Zu 2: Alle Einrichtungen des Landes, also auch das Staatliche Baumanagement Niedersachsen und die Hochschulen in der Trägerschaft der Stiftungen, sind an den für die öffentliche Auftragsvergabe bestehenden Rechtsrahmen gebunden und halten diesen auch ein.
Im übrigen gehört die Mitarbeit in DIN-Normen und Ausschüssen nicht zu den Aufgaben der Stiftungen. Soweit Hochschulangehörige derzeit in solchen Ausschüssen mitwirken, tun sie dies wie bisher aufgrund ihrer Fachkompetenz.
Zu 3: Der Landtag hat als Haushaltsgesetzgeber Einfluss- und Kontrollmöglichkeiten auch auf bauliche Vorhaben. Die Mittel für Bauvorhaben werden den Stiftungen im Wege einer Zuwendung nach § 44 LHO zufließen. Das geltende Hochschulbauförderungsgesetz fordert im Übrigen zwingend die gesonderte Ausweisung der Mittel für den Aus- und Neubau von Hochschulen in den Haushaltsplänen des Bundes und der Länder (§ 10 HBFG).
Schließlich untersteht die Stiftung der Rechtsaufsicht des Fachministeriums (§ 62 Abs. 1 NHG) und unterliegt die Wirtschaftsführung der Stiftung der Prüfung durch den Landesrechnungshof nach § 111 LHO (§ 57 Abs. 6 NHG).
2. Wie wird die Landesregierung den Problemen entgegen wirken, die durch den Aufbau paralleler Bauverwaltungen entstehen werden, z. B. doppeltes Beschäftigungsrisiko, Verlust an Fachpersonal, Verlust von Synergieeffekten, Schwächung des Mittelstandes usw.?
3. Wie wird die Landesregierung gewährleisten, dass auch zukünftig nachhaltig, wirtschaftlich gebaut und den besonderen Ansprüchen an den staatlichen Hochbau Rechnung getragen wird?
Gemäß § 55 NHG überträgt das Land den Hochschulen in der Trägerschaft von Stiftungen des öffentlichen Rechts die für den Betrieb benötigten Grundstücke und Gebäude. Mit dem Eigentumsübergang endet die Zuständigkeit des Staatlichen Baumanagement für die Bauaufgaben dieser Hochschulen. Wer diese Aufgabe künftig erledigen wird, ist noch nicht entschieden. Die Landesregierung prüft zurzeit mehrere Varianten. Sie wird aber sicherstellen, dass bei jeder Lösung die bestehenden haushalts- und vergaberechtlichen Bestimmungen Beachtung finden, die wirtschaftspolitischen Ziele des Landes beachtet werden und Kontrollrechte des Landtags und des Landesrechnungshofs erhalten bleiben.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen im Namen der Landesregierung im Einzelnen wie folgt:
Zu 1: Es gibt bei der Mitfinanzierung im Rahmen des HBFG keinen Unterschied zwischen staatlichen Hochschulen und Hochschulen in der Trägerschaft einer öffentlich-rechtlichen Stiftung.
Zu 2: Die Landesregierung wird ausschließen, dass Personal ohne angemessene Beschäftigung vorgehalten wird. Im Übrigen sind auch die Hochschulen als öffentlicher Auftraggeber an die Vorschriften des öffentlichen Auftragswesens gebunden, sodass eine Schwächung des Mittelstandes durch die Gründung von Stiftungen nicht zu erwarten ist.
Zu 3: Wie die Vorhaben anderer in der Anlage zum HBFG aufgenommener staatlicher Hochschulen unterliegen auch die Bauvorhaben der Stiftungen weiterhin allen öffentlich-rechtlichen Regelungen des Bauwesens und des Hochschulbauförderungsgesetzes.
1. Wie werden künftig Bundeszuwendungen im Bereich der Stiftungshochschulen und deren Bauverwaltungen geprüft?
2. Wurde § 4 des Vergabegesetzes im Hinblick auf Erleichterung zukünftiger Privatisierungen z. B. der Stiftungshochschulen geändert?
