Ziel ist der bestmögliche Schutz dieser Daten bei gleichzeitigem freiem Datenverkehr im europäischen Binnenmarkt. Die Verordnung gilt ab dem 25. Mai 2018 auch in Deutschland. Im Bereich des Rundfunks und der Telemedien war es Aufgabe der Länder, die Implementierung dieser Regelungen so zu gestalten, dass sie weiter ein zentrales Element des bestehenden Rechts sind beziehungsweise enthalten. Das haben wir mit der Anpassung der genannten Staatsverträge und Gesetze getan.
Ich will kurz auf die wichtigsten Schwerpunkte näher eingehen. Das wichtigste Ziel der Länder war es, das sogenannte Medienprivileg zu erhalten. Hintergrund ist die Sicherung der Pressefreiheit, die in Artikel 5 des Grundgesetzes gewährleistet wird. Das Medienprivileg soll Ausforschung und staatlichen Einfluss auf die Medien ausschließen. Deshalb ist die ausschließliche journalistisch-redaktionelle Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten schon bisher weitgehend von den ansonsten geltenden Datenschutzbestimmungen und gesetzlichen Regelungen ausgenommen.
Stattdessen gilt im Bereich der Telemedien eine Selbstregulierung des Deutschen Presserates, die den Datenschutz in der journalistischen Arbeit sicherstellt. Dieses bewährte System wird jetzt in die europäische Datenschutz-Grundverordnung integriert. Dafür gibt es ausdrücklich eine Öffnungsklausel. Die Bundesländer sind sich trotz mancher Kritik einig: Das ist konform mit europäischem Recht. Vor allem sichert es die freie Entfaltung der Presse und des Rundfunks ohne staatliche Eingriffe, so, wie das Grundgesetz es vorsieht, und so, wie es letztendlich auch die große Mehrheit der deutschen Bürgerinnen und Bürger will. Zur Wahrheit gehört aber, die Medienunternehmen werden auch zukünftig völlig legal umfangreiche Datenbestände ohne jegliche Speicherfristen erstellen. Würde der Staat mit all seinen Aufsichtsebenen dies tun, würde dieser von eben jenen Medien mit heftiger Kritik überzogen werden.
Meine Damen und Herren, für den NDR und auch für den privaten Rundfunk in unserem Land sind im Zuge des Inkrafttretens der EU-Datenschutz-Grundverordnung Anpassungen, vor allem im Hinblick auf die notwendige Einrichtung einer Datenschutzaufsicht, erforderlich. Die NDR-Staatsvertragsländer haben sich deshalb gemeinsam auf eine Regelung in einem gesonderten NDRDatenschutz-Staatsvertrag geeinigt. Der ist ebenso Bestandteil dieses vorliegenden Gesetzentwurfes wie eine
Das zweite wichtige Anliegen, das mit dem Gesetzentwurf erreicht werden soll, ist Rechtssicherheit für die Rundfunkanstalten für eine intensivere Zusammenarbeit in Zukunft. Bisher standen einer Zusammenarbeit oft kartellrechtliche Unsicherheiten entgegen, zum Beispiel bei gemeinsamen Investitionen in teure Technik oder in gemeinsame Programmkonzepte. Das hat die Anstalten von sinnvoller Zusammenarbeit abgehalten. Jetzt ist der Weg dafür frei mit dem Ziel, Kosten einzusparen und damit auch einen Beitrag zu stabilen Beiträgen zu leisten. Denn das ist das erklärte Ziel der Bundesländer: stabile Beiträge, transparent und nachvollziehbar.
