Protokoll der Sitzung vom 26.09.2002

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 21 der Abg. Klare und Dr. Stumpf (CDU):

Mehr naturwissenschaftlicher Unterricht? Fällt aus wegen Lehrermangel: Das Beispiel des Gymnasiums Ernestinum Celle

Im Rahmen der August-Sitzung des Niedersächsischen Landtages haben Abgeordnete der CDU-Landtagsfraktion am Beispiel mehrerer Gymnasien und Gesamtschulen nachgewiesen, dass der von der Landesregierung vorgesehene naturwissenschaftliche Unterricht faktisch nur auf dem Papier steht. Die Landesregierung bestreitet jedoch, dass die Schulen vor dem Hintergrund der zur Verfügung stehenden Lehrerstunden den vorgesehenen naturwissenschaftlichen Unterricht nicht erteilen können. Ein weiteres Beispiel für den Ausfall notwendigen und wichtigen naturwissenschaftlichen Unterrichts liefern Eltern des Gymnasiums Ernestinum Celle, die in einem Schreiben an die Niedersächsische Kultusministerin darauf hinweisen, dass für die Schüler des 8. und 9. Jahrgangs der Physikunterricht komplett wegfällt: „Durch einen Mangel an Lehrkräften können an dieser Schule zwei Jahrgänge nicht mit diesem Unterrichtsfach versorgt werden. Der Stundenausfall beträgt für beide Jahrgangsstufen 16 Wochenstunden, zwei Wochenstunden pro Klasse vorausgesetzt. Damit wird den Schülerinnen und Schülern die Möglichkeit genommen, dringend notwendige naturwissenschaftliche Kenntnisse zu erwerben.... Weitere katastrophale Engpässe bestehen an der Schule in den Fächern evangelische Religion (16 Stunden) , katholische Religion (4 Stunden) , Werte und Normen (4 Stunden), Politik (4 Stunden), Chemie (4 Stunden) und Französisch (2 Stunden).“ Die Eltern verweisen auf die angebliche „Bildungsoffensive“ der Landesregierung und machen deutlich, dass mit einer solchen Unterrichtsversorgung die propagierten Ziele auch nicht annäherungsweise erreicht werden können.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie lässt es sich mit den Ankündigungen und verbalen Bekenntnissen der Landesregie

rung für mehr naturwissenschaftlichen Unterricht an Gymnasien vereinbaren, wenn am Gymnasium Ernestinum in Celle der Physikunterricht in den Klassen 8 und 9 komplett wegfällt und weitere Engpässe im Fach Chemie zu verzeichnen sind?

2. Warum nimmt die Landesregierung die geschilderten „katastrophalen Engpässe“ zum Schuljahresbeginn in Kauf?

3. Welche konkreten, wann und wie wirksamen Maßnahmen hat die Landesregierung ergriffen, damit die aufgezeigten „katastrophalen Engpässe“ umgehend beseitigt werden und der naturwissenschaftliche Unterricht und die übrigen genannten Unterrichtsfächer in allen Jahrgangsstufen nach Stundentafel erteilt werden können?

Das Gymnasium Ernestinum in Celle verfügt – nach Korrektur der Statistik durch die Bezirksregierung Lüneburg - zur Zeit über 1 021,6 LehrerSoll-Stunden und über 996,5 Lehrer-Ist-Stunden. Bei der von der Schule vorgenommenen Klassenbildung benötigt die Schule zur vollständigen Erteilung der Schülerpflichtstunden gemäß den Stundentafeln insgesamt 920,8 Lehrer-Ist-Stunden. Für zusätzliche pädagogische Maßnahmen stehen der Schule noch 75,7 Lehrer-Ist-Stunden zur Verfügung.

