Liebe Bürger von Mecklenburg und Vorpommern! Wertes Präsidium! Werte Kollegen! Liebe Gäste! Wir unterhalten uns heute über das sogenannte Schatzregal, Paragraf 13 Denkmalschutzgesetz. Ich muss sagen, es ist sicher lobenswert, dass die Problematik aufgegriffen wird. Insofern ist das ein gutes Einbringen mit einigen gesetzestechnischen und inhaltlichen Schwierigkeiten. Auf die möchte ich kurz hinweisen.
Wenn Frau Ministerin Hesse gesagt hat, die Krux des Ganzen sei die Bewertung der Fundstücke, dann möchte ich sagen, das ist ein Problem, mit dem jedes Museum zurechtkommen muss. Exponate müssen in ihrem Wert geschätzt werden für die Versicherungsgutachten und so weiter. Dementsprechend ist das sicher überwindbar. Wenn das das Hauptproblem wäre, muss ich sagen, ist das Schattenfechterei.
Dann hatten Sie noch gesagt, dass die Fundortumgestaltung problematisch wäre, wenn man einen Finderlohn auslöst. Dann hätten Sie einfach mal die Rechtsprechung zu Paragraf 984 BGB anschauen sollen.
Es ist anerkannt, dass derjenige, der ein Stück eines zusammenhängenden Schatzes findet, Finderlohn auch für alle in der Umgebung gefundenen Stücke bekommen kann, sodass der gar nicht weitergraben muss. Er muss nur den einen Ring zeigen und seinen Fund anzeigen und dann ist alles, was in der Umgebung gefunden wird, auch seines Finderlohnes wert. Insofern, auch das ist kein Problem, sondern längst gelöst. Es wird dann nicht die Umgebung umgegraben und weitergesucht. Das sind also Scheingefechte, die wir hier führen.
Problematisch ist etwas ganz anderes. Das, was Sie, Herr Kollege Wildt, als Extrembeispiel dargestellt haben, die Regelung in Bayern, das ist die Regelung, die das BGB für den Schatzfund vorsieht, also eigentlich die bundesrechtliche Rahmenregelung. Der Finder wird zur Hälfte Eigentümer und zur anderen Hälfte der Eigentümer des Grundstücks, in dem der Schatz gefunden wurde – keine Extremlösung,
Artikel 73 Einführungsgesetz zum BGB in Verbindung mit Artikel 1 Absatz 2 des EGBGB ermöglicht den Ländern, hiervon abzuweichen. Das ist die Grundlage für diesen Paragrafen 13 unseres Landesdenkmalschutzrechtes, aber das setzt voraus, dass es sich um einen Fund von hervorragendem wissenschaftlichem – und das fehlt in Ihrem Antrag unter Absatz 1 Punkt 1 – oder kulturellem Wert handelt. Das ist die Grundlage. In Ihrem Antrag steht das als eine von drei Möglichkeiten geschildert. Insofern ist die Gesetzesfassung zu korrigieren. Nur dann, wenn es sich um einen solchen hervorragenden
wissenschaftlichen oder kulturellen Wert handelt, kann überhaupt von der Eigentumszuweisung des BGB abgewichen werden. Die Punkte 2 und 3 sind dann also die Punkte, die eigentlich nur zur Diskussion stehen, weil Punkt 1 Voraussetzung dafür ist, dass man überhaupt landesrechtlich gegen die bundesrechtliche Regelung im BGB vorgehen kann.
Dann zum Finderlohn. Sie haben das so dargestellt, als sei das jetzt eine sehr großzügige Lösung, dass man auf Paragraf 971, den Finderlohn im BGB, verweist.
Das sind 5 Prozent des Fundwertes bei Fundstücken in einem Wert bis zu 500 Euro und 3 Prozent für den restlichen Wert, der 500 Euro übersteigt. Und das müssen sich dann nach Ihrer Lösung auch noch der Finder und der Eigentümer des Grundstücks teilen.
Ich mache mal ein einfaches Beispiel, da wir den Wert dieses Schatzfundes von Schaprode nicht kennen. Der Finder von Ötzi, der diese Mumie im italienischösterreichischen Grenzgebiet entdeckt hat, deren Wert auf 1,5 Millionen geschätzt wurde, hätte nach Ihrer Lösung für die ersten 500 Euro 25 Euro (5 Prozent) und für die restlichen 1,4995 Millionen 45.000 Euro Finderlohn in etwa zu erhalten. Das ist eine Form der Enteignung, denn eigentlich steht ihm die Hälfte des Eigentums, also 750.000 Euro, zu. Da muss man jetzt nicht so tun, als würde man mit der Kreierung von Finderlohn im Denkmalschutzgesetz großzügig sein. Man enteignet den Finder und man enteignet den Eigentümer des Grundstücks, in dem die Sache gefunden wurde.