Bei aller Gesetzestechnik ist mir wichtig, wir sollten die aktuellen Diskussionen über den öffentlich-rechtlichen Rundfunk selbstbewusst und mit offenem Visier führen. Überall in Europa wird über die Zukunft der Rundfunklandschaft diskutiert, nicht nur in Deutschland. Zuletzt haben die Wählerinnen und Wähler in der Schweiz ein klares Zeichen ausgesendet: Wir wollen den öffentlichrechtlichen Rundfunk behalten, bei aller Kritik und sicher auch verbunden mit notwendigen Veränderungen, die klar eingefordert worden sind. Auch in Deutschland ist die Debatte in vollem Gange, wie ich finde, durchaus zu Recht. Ich bin davon überzeugt, wir brauchen in Zukunft einen starken öffentlich-rechtlichen Rundfunk mit Sendern, die sich ihrer besonderen Rolle und ihrer besonderen Verantwortung bewusst sind.
Das gilt besonders für den öffentlich-rechtlichen Rundfunk. Ihn macht im Vergleich mit anderen Medien eins aus: Er ist aus Mitteln finanziert, aus den Beiträgen der Bürgerinnen und Bürger, das haben wir schon heute früh in der Aktuellen Stunde gehört. Das gilt hier gleichermaßen: der verantwortungsbewusste Umgang mit Steuermitteln der Bürgerinnen und Bürger. Den Anspruch müssen wir auch an den öffentlich-rechtlichen Rundfunk haben. Es eröffnet dem öffentlich-rechtlichen Rundfunk Möglichkeiten, die andere Medien nicht haben, es stellt aber unterm Strich auch besondere Anforderungen. Gerade der öffentlich-rechtliche Rundfunk ist ein Garant für Freiheit, Demokratie, Rechtsstaat. Er ist eine demokratische Institution, die vor allem in Krisenzeiten Stärke und Widerstandskraft beweisen muss.
Die Demokratie ist heute nicht ungefährdet. Es gibt Kräfte, die der offenen freiheitlichen Gesellschaft den Kampf angesagt haben oder zumindest eine schleichende Veränderung der Gesellschaft anstreben. Gerade deshalb ist die Zukunft unseres Rundfunksystems auch wichtig. Bei aller berechtigter Kritik, bei aller Notwendigkeit, Reformen umzusetzen, wir brauchen einen seriös arbeitenden öffentlich-rechtlichen Rundfunk auf einer sicheren rechtlichen Basis. Dafür sind die Schritte des Gesetzentwurfes unverzichtbar. Ich bitte Sie um eine konstruktive Diskussion und um Zustimmung zu dem Gesetzentwurf. – Ich bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat wurde vereinbart, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/1799 zur Beratung an den Innen- und Europausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Die Gegenprobe. – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, vonseiten der Fraktion der AfD ist eine Auszeit beantragt. Weil der Livestream nicht funktioniert – also bis die Technik dann wieder funktioniert, gehe ich mal von aus, oder? –, ist beantragt worden, die Sitzung zu unterbrechen. Ich unterbreche die Sitzung. Sobald es Neuigkeiten gibt, werde ich mich über das Mikrofon hoffentlich noch melden können. Die Sitzung ist unterbrochen.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bitte doch, Platz zu nehmen, damit wir erneut die unterbrochene Sitzung fortsetzen können. Da mir gerade mitgeteilt wurde, dass der Livestream draußen ankommt,...
Ich eröffne die unterbrochene Sitzung und kündige schon an, da wir ja so weit hinten in der Tagesordnung sind, dass ich jetzt jeden erneuten Antrag auf Sitzungsunterbrechung im Plenum abstimmen lassen werde.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 6: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes, Drucksache 7/1800.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Dritten Gesetzes zur Änderung des Juristenausbildungsgesetzes (Erste Lesung) – Drucksache 7/1800 –
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem Gesetzgebungsvorhaben verfolgen wir im Kern ein wichtiges Ziel, nämlich die juristische Nachwuchssicherung. Wenn wir uns die absehbare künftige Entwicklung auf dem Arbeitsmarkt für Juristinnen und Juristen und die in den letzten Jahren ungünstige Entwicklung der Anzahl der erfolgreichen Absolventen juristischer Prüfung anschauen, ist festzustellen, dass das Land in den nächsten Jahren vor Herausforderungen bei der Gewinnung hoch qualifizierten juristischen Nachwuchses stehen wird.
