Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes für die Übergangsperiode nach dem Austritt des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union (Brexit-Übergangsgesetz Mecklenburg- Vorpommern – BrexitÜG M-V) (Zweite Lesung und Schlussabstimmung) – Drucksache 7/3040 –
Beschlussempfehlung und Bericht des Innen- und Europaausschusses (2. Ausschuss) – Drucksache 7/3287 –
Im Ältestenrat ist vereinbart worden, eine Aussprache nicht vorzusehen. Ich sehe und höre auch dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Wir kommen zur Einzelberatung über den von der Landesregierung eingebrachten Entwurf eines Gesetzes für die Übergangsperiode nach dem Austritt des Vereinigten Königreiches Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union, auf Drucksache 7/3040. Der Innen- und Europaausschuss empfiehlt in seiner Beschlussempfehlung auf Drucksache 7/3287, den Gesetzentwurf der Landesregierung entsprechend seiner Beschlussempfehlung anzunehmen.
Ich rufe auf die Paragrafen 1 bis 3 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung. Wer dem zuzustimmen wünscht, den bitte ich um ein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit sind die Paragrafen 1 bis 3 sowie die Überschrift entsprechend der Beschlussempfehlung einstimmig angenommen.
Wer dem Gesetzentwurf im Ganzen entsprechend der Beschlussempfehlung des Innen- und Europaausschusses auf Drucksache 7/3287 zuzustimmen wünscht, den bitte ich jetzt um sein Handzeichen. – Die Gegenprobe. – Gibt es Stimmenthaltungen? – Damit ist der Gesetzentwurf der Landesregierung auf Drucksache 7/3287 entsprechend der Beschlussempfehlung des Innen- und Europaausschusses bei gleichem Stimmverhalten, also einstimmig, angenommen.
Ich rufe auf den Tagesordnungspunkt 4: Erste Lesung des Gesetzentwurfes der Landesregierung – Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung, Drucksache 7/3222.
Gesetzentwurf der Landesregierung Entwurf eines Gesetzes zur Verbesserung der Transparenz und zu Erleichterungen bei der kommunalen Haushaltswirtschaft nach der doppischen Buchführung (Doppik-Erleichterungsgesetz) (Erste Lesung) – Drucksache 7/3222 –
Frau Präsidentin! Meine lieben Kolleginnen und Kollegen! Liebe Gäste! Die Doppik wurde 2007 auf ausdrücklichen Wunsch der kommunalen Landesverbände beschlossen.
wenn die kommunalen Landesverbände sich in den letzten Jahren über Doppik beklagt haben. Es war zunächst ihr Wunsch.
Gut sieben Jahre sind vergangen, seitdem auch die letzte Kommune im Land auf Doppik umgestellt hat. Es hat bei der Einführung gute Gründe für sie gegeben und auch heute gibt es noch Gründe für sie, nämlich Transparenz, Generationsgerechtigkeit und Steuerungsoptimierung. So ist seit Einführung der Doppik ein Wirtschaften auf Kosten künftiger Generationen nicht mehr möglich. Aber die Erfahrungen haben auch gezeigt, die Doppik ist für kleinere Kommunen – und davon haben wir ja im Land viele – viel zu kompliziert, zu aufwendig und zu belastend.
Das soll jetzt endlich geändert werden. Ich hätte es mir auch schneller gewünscht, aber gerade in den Gesprächen mit den Landesverbänden haben wir sehr viel Zeit gebraucht, um uns auf einen konsensualen Prozess zu verständigen. Insbesondere die ehrenamtlichen Bürgermeister und Gemeindevertreter haben nicht ganz zu Unrecht eine mangelnde Verständlichkeit des Haushaltsplanes und des Jahresabschlusses kritisiert. Dieses Feedback haben wir aufgenommen. Zusammen mit den kommunalen Landesverbänden haben wir unter Einbeziehung der kommunalen Praktiker – es ist mir wichtig, dass es nicht am Schreibtisch im Innenministerium entstanden ist, sondern gemeinsam mit denen, die es unmittelbar betrifft – und des Finanzministeriums eine Reihe von Maßnahmen erarbeitet,
Im Kern des Gesetzentwurfes geht es um vier Dinge: eine verbesserte Transparenz der Doppik, vereinfachte Verwaltungsabläufe, realistischere Standards und eine bessere Rechtssicherheit bei den Kommunen. Um das zu erreichen, müssen wir an die Kommunalverfassung, die Gemeindehaushaltsverordnung-Doppik und die zugehörige Verwaltungsvorschrift mitsamt den verbindlichen Mustern für die kommunalen Haushaltspläne und Jahresabschlüsse ran.