Insofern sind wir der Meinung, die Idee hinter dem Antrag ist gut, die Umsetzung nicht. Sofern – ich habe das Ihrem Vorbringen nicht entnommen, aber auf dem Papier der Tagesordnung steht, es wird Überweisung in die Ausschüsse beantragt –, wenn Sie also Ihren Gesetzentwurf in die Ausschüsse überweisen wollen, werden wir dem demokratischen Prinzip folgend natürlich zustimmen. Sollte in der Sache abgestimmt werden, müssten wir wegen handwerklicher Mängel den Antrag leider ablehnen.
Ich möchte zum Schluss noch einen grundsätzlichen Satz sagen, was die Debatte bei TOP 2 ausgelöst hat. Ich verstehe überhaupt nicht, warum hier im Saal Aufregung herrscht, wenn eine Oppositionspartei sich anmaßt, über einen Gesetzentwurf der Regierung hier im Saal, im Plenarsaal, Aussprache zu beantragen.
Wir haben Sie damit in keiner Form überfahren, denn es wurde im Ältestenrat kundgetan. Sie hatten also eine
Woche Zeit, sich auf diese Aussprache vorzubereiten, und da alle gesprochen haben, haben sich auch alle vorbereitet.
(Thomas Krüger, SPD: Sie haben entgegen dem Votum Ihrer Abgeordneten gehandelt. – Zuruf von Elisabeth Aßmann, SPD)
Entgegen einem Vorschlag im Agrarausschuss, aber Gesetze werden immer noch hier im Plenum verabschiedet und nicht in den Ausschüssen. Dementsprechend muss ich sagen, ich weiß gar nicht, was Sie da wollen, das Demokratieverständnis, das an diesem,
(Thomas Krüger, SPD: Wie Sie mit Ihren Abgeordneten umgehen, ist Ihre Sache. – Zuruf von Elisabeth Aßmann, SPD)
Also unsere Geschäftsordnung regelt auch eine Diskussion zur Sache. Ich kann irgendwo nachvollziehen, dass Sie möglicherweise Ihre Rede jetzt zu einer Debatte nutzen wollen, für die dann keine Redezeit in dem Ursprungsantrag zur Verfügung stand, oder warum auch immer jetzt. Aber sagen wir mal so, inzwischen muss ich Sie erst mal daran erinnern,
dass sonst ein Sachruf ansteht, weil es passt jetzt zu diesem Thema nicht und es ist auch keine Globalaussprache. Zum Zweiten ist es natürlich so, wenn wir einen Gesetzentwurf in Erster Lesung beraten, ist es nicht üblich, darüber abzustimmen,
Von daher gibt es gar keine Möglichkeit. Also es gibt bloß die Möglichkeit, jetzt über eine Überweisung zu diskutieren.
Von daher bitte ich doch, wenn Sie noch weitere Ausführungen zum Thema machen wollen, lasse ich die gerne zu innerhalb Ihrer Redezeit, aber jetzt keine Debatte mehr über einen bereits abgestimmten Gesetzentwurf.
Zum Thema: Da wir dieser Überweisung zustimmen, möchte ich deutlich machen, dass auch ein zustimmendes Votum eine Begründung wert ist. Das entspricht demokratischem Grundverständnis und wer sein Abgeordnetengehalt wirklich erarbeiten und nicht nur bekommen möchte,
(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD – Peter Ritter, DIE LINKE: Er kennt nicht mal die Geschäftsordnung und will uns hier belehren!)
Sehr geehrte Präsidentin! Sehr verehrtes Präsidium! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Werte Gäste! Der Denkmalschutz ist eigentlich nicht so mein Steckenpferd, aber bei der Vorbereitung zu diesem Thema habe ich festgestellt, welche interessanten Passagen es gibt und welche Sachen für mich jetzt doch auch neu waren,
die man für sich auch als neue Erkenntnisse aus der Beschäftigung mit dieser Thematik mitnehmen kann.
Und es wurde hier ja schon angesprochen, also großes Schatzregal, kleines Schatzregal, ob mit oder ohne Finderlohn oder gar die Hadrianische Teilung, die ins Römische Kaiserreich zurückgeht. Diese Sachen nachzulesen, war doch schon sehr spannend.