dass die Konkurrenz durch Supermärkte oder Onlinehandel zu stark werde. Sie sind im Wesentlichen billiger und halten mehr Sortiment bereit. Es ist auch oft zu hören, dass es teilweise nur noch wenige Stände auf Märkten gibt. Ja, sehr geehrte Damen und Herren, unterhalten Sie sich mit den Bürgern vor Ort!
Die werden Ihnen da berichten. Dadurch sinkt die Sortimentsvielfalt und die Kunden bleiben fern. Das Ganze mündet in einer Abwärtsspirale. Schließlich erwähnen viele Beschicker, dass Nachfolger oder überhaupt Personal schwierig zu bekommen wäre. Mit dem Personalmangel wollen wir uns aber jetzt nicht befassen. Wir sprechen heute über das Sortiment und die Ausgestaltung in der zugehörigen Landesverordnung des Wirtschaftsministeriums.
Beginnen wir auf Bundesebene. In Paragraf 67 der Gewerbeordnung wird in Absatz 1 bestimmt, welche Waren grundsätzlich auf Wochenmärkten angeboten werden dürfen. Paragraf 67 Absatz 2 enthält die Verordnungsermächtigung, dass die Landesregierungen durch Rechtsverordnung bestimmen können, ich zitiere, „daß über Absatz 1 hinaus bestimmte Waren des täglichen Bedarfs auf allen oder bestimmten Wochenmärkten feilgeboten werden dürfen“, Zitatende.
Von dieser Verordnungsermächtigung hat unsere Landesregierung Gebrauch gemacht, indem sie 1992 – und ich betone: 1992! – die Verordnung über die Regelung der Wochenmärkte nach Paragraf 67 Absatz 2 der Gewerbeordnung erlassen hat. Diese Verordnung bestimmt, welche Waren des täglichen Bedarfs im Sinne der Gewerbeordnung angeboten werden dürfen.
Wir wollen diese Länderkompetenz nun faktisch außer Kraft setzen und in die Hand der Bürgermeister beziehungsweise ihrer Untergeordneten geben. In Paragraf 155 Absatz 3 der Gewerbeordnung ist dies wiederum ermöglicht. Es lautet dort, ich zitiere: „Die Landesregierungen werden ermächtigt, ihre Befugnis zum Erlaß von Rechtsverordnungen auf oberste Landesbehörden und auf andere Behörden zu übertragen und dabei zu bestimmen, daß diese ihre Befugnis durch Rechtsverordnung auf nachgeordnete oder ihrer Aufsicht unterstehende Behörden weiter übertragen können.“ Zitatende. Indem wir mit diesem Antrag die Befugnis auf die Bürgermeister übertragen, wird sie auf eine andere Behörde übertragen. Eine ähnliche Regelung trifft beispielsweise das Land Hessen. Dort wird die Entscheidungsbefugnis auf den Gemeindevorstand übertragen.
Die bisherige Fassung der Rechtsverordnung des Landes enthält eine detaillierte Aufzählung von Waren des täglichen Bedarfs, die in Mecklenburg-Vorpommern auf Wochenmärkten angeboten werden dürfen, und welche nicht. Da diese Landesverordnung seit 1992 inzwischen sehr veraltet ist, werden auch Waren gelistet, die anachronistisch sind. So stehen noch Warenbezeichnungen wie „Videokassetten“ oder „Schallplatten“ in der Verordnung. Aber auch Missverständnisse sind zu finden. So schließt die Landesverordnung den Verkauf von alkoholischen Getränken aus. Die Gewerbeordnung des Bundes
Also sollte man dies zumindest auch in der Verordnung so schreiben, dass alkoholische Erzeugnisse der Urproduktion zugelassen sind, oder auf die Gewerbeordnung des Bundes verweisen.
Viele kommunale Marktordnungen übernehmen dieses Missverständnis und somit auch die Händler. Beispielsweise kann man in den Wochenmarktordnungen von Stralsund und Rostock nicht lesen, dass alkoholische Getränke der Urproduktion zugelassen wären. Dies kann unter Umständen dazu führen, dass viele Beschicker gar nicht wissen, dass sie eigens produzierten Sanddornlikör oder Bier verkaufen dürfen.
Unsere Änderung würde diese Aufzählungen und Verbote gänzlich streichen und lediglich vorsehen, dass die künftige Landesrechtsverordnung die Verordnungsbefugnis an die Bürgermeister weitergibt. Es würde sich dann bei der künftigen Landesverordnung um eine Rechtsverordnung zur Weitergabe einer Rechtsverordnungsbefugnis handeln. Diese aneinandergereihten Verordnungsermächtigungen sind notwendig, weil die Weitergabe der Verordnungsbefugnis von der Landesregierung auf andere Behörden – hier die Bürgermeister – wiederum nur durch Rechtsverordnung erfolgen kann. So viel zu der Juristerei.
Aber was wären die inhaltlichen Konsequenzen? In Zukunft könnte dann der Bürgermeister durch Rechtsverordnung bestimmen, welche Waren des täglichen Bedarfs angeboten werden dürfen. Die Bürgermeister würden sich nach Änderung der Landesverordnung dann neu damit befassen und sich rein an der Gewerbeordnung des Bundes orientieren und dies mit den Anforderungen ihrer Bürger in Einklang bringen. Das könnte eine Ausweitung des Sortiments bedeuten, muss es aber nicht. Dies obläge dann dem Bürgermeister, der das in Absprache mit der Gemeindevertretung oder Befragung seiner Bürger machen würde. Für kleine Zentren in näherer Umgebung zum ländlichen Raum wäre dies ein Gewinn, da viele Spezialgeschäfte nicht mehr unmittelbar vor Ort sind. So könnten Bürgermeister beispielsweise den Verkauf von Angelbedarf, Wachs- und Paraffinwaren, Schreibwaren, Batterien, Fahrradteilen oder was auch immer ausweisen. Aber auch typische Produkte des ländlichen Lebens wie Kleintiere, die als „rohe Naturerzeugnisse“ gelten,
könnten wieder stärker in den Fokus rücken, wenn die Bürgermeister unabhängig von der Landesverordnung handeln.
In anderen Bundesländern ist das anders. Dabei könnte die Verkaufserlaubnis von Hühnern, Rammlern, Zicklein oder Gänsen
nicht nur das Einkaufserlebnis eines Wochenmarktes steigern, sondern auch die ökologische Viehhaltung, nämlich dadurch, dass die Bevölkerung wieder an eigene Viehhaltung herangeführt wird
und wahrscheinlich sorgsamer damit umgeht, als dies beispielsweise in der Massentierhaltung der Fall ist.
Es bliebe aber alles in allem dabei, dass nur Waren des täglichen Bedarfs angeboten werden dürfen. Dadurch, dass wir nicht mehr explizit vorgeben, welche Waren solche des täglichen Bedarfs sind, erweitern wir etwas am Ermessensspielraum. Die Bedürfnisse des einzelnen Wochenmarktes kann aber in jedem Fall die kommunale Ebene besser beurteilen als das Wirtschaftsministerium, denn wie man in der Antwort auf meine Kleine Anfrage gesehen hat, weiß man ja gar nicht mehr, warum alle diese Warenarten 1992 überhaupt zugelassen wurden und warum andere wiederum nicht.
Deshalb bitte ich darum, dem Antrag zuzustimmen. Lassen Sie uns die Wochenmärkte in die kommunale Hand geben und dort entscheiden lassen! – Vielen Dank.
Im Ältestenrat wurde eine Aussprache mit einer Dauer von bis zu 150 Minuten vereinbart. Ich sehe und höre dazu keinen Widerspruch, dann ist das so beschlossen. Ich eröffne die Aussprache.
gen! Sie haben es richtig beschrieben von der AfD, die Kleine Anfrage haben wir Ihnen beantwortet und ich kann nur sagen, es gibt bundesgesetzliche Regelungen und eine Ausführung durch das Land in Form einer Verordnung. Die Marktordnung liegt bei den Städten jeweils in der Aufgabe des Bürgermeisters und der Verwaltung.
Und zu der Frage, wann Wochenmärkte stattfinden: Also es gibt Wochenmärkte, die finden täglich statt, da kann man mal Greifswald nennen, und dann gibt es Wochenmärkte, die in Mittelzentren sind, so wie Grimmen, die finden immer freitags statt, und das...
Ja, ich sage ja nur ein Beispiel. Also Grevesmühlen ist ja auch wichtig, also können wir es auch noch nennen.
Jede Kommune hat sozusagen ihr Angebot mit ihren Händlern, mit ihren Bürgerinnen und Bürgern, die vor Ort diese Märkte beleben, die einerseits Kaufkraft stärken, andererseits Bioprodukte haben, Blumenangebote gibt es bis zu Fischangeboten et cetera. Das wird alles überprüft, dazu gibt es dann ja auch die Hygienekontrollen. Also ich will nur sagen – eine Standgebühr wird manchmal auch erhoben –, das sind Themen, die sind seit Jahren eingelaufen, und ich höre da auch keinen Widerstand und keinen Widerspruch.