Mit dem vorgelegten Gesetzentwurf wird klargestellt, welche örtliche Behörde für die Anweisung einer soforti
gen Unterbringung eines psychisch kranken Menschen zuständig ist. Das ist der Landrat oder der Oberbürgermeister, in dessen Landkreis oder kreisfreier Stadt der psychisch Kranke den Anlass für die Unterbringung gegeben hat. Das haben wir hier schon gehört.
Diese eindeutige Regelung ist eine Verbesserung. Es löst den Zuständigkeitswirrwarr des Psychischkrankengesetzes von 2016. Es muss allerdings an dieser Stelle auch gesagt werden, um nicht zu viel Lob preiszugeben, dass diesen erst SPD und CDU geschaffen haben, die heute wieder eine Mehrheit im Parlament stellen und das offensichtlich korrigieren.
Wären Sie auf unsere Vorschläge eingegangen, wäre dieser Wirrwarr den örtlichen Vertretern erspart geblieben, denn wir haben bereits bei der Gesetzesänderung 2016 eine eindeutige Regelung hierzu gefordert. In unserem Gesetzentwurf zur Änderung des Psychischkrankengesetzes vom November 2017 haben wir die Zuständigkeit für die Unterbringung der psychisch Kranken an die Landräte und Oberbürgermeister übertragen, in deren Region der Anlass für die Unterbringung erfolgt ist. Dieser Gesetzentwurf der Linksfraktion wurde bekanntlich abgelehnt, obwohl er die heute von der Landesregierung vorgelegte Regelung vorwegnahm.
(Unruhe vonseiten der Fraktion der CDU – Peter Ritter, DIE LINKE: Na jetzt kommt es ja von der Landesregierung! – Zuruf von Torsten Renz, CDU – Beifall Peter Ritter, DIE LINKE: Richtig!)
… es ist besser, ein Missstand wird spät als nie korrigiert. Auch in diesem Punkt zeigt sich dann mal wieder, links wirkt.
Die Mitglieder der Landesregierung und die Abgeordneten der Koalitionsfraktionen müssen sich jedoch fragen lassen, warum sie für die vorgelegte Korrektur fast zwei Jahre brauchten
und warum sie mit ihrer Änderung nicht noch andere bekannte Probleme des Psychischkrankengesetzes beseitigt haben.
Warum wurde beispielsweise die Hilfe für psychisch kranke Menschen nicht getrennt vom Maßregelvollzug für psychisch kranke verurteilte Straftäter?
Die meisten Bundesländer haben für beide Bereiche unterschiedliche Gesetze erlassen. Das erleichtert den Praktikern die Anwendung des Rechts und war auch eine Forderung der meisten Sachverständigen bei der Anhörung zum Psychischkrankengesetz im Jahre 2016.
Ein anderer Punkt: Warum wurden die Weisungsrechte der Landräte und Oberbürgermeister gegenüber den psychiatrischen Abteilungen und Krankenhäusern hier nicht konkretisiert? Nach dem Psychischkrankengesetz sind sie bekanntlich unbeschränkt. Das gilt auch für die Einsicht in die Krankenakten. Beides greift nach unserer Auffassung unzulässig in die ärztliche Therapiefreiheit ein und widerspricht teilweise der ärztlichen Schweigepflicht.
Warum, um einen dritten Punkt aufzugreifen, wurde die Form der ärztlichen Zeugnisse nicht verbindlich geregelt? Warum gibt es hier weiterhin keine Vorgabe? Es kann die Schriftform gewählt werden, muss aber nicht. Ärztliche Zeugnisse sind jedoch die Grundlage für die Entscheidung des Gerichts auf eine freiheitsentziehende Unterbringung.
Damit habe ich einige Probleme angesprochen. Wir sollten sie im Zuge der Ersten Änderung des Psychiatriekrankengesetzes klären. Der Überweisung in die Ausschüsse werden wir zustimmen. – Vielen Dank.
(Beifall vonseiten der Fraktion DIE LINKE – Heiterkeit bei Simone Oldenburg, DIE LINKE: Karsten, das hast du ganz toll gemacht!)
Frau Präsidentin! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Es gibt manchmal Erste Lesungen ohne Aussprache, aber natürlich war klar, dass die LINKEN auch die Erste Lesung zur Generalabrechnung nutzen wollen.
Ich hätte mir gewünscht, dass der Kollege Koplin die Chance nutzt, aber weil er verhindert ist, hat Herr Kolbe das hier vorgetragen.
Wir haben 2016, damals noch unter Federführung des Sozialministeriums, als der Gesundheitsbereich dort war, die letzte Novellierung des PsychKG gehabt. Wir haben das Thema auch im letzten Jahr im Landtag intensiv diskutiert, anfangs 2017 erstmals im Ausschuss, dann die schon zitierte Anhörung im September 2017, weil sich in der praktischen Umsetzung das eine oder andere Defizit gezeigt hat. Ich glaube, es ist vernünftig, wenn man nach einer Zeit diesen Erkenntnisgewinn hat, dass man dann gegensteuert und nicht einfach das Schiff so weiterfahren lässt. Deswegen ist in dem Entwurf geregelt, und darauf ist Lorenz Caffier eingegangen in Vertretung für den Gesundheitsminister Harry Glawe, dass wir
uns jetzt vor allem um das Thema „Behördliche Zuständigkeit“ kümmern, also, wer ist zuständig, Landrat, Oberbürgermeister, bei der Unterbringung, dort, wo die Sache passiert, wo die Unterbringung erfolgen soll.