3. Ist somit die Veränderung des § 4 des Vergabegesetzes, die Konzentration auf einen kleinen Bieterkreis, gewollt unter gleichzeitiger Hinnahme, dass der Mittelstand des Bauhauptgewerbes mit erhöhtem Kalkulationsdruck zu rechnen hat und damit Auswirkungen auf weitere Arbeitsplätze nicht ausgeschlossen werden können?
Gemäß § 55 NHG überträgt das Land den Hochschulen in der Trägerschaft von Stiftungen des öffentlichen Rechts die für den Betrieb benötigten Grundstücke und Gebäude. Mit dem Eigentumsübergang endet die Zuständigkeit des Staatlichen Baumanagement für die Bauaufgaben dieser Hochschulen. Wer diese Aufgabe künftig erledigen wird, ist noch nicht entschieden. Die Landesregierung prüft zurzeit mehrere Varianten. Sie wird aber sicherstellen, dass bei jeder Lösung die bestehenden haushalts- und vergaberechtlichen Bestimmungen Beachtung finden, die wirtschaftspolitischen Ziele des Landes beachtet werden und Kontrollrechte des Landtags und des Landesrechnungshofs erhalten bleiben.
Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen im Namen der Landesregierung im Einzelnen wie folgt:
Zu Frage 2: § 4 des Landesvergabegesetzes regelt den Nachunternehmereinsatz. Die Bestimmung verschärft und spezifiziert die Regelungen des § 4 Nr. 8 VOB/B. Aufgrund der abnehmenden Fertigungstiefe von Bauunternehmen ist von der Regelung, dass die eigene Leistung des Auftragnehmers
Privatisierungen werden durch diese Regelungen/Bestimmungen nicht berührt. Die Errichtung von öffentlich-rechtlichen Stiftungen als Träger von Hochschulen stellt keine Privatisierung dar.
Zu 3: Durch die Bestimmungen des § 4 des Landesvergabegesetzes wird die grundsätzliche Auffassung der VOB, dass Auftragnehmer die Leistung im eigenen Betrieb auszuführen haben, bekräftigt: Die nachträgliche Einschaltung oder der Wechsel ist an zwei Voraussetzungen gebunden.
Es ist nicht zu erkennen, wieso diese Regelungen zu einem erhöhten Kalkulationsdruck für das Bauhauptgewerbe führen sollen.
des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales auf die Frage 26 der Abg. Frau Körtner und der Abg. Frau Vockert (CDU):
Angesichts des vorgelegten Kinder- und Jugendplanes stellen sich in Bezug auf die Umsetzung konkrete Fragen im Hinblick auf die Förderrichtlinien.
1. Auf welchen Grundlagen und welcher Herleitung basieren die Schwerpunktsetzungen der Impulsprogramme, und welche davon sind die Kriterien dafür?
2. Wer entscheidet in Bezug auf das Auswahlverfahren der Mittelvergabe, und wie ist dieses Verfahren gestaltet?
3. Welche Indikatoren kommen zum Tragen, um Innovation und Kreativität der Projekte zu beurteilen, und welche Kriterien gibt es für die fachliche Begleitung der Evaluation der geförderten Projekte?
Die Landesregierung hat zur Verwirklichung der jugend- und familienpolitischen Zielsetzungen kurzfristig sechs Impulsprogramme aufgelegt und für die Umsetzung zusätzliche Mittel in Höhe von 4,15 Millionen Eurofür 2002 und von 4,65 Millionen Euro für 2003 bereitgestellt.
Zur Umsetzung der fünf Impulsprogramme mit jugendpolitischer Zielsetzung sind im MFAS „Fördergrundsätze über die Gewährung von Zuwendungen für die Impulsprogramme im Rahmen des Kinder- und Jugendplans“ erarbeitet worden. Die Entscheidungen über die Zuwendungen erfolgen auf der Grundlage und nach den Kriterien dieser Fördergrundsätze.
Zu 1: Nach dem Kinder- und Jugendplan und den genannten Fördergrundsätzen sind folgende fünf Impulsprogramme vorgesehen: