3. Will die Landesregierung angesichts der Tatsache, dass schon jetzt zahlreiche Lehrerstellen im ländlichen Raum nicht oder nicht wie ausgeschrieben oder erforderlich besetzt werden konnten und sich der Fachlehrermangel in den nächsten Jahren verschärfen wird, bestreiten, dass Schulen und kommunale
Schulträger zu Recht befürchten, schlechtere Bildungschancen im ländlichen Raum verantworten zu müssen, weil die Landesregierung die Personalverantwortung und damit Unterrichtsausfall und Fachlehrermangel auf die Einzelschulen abschiebt?
Zunächst stelle ich fest: Es ist doch erfreulich, in welch hohem Maße das Vorhaben der Landesregierung „Selbständige Schule“ die Fraktion der CDU beschäftigt – so sehr, dass sie gleich zwei Anfragen zu diesem Thema gestellt hat (vgl. An- frage Nr. 17).
Sorgfältige Planung und Vorbereitung sind die Voraussetzung für das Gelingen einer so weitreichenden Reform. Viele Details sind noch zu klären. Aber die Ziele sind definiert, und die Landesregierung ist fest entschlossen, diesen erfolgversprechenden Weg konsequent zu verfolgen.
Zu 1: Am 9. August hat die Landesregierung der Öffentlichkeit das Konzept der Selbständigen Schule vorgestellt. Am 12. August 2002 waren die Vertreterinnen und Vertreter der kommunalen Spitzenverbände sowie Gewerkschaft und Lehrerverbände zu einer Informationsveranstaltung eingeladen, bei der das Gesamtkonzept vorgestellt wurde. Eine schnellere Information war wegen des dazwischen liegenden Wochenendes nicht möglich.
Zu 2: Zur Frage der Schulassistenten habe ich bereits in Beantwortung der Anfrage Nr. 17 Stellung genommen. Angesichts der Möglichkeit der künftigen „Selbständigen Schulen“, aus dem ihnen zur Verfügung stehenden Budgets selbst Assistenz einzustellen, und der Absicht der Landesregierung, alsbald 40 Schulassistentenstellen einzurichten und zu besetzen, kann von einer Lückenbüßerrolle der Kommunen keine Rede sein.
Zu 3: Ja. Alle Lehrerstellen im ländlichen Raum sind entgegen der Behauptung des Abgeordneten inzwischen mit Lehrkräften besetzt. Durch die Lehrerwerbekampagne und die deutlich gestiegene Zahl der Lehramtsstudentinnen und –studenten wird der Fachlehrermangel nicht wie beschrieben eintreten. Von einem Abschieben der Verantwortung kann nicht gesprochen werden. Vielmehr werden die „Selbständigen Schulen“ dazu beitragen, die Attraktivität des ländlichen Standortes zu erhöhen. Entwicklungen in Skandinavien und Kanada belegen, dass auf diese Weise früher
schwer zu versorgende ländliche Gebiete nicht mehr unter Lehrermangel leiden und keinen Unterrichtsausfall verzeichnen.
Das Land Bremen beabsichtigt, in Kürze den Grohner Jachthafen auszubaggern. Das dort zu entfernende Sohlenmaterial soll zu einem Teil (ca. 15 000 m3) zur Baggergutdeponie in Bremen Seehausen verbracht werden, die restliche Menge (ca. 40 000 m3) soll in Schuten abtransportiert und zwischen Weser-km 24 und 29 verklappt werden. Bisher vorliegenden Analysen zufolge ergeben sich deutliche Belastungen der Jachthafen-Sedimente mit TBT Tributylzinn) sowie weiteren ökotoxikologisch relevanten Schadstoffen. Wie in dem Gutachten dazu nachzulesen ist, „... wäre grundsätzlich eine Entnahme und Entgiftung der Sedimente an Land die umweltfreundlichste, sicherste, nachhaltigste und damit beste Lösung...“ zumal „... bisher weder Erkenntnisse über toxische Auswirkungen der TBTVorbelastung auf das Ökosystem Unterweser noch auf die derzeitige Nutzung vorliegen“. Die mitbetroffenen Wasser- und Bodenverbände, Unterhaltungsverbände und Deichverbände aus dem niedersächsischen Umland befürchten zusätzlich, dass bei einer im Winterhalbjahr möglichen Überflutung des Sommerdeiches das belastete Baggergut auf Ackerflächen gelangen kann, die z. B. im Bereich Aschwarden-Wurtfleth für den Gemüseanbau genutzt werden, und sich dadurch verheerende Auswirkungen ergeben.
