Protokoll der Sitzung vom 30.05.2018

Meine Damen und Herren, der Energieausschuss hat den Gesetzentwurf auf Drucksache 7/1524 in drei Sitzungen beraten und einvernehmlich empfohlen, diesen mit der Maßgabe der in der Beschlussempfehlung aufgeführten Änderungen anzunehmen. Der Wirtschaftsausschuss hat mehrheitlich empfohlen, den Gesetzentwurf unverändert anzunehmen. Der Agrarausschuss hat empfohlen, in Artikel 1 Nummer 3 in der Überschrift des Wort „Anzeigen“ voranzustellen. Eine weitere Empfehlung des Agrarausschusses war, Artikel 1 Nummer 6 Buchstabe c neu zu fassen. Letzteres hatte inhaltlich einem Antrag der Fraktionen von SPD und CDU wortgleich entsprochen.

Meine Damen und Herren Abgeordneten, im Zuge seiner Beratungen ist der Energieausschuss den wesentlichen Argumenten der Landesregierung gefolgt. Die Aufhebung von über das EU-Recht hinausgehenden Landesvorschriften soll dafür sorgen, dass die Landeshäfen im europäischen Vergleich wettbewerbsfähiger werden. Weiter greift der Gesetzentwurf zur Deregulierung eine Änderung der Genehmigungspraxis von Konzessionen für Dienstleistungen beim Fährbetrieb zur Inselversorgung, wie beispielsweise im Falle der Insel Hiddensee, auf.

Als weiterer Baustein wird neu geregelt, wie die Genehmigung von Hafenanlagen zukünftig erfolgen soll beziehungsweise wie diese zukünftig planfestgestellt werden. Für kleinere Häfen im Land sind derzeit der Oberbürgermeister der kreisfreien Städte sowie die Landräte zuständig. Der Betrieb von größeren Hafenanlagen wird dagegen durch die zuständigen Landesbehörden planfestgestellt. Grundsätzliches Ziel ist es, zukünftig die Bestimmungen für die großen Häfen nicht auch für kleine Häfen anwenden zu müssen. Dabei sollen Hafenanlagen nicht grundsätzlich genehmigungsfrei gestellt werden. Notwendige Genehmigungsverfahren sollen hinsichtlich des Gewässerzustandes sowie der Gewährleistung der Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs sicherstellen, dass Einschränkungen die geringstmöglichen Auswirkungen haben. Für das Land sind solche Regelungen in Bezug auf den Verwaltungsaufwand einfacher zu handhaben. Im Weiteren sind zudem redaktionelle Änderungen erfolgt.

Meine Damen und Herren, aufgrund der vom Fachressort dargelegten Anregungen, der Stellungnahmen der mitberatenden Fachausschüsse sowie der Ergebnisse der Erörterungen im Energieausschuss hatten die Koalitionsfraktionen die in der Beschlussempfehlung aufgeführten Änderungen beantragt, denen der Ausschuss bei Zustimmung seitens der Fraktionen von SPD, CDU, DIE LINKE und BMV sowie bei Enthaltung seitens der Fraktion der AfD einvernehmlich zugestimmt hat. Insofern gehe ich heute davon aus, dass Sie, meine Damen und Herren Abgeordnete, diesem Gesetz einvernehmlich zustimmen können, und bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.

(Beifall vonseiten der Fraktionen der SPD und CDU)

Vielen Dank, Herr Albrecht.

Auf der Besuchertribüne haben zwischenzeitlich Teilnehmerinnen und Teilnehmer an der Jugendweihe aus Neubrandenburg Platz genommen.

Ich möchte Sie darüber informieren, dass im Ältestenrat vereinbart wurde, eine Aussprache nicht vorzusehen.

(Wolfgang Waldmüller, CDU: Wunderbar.)

Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.

Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Wasserverkehrs- und Hafensicherheitsgesetzes und zur Änderung des Schiffsabfallentsorgungsgesetzes, Drucksache 7/1524. Der Energieausschuss empfiehlt, den Gesetzentwurf der Landesregierung entsprechend seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 7/2180 anzunehmen.

Wir kommen zur Einzelabstimmung.

