Protokoll der Sitzung vom 17.05.2017

Zum einen noch mal: Es geht in diesem Gesetz um die Qualitätssicherung der psychosozialen Prozessbegleitung, es geht – und das ist in Mecklenburg-Vorpommern auch dringend erforderlich gewesen – um eine Ausweitung des Personenkreises, der diese psychosoziale Prozessbegleitung durchführen kann, weil vier Prozessbegleiterinnen, wie es im Modellprojekt war, gewähren eben keine freie Wahl einer psychosozialen Prozessbegleitung. Und ich denke mal, die freie Wahl der psychosozialen Prozessbegleitung muss auch im Sinne der Opfer eine Rolle spielen können.

Dazu kommt auch noch, wenn wir die psychosoziale Prozessbegleitung so weit einschränken, dass wir sagen, wir halten an dem Modellprojekt fest, sodass wir nach wie vor vier psychosoziale Prozessbegleiterinnen haben, ist es meines Erachtens auch ein Eingriff in die Berufsfreiheit, denn mit dem Ausführungsgesetz schreiben wir ja fest, welche Voraussetzungen jemand mitbringen muss, um sich als Prozessbegleiter oder -begleiterin qualifizieren zu lassen. Es ging also nicht nur um die Qualitätssicherung, sondern es geht auch um die Aufgabenverteilung auf mehrere Schultern.

Auf einen Punkt hat Professor Weber in der Tat hingewiesen: Die Entschließung der Fraktion DIE LINKE zielte auf Sockelbeträge pro Stelle ab. Hier geht nicht daraus hervor, dass man die vier Stellen meint, die ursprünglich im Modellprojekt verankert waren, sondern bei einer aufwachsenden Anzahl an Prozessbegleiterinnen und Prozessbegleitern würde ja automatisch immer auch dieser stellenbezogene Anteil draufkommen, sodass ich glaube, dass wir hier einen guten, tragfähigen Kompromiss gefunden haben.

Und, Professor Weber, Sie sagten, Sie wollen eine engmaschige Überprüfung, Novellierung. Wir haben ja eine Evaluierung in der Entschließung drin. Wenn Ihnen das nicht ausreicht in dieser Maschigkeit,

(Zuruf von Sebastian Ehlers, CDU)

dann müssten Sie noch mal sagen, was Sie mit „engmaschig“ meinen, weil das ja nicht dieser Zeitraum sein kann, der da festgeschrieben ist.

Sehr geehrte Damen und Herren, ich finde, wir haben hier eine gute Lösung gefunden, die psychosoziale Prozessbegleitung qualitativ hochwertig und auch in den Nebentätigkeiten, die vorher im Modellprojekt geleistet wurden, weiter fortführen zu können sowie möglicherweise weiter auszudehnen und verbessern zu können. Deswegen werden wir als Fraktion der SPD natürlich diese Beschlussempfehlung vollständig unterstützen. – Vielen Dank.

(Beifall vonseiten der Fraktion der SPD und Vincent Kokert, CDU)

Das Wort hat jetzt die Abgeordnete Frau Bernhardt für die Fraktion DIE LINKE.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Seit Dezember 2016 – damals auf unseren Antrag hin und dann aufgrund des Gesetzentwurfes der Landesregierung – ist die psychosoziale Prozessbegleitung Thema hier im Landtag. Es ging immer um die Weiterfinanzierung der Stellen der psychosozialen Prozessbegleiter und ich muss an dieser Stelle sagen, dass ich sowohl im Ausschuss als auch letztendlich in der Anhörung immer eine sachlich-konstruktive Debatte erlebt habe, die versucht hat, für die psychosoziale Prozessbegleitung eine Weiterfinanzierung, eine Sicherung zu finden. Das empfand ich als sehr angenehm. Insofern kann ich das bestätigen, was Herr Ehlers sagte: In der Anhörung hatten wir unter den Anzuhörenden Damen vor uns sitzen, die dargestellt haben, was für eine wichtige Aufgabe sie in der Gesellschaft leisten, indem sie die Opfer von Straftaten begleiten, psychologisch unterstützen und so Halt geben.