Dabei müssen wir sehen, dass die Altersstruktur bei den Gerichten und den Staatsanwaltschaften ein erhebliches Ungleichgewicht aufweist. Das liegt vor allem daran, dass wir in den 90er-Jahren unvermeidbar hohe Einstellungszahlen hatten. Allein in den nächsten zwölf Jahren von 2021 bis 2032 werden planmäßig 361 Richterinnen und Richter beziehungsweise Staatsanwältinnen und Staatsanwälte in den Ruhestand gehen. Das entspricht etwa mehr als der Hälfte des heutigen Personalbestandes.
In diesem Zusammenhang machen uns auch die rückläufigen Teilnehmerzahlen an den juristischen Prüfungen große Sorgen. So ist die Zahl der erfolgreichen Teilnehmer an der ersten juristischen Staatsprüfung von 153 in 2008 auf 106 im Jahr 2017 gesunken. Die Zahl der in den Vorbereitungsdienst eingestellten Referendarinnen und Referendaren sank von 104 im Jahr 2005 auf den Tiefstand von 41 im Jahr 2015. Wir haben bereits mit verschiedenen Maßnahmen gegengesteuert und konnten deshalb im Jahr 2017 immerhin 57 Referendarinnen und Referendare einstellen.
Aber das allein wird nicht ausreichen. Angesichts der von mir kurz dargestellten Situation war und ist es notwendig, weitere Maßnahmen zu ergreifen, um in den kommenden Jahren den Personalbedarf an Juristinnen und Juristen im Land zu sichern. Dabei muss man sich darüber im Klaren sein, dass die Bundesländer untereinander in einem Konkurrenzverhältnis stehen. Bekanntermaßen ist bis zum Jahr 2030 bundesweit mit einer Pensionierungswelle in der Justiz zu rechnen. Auch andere Länder blicken daher mit Sorge auf den Rückgang der juristischen Abschlüsse bundesweit.
Unser Ziel ist, dass potenzieller Nachwuchs schon in der Phase der Ausbildung vermehrt im Land gehalten oder zu einem Wechsel ins Land motiviert wird. Nach unseren Erfahrungen bleiben Absolventinnen und Absolventen des Zweiten juristischen Staatsexamens eher im Land und entscheiden sich hier für eine berufliche Karriere, wenn sie ihr Referendariat bei uns absolviert haben. Vor diesem Hintergrund soll und muss die juristische Ausbildung im Land attraktiver werden.
Neben anderen Maßnahmen, die wir bereits ergriffen haben, trägt dazu aus unserer Sicht der vorliegende Gesetzentwurf ganz wesentlich bei. Zunächst wird entsprechend der Koalitionsvereinbarung zwischen SPD und CDU die Möglichkeit geschaffen, den juristischen Vorbereitungsdienst im Beamtenverhältnis auf Widerruf abzuleisten. Damit wird Mecklenburg-Vorpommern das erste Bundesland sein, dass die Möglichkeit der Ableistung des Vorbereitungsdienstes im Beamtenstatus wiedereröffnet. Finanziell bedeutet das eine Verbesserung für die Referendare von aktuell 1.195 Euro monatlich auf
durchschnittlich 1.446,91 Euro monatlich bei einer Verbeamtung. Dieser Schritt wird im Bundesvergleich zu einem deutlichen Attraktivitätsvorsprung führen.
Ein zweiter wesentlicher Punkt ist die Einführung eines optionalen Notenverbesserungsversuches in der staatlichen Pflichtfachprüfung, und zwar unabhängig von den Voraussetzungen des sogenannten Freiversuches. Nach derzeitiger Regelung ist eine Wiederholung zur Notenverbesserung nur dann möglich, wenn die Prüfung im Freiversuch bestanden wurde. Dieser unterliegt aber engen Voraussetzungen. Die Prüfung muss spätestens nach acht Semestern ununterbrochenem rechtswissenschaftlichem Studiums abgelegt werden.
In acht anderen Ländern gibt es die Möglichkeit, ohne die Voraussetzung zum Notenverbesserungsversuch anzutreten. Dem wollen wir uns anschließen. Hierdurch wird das Studium der Rechtswissenschaften in unserem Land hoffentlich erheblich attraktiver. Die Möglichkeit eines Notenverbesserungsverfahrens ist für viele Studentinnen und Studenten, wie wir gehört haben, ausschlaggebend für die Wahl des Ausbildungslandes oder zumindest des Landes, in dem das Studium am Ende beendet wird, denn die juristische Ausbildung zeichnet sich nach wie vor durch die Besonderheit aus, dass die Note der juristischen Staatsprüfung von übergewichtiger, herausragender Bedeutung für den Zugang zu attraktiven Berufen und Arbeitgebern ist.
In Übereinstimmung mit den meisten Ländern, die den erweiterten Notenverbesserungsversuch vorsehen, wird allerdings auch bei uns der Notenverbesserungsversuch außerhalb des Freiversuches gebührenpflichtig sein. Die näheren Einzelheiten dazu werden in einer gesonderten Verordnung geregelt, wobei beabsichtigt ist, sich an der Höhe der Gebühren der anderen Bundesländer zu orientieren. Insgesamt handelt es sich, das will ich an dieser Stelle deutlich sagen, dabei nicht etwa um ein Examen „light“, sondern um eine fein austarierte Neuregelung, die unsere Position im Wettbewerb der Länder stärken soll.
Wir haben diese Gelegenheit außerdem genutzt, um Hinweise von Prüferinnen und Prüfern aus verschiedenen Berufsgruppen aufzugreifen und die Voraussetzungen zu verbessern, auch zukünftig eine ausreichende Zahl von Prüferinnen und Prüfern in den Staatsexamen sicherzustellen, denn es ist klar, dass die in der Justiz zu erwartende Pensionierungswelle sich auch auf die Anzahl der zur Verfügung stehenden erfahrenen Prüferinnen und Prüfer auswirken könnte. Künftig können diese nach ihrem Ausscheiden aus dem Hauptamt noch zwei Jahre für das Landesjustizprüfungsamt tätig sein. Außerdem endet ihre Mitgliedschaft im Prüfungsamt nicht mehr automatisch mit der Vollendung des 68. Lebensjahres, sondern dynamisiert erst mit Ablauf von zwei Jahren nach dem Erreichen der Regelaltersgrenze nach dem Landesrichtergesetz.
Neben einigen weiteren redaktionellen Änderungen im Juristenausbildungsgesetz bedarf es außerdem zwingend der Anpassung von Datenschutzregelungen an die EU-Datenschutz-Grundverordnung, die, das wissen wir inzwischen alle, am 25. Mai 2018 unmittelbar geltendes Recht wird. Hierzu werden zwei Vorschriften zur Verarbeitung personenbezogener Daten angepasst, die künftig Anonymisierungspflichten und den Zweck einer Datenverarbeitung gesetzlich regeln.
Meine sehr geehrten Damen und Herren, ich bitte Sie, diese wichtige Zielsetzung, nämlich die Sicherung des juristischen Nachwuchses, zu unterstützen, und danke Ihnen für Ihre Aufmerksamkeit.
Soeben ist mir mitgeteilt worden, dass die Ursache für den Stromausfall wohl gefunden ist und dass in Aussicht gestellt wurde, dass wir in spätestens 15 Minuten wieder bei Licht werden tagen können, was sich sicherlich auch auf die Übertragungsqualität auswirken wird.
Wo ich jetzt gerade dabei bin, nutze ich die Gelegenheit, neue Gäste auf der Besuchertribüne zu begrüßen. Das sind in diesem Falle Geflüchtete vom studienvorbereitenden Deutschkurs der Universität Rostock.
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 120 Minuten vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.