Zuallererst ist hier das Wahlrecht der allermeisten Kommunen zu nennen, die von nun an statt eines Gesamtabschlusses nur noch einen vereinfachten Beteiligungsbericht erstellen müssen. Das war eine der Kernforderungen der kommunalen Ebene. Lediglich die kreisfreien Städte und die großen kreisangehörigen Städte müssen verpflichtend einen Gesamtabschluss vorlegen, das aber auch erst im Jahre 2025 und nicht bereits 2019, denn gerade in diesen Städten geht es ja nicht nur um die eigentlichen Kernhaushalte, sondern ebenso um Unternehmen, um Gesellschaften, um Eigenbetriebe, an denen die Städte beteiligt sind. Insofern ist es richtig, dass hier das Vermögen und die Schulden vollständig dargestellt werden, um eine realistische Einschätzung der Finanzlage dieser Städte zu ermöglichen. Das war eines der Grundanliegen bei der kommunalen Doppik und das ist heute noch genauso gerechtfertigt wie damals.
Für kleinere Gemeinden aber, bei denen diese Ausgliederungen so nicht vorliegen, besteht für solch einen Konzernabschluss jedoch keine Notwendigkeit. Hier ist künftig wieder ein Beteiligungsbericht ausreichend. Vorrangig ist zunächst, dass die Jahresabschlüsse künftig wieder fristgerecht aufgestellt werden und noch vorhandene Rückstände aufgeholt werden. Der eine oder andere hier im Raum weiß, dass die eine oder andere Stadt im Land Mecklenburg-Vorpommern und die eine oder andere Gemeinde da durchaus noch arge Schwierigkeiten hat, was die termingerechten Jahresabschlüsse betrifft.
Auch hier greifen künftig wesentliche Erleichterungen. Immerhin ist es besser, zeitnah einen angemessenen, aussagefähigen Abschluss zu haben, als einen perfekten – womöglich perfekten – erst viele Jahre später. Darum haben wir den Umfang des Jahresabschlusses deutlich reduziert und die Angaben und Erläuterungen auf die wesentlichen Angaben begrenzt. Letztlich muss
es auch einem ehrenamtlichen Gemeindevertreter möglich sein, den Abschluss seiner Gemeinde und das, was da schriftlich vorliegt, nachvollziehen zu können.
Auch hier haben wir uns den Haushaltsausgleich der Gemeinden angeschaut und für Vereinfachungen gesorgt, denn vor allem die Bürgermeister der kleinen Gemeinden haben über Probleme mit dem Ausgleich des Ergebnishaushaltes geklagt. Das hat in der Vergangenheit dazu geführt, dass die Gemeinden ein Haushaltssicherungskonzept beschließen mussten, obwohl der Finanzhaushalt eigentlich gedeckt war. Jetzt aber werden diese Gemeinden Fehlbeträge im Ergebnishaushalt aus dem Eigenkapital decken dürfen, ohne dass hierfür zukünftig eine Genehmigung erforderlich ist. Zusammen mit den bereits 2016 beschlossenen Erleichterungen sollte dieses zukünftig dazu führen, dass sich Ergebnis- und Finanzhaushalt angleichen und der Haushaltsausgleich erleichtert wird. Ich bin zuversichtlich, dass Kommunen somit nicht mehr über Jahre hinweg zwar ihren Finanzhaushalt, nicht aber ihren Ergebnishaushalt ausgleichen können.
Darüber hinaus gehen wir auch den Haushaltsausgleich für die Ämter an. Die Pflicht, den Ergebnishaushalt auszugleichen, entfällt. Außerdem werden die Ämter vom Überschuldungsverbot ausgenommen. Damit wird verhindert, dass in den Ämtern über Jahre Liquidität angesammelt wird, Geld, das viele amtsangehörigen Gemeinden für ihren Haushaltsausgleich benötigen. Die ausreichende Finanzierung der Ämter ist über die Amtsumlage sichergestellt. Der Haushaltsausgleich der Ämter wird somit deutlich vereinfacht, wovon auch die amtsangehörigen Gemeinden durch eine vorteilhaftere Amtsumlage profitieren werden. Wir reden hier von einem zweistelligen Millionenbetrag, der den Städten und Gemeinden konkret zugutekommen kann – wie ich finde, eine gute Sache.