Ich rufe auf die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung des Energieausschusses. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit sind die Artikel 1 bis 3 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussemp

fehlung des Energieausschusses mit den Stimmen der Fraktionen von SPD, CDU, DIE LINKE und BMV, bei Stimmenthaltung der Fraktion der AfD angenommen.

Wir kommen zur Schlussabstimmung.

Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen entsprechend der Be- schlussempfehlung des Energieausschusses zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung entsprechend der Beschlussempfehlung des Energieausschusses auf Drucksache 7/2180 bei gleichem Stimmverhalten angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts im Bereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz, Druck- sache 7/2144.

Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Anpassung des Landesrechts im Bereich des Ministeriums für Landwirtschaft und Umwelt an die Verordnung (EU) 2016/679 und zur Änderung des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz (Erste Lesung) – Drucksache 7/2144 –

Das Wort zur Einbringung hat der Minister für Landwirtschaft und Umwelt Herr Dr. Backhaus. Bitte schön.

Sehr geehrte Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ich lege Ihnen für unser Haus heute einen Gesetzentwurf vor, der das Ziel hat, die Datenschutz-Grundverordnung tatsächlich auch innerhalb unseres Hauses umzusetzen.

(Peter Ritter, DIE LINKE: Jetzt schon?)

Obgleich die Verordnung als unmittelbar geltendes Recht ja bereits besteht, macht es Anpassungen notwendig. Einerseits sieht die Verordnung eine Reihe von Öffnungsklauseln vor, die wir im Ausschuss sicherlich noch mal erläutern werden, und andererseits enthält sie auch konkrete Regelungsaufträge für den nationalen Gesetzgeber. Hieraus ergibt sich der gesetzliche Anpassungsbedarf im Landesdatenschutzgesetz sowie in den Fachgesetzen der jeweiligen Ressorts.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, mit dem von der Landesregierung vorgelegten Gesetzentwurf werden in meinem Zuständigkeitsbereich die Gesetze der Datenschutz-Grundverordnung angepasst. Das betrifft im Übrigen vier Gesetze, nämlich das Landesbodenschutzgesetz, das Agrarstatistikgesetz, das Ausführungsgesetz zum Tiergesundheitsgesetz und das Landeswaldgesetz. Zudem haben wir im Übrigen auch die Gelegenheit genutzt, noch den Artikel 4 im Bereich des Flurneuordnungsgesetzes mit anzupassen. Dieser unterfällt zwar nicht der Datenschutz-Grundverordnung, aber hier geht es um eine Rechtskorrektur.

Meine sehr geehrten Damen und Herren, die mit dem Gesetzentwurf verbundenen Änderungen beinhalten im

Wesentlichen redaktionelle und geringfügige materielle Anpassungen, die an die Datenschutz-Grundverordnung vorzunehmen sind. Angepasst werden dabei Regelungen der Zuständigkeit der Verarbeitung personenbezogener Daten – das kennen wir, denke ich, alle mittlerweile aus der EU-Verordnung – und zur Einschränkung auch der Betroffenenrechte.

Des Weiteren wird das bereichsspezifische Datenschutzrecht sprachlich an die Begrifflichkeiten des Artikel 4 der Datenschutz-Grundverordnung der Europäischen Union angepasst. Die Änderungen berücksichtigen zudem den Anwendungsvorrang des Unionsrechtes und tragen der neuen Regelungssystematik zwischen der DatenschutzGrundverordnung und dem neuen Landesdatenschutzgesetz Rechnung. Insofern gehe ich davon aus, dass wir auch in diesem Fall einen einvernehmlichen, vielleicht sogar einen einstimmigen Beschluss im Agrarausschuss hinbekommen, und ich freue mich auf die Beratungen im Ausschuss. – Herzlichen Dank.

(Beifall vonseiten der Fraktion der SPD)

Vielen Dank, Herr Minister.

Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.

Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/2144 zur federführenden Beratung an den Agrarausschuss und zur Mitberatung an den Innen- und Europaausschuss zu überweisen. Wer stimmt für diesen Überweisungsvorschlag? – Danke. Gibt es Gegenstimmen? – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Überweisungsvorschlag einstimmig angenommen.

Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 5: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Fraktion der BMV – Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes,

(Der Abgeordnete Bernhard Wildt schreitet zum Rednerpult.)

Drucksache 7/12...

Sie machen mich völlig fertig hier vorne. Ich muss ja wenigstens die Drucksache noch ordentlich ansagen: Drucksache 7/2152.

Gesetzentwurf der Fraktion der BMV Entwurf eines Ersten Gesetzes zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes (DSchG M-V – 1. DSchÄndG M-V) (Erste Lesung) – Drucksache 7/2152 –

Das Wort zur Einbringung hat für die Fraktion der BMV ganz offensichtlich der Fraktionsvorsitzende Herr Wildt. Bitte schön.

Vielen Dank, Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Landtagsabgeordnete und werte Gäste! Die Fraktion BMV legt einen Gesetzentwurf zur Änderung des Denkmalschutzgesetzes vor und möchte den Paragrafen 13, das Schatzregal, um eine Fundprämie ergänzen.

Worum geht es dabei? Allgemein ist die Definition im BGB in Paragraf 984 schon seit Langem geregelt. Ein Schatz ist „eine Sache, die so lange verborgen gelegen hat, dass der Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist“. Der Finder eines Schatzes erwirbt bereits mit der Entdeckung hälftiges Miteigentum. Die andere Hälfte des Miteigentums steht dem Eigentümer der Sache zu, in der der Schatz verborgen gewesen ist, also in der Regel dem Grundstückseigentümer. Dieser Grundsatz geht auf die sogenannte Hadrianische Teilung zurück. Das ist also die Regelung im BGB.

Die Denkmalschutzgesetze der deutschen Bundesländer beschränken durch das dort jeweils definierte Schatzregal die Regelung des BGB und definieren die Eigentumsverhältnisse anders, wenn die gefundene Sache ein Kulturdenkmal darstellt. In der Mehrzahl der Bundesländer fallen solche Schatzfunde an das Land, in der Minderheit nur dann, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen, in der Regel Ausgrabungen, entdeckt wurden. Diese Einschränkungen werden durch zahlreiche Urteile der Verwaltungsgerichte bestätigt.

Ja, ich habe es schon angesprochen, es ist eine Ländersache, in den Denkmalschutzgesetzen also geregelt, und da ist es natürlich sinnvoll, mal den Blick über unsere Landesgrenzen hinaus zu richten, um zu sehen, wie das die anderen Bundesländer regeln. Da gibt es eine große Bandbreite. Auf der einen Seite der Skala befindet sich das Land Bayern. Die in Bayern gültige Rechtslage sieht vor, dass ein Schatzfund zur Hälfte auf den Finder und zur Hälfte auf den Besitzer des Grundstückes, auf dem der Schatz verborgen war, übergeht. Diese Regelung wird nur ungültig, wenn der Eigentümer der Fundsache noch zu ermitteln ist. Das ist also das eine, ich möchte mal sagen, Extrem. Das andere Extrem haben wir hier in Mecklenburg-Vorpommern, aber nicht nur bei uns, sondern auch in Thüringen, in Hamburg und in Berlin. Bei uns gibt es das große Schatzregal, das dem Staat den Anspruch auf alle Funde ohne die Erfüllung weiterer Voraussetzungen sichert, und es gibt keinen Anspruch auf eine Fundprämie.

Zwischen diesen beiden Enden der Skala gibt es dann noch entsprechend elf andere Bundesländer, die alle ein Schatzregal vorhalten, allerdings in der Regel verbunden mit einer Fundprämie. Zum Beispiel gibt es die Länder Saarland und Baden-Württemberg – ich möchte auch nicht auf alle eingehen, aber doch noch ein paar exemplarisch nennen –, im Saarland und in Baden-Württemberg gilt das Schatzregal bei Funden, die in Grabungsschutzgebieten oder im Rahmen staatlicher Forschungen gemacht wurden. Darüber hinaus kann es aber auch auf Funde aus nicht genehmigten Grabungen oder bei anzunehmendem wissenschaftlichem Wert des Fundes zum Tragen kommen. Eine finanzielle Entschädigung ist also möglich, aber auch genauso die Erlaubnis, das Fundstück behalten zu können. Beides ist dort möglich.

