Geht es nach Ihrer Meinung, entfällt der Aspekt des Brandschutzes, Zitat aus der Begründung Ihres Gesetzentwurfes: „… wenn eine Anlage brennt, dann brennt sie,
sie gefährdet dadurch aber keine in der Umgebung stehenden (anderen) Gebäude, weil es die eben nicht gibt und das Feuer sich deshalb nicht ausbreiten kann.“ Ende des Zitats.
Fängt nun der obere Teil einer Windenergieanlage Feuer, beschränken sich die Maßnahmen der Feuerwehr auf die Verteidigung des Umfeldes. Das Abbrennen beziehungsweise Ausbrennen wird hingenommen. Weil mit herabfallenden Teilen zu rechnen ist, muss besonders auf das Absperren des Gefahrenbereichs in einem Raum von mindestens 500 Metern geachtet werden. Bei entsprechend starkem Wind ist in Windrichtung das Doppelte einzuplanen, und da sind wir bereits bei 1.000 Metern und direkt an der Wohnbebauung dran. Was ist aber, wenn der Abstand zur nächsten Wohnbebauung nur 800 Meter oder, wie bei Zielabweichungsverfahren, noch viel weniger beträgt?
Aus unserer Sicht ist ein Verzicht auf Abstandsflächen für Windenergieanlagen nicht gerechtfertigt. Paragraf 6 Absatz 1 Satz 4 sollte demnach gänzlich aus der Landesbauordnung gestrichen und die Sonderbehandlung somit aufgehoben werden. Unser Antrag, den Satz komplett zu streichen, ist bei Weitem keine Endlösung, kann nur ein Anfang sein, und sei es wenigstens, dem Fall vorzubeugen, dass es wieder eine Klage gegen die derzeitige Fortschreibung des Regionalen Raumentwicklungsprogrammes gibt und lediglich der Paragraf 35 des Baugesetzbuches für die Genehmigung von Windenergieanlagen gilt. Dann hätte man wenigstens noch baurechtlich die Möglichkeit, die Abstände zu Grundstücksgrenzen und benachbarten Flächen festzusetzen. Feste und verbindlich geregelte Abstandsregelungen zur Wohnbebauung müssen unverzüglich folgen. Es kann nicht nur eine Empfehlung geben, von der beliebig abgewichen werden kann.
Selbst Vereinbarungen, die die Verbände mit den Bürgern und Gemeinden vor Ort getroffen haben, sind nicht zulässig und dauerhaft verbindlich, wie der aktuelle Fall in Nordwestmecklenburg zeigt. Ich komme dazu gleich.
Hierzu gab es am 08.11. einen Artikel in der SVZ Gadebusch-Rehnaer, der zeigt, wie schnell aus 1.000 Metern Abstand nur noch 800 Meter werden, scheinbar willkürlich und doch gedeckelt durch den Puffer, der bei den Planungsverbänden geregelt ist. So schnell existieren dann 2.400 Hektar Fläche mehr, die als Eignungsgebiet ausgewiesen werden können. Darüber hinaus ist eine Kompromisslösung zwischen Planungsverband und Bürgern vereinbart worden. Die sogenannte „7H-Abstandsregelung“ wurde nun als nicht zulässig ersatzlos gestrichen. Die betroffenen Bürger, insbesondere diejenigen, die sich in Bürgerinitiativen engagieren und sich intensiv mit dem Thema beschäftigen, fühlen sich schlichtweg veralbert.
Zum Glück haben wir in Mecklenburg-Vorpommern genug sachkundige Bürger, die sich nicht hinters Licht führen lassen, auch wenn die AfD-Fraktion nach Ansicht der SPD Lügen verbreitet. Ganz im Gegenteil, immer mehr Bürger reagieren direkt und engagieren sich privat oder in Initiativen. Das haben sie bereits 2015 im Rahmen einer Volksinitiative getan, die nicht nur 15.000 Unter
schriften sammelte, sondern auch einen Gesetzentwurf gegen den Ausbau der Windenergie vorlegte und einen Mindestabstand vom Zehnfachen der Anlagenhülle zur Wohnbebauung forderte. Das tun sie heute immer noch. Sie scheuen auch nicht davor zurück, Abgeordnete per E-Mail anzuschreiben und ihren Unmut ganz direkt über derartige Vorgehensweisen zu äußern.