1. Ist sie über das Vorhaben informiert worden, und hat sie ihr Einverständnis zu der Verklappung gegeben?
2. Warum sind die betroffenen Anlieger sowie die Wasser- und Bodenverbände, die Unterhaltungsverbände und die Deichverbände in Niedersachsen nicht informiert und beteiligt worden?
3. Welche Maßnahmen wird die Landesregierung treffen, um mögliche Schäden auf das Ökosystem sowie mögliche Schäden von der Bevölkerung abzuwenden?
Der Bund und die Küstenländer (Bremen, Ham- burg, Schleswig-Holstein, Mecklenburg-Vor- pommern und Niedersachsen) haben sich im
Herbst 2001 auf ein „Konzept zur Handhabung von Tributylzinn(TBT)belastetem Baggergut im Küstenbereich“ verständigt. Sie haben vereinbart, dass Baggergut dann nicht mehr im Küstengewässer verklappt werden darf, wenn dieses mit einer Konzentration von mehr als 600 Mikrogramm TBT pro Kilo Trockensubstrat (µg TBT/kg TS) belastet ist. Liegt die Konzentration im Bereich zwischen 20 und 600 µg TBT/kg TS, so ist eine umfangreiche Auswirkungsprognose durchzuführen. Der obere Richtwert von 600 µg TBT/kg TS wird ab 2005 infolge des ab diesem Zeitpunkt vorgesehenen Anwendungsverbotes für TBT-haltige Schiffsanstriche der internationale Schifffahrtsorganisation IMO stufenweise auf Werte bis 60 µg TBT/kg TS im Jahr 2010 herabgesetzt.
Die Bremen Ports Management + Service GmbH & CO. KG (BremenPORTS, ehemals Han- sestadt Bremisches Hafenamt) hat am 6. Februar 2001 in Amtshilfe für das Sportamt der Freien und Hansestadt Bremen beim Bremer Senator für Bau und Umwelt als zuständiger Wasserbehörde eine wasserrechtliche Erlaubnis nach § 10 des Bremischen Wassergesetzes zur Verklappung von Baggergut aus dem Hafenbecken der Yachthafengemeinschaft Grohn in der Unterweser bei Kilometer 24 bis 29 beantragt. Insgesamt sollen ca. 55 000 t Hafensedimente ausgebaggert werden. Die beantragte Klappstelle liegt auf bremischem Hoheitsgebiet. Die Erlaubnis zur Verklappung wurde noch nicht erteilt.
Die im Rahmen des nichtförmlichen Erlaubnisverfahrens durchgeführten Sedimentuntersuchungen haben ergeben, dass ca. 15.000 m³ Baggergut mit TBT-Konzentrationen von über 600 µg TBT/kg TS belastet sind. Diese Menge wurde bereits auf der Baggergutdeponie Bremen-Seehausen entsorgt. Für die Baggergutmengen, deren TBTKonzentrationen zwischen 20 und 600 µg TBT/kg TS liegen, ist eine Auswirkungsprognose durchgeführt worden.