Meine Damen und Herren, mit dem vorliegenden Gesetzentwurf wird das Buchführungsregelwerk ein einfacheres. Zielstellung des Doppik-Erleichterungsgesetzes ist ganz klar, die kommunale Selbstverwaltung zu stärken. Dafür haben wir jegliche Vereinfachung der Haushalts- und Rechnungsführung aufgegriffen, die vertretbar ist. Die Wünsche der kommunalen Familie wurden angehört und in den meisten Fällen umgesetzt. Die kommunale Doppik wird einfacher, handhabbarer und zugleich leistungsfähiger ausgestaltet. Politik und Verwaltung können sich einen schnellen Überblick über die gesamte Vermögens-, Finanz- und Ertragslage einer jeweiligen Kommune verschaffen und auf dieser Grundlage auch fundierte Entscheidungen treffen für ihre jeweilige Gemeinde. Den damit einhergehenden Verwaltungsaufwand federn wir mit diesem Gesetz wieder ab, sodass wir hier das Beste aus zwei Welten zusammenbringen. Zugleich sind die Kommunen vorbereitet, wenn in den nächsten Jahren einheitliche EU-Rechnungslegungsstandards verbindlich für alle Mitgliedsstaaten und damit auch für alle Verwaltungsebenen vorgegeben werden. Bereits jetzt ist abzusehen, dass sich diese Rechnungslegungsstandards an handelsrechtlichen, also an doppischen Grundsätzen orientieren werden.
Meine Damen und Herren, ich denke, dass wir den Kommunen nicht nur mit diesem Gesetz, sondern mit einer ganzen Reihe von Maßnahmen in den letzten Wochen und Monaten in der Tat ein wahres Konjunkturprogramm bescheren, denn zum Doppik-Erleichterungsgesetz kommen
die 34 Millionen Euro Erhöhung der Finanzmasse für die Kommunen in 2020 aus dem FAG hinzu, die Tilgung von Altschulden ebenso wie die gesicherten Einnahmen für Bau und Sanierung von Straßen und der Wegfall von Verwaltungsaufgaben, sei es wie hier bei der kommunalen Doppik oder auch bei dem Thema Straßenausbaubeiträge. Es ist ein großer Schritt vorwärts, den wir seit der Wiedervereinigung zusammen mit den Kommunen gegangen sind. Ich bin froh, dass wir hier mit dem DoppikErleichterungsgesetz einen weiteren großen Schritt in Richtung Handhabbarkeit und Erleichterung für die Verwaltung gehen. Damit werden jede Gemeinde und jede Stadt und somit letztlich auch die Bürgerinnen und Bürger von dieser Maßnahme profitieren. – Ich wünsche gute Beratungen im zuständigen Ausschuss und bedanke mich für die Aufmerksamkeit.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 60 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen.
Bevor ich die Aussprache eröffne, möchte ich noch die Gelegenheit ergreifen, auf der Besuchertribüne Bürgerinnen und Bürger der Stadt Hagenow und der Gemeinde Strohkirchen zu begrüßen. Herzlich willkommen!
Frau Präsidentin! Meine Damen und Herren Abgeordnete! Liebe Landsleute und Gäste! Wir debattieren heute in Erster Lesung über das DoppikErleichterungsgesetz der Landesregierung, ein Gesetz, das von den Kommunen dringend erwartet wird. Ab dem Jahr 2012 sind unsere Kommunen in Mecklenburg-Vorpommern dazu verpflichtet, ihre Haushalte nach den Regeln des Neuen kommunalen Haushalts- und Rechnungswesens für Mecklenburg-Vorpommern, als Akronym NKHR M-V, zu führen.
Hinter diesem sperrigen Namen verbirgt sich die Ablösung der kameralistischen Buchhaltung durch die doppische Buchhaltung, kurz Doppik genannt, in unseren Kommunen und Landkreisen. Sechs Kommunen, die sogenannten Frühstarter, hatten die Umstellung auf Doppik bereits im Jahr 2006 vorgenommen.
Initiator einer Umstellung auf doppische Buchhaltung, der Minister wies darauf hin, waren der Städte- und Gemeindetag und der Landkreistag, die der Aufsicht des Innenministeriums unterstehen. Man versprach sich von der doppischen Buchführung Transparenzvorteile. Sämtliche Geschäftsvorgänge der Kommunen werden auf zwei Konten geführt. So werden einerseits Zahlungseingänge und Zahlungsausgänge erfasst, andererseits aber auch Schulden, Güter und Außenstände dargestellt. Dadurch soll im Sinne der Mandatsträger ein umfassender Überblick auf die finanzielle Lage unserer Kommunen geschaffen werden. Allerdings müssen die Mandatsträger einen doppischen Jahresabschluss und eine Bilanz auch lesen können.
Wir wissen, dass das Finanzministerium eine andere Sicht auf die Problematik hat als das Innenministerium und die Doppik in der Finanzbuchhaltung des Landes derzeit bewusst nicht einführen wird. Ich will jetzt die Diskussion über das Für und Wider gar nicht aufmachen. Es gibt sowohl für als auch gegen die Doppik in der öffentlichen Verwaltung gute Argumente. Das jetzt vorliegende Doppik-Erleichterungsgesetz sollte aber Anlass genug sein, um einen Rückblick vorzunehmen.
Die Einführung der Doppik hat zunächst zu massiven Problemen in Kommunen und Landkreisen geführt, Probleme, die bis heute noch nicht überall behoben sind. Diese Probleme offenbarten sich vor allem mit den gravierenden Rückständen bei den Jahresabschlüssen. Sie betrugen zum Teil bis zu sieben Jahre. Keine Kommune und kein Landkreis erreichte sofort und zeitnah eine Aktualität seiner Haushaltsabschlüsse. Der Landesrechnungshof kritisierte diese Situation mit drastischen Worten, Zitat: „Bei vielen Kommunen besteht auch im siebten Jahr nach der Einführung des NKHR M-V immer noch ein erheblicher und rechtswidriger Zeitverzug bei der Auf- und Feststellung von Jahresabschlüssen.“ Zitatende.
Die Ursachen dafür sind einerseits grundsätzlicher struktureller Art, welche durchaus die Politik zu verantworten hat. Die zeitlich unabgestimmte Überschneidung bei der Einführung der Doppik mit der Gebietsreform 2011 ist eine davon, ebenso wie die fehlenden Vorgaben bei der einheitlichen Bewertung der Vermögen im Rahmen der erforderlichen Eröffnungsbilanz.
Daneben gab es natürlich auch spezifische Ursachen in den einzelnen Kreisen und Kommunen. Dadurch kam die eine Kommune besser mit den Problemen zurecht als die andere. Der Finanzausschuss hatte 2018 zwei Kommunen – das war einmal der Landkreis MSE und die Hansestadt Stralsund, man kann auch sagen, der Spitzenreiter und der Bummelant – besucht, um die Ursachen der unterschiedlichen Geschwindigkeiten bei der Bewältigung der Doppik zu erkennen. In diesem Fall waren Führungs- und Personalsituationen die wesentlichen Ursachen der Unterschiede.
Der nun vorliegende Gesetzentwurf des Innenministeriums mit dem Ziel einer Vereinfachung der doppischen Jahresabschlüsse wurde in Zusammenarbeit mit den Betroffenen, das heißt, den Fachvertretern des Landkreistages und des Städte- und Gemeindetages, erarbeitet. Insofern darf man davon ausgehen, dass die jetzigen Regelungen den Bedürfnissen der Basis entgegenkommen.
Eine wesentliche Änderung im vorliegenden Gesetzentwurf besagt, dass Gemeinden bei der Erstellung der Bilanzen künftig eine Wahlfreiheit bezüglich der Einbindung der Haushaltsdaten ihrer Beteiligungen zukommt. Über diese kann entschieden werden, ob von der Kommune ein Gesamtabschluss vorgenommen oder ob nach Paragraf 73 Absatz 3 Kommunalverfassung unseres Landes ein Beteiligungsbericht erstellt wird. Letzteres kann in der Praxis eine Vereinfachung sein und trotzdem hinreichende Informationen geben.
Bei Einführung der Doppik war es das erklärte Ziel der Landesregierung, Zitat, „den Anforderungen der heutigen Zeit an eine Generationengerechtigkeit nachhaltig Rechnung“ zu tragen, Zitatende.
Das doppische System kann nur ein buchhalterisches Hilfsmittel auf diesem Wege sein. Wahre Generationengerechtigkeit entsteht dann, wenn in Land und Kommunen sorgsam mit den vorhandenen Ressourcen umgegangen wird. Das gelingt vor allem dann, wenn alle Entscheidungsträger gut über die Lage der Bürger informiert sind. Da kann die Doppik helfen. Das gelingt nicht, wenn Politik unnötige Belastungen und Bürokratie generiert. Wir alle sind aufgerufen, das rechte Maß auf allen politischen und Verwaltungsebenen zu gewährleisten. Ob das neue Gesetz als Ganzes eine hinreichende Lösung der aktuellen buchhalterischen Probleme der Landkreise und Kommunen darstellt, wird noch in den Ausschüssen zu diskutieren sein. – Ich danke für Ihre Aufmerksamkeit.
Sehr geehrte Frau Präsidentin! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Bevor ich beginne, zum Thema zu sprechen, möchte ich zu meinen Vorrednern kurz zwei, drei Bemerkungen machen.