Ich fordere Sie auf: Nehmen Sie diese kritischen Bürger endlich ernst und hören Sie auf, uns falsche Interpretationen und Verleumdung unterzujubeln, nur weil wir nicht auf Ihrer Welle der ach so tollen Energiewende mitschwimmen wollen!
In der Begründung Ihres Antrages prognostizieren Sie einen jährlichen Zubau von Windkraftanlagen mit einer Leistung von 300 Megawatt. Wenn der Wind weht, steht diese Leistung hin und wieder auch mal zur Verfügung. In der Antwort auf unsere Kleine Anfrage, Drucksache 7/1037, erklärt sich die Landesregierung für nicht zuständig für die Sicherheit der Versorgung mit Elektroenergie. Diese liege beim „Übertragungsnetzbetreiber“, in unserem Falle also bei der 50Hertz Transmission GmbH.
Unter den Punkten 4 und 5 der Beantwortung der Kleinen Anfrage erklärt die Landesregierung, dass Lieferungen nationaler und internationaler Partner Lieferengpässe beseitigen sollen.
Das heißt also, dass nach dem angestrebten Ausstieg aus der Kernenergie und der Kohleverstromung die in Deutschland und Mecklenburg-Vorpommern nicht mehr verfügbaren Kapazitäten durch Stromimporte ausgeglichen werden sollen.
Wie dadurch ein CO2-ärmerer Strommix für die Verbraucher in Deutschland erbracht werden soll, bleibt das Geheimnis der Landesregierung und der sie tragenden Parteien.
dann verschlechtert das die CO2-Bilanz auf der Verbraucherseite. Da sind wir sicherlich einer Meinung.
Ich rechne damit, dass Sie beschlossen haben, jedenfalls die SPD ist ja dieser Meinung, dass die Atomenergie in Deutschland ausläuft,
und dass Sie darüber hinaus ebenfalls aus der Kohleverstromung aussteigen wollen, wenn auch nicht ganz so schnell.
Ja, Herr Krüger, von Markt würde ich bei dieser planwirtschaftlichen Energiepolitik wirklich nicht sprechen.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten! Die Koalitionspartner haben in ihrer Koalitionsvereinbarung eine Konkretisierung der Regelung im Bereich der Befeuerung von Windkraftanlagen festgeschrieben.
Der Minister und auch der Ausschussvorsitzende haben erwähnt, dass es bereits im Vorfeld eine Regelung bei UVP-Pflicht gab, die allerdings eher unkonkret war. Nun haben wir in der Koalitionsvereinbarung geregelt, dass wir das vereinfachen und im Sinne unserer Bürgerinnen und Bürger im Land verbessern wollen. Dies ist sicher nicht das Allheilmittel, aber doch ein wichtiger Baustein, um die Beeinträchtigungen, die mit dem Bau von Windkraftanlagen einhergehen, abzumildern.
Wen stört es nicht, wenn man das Blinken der vielen Windkraftanlagen wahrnimmt? Dass dieser Zustand in Zukunft für neue Windkraftanlagen der Vergangenheit angehören soll, ist ein Erfolg. Erst letzte Woche habe ich mit dem Herrn Kollegen da Cunha von der SPD-Fraktion ein System in der Prignitz angeschaut, eine Region, die, was die Zahl der Überflüge angeht, etwa mit unserem Bundesland vergleichbar ist. Das dort installierte System sorgt dafür, dass die Anlagen etwa zu 95 Prozent der Zeit nicht befeuert werden.