Wer bei der Anhörung im Rechtsausschuss dabei gewesen ist, hat auch die Einstimmigkeit der Anzuhörenden bei diesem Thema mitbekommen. Wirklich alle Anzuhörenden waren sich darin einig, dass die Fallpauschalen allein nicht auskömmlich seien, um die Stellen weiter auskömmlich zu finanzieren. Das hat verschiedene Gründe. Zunächst – darauf wurde auch schon von den Vorrednern eingegangen – decken die Fallpauschalen nicht alle notwendigen Tätigkeiten der Prozessbegleiter ab. Tätigkeiten wie Supervision, Netzwerkarbeit, Kosten, die eigentlich außerhalb des Strafverfahrens liegen, wurden durch die Fallpauschalen nicht abgedeckt. Es muss eigentlich jedem klar sein, dass diese Tätigkeiten ebenfalls abgesichert werden mussten. Vernetzung mit Polizeidienststellen, Jugendämtern, Staatsanwaltschaften – das ist in diesem Bereich dringend notwendig, damit auch wirklich jeder von diesem Angebot der psychosozialen Prozessbegleitung weiß und dann an die möglichen Opfer weitervermitteln kann.

Die sogenannten Querschnittsaufgaben, die ich gerade beschrieben habe, sind wichtig und notwendig, wurden aber nach dem bis dahin vorgesehenen gesetzlichen Vergütungsmodell nicht erstattet. Außerdem führte das Pauschalmodell insofern in die Irre, als dass der Eindruck entsteht, es gebe 1.100 Euro pro Fall, wenn das Verfahren komplett durchschritten werde. Das ist aber praktisch nie möglich. Es wurde ebenfalls in der Anhörung deutlich, dass viele Verfahren eigentlich schon im Vorfeld eingestellt werden und dann die psychosozialen Prozessbegleiter gerade keine Pauschale dafür bekämen. Auch die dritte Vergütungsstufe, die es nach Abschluss des erstinstanzlichen Verfahrens gebe, also für das Rechtsmittelverfahren, fiel so gut wie nie an. Da viele Straftaten, für

die eine psychosoziale Prozessbegleitung infrage kommt, bereits zum Landgericht angeklagt werden, ist für die dritte Stufe kaum noch Raum für das Rechtsmittelverfahren. Faktisch bliebe es dann immer bei den Kosten von 890 Euro pro Fall.

Frau Schomann, die die Missbrauchsfälle von Power for Kids hier in Schwerin begleitet hat, legte in der Anhörung dar, dass sie im Jahr 2016 47 Fälle betreut hat, aber nur 39 Fälle hätte sie überhaupt abrechnen können, und für keinen der 47 Fälle hätte sie überhaupt irgendwie Geld für die dritte Stufe bekommen. Unterm Strich hätte sie dann lediglich 23.000 Euro abrechnen können, bei Personalkosten in Höhe von 40.000 Euro. Der Trägerverein hätte dann selber 20.000 Euro aufbringen müssen. In Anbetracht dessen bin ich mir sicher, dass ein allein auf Fallpauschalen beruhendes Modell nicht hätte funktionieren können. Diese Kritik haben wir bereits von Anfang an auch vorgebracht.

Aus all den Vorbehalten gegenüber der allein fallbezogenen pauschalen Finanzierung hat meine Fraktion im Rechtsausschuss einen Entschließungsantrag eingebracht, der ein Festhalten am stellenfinanzierten Modell, das sich bereits seit zehn Jahren bewährt hatte, vorgesehen hat. Als Alternative – das war wirklich ein Kompromissvorschlag – hatten wir dann einen Sockelbetrag von 20.000 Euro pro Stelle eines psychosozialen Prozessbegleiters vorgeschlagen. Leider wurde dieser Antrag abgelehnt. Anschließend wurde einem Antrag von SPD und CDU – das wurde hier auch schon ausgeführt – die Zustimmung gegeben, der eine Sockelfinanzierung von 15.000 Euro pro Landgerichtsbezirk, also für vier Stellen, vorsieht.

