereitet, wenn sie vor dem Blutentzug – das haben Sie ja auf jeden Fall richtig dargestellt – tatsächlich betäubt werden.
Demgegenüber ist das betäubungslose Schlachten in Deutschland grundsätzlich verboten. Bitte nehmen Sie das noch mal ausdrücklich zur Kenntnis! Und deswegen ist es richtig, dass Sie zumindest die Paragrafen richtig angedeutet haben, denn die Ausnahmegenehmigungen sind genau für zwei Fälle in dem Tierschutzgesetz der Bundesrepublik Deutschland festgeschrieben: erstens, wenn zwingende Vorschriften den Angehörigen einer Religionsgemeinschaft das Schächten vorschreiben und zweitens, wenn zwingende Vorschriften den Angehörigen der Gemeinschaft den Genuss von Fleisch nicht geschächteter Tiere untersagen. Wie man das auch immer bewertet, das hat die Gemeinschaft so entschieden. Insofern will ich herausarbeiten, dass für uns natürlich der ethische Tierschutz und letzten Endes die Achtung vor der Schöpfung sehr fein abgewogen sind und auch wir nach unserem Wertesystem eine ganz hohe Verantwortung haben.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, eins will ich unterm Strich auch noch mal zusammenfassen: Die grundrechtlich geschützte freie Religionsausübung – und das ist wahrscheinlich für Sie das Thema – umfasst ne
ben der Freiheit, zu glauben oder auch nicht zu glauben, auch die Freiheit zur Teilnahme an religiösen Gebräuchen, kultischen Handlungen oder auch zu anderen Äußerungen des religiösen Lebens. Die Religionsfreiheit ist ein hohes Gut unserer Gesellschaft und keine Selbstverständlichkeit, und dieses sollten wir uns wirklich bewahren. Insofern ist für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen für das Schlachten ohne Betäubung unser Haus die zuständige Behörde. Auf der anderen Seite sind in Mecklenburg-Vorpommern für die Überwachung und Einhaltung des Tierschutzrechtes die Landkreise und die kreisfreien Städte zuständig. Ich gehe davon aus, dass Sie das wissen. Und durch die veterinären Lebensmittelüberwachungsämter wird die Anwendung dieser tierschutzrechtlichen Anforderungen schließlich auch kontrolliert und überwacht.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, lassen Sie mich kurz noch mal praktisch werden – Sie haben es ja auch getan –: Ich glaube, der Kompromiss einer möglichen Entwicklung ist hier die elektronische und elektrische Kurzzeitbetäubung, die haben Sie vorsichtig angedeutet. Im Übrigen haben wir in dieser Frage sehr viel für das Land getan. In den letzten Jahren haben wir als Landesregierung ein Eckpunktepapier zum Prüfungszulassungsverfahren vorgelegt, wir haben mit den Verbänden ein Tierschutzkonzept vorgelegt und wir haben die Förderung einer artgerechteren Tierhaltung auf den Weg gebracht. Ich bin sehr froh, dass die Landwirtschaft und die Nutztierhaltung in Mecklenburg-Vorpommern diesen Grundsätzen auch tatsächlich folgen.
Ich will insofern unterstreichen, dass uns eine artgerechte Haltung und die Tierschutz-Nutztierhaltungsverordnung wichtig sind – sie ist mit Leben erfüllt – und auf der anderen Seite das Riesenengagement der Tierschützer im ehrenamtlichen Bereich, die real vor Ort Tiere schützen und sie begleiten, für uns von großer Bedeutung ist. Allein seit 1993 sind für die Tierheime 2,3 Millionen Euro an Fördermitteln bereitgestellt worden. Ich glaube, das ist ein Beweis dafür, dass wir den Tierschutz in Mecklenburg-Vorpommern nicht nur im Gesetz lesen, sondern dass wir sehr wohl dafür sorgen, dass es Tieren gut geht, und dass wir diesen hohen Ansprüchen an ein gutes Haltungssystem gerecht werden, aber letzten Endes damit auch ein vernünftiger Kompromiss zwischen Nutztierhaltung und würdevollem Leben verbunden ist.