Das ist eine Größenordnung, die ich persönlich für sehr zielführend halte und die mich auch persönlich zufriedenstellt. Ich will an dieser Stelle aber nicht alle Details der Verhandlung wiedergeben, sondern lediglich die Positionen, die meiner Fraktion besonders wichtig waren, erläutern:
Freiwillige Lösungen wären auch uns lieber gewesen, aber die Erfahrung der letzten Jahre hat gezeigt, dass dies nicht funktioniert oder von den Akteuren vor Ort bewusst umgangen wird. Auch das wurde hier schon mehrfach wiedergegeben. Ziel meiner Fraktion war es
sicherzustellen, dass künftig möglichst jede neue Windkraftanlage in neu auszuweisenden Windeignungsgebieten bedarfsgerecht befeuert wird. Aus diesem Grund haben wir für die Ausnahmetatbestände hohe Hürden geschaffen. Aus Sicht der Betreiber sind die von uns angestellten Anforderungen wirtschaftlich nicht darstellbar. Aber ich bin mir sicher, dass die zusätzlichen Kosten bei künftigen Ausschreibungsrunden aufgrund der hervorragenden Voraussetzungen bei uns im Land mit abgedeckt werden können.
Sehr geehrte Damen und Herren, um Akzeptanz für neue Vorhaben zu schaffen, muss man eine Lösung finden, die allen Seiten hilft. Ein neues Windeignungsgebiet hat nach den aktuellen Kriterien der Raumordnung mindestens etwa 35 Hektar Größe. In so einem Gebiet entstehen in der Regel fünf Windkraftanlagen. Deshalb war es uns besonders wichtig, dass diese Zahl als Bezugsgröße gewählt wird. Eine theoretische Möglichkeit, der bedarfsgerechten Befeuerung durch Zahlung eines Ablösebeitrages in Höhe von 100.000 Euro zu entgehen, greift also in jedem Fall nur dann, wenn weniger als diese fünf Anlagen errichtet werden sollen.
Die zusätzlichen Hürden schließen mögliche Schlupflöcher, die die Projektbetreiber nutzen könnten, um die Ziele des Gesetzes zu umgehen. Beispielsweise wäre dies möglich gewesen durch Aufsplitten des Vorhabens in mehrere Bauabschnitte, durch die Wahl von mehreren Betreibergesellschaften oder durch die Wahl von unterschiedlichen Rechtsformen. Durch unsere Regelung wird auch dies ausgeschlossen. Das letzte Wort, ob einer Ablösezahlung zugestimmt wird, bleibt aber in jedem Fall beim Ministerium, und das halte ich für richtig.
Sehr geehrte Damen und Herren, Bestandsanlagen genießen nach wie vor einen Vertrauensschutz. Dort können die Betreiber nicht gezwungen werden, neue Systeme nachzurüsten. Bei einer Lückenbebauung, wenn beispielsweise bereits 15 Windkraftanlagen leuchten, macht es aus unserer Sicht deshalb keinen Sinn, dass dann eine neue, zusätzliche, in dem Fall 16. Windkraftanlage bedarfsgerecht befeuert wird. Daher haben wir für diese Fälle die Möglichkeit der Ablöse eingeräumt. Mit diesem Ablösebeitrag kann anschließend gearbeitet werden, ein Topf gebildet werden, mit dem zukünftig dann mehrere Altanlagen ebenfalls bedarfsgerecht befeuert werden.
So, und nun zu Herrn Obereiner. Ich sehe ihn jetzt gerade gar nicht mehr, da ich kann ihm diesen Exkurs gar nicht mitgeben.
Ach, da ist ja Herr Obereiner. Schön, dass Sie da sind, so kann ich Ihnen noch mal erklären, wie Windkraftplanung bei uns im Land stattfindet.
Abstandsflächenplanung, das heißt, die berühmten 800 oder 1.000 Meter, sind Teil der Raumordnung. Das heißt, wenn neue Windeignungsgebiete ausgewiesen werden,