Von dem in der Kleinen Anfrage genannten Unterrichtsausfall im Fach Physik wurde die Bezirksregierung vom Schulleiter zu spät informiert. Sie hat daraufhin sofort die notwendigen Personalmaßnahmen ergriffen, indem sie einerseits Lehrkräfte von anderen Schulen an das Gymnasium Ernestinum abgeordnet hat (+ 10,0 Stunden) und andererseits die Schulleitung angewiesen hat, eine Lehrkraft, die erlasswidrig nicht im Fach Physik eingesetzt war, umgehend den entsprechenden Unterricht erteilen zu lassen (+ 4,0 Stunden). Mit diesen Maßnahmen der Bezirksregierung ist sichergestellt, dass seit der ersten Septemberwoche der Physikunterricht am Gymnasium Ernestinum voll erteilt wird.

Eine Prüfung der fachspezifischen Versorgung der Schule hat ergeben, dass der Unterricht gemäß der Stundentafel - abgesehen von einem gewissen fachspezifischen Defizit in Religion - bei einem entsprechenden Einsatz der Lehrkräfte ungekürzt erteilt werden könnte. Die Bezirksregierung Lüneburg ist aufgefordert worden, mit der Schulleitung zu klären, warum dies zurzeit nicht oder noch nicht der Fall ist.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich namens der Landesregierung die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1: Hierzu verweise ich auf meine Ausführungen in der Vorbemerkung.

Zu 2: Die zuständige Bezirksregierung hat – wie in der Vorbemerkung dargelegt – das am Ernestinum Celle aufgetretene Problem, sobald es ihr mitgeteilt worden war, umgehend gelöst. Voraussetzung für die schnelle und sachgerechte Beseitigung solcher Schwierigkeiten ist allerdings, dass die Schulbehörde von den Schulleitungen rechtzeitig und nicht erst einen Monat nach Unterrichtsbeginn informiert wird, zumal wenn – wie in diesem Fall – die Elternschaft vom Schulleiter bereits am 29. Juli 2002 in einem Schreiben auf die zu erwartenden Kürzungen im Physikunterricht hingewiesen worden ist.

Zu 3: Nach der Besetzung der Stelle des ständigen Vertreters des Schulleiters mit einer geeigneten Bewerberin oder einem geeigneten Bewerber wird sich die Unterrichtsversorgung der Schule, falls die Stelle von „außen“ besetzt wird, weiter verbessern. Da bisher aber noch keine Auswahlentscheidung getroffen worden ist, können hierzu im Augenblick keine konkreten Aussagen getroffen werden.

Im Übrigen verweise ich auf meine Ausführungen in der Vorbemerkung.

Anlage 14

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 22 der Abg. Frau Körtner (CDU):

Zukunft des Staatlichen Baumanagements in Niedersachsen I

Mit der Änderung des Hochschulgesetzes im Juni dieses Jahres ist den zukünftigen Stiftungshochschulen u. a. auch die Verantwortung für die Bauaufgaben übertragen worden. Wenn Stiftungshochschulen eigene Bauverwaltungen aufbauen, nimmt die Landesregierung damit in Kauf, dass damit vorangegangene Beschlüsse der Landesregierung (die Re- form des Staatlichen Baumanagements Nie- dersachsen SBN, Beschluss der Landesregie- rung 1999) infrage gestellt werden.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie stellt sie sicher, dass die im Jahr 1999 beschlossene Reform des SBN nicht durch den Aufbau paralleler Bauverwaltungen bei den Stiftungshochschulen aufgekündigt wird?

2. Warum wird bei zukünftigen Stiftungshochschulen die Kernkompetenz Forschung und Lehre um die Kompetenz des Bauens erweitert?

3. Wie wird sichergestellt, dass im Ergebnis die möglicherweise geplante Neuordnung des Staatlichen Baumanagements nicht zu unwirtschaftlicheren Lösungen kommt, für die zwangsläufig der Steuerzahler aufkommen muss?