Insofern wiederhole ich noch mal, ich glaube, das, was ich anfangs gesagt habe, wird dazu führen, dass wir diesen Antrag wohl ablehnen werden. – Herzlichen Dank.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Wir arbeiten hier Antrag für Antrag ab und das ist ein bisschen so wie beim großen Schrank, da ziehen wir Schublade für Schublade auf, schauen uns den Inhalt an, bewerten den Inhalt, entscheiden über den Inhalt und machen die Schublade wieder zu. Es gibt den einen oder anderen Antrag, bei dem es Sinn macht, nicht nur diese eine Schublade aufzuziehen, sondern vielleicht eine zweite oder eine dritte
Die Schublade, die ich zu diesem Antrag aufziehen will – die AfD beantragt ja in dieser Schublade, die Schächtung zu verbieten, also religiöse Schlachtungen von Tieren zu verbieten, religiöse Schlachtungen, die den Muslimen und Juden über ihre Religion vorgeschrieben ist –, diese zweite Schublade, die ich aufziehen möchte, ist die Schublade der Rede des Abgeordneten Weber in der letzten Landtagssitzung. Da, meine Damen und Herren, ging es nicht um Tiere, da ging es um Kinder. Meine Damen und Herren, das tue ich auch vor dem Hintergrund, dass der Kollege Borschke gerade die Mitglieder des Tierschutzbundes und des Kinderschutzbundes gegenübergestellt hat. Insofern passt das zu Ihrer Rede.
Herr Weber erzählte uns – und der Applaus von Teilen seiner Fraktion war ja ganz kräftig –, dass es eine Förderung nur für deutsche Kinder geben darf.
Den anderen wünschte er einen guten Heimweg. Er will also keine Förderung beispielsweise für ein Kind von einem deutschen Vater und einer dänischen Mutter.
… nicht für Kinder der polnischen Fachkraft, die bei uns in der Pflege hilft, oder des ausländischen Investors, der vielleicht in Wismar arbeitet und mit seiner Familie hier ist, oder für die Kinder der Griechen, die hier ein Lokal betreiben. Da sieht die AfD einen deutlichen Unterschied: Es gibt Kinder erster Ordnung und es gibt Kinder zweiter Ordnung, und die Rechte werden unterschieden.
Das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland, meine Damen und Herren – und da kommt die Verbindung zwischen beiden auch wieder –, sagt eindeutig, ich zitiere den Artikel 3 Absatz 3, ich zitiere ihn etwas verkürzt, damit es deutlich wird: „Niemand darf wegen … seiner Abstammung … und Herkunft, seines Glaubens, seiner religiösen … Anschauungen benachteiligt oder bevorzugt werden.“ Meine Damen und Herren, die Kinderrechte sind offenbar nicht allumfassend.
Das hat die AfD deutlich gemacht, stellt sich aber hier hin und erzählt uns, dass der Tierschutz allumfassend ist, dass es keine Ausnahmen geben kann, beispielsweise auch nicht aus religiösen Gründen. Glaubt denn ernsthaft jemand in diesem Saal, dass die AfD es ernst meint, dass es der AfD hier wirklich um die Tiere geht? Ich glaube das jedenfalls nicht. Der AfD geht es nicht um die Tiere.
Ihr Antrag ist völlig irrelevant. Der Minister hat klargestellt, dass es in den vielen Jahren, in denen er hier tätig
ist, nicht einen einzigen Antrag gegeben hat, der das Schächten zulassen sollte, und ein Antrag ist notwendig. Das heißt, Schächten findet bei uns in Mecklenburg-Vorpommern nicht statt. Sie beantragen etwas, was hier nicht stattfindet. Ihr Antrag ist eine reine Geisterdebatte.
Ich weiß nicht, wo Sie die Handlungsanweisungen herhaben, ob das so eine Art Handbuch für den kleinen Rechtspopulisten ist.
Für mich ist klar, Ihre Strategie verfängt hier nicht. Für mich ist das Ausdruck einer tief empfundenen Fremdenfeindlichkeit. Es geht Ihnen nicht um die Tiere, es geht Ihnen um die Zurückweisung einer Religion.
Da kamen die Türken, haben vor Ort gekauft und haben geschächtet. Glauben Sie im Ernst daran, dass es heute keine Schächtungen mehr gibt in MecklenburgVorpommern?
Zweitens. Wenn sie schächten wollen, werden sie einen Antrag stellen müssen. Ein Antrag ist nicht gestellt worden. Dass es hier und da kriminelle Handlungen geben könnte, das kann ich nicht ausschließen. Selbst mit dem, was Sie beantragen, selbst mit dem Verbot, wäre das, was heute eine kriminelle Handlung ist, immer noch eine kriminelle Handlung. Sie werden am Ende nichts verbessern. Ich gehe davon aus, es gibt keine Anträge, es gibt keine Schächtung in Mecklenburg-Vorpommern.
Meine Damen und Herren, es bleibt dabei, für mich ist dieser Antrag Ausdruck dessen, dass hier zwei Religionen, zwei große Religionen zurückgewiesen werden, insbesondere die Menschen dieser Religionen zurückgewiesen werden. Für mich ist dieser Antrag Ausdruck von Intoleranz und Respektlosigkeit und schließlich auch von Ausgrenzung von Menschen. Ihr Tun steht im Widerspruch zum Grundgesetz, ich habe das Diskriminierungsverbot aus religiösen Gründen bereits zitiert.