hängt davon ab, inwieweit sich die Einnahmen der Zweck- oder der Festveranstaltung zuordnen lassen. Hier sollte es möglich sein, die Einnahmen aus dem Bewirtungsanteil, sofern sie dem Verein für seine gemeinnützige Tätigkeit wieder zufließen, nicht zu versteuern.
Um solche für das Vereinsleben praktische Fragen geht es der LINKEN mit ihrem Antrag allerdings überhaupt nicht. DIE LINKE möchte eine Neuregelung, mit der die politische Willensbildung gleichsam in den Fördertopf der Gemeinnützigkeit gestopft wird. Das ist ihr einziges und ihr zentrales Ziel. Auf den Punkt gebracht, ihr Ziel ist es, dass ihre Antifahilfstruppen – mit dem Gütesiegel „gemeinnützig“ geadelt und mit staatlicher Förderung gestützt – im Kampf gegen rechts noch mehr Aktivitäten entfalten können.
(Beifall vonseiten der Fraktion der AfD – Zurufe von Torsten Koplin, DIE LINKE, und Karen Larisch, DIE LINKE)
Die Voraussetzungen der Gemeinnützigkeit sind in Paragraf 52 der Abgabenordnung geregelt. Dort sind in Absatz 2 unter 25 Punkten die gemeinnützigen Zwecke abschließend aufgeführt. Dem ist dann noch eine Öffnungsklausel für anerkennungswürdige Ausnahmefälle am Schluss beigefügt. Die Liste ist einerseits sehr charakteristisch, andererseits so weit gefasst, dass sie einen hinreichenden Beurteilungsspielraum für den Einzelfall zulässt.
Ich glaube auch gar nicht, Herr Minister, dass der Klimaschutz neu rein müsste, denn da haben wir schon den Umweltschutz. Da können wir überlegen, ob das nicht auch jetzt schon reinpasst. Aber zur Klarstellung mag das ja geschehen.
Ganz obenan steht das Merkmal „Förderung der Allgemeinheit“. Dabei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, der natürlich den sich wandelnden Rechts- und Wertevorstellungen der Gesellschaft unterworfen ist. Und so gibt es im Einzelfall nicht immer nur eine Wahrheit. Die Kernfrage, um die es hier geht, ist die, inwieweit die Verfolgung politischer Ziele als gemeinnützig angesehen werden kann. Das Einfallstor dafür findet sich insbesondere unter Ziffer 7 des bereits erwähnten Katalogs, hier „Förderung der Erziehung, Volks- und Berufsbildung“, sowie unter Ziffer 24, der „die allgemeine Förderung des demokratischen Staatswesens im Geltungsbereich dieses Gesetzes“ als gemeinnützige Tätigkeit benennt.
Der Bundesfinanzhof hat gegenüber der Verfolgung politischer Ziele allerdings eine klare, grundsätzliche Grenze gezogen. Die alleinige oder überwiegende Verfolgung politischer Ziele ist keine Förderung der Allgemeinheit. Die Tätigkeit darf weder unmittelbar noch allein auf das politische Geschehen und die staatliche Willensbildung gerichtet sein, um als gemeinnützig anerkannt zu werden. Davon zu trennen ist die Einflussnahme auf die politische Willensbildung, wenn diese sich bei der Verfolgung der begünstigten Tätigkeit notwendigerweise – sozusagen zwangsläufig – mitergibt. Soweit eine Körperschaft danach politische Ziele gemeinnützig verfolgen kann, muss sie sich allerdings parteipolitisch neutral verhalten.
In Anwendung dieser Grundsätze passt es der LINKEN natürlich nicht, dass der Bundesfinanzhof dem Verein
Attac Anfang dieses Jahres die Gemeinnützigkeit entzogen hat. Er hat in seiner Entscheidung den für eine Abgrenzung von der Politik für die gemeinnützige politische Bildung bemerkenswerten Satz formuliert, dass diese auf eine Diskussion politischer Fragen in „geistiger Offenheit“ ziele.
Ebenso passt es der LINKEN natürlich nicht, dass das Berliner Finanzamt auf der Grundlage dieser Rechtsprechung der Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes die Gemeinnützigkeit aberkannt hat, dies mit der Begründung, diese Organisation werde im Verfassungsschutzbericht Bayerns als bundesweit größte linksextremistisch beeinflusste Organisation
Was sich bereits heute unter dem Mantel der Gemeinnützigkeit an radikalem politischen Kampf auf dem linken Sektor tummelt, ist abenteuerlich.
vor dem Reichstag ein Beispiel. Es hatte dort eine Säule mit der Asche von Opfern des Holocaust aufgestellt, um damit gegen eine Zusammenarbeit mit der AfD zu warnen. Provokanter und geschmackloser geht es wohl kaum.
Der Bundesfinanzminister hat einen Entwurf für eine Änderung der Abgabenordnung vorgelegt, wonach die Gemeinnützigkeit auch dann gelten soll, wenn die gemeinnützige Tätigkeit mit politischen Mitteln begleitet wird. Die Absicht, politische Parteien oder die staatliche Willensbildung zu beeinflussen, müsse dabei aber weit in den Hintergrund treten. Obwohl das im Grunde nur auf eine Klarstellung der Rechtslage hinausläuft, wonach die politische Willensbildung grundsätzlich nicht als gemeinnützig anerkannt wird, sondern eben nur am Rande mit
spielen darf, regt sich auch hier Widerstand. DIE LINKE will mehr, sie will den politischen Kampf gemeinnützig machen und damit an die staatlichen Fördertöpfe gelangen. Und, da muss man sich nichts vormachen, politische Willensbildung heißt für die meisten Akteure, jedenfalls für DIE LINKE, Politik gegen rechts, Antifaschismus und nochmals Antifaschismus,
Denn am grundsätzlich antikapitalistischen und antifaschistischen Weltbild der LINKEN hat sich ja nichts geändert. Man gibt sich zwar geläutert und demokratisch, aber man huldigt weiterhin antifaschistischen Kämpfern aus vergangenen Tagen, auch wenn diese unter Freiheit und Demokratie etwas völlig anderes verstanden haben, als was unter der freiheitlich-demokratischen Grundordnung unseres Grundgesetzes zu verstehen ist.
Nochmals: Gemeinnützigkeit setzt nach geltendem Recht und herkömmlichem Verständnis voraus, dass eine Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet selbstlos zu fördern. Die politische Willensbildung und damit letztlich der politische Kampf um die Deutungshoheit kann und darf dabei nicht im Vordergrund stehen oder ein wesentlicher Teil der gemeinnützigen Tätigkeit sein.
Die Abgrenzung mag im Einzelfall schwierig sein. Das Prinzip der im Kern unpolitischen Gemeinnützigkeit, die im Grundverständnis eben selbstlose Tätigkeit für die Allgemeinheit bedeutet, sollte eigentlich einsichtig und zu bewahren sein. Bei der Politik geht es im Allgemeinen eben nicht um die Diskussion politischer Fragen in geistiger Offenheit, wie es für die gemeinnützige Bildungsarbeit erforderlich ist. Vielmehr geht es dort vorrangig um die Einflussnahme auf die politische Willensbildung und die öffentliche Meinung zur Durchsetzung der eigenen Auffassungen. – Wir lehnen den Antrag der LINKEN mithin ab.
Herr Abgeordneter Förster, zu Ihrem Wortbeitrag gibt es eine Kurzintervention von Herrn Ritter, Fraktion DIE LINKE.
Sehr geehrter Herr Kollege Förster, Sie haben ja versucht, in Ihrem Redebeitrag mal Bezug zu nehmen auf die Vereinigung der Verfolgten des Naziregimes – Bund der Antifaschisten und die mit irgendwelchen linksextremistischen Taten, in Klammern: Gewalttaten, in Verbindung zu bringen. Aber ich habe kein einziges Beispiel gehört, wo Sie meinem Verband, wo ich Landessprecher bin, irgendetwas vorwerfen können, dass wir gegen die freiheitlich-demokratische Grundordnung verstoßen hätten, dass wir linksextremistische Gewalttaten verübt hätten, insofern nicht ein zielführendes Beispiel gebracht, was begründen würde, dass meinem Verband die Gemein
nützigkeit aberkannt werden müsste. Diesen Nachweis haben Sie nicht gebracht. Für mich bleibt die Feststellung, Antifaschismus ist gemeinnützig. Punkt! – Danke schön.
... Folgendes zu sagen: Im Kern liegt hier ein von Ihnen – sicherlich nicht mutwillig – angesprochenes Missverständnis vor. Ich habe mich zu dem Verein selbst nicht näher geäußert, ich kenne ihn auch nicht. Natürlich kenne ich ihn, aber ich kann sonst nicht viel dazu sagen. Die Begründung, die ich da geliefert habe, stammt von der entsprechenden Behörde.