In Brandenburg gibt es eine finanzielle Entschädigung, aber nur, wenn der Fund zufällig gemacht wurde. Also es gibt alle möglichen Formen von Variationen. In Hessen und Sachsen gilt das große Schatzregal, aber dort räumen die Gesetze dem Finder das Recht auf eine Entschädigung ein, falls das Fundstück aufgrund seines kulturhistorischen Wertes einbehalten wird. In Einzelfällen gibt es also die Möglichkeit, den Schatz an die Berechtigten auszuhändigen, soweit die zuständige Behörde den Fund nicht binnen einer Dreimonatsfrist in das

Denkmalbuch aufnimmt. Ansonsten erfolgt eine Entschädigung.

In Niedersachsen, Sachsen-Anhalt und Rheinland-Pfalz gehen bedeutende Funde in das Eigentum des Landes über. Der Finder soll jedoch nach Ermessen des Landesamtes für Denkmalpflege für seinen Fund belohnt werden. Ganz ähnlich verhält es sich in Nordrhein-Westfalen, wobei dieses Bundesland Funde, die im Rahmen illegaler Grabungen gemacht wurden, vom Anspruch auf eine Belohnung ausnimmt. Also auch das ist eine Variante, dass man illegale Grabungen bewusst ausnimmt. So viel zu den anderen Bundesländern.

Noch mal ein Blick auf unser eigenes Denkmalschutzgesetz, ich möchte das gerne zitieren, Paragraf 13 „Schatzregal“. Der ist auch nicht sehr lang, der Paragraf:

„Bewegliche Denkmale, die herrenlos sind oder die so lange verborgen gewesen sind, daß ihr Eigentümer nicht mehr zu ermitteln ist, werden mit der Entdeckung Eigentum des Landes, wenn sie bei staatlichen Nachforschungen oder in Grabungsschutzgebieten im Sinne des § 16 entdeckt werden oder wenn sie einen hervorragenden wissenschaftlichen Wert haben.“ Es ist also ausschließlich Sache des Landes zu sagen, dass der entdeckte Schatz dem Land gehört, und eine Fundprämie ist wie gesagt nicht vorgesehen.

Noch mal zum Vergleich Niedersachsen, dort ist der gleiche Paragraf gültig, es ist dort Paragraf 18 „Schatzregal“, fast wortgleich, aber dann eben ergänzt: „Der Finder soll im Rahmen der verfügbaren Mittel des Landeshaushalts eine Belohnung erhalten.“ Also im Rahmen der verfügbaren Mittel – auch dort gibt es keinen Anspruch auf irgendwelche Höchstbeträge, sondern es ist ganz klar geregelt.

Zusammenfassend kann man sagen, es gibt vier Bundesländer, in denen kein Finderlohn gezahlt wird, dazu gehört Mecklenburg-Vorpommern, und es gibt zwölf Bundesländer, in denen ein Finderlohn gezahlt wird – Bayern wie gesagt sogar die Hadrianische Teilung –, mit unterschiedlichen Bedingungen jeweils.

In unserem Vorschlag sehen wir nun vor, dass erstens der Finder von Kosten und Aufwand der Überlassung freigestellt wird. Das ist aus unserer Sicht ein ganz wichtiger Punkt, denn der Fund eines archäologischen Schatzes ist ja auch durchaus mit Kosten verbunden, und da möchten wir, dass eben der Finder und auch der Grundstückseigentümer davon freigestellt werden.

Dann haben wir uns überlegt, wie sollte diese Fundprämie aussehen, und haben uns da wieder an das BGB gehalten und aufs BGB bezogen. Und zwar ist das der Paragraf 971. Dort ist geregelt, dass bis zur Höhe von 500 Euro 5 Prozent des Wertes als Fundprämie gelten, über 500 Euro hinaus sind es dann 3 Prozent. Das ist eine klare Regelung, sodass man dort nicht mehr diese Ermessenslage hat wie in anderen Bundesländern.