Auf Grundlage dieser Auswirkungsprognose bewertet die Wasserbehörde die für die umliegenden Gemeinden relevanten Aspekte zurzeit wie folgt:
- Die Badestellen lägen an Sandufern bzw. –stränden, an denen kein (TBT-belastetes) Feinmaterial dauerhaft absedimentiere. Mit Restbelastungen sei auch deshalb nicht zu rechnen, weil zwischen dem Zeitraum der Verklappung, der strikt an die Einhaltung des Wassertemperaturgrenzwertes von max. 12 0C gebunden sei, und dem Beginn
der Badesaison eine Zeitspanne von mindestens acht Wochen liegen werde. Auch außerhalb der Badestellen sei mit so geringen Veränderungen der TBT-Gehalte der Sedimente zu rechnen, dass eine Gefährdung von Personen nicht zu befürchten sei.
- Das Elsflether Sieltief liege unterhalb des Verklappungsbereiches und könne nur über die nachfolgende Flut erreicht werden. Das verklappte Material sei dann bereits stark verdünnt und im Wesentlichen aussedimentiert, sodass mit minimalen Restbelastungen zu rechnen sei.
- Der Motzener Kanal liege innerhalb des Verklappungsgebietes und könne bei Flut von suspendierten Sedimenten erreicht werden. Positiv wirke sich aus, dass dem Kanal im Winter und bei hohem Oberwasser üblicherweise kein Weserwasser zugeleitet werde. Da das Verklappungsmaterial aufgrund der Enge des Weserschlauchs nicht bis zum Sommer liegen bleibe, sei auch im Sommer bei einer Zuleitung von Weserwasser nur eine geringe Restbelastung anzunehmen.
Eine vollständige Deponierung des gesamten Baggerguts aus dem Hafenbecken der Yachthafengemeinschaft Grohn ist unter Berücksichtigung der voraussichtlichen ökologischen Auswirkungen der vorgesehenen Verklappung nicht angemessen; die damit verbundenen Kosten wären außer Verhältnis.
Zu 1: Der Bremer Senator für Bau und Umwelt als zuständige Wasserbehörde hat die Bezirksregierung Weser-Ems Anfang 2001 über das Vorhaben in Kenntnis gesetzt. Eine Beteiligung und das Einverständnis Niedersachsens sind für die Erteilung der wasserrechtlichen Erlaubnis nach dem Bremischen Wassergesetz nicht erforderlich.
Zu 2: Das Erlaubnisverfahren nach dem Bremer Wassergesetz sieht eine Öffentlichkeitsbeteiligung formal nicht vor. Die niedersächsischen Gemeinden im Umland und der Landkreis Cuxhaven haben ihre Interessen eigeninitiativ eingebracht. In Absprache mit dem Bremer Senator für Bau und Umwelt hat der Landkreis Cuxhaven außerdem die betroffenen Deich- und Sommerdeichverbände (Deichverband Osterstader Marsch und Sommer- deichverbände „An der kleinen Weser“, „Wersabe“ und „Offenwarden“) beteiligt. Die Erörterung mit den Beteiligten soll im Oktober 2002 fortgesetzt werden. In diesem Zusammenhang sollen auch die
mögliche Überflutung des Sommerdeiches und daraus resultierende Auswirkungen auf den Gemüseanbau thematisiert werden.
Zu 3: Das Konzept des Bundes und der Küstenländer „zur Handhabung von TBT-belastetem Baggergut im Küstenbereich“ gewährleistet einen größtmöglichen Schutz des Ökosystems und der menschlichen Gesundheit durch Abwägung aller ökologischen, ökonomischen und sozialen Aspekte. Die niedersächsischen Interessen werden im anhängigen Erlaubnisverfahren durch die Gemeinden im Umland, den Landkreises Cuxhaven und der o. g. Verbände eingebracht. Darüber hinaus kooperiert der Bremer Senator für Bau und Umwelt mit dem Niedersächsischen Umweltministerium. Zusätzliche Maßnahmen der Landesregierung sind zurzeit nicht geboten.
Das von der SPD-Landtagsfraktion eingebrachte, vom Landtag beschlossene und von der Landesregierung begrüßte neue Schulgesetz hat u. a. die Anzahl der stimmberechtigten Mitglieder von Eltern und Schülern in der Gesamtkonferenz deutlich