Außerdem wird die von vielen als zu starr erachtete Regelung der Kostentragung bei sogenannten interkurrenten Leistungen gelockert. Das Land wird künftig die Kosten ganz oder teilweise tragen. Darauf ist bereits eingegangen worden. Von daher glaube ich, all die Fragen, die die Opposition hier aufgeworfen hat, lassen sich gut in den Ausschüssen fundiert mit den Experten diskutieren, und deshalb werden wir der Überweisung in die Ausschüsse zustimmen. – Herzlichen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.
(Beifall Torsten Renz, CDU – Simone Oldenburg, DIE LINKE: Beifall von Herrn Renz. – Beifall vonseiten der Fraktion der CDU)
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren! Die BMVFraktion wird ebenfalls einer Überweisung des Entwurfs in die Ausschüsse zustimmen. Es ist sinnvoll, hier Ausschussberatungen für Änderungen im Psychischkrankengesetz Mecklenburg-Vorpommern durchzuführen. In der Anwendungspraxis haben sich tatsächlich Probleme gezeigt, die ich selbst noch in meiner richterlichen Tätigkeit kennengelernt habe. Hier wird es sich anbieten, denke ich, in den Ausschüssen auch Praktiker anzuhören.
Diskussionswürdig ist insbesondere die schon angesprochene Frage der Zuständigkeit. Ich will das jetzt zum sechsten Mal noch mal erörtern, damit der Letzte es vielleicht auch noch versteht: Derzeit ist der Landkreis oder die kreisfreie Stadt für eine Unterbringung zuständig, in der der Betroffene wohnt. Wenn der Betroffene nun aber in Sachsen wohnt und hier im Urlaub passiert es, dass er untergebracht werden muss, muss nach geltendem Recht die Behörde des Wohnsitzes tätig werden. Sie muss den Betroffenen aufsuchen und ihn in Augenschein nehmen.
Es liegt in der Natur der Sache, dass in den Fällen der sofortigen Unterbringung, um die geht es hier, aber schnell gehandelt werden muss. Da ist der Vorschlag des Entwurfs zu beraten, ob nicht die Behörde am Ort der Klinik, also der Unterbringungseinrichtung, zuständig sein sollte. Diese Behörde muss im Anschluss auch den Antrag beim Gericht stellen, das die sofortige Unterbringung anordnen muss, wenn sie Bestand haben soll. Hier ist ein Vergleich der behördlichen Zuständigkeit nach dem Psychischkrankengesetz mit der gerichtlichen Zuständigkeit interessant. Die gerichtliche Zuständigkeit ist bereits jetzt so geregelt, dass in dringenden Fällen das Gericht zuständig ist, in dessen Bezirk das Bedürfnis für ein gerichtliches Tätigwerden bekannt wurde, also in dessen Bezirk die Unterbringungseinrichtung sich am Ende befindet.
Sinnvoll sind auch die redaktionellen Anpassungen des Gesetzes wegen des Wechsels der Gesundheitszuständigkeit auf das Wirtschaftsministerium. Klug ist hierbei die gewählte Formulierung, nach der vorgeschlagen wird zu schreiben, Zitat: das „für Gesundheit zuständige Ministe
rium“, Zitatende. So wird kein bestimmtes Ministerium in der heutigen Struktur genannt und bei eventuellen späteren Wechseln der Gesundheitszuständigkeit muss nicht eigens das Gesetz geändert werden. – Vielen Dank.
Der Ältestenrat schlägt vor, den Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/2241 zur federführenden Beratung an den Wirtschaftsausschuss und zur Mitberatung an den Finanzausschuss zu überweisen.
(Heiterkeit bei Andreas Butzki, SPD, und Torsten Renz, CDU – Andreas Butzki, SPD: Doch, haben wir! – Torsten Renz, CDU: Ich habe das verstanden.)
Wer diesem Überweisungsvorschlag zustimmen möchte, den bitte ich jetzt um ein Handzeichen. – Danke schön. Gegenstimmen? – Stimmenthaltungen? – Das ist nicht der Fall. Damit ist dem Überweisungsvorschlag bei Zustimmung aller anwesenden Fraktionen zugestimmt worden.
Ach so, vorher will ich Ihnen noch bekannt geben, dass wir einen zeitlichen Vorsprung erarbeitet haben. Wenn dieser Vorsprung beibehalten werden wird, dann werden wir, wie im Ältestenrat vereinbart, den Tagesordnungspunkt 41 schon auf den heutigen Abend vorziehen. Damit Sie sich darauf einstellen können, sage ich Ihnen das. Gibt es dazu Widerspruch? – Das kann ich nicht erkennen, dann ist das so beschlossen.