Nach einigen Überlegungen haben wir dem zugestimmt, aus drei Gründen: Wir sind froh, dass es überhaupt eine Sockelfinanzierung gibt, auch in Höhe von 15.000 Euro. Gerade für kleine Vereine ist das viel Geld und dient letztendlich zur Sicherung der Stellen der Prozessbegleiter. Zweitens sehen wir in der Sockelfinanzierung eine Stärkung der trägerunterstützten Prozessbegleitung. Da unterscheiden wir uns von der AfD, denn wir befürworten ganz klar diese trägerunterstützte Prozessbegleitung, da dort bei den Trägern die Netzwerke sind, auch zu anderen Projekten, an die Opfer vermittelt werden können. Und drittens haben die Koalitionsfraktionen ebenso wie DIE LINKE eine Evaluation des Modells festgeschrieben, und da ist sozusagen auch bei uns der Knackpunkt. Diese Evaluation bei der psychosozialen Prozessbegleitung halten wir für überaus wichtig, weil so geschaut wird, ob das vorgeschlagene neue Modell die psychosoziale Prozessbegleitung sichert.

Ein weiterer Aspekt ist, dass die psychosoziale Prozessbegleitung seit Anfang des Jahres ebenfalls für Erwachsene gelten soll. Wie viele Erwachsene dies in Anspruch nehmen werden, steht noch in den Sternen, da sind wir keine Hellseher, ebenso wie beim Umstand, dass Gerichte jetzt erst die Prozessbegleiter bewilligen müssen. Deshalb ist die Evaluation unerlässlich, um gegebenenfalls nachzusteuern. Für unseren Geschmack ist 2020 zu spät. Gerade neueste Entwicklungen bestätigen die angebrachte Skepsis. Letzte Woche gab es im „Nordmagazin“ einen Beitrag, der dieses Thema noch mal aufgegriffen hat.

Der Kinderschutzbund Rostock musste aufgrund des neuen Finanzierungsmodells seine psychosoziale Pro

zessbegleiterin schweren Herzens entlassen. Das Resultat ist leider, dass vor dem Rostocker Landgericht kürzlich der erste Prozess wegen eines Sexualdelikts zum Nachteil eines Kindes stattfand, bei dem das zur Tatzeit 14-jährige Opfer offiziell keine Prozessbegleiterin bekommen hat. Das ist aus unserer Sicht, aus Sicht der Linksfraktion, ein absolutes Unding und ein erstes Anzeichen dafür, dass das System so nicht funktioniert. Wegen dieser Entwicklung werden wir uns sowohl bei dem Gesetzentwurf als auch bei dem Entschließungsantrag enthalten. – Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktion DIE LINKE)

Vielen Dank.

Ich schließe die Aussprache.

Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Ausführung des Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren auf Drucksache 7/138.

In Ziffer I seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 7/569 empfiehlt der Rechtsausschuss, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/138 unverändert anzunehmen.

Ich rufe auf die Paragrafen 1 bis 12 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Vielen Dank. Damit sind die Paragrafen 1 bis 12 sowie die Überschrift in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung bei Zustimmung der Fraktionen der SPD und CDU und Stimmenthaltung der Fraktion der LINKEN und der AfD angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen in der Fassung des Gesetzentwurfes der Landesregierung auf Drucksache 7/138 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. – Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Vielen Dank. Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/138 bei gleichem Stimmverhalten wie bei der vorhergehenden Abstimmung angenommen.