Gemäß § 55 NHG überträgt das Land den Hochschulen in der Trägerschaft von Stiftungen des öffentlichen Rechts die für den Betrieb benötigten Grundstücke und Gebäude. Mit dem Eigentumsübergang endet die Zuständigkeit des Staatlichen Baumanagement für die Bauaufgaben dieser Hochschulen. Wer diese Aufgabe künftig erledigen wird, ist noch nicht entschieden. Die Landesregierung prüft zurzeit mehrere Varianten. Sie wird aber sicherstellen, dass bei jeder Lösung die bestehenden haushalts- und vergaberechtlichen Bestimmungen Beachtung finden, die wirtschaftspolitischen Ziele des Landes beachtet werden und Kontrollrechte des Landtags und des Landesrechnungshofs erhalten bleiben.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen im Namen der Landesregierung im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Das im Jahr 1999 beschlossene Reformkonzept für das Staatliche Baumanagement Niedersachsen ist flexibel angelegt und kann unter Aufrechterhaltung der grundsätzlichen Ziele an veränderte Verhältnisse angepasst werden.

Zu 2: Wesentliches Ziel des Hochschulreformgesetzes ist eine weitere Stärkung der Hochschulautonomie. Mit der Übertragung der für den Betrieb der Hochschulen benötigten Grundstücke auf die Stiftung als Trägerin der Hochschule erhält diese die Verantwortung als Bauherrin. Eine „Kompetenz des Bauens“ wird bei den Stiftungen jedoch nur in eingeschränktem Umfang vorliegen müssen, weil diese insoweit die Dienstleistung Dritter in Anspruch nehmen werden.

Zu 3: Durch eine sachgerechte Aufgabenverteilung zwischen Stiftungshochschulen und Staatlichem Baumanagement Niedersachsen werden auch in Zukunft unwirtschaftliche Lösungen vermieden.

Anlage 15

Antwort

des Finanzministeriums auf die Frage 23 der Abg. Frau Mundlos (CDU):

Zukunft des Staatlichen Baumanagements in Niedersachsen II

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie will sie sicher stellen, dass bei einer Verlagerung der Baukompetenz auf die Hochschulen die Auftragsvergabe für den Mittelstand im Bauhauptgewerbe nicht nachteilig gestaltet wird, sodass weitere Arbeitsplätze in dieser Branche gefährdet werden?

2. Wie stellt die Landesregierung sicher, dass die mögliche Vielzahl von entstehenden Bauverwaltungen u. a. folgende Aufgabenbereiche einhält und umsetzen wird:

Vergabe nach BOB, VOL, VOF

gewerkeweise Ausschreibung

Beauftragung nach HOAI

Tariftreueüberwachung

Umsetzung der Korruptionsprävention, Gefährdungsatlas

Risikoabschätzung der Arbeitsplätze

Mitarbeit in DIN Normen und Ausschüssen

etc.

3. Wie gestaltet sich zukünftig die Einflussbzw. Kontrollmöglichkeit des Landtages auf bauliche Vorhaben?

Gemäß § 55 NHG überträgt das Land den Hochschulen in der Trägerschaft von Stiftungen des öffentlichen Rechts die für den Betrieb benötigten Grundstücke und Gebäude. Mit dem Eigentumsübergang endet die Zuständigkeit des Staatlichen Baumanagement für die Bauaufgaben dieser Hochschulen. Wer diese Aufgabe künftig erledigen wird, ist noch nicht entschieden. Die Landesregierung prüft zurzeit mehrere Varianten. Sie wird aber sicherstellen, dass bei jeder Lösung die bestehenden haushalts- und vergaberechtlichen Bestimmungen Beachtung finden, die wirtschaftspolitischen Ziele des Landes beachtet werden und Kontrollrechte des Landtags und des Landesrechnungshofs erhalten bleiben.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen im Namen der Landesregierung im Einzelnen wie folgt:

Zu 1: Bei den Trägerstiftungen für Hochschulen handelt es sich um rechtsfähige Stiftungen des öffentlichen Rechts. Diese haben selbstverständlich alle bestehenden und evtl. noch zu schaffenden öffentlich-rechtlichen Regelungen einzuhalten, die auf dem Gebiet des Bauens bestehen. Insbesondere ist die Stiftung gem. § 57 Abs. 6 NHG an § 55 LHO gebunden.

Zu 2: Alle Einrichtungen des Landes, also auch das Staatliche Baumanagement Niedersachsen und die Hochschulen in der Trägerschaft der Stiftungen, sind an den für die öffentliche Auftragsvergabe bestehenden Rechtsrahmen gebunden und halten diesen auch ein.