In Ziffer II seiner Beschlussempfehlung empfiehlt der Rechtsausschuss, einer Entschließung zuzustimmen. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. – Wer stimmt dagegen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Vielen Dank. Damit ist die Ziffer II der Beschlussempfehlung des Rechtsausschusses auf Drucksache 7/569 bei Zustimmung der Fraktion der SPD und der CDU und Stimmenthaltung der Fraktion DIE LINKE und der AfD angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 3: Zweite Lesung und Schlussabstimmung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU in das Straßen- und Wegegesetz und andere Gesetze, auf Drucksache 7/137, und hierzu die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung auf Drucksache 7/570.

Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2012/18/EU in das Straßen- und Wegegesetz und andere Gesetze (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 7/137 –

Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Energie, Infrastruktur und Digitalisierung (8. Ausschuss) – Drucksache 7/570 –

Das Wort zur Berichterstattung hat der Vorsitzende des Energieausschusses Herr Rainer Albrecht für die Fraktion …, nein, nicht für die Fraktion, sondern für den Ausschuss. Bitte schön.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Werte Gäste! Ich freue mich, dass der Energieausschuss Ihnen heute seine Beschlussempfehlung zum sogenannten Seveso-III-Richtlinien-Umsetzungsgesetz der Landesregierung vorlegen kann. Der federführende Energieausschuss sowie der mitberatende Innen- und Europaausschuss, der Finanzausschuss und der Agrarausschuss haben sich intensiv mit der Materie befasst und empfehlen, den Gesetzentwurf in der aus der Zusammenstellung ersichtlichen Fassung auf Drucksache 7/570 anzunehmen.

Die Beratungen im Energieausschuss sowie die eingereichten Stellungnahmen der Sachverständigeninstitutionen und mitberatenden Ausschüsse waren gut und konstruktiv. Dafür möchte ich Ihnen, meine werten Kolleginnen und Kollegen, herzlich danken. Danken möchte ich im Nachhinein auch den Sachverständigeninstitutionen, die sich mit Kompetenz und angemessenen Empfehlungen eingebracht haben. Ebenfalls möchte ich meinen Dank gegenüber den Vertretern des Energieministeriums sowie des Landwirtschaftsministeriums ausdrücken, die sich sehr engagiert haben und auch bei kurzfristigem Änderungsbedarf eine gute Zusammenarbeit mit dem Ausschusssekretariat gepflegt haben.

Dennoch sei mir im Zusammenhang mit diesem Gesetzgebungsverfahren gestattet, der Landesregierung die Anregung zu geben, den notwendigen gesetzlichen Änderungsbedarf besser und zeitgerechter abzustimmen,

(Zuruf von Marc Reinhardt, CDU)

vor allem, wenn man weiß, dass für Deutschland ein europäisches Vertragsverletzungsverfahren ansteht und die Umsetzung von EU-Recht über die Bundesebene hinweg bis zur Landesebene Zeit braucht und viele Mitspieler hat. Im Ergebnis hat die unbefriedigende Koordinierung aufseiten der Landesregierung dazu geführt, dass bei diesem Gesetzgebungsverfahren mehrere Stellungnahmeersuchen zu unterschiedlichen Aspekten an die Sachverständigeninstitutionen durch den Ausschuss gerichtet werden mussten, um die Beteiligungsrechte, zum Beispiel der kommunalen Spitzenverbände, zu gewährleisten.

Meine Damen und Herren, das Ziel des vorgelegten Gesetzentwurfes ist es, die Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments sowie des Rats vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen im Bereich des Infrastrukturrechts in Landesrecht umzusetzen. Die Umsetzung erfolgt dergestalt, dass die Pflichten zur Durchführung von Planfeststellungsverfah

ren bei Infrastrukturvorhaben erweitert werden. Durch Risikoanalysen, die bereits seit der Anwendung der Seveso-IIRichtlinie verpflichtend sind, wird nunmehr geprüft, ob Infrastrukturmaßnahmen erstens die Ursache von schweren Unfällen sein können sowie zweitens und drittens ein Vorhaben das Risiko und die Auswirkungen eines schweren Unfalls vergrößern kann.

Mit der Seveso-III-Richtlinie soll nunmehr insbesondere auf die Veröffentlichung der Risikoanalysen sowie die Beteiligung der Öffentlichkeit abgezielt werden. Die Anforderungen der neuen Richtlinie an die Öffentlichkeitsbeteiligung können grundsätzlich durch Planfeststellungsverfahren erfüllt werden. Obligatorisch dabei ist, dass für Infrastrukturvorhaben die Planunterlagen öffentlich ausgelegt werden und den Betroffenen die Möglichkeit zu einer Stellungnahme eingeräumt wird. Insofern garantieren Planfeststellungsverfahren in der Regel eine ausreichende Beteiligungsmöglichkeit der Betroffenen und rechtssichere Verwaltungsentscheidungen.

Auf das Landesrecht bezogen soll die Umsetzungspflicht gemäß der Seveso-III-Richtlinie für Infrastrukturvorhaben im Bereich des Straßen- und Wegerechtsgesetzes, des Landesseilbahngesetzes, des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes sowie der Landesbauordnung gelten. Des Weiteren soll ein Landesstörfallgesetz geschaffen werden, das für Anlagen in Betriebsbereichen im Sinne von Paragraf 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes gilt. Dies bezieht sich auf Betriebsbereiche, in denen mit gefährlichen Stoffen gearbeitet wird oder diese gelagert werden, die nicht gewerblichen Zwecken dienen und nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmen Verwendung finden. Dies können beispielsweise Labore von Universitätseinrichtungen sein. Darüber hinaus soll mit dem Gesetz das Seveso-II-Richtlinien-Umsetzungsgesetz vom 22. November 2011 aufgehoben werden.

Meine Damen und Herren Abgeordnete, ich möchte im Folgenden kurz auf die Beratungen im Energieausschuss eingehen. Während der erstmaligen Beratung des Gesetzentwurfes in seiner 6. Sitzung am 22. Februar 2017 hatte sich der Energieausschuss einstimmig darauf verständigt, Stellungnahmen zum Gesetzentwurf von Sachverständigeninstitutionen einzuholen. In diesem Zusammenhang hatte der Energieausschuss ebenfalls einstimmig für einen Antrag der Fraktionen der SPD und CDU votiert, die Regelungsinhalte des Gesetzentwurfes auch mit einer kurzfristigen Novellierung der Landesbauordnung MecklenburgVorpommern zu verbinden und den entsprechenden Antrag den Sachverständigeninstitutionen mit der Bitte um Stellungnahme zu übermitteln. Darüber hinaus sind die Sachverständigeninstitutionen zu einem späteren Zeitpunkt gebeten worden, auch die Stellungnahme des mitberatenden Agrarausschusses zu berücksichtigen, der die Einführung eines Landesstörfallgesetzes einschließlich einer Verordnungsermächtigung sowie die Aufhebung des Seveso-IIRichtlinien-Umsetzungsgesetzes empfohlen hatte.

Meine Damen und Herren, insgesamt 13 Sachverständigeninstitutionen hatten der Bitte des Energieausschusses entsprochen, eine Stellungnahme zum Gesetzentwurf auf Drucksache 7/137 sowie zum Antrag der Fraktionen der SPD und CDU abzugeben. Mit Anmerkungen zu Stellungnahmen des Agrarausschusses hatten sich sieben Sachverständigeninstitutionen zurückgemeldet. Im Ergebnis hatten die Sachverständigeninstitutionen dem Gesetzentwurf einschließlich der von den Koalitionsfraktionen beantragten Erweiterung sowie der Empfehlung des Agrarausschusses im Wesentlichen zugestimmt.

Der Landesverband Hafenwirtschaft Mecklenburg-Vorpommern e. V. sowie die Industrie- und Handelskammern des Landes hatten dem Gesetzentwurf zwar grundsätzlich zugestimmt, jedoch die Änderung des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes als zu weitgehend bewertet, da diese über die im Land angestrebte 1:1-Umsetzung der EU-Richtlinie hinausgehe. Der Verband Deutscher Seilbahnen und Schlepplifte e. V. hatte die Änderung des Landesseilbahngesetzes als nicht zielführend angesehen und erheblichen bürokratischen Aufwand sowie finanzielle Mehrbelastungen befürchtet. Im Ergebnis hat er die Änderung des Landesseilbahngesetzes als nicht notwendig erachtet.

Der Städte- und Gemeindetag Mecklenburg-Vorpommern e. V. hat dem Gesetzentwurf zwar grundsätzlich zugestimmt, jedoch darauf hingewiesen, dass angemessene Sicherheitsabstände bereits im Rahmen von Betriebszulassungen einzelfallbezogen festgelegt würden und der räumliche Anwendungsbereich bei der jeweiligen Zulassungsbehörde erfragt werden könne. Insofern sei eine erneute Prüfung nicht notwendig. Der Landkreistag Mecklenburg-Vorpommern e. V. hat in Bezug auf die Stellungnahme des Agrarausschusses angeregt, eine Änderung der Immissionsschutz-Zuständigkeitslandesverordnung vorzunehmen, da die Prüfung immissionsschutzrechtlicher Belange auf Kreisebene erheblichen Aufwand verursache. Die Staatlichen Ämter für Landwirtschaft und Umwelt seien ohnehin für die Prüfung genehmigungsbedürftiger Anlagen gemäß BundesImmissionsschutzgesetz zuständig.

Gegen diese Argumente hatten die Vertreter der Landesregierung ausgeführt, dass der Bundesgesetzgeber für Seilbahnen aber keine Kompetenz und insofern keine Risikoanalyse- und UVP-Pflicht für Seilbahnen geschaffen habe. Auch müssten im Rahmen der Störfallgesetzgebung stets ausreichende Sicherheitsabstände zu anderen Infrastrukturen eingehalten werden. Den fachlichen Argumenten der Industrie- und Handelskammern, dass rein gewerblich genutzte Anlagen und Umschlagstellen im Rahmen des Wasserverkehrsrechts nicht von der Seveso-Richtlinie erfasst würden, weil sie nicht zwischen öffentlicher und nicht öffentlicher Infrastruktur unterscheiden, sei ebenfalls nicht gefolgt worden, weil Artikel 13 der EU-Richtlinie Entsprechendes nicht regele. Ebenfalls geht die Landesregierung nicht davon aus, dass das geplante Gesetz über die 1:1-Umsetzung der europäischen Richtlinie hinausgehe, weil die Richtlinie gemäß Rechtsprechung und Rechtslage immer unmittelbar gelte. Eine Öffentlichkeitsbeteiligung werde durch das notwendige Planfeststellungsverfahren ermöglicht.

Meine Damen und Herren, vor diesem Hintergrund hat der Energieausschuss den Gesetzentwurf während seiner 10. Sitzung am 3. Mai 2017 abschließend beraten und empfiehlt nunmehr bei Zustimmung seitens der Fraktion der SPD, der CDU und der Fraktion DIE LINKE sowie bei Enthaltung seitens der Fraktion der AfD einvernehmlich, den Gesetzentwurf in der aus der Zusammenstellung ersichtlichen Fassung anzunehmen.

Meine sehr geehrten Kolleginnen und Kollegen, ich hoffe, dass auch Sie der Beschlussempfehlung des Energieausschusses folgen können, und bitte um Ihre Zustimmung. – Vielen Dank.

(Beifall vonseiten der Fraktion der SPD und Vincent Kokert, CDU)

Vielen Dank, Herr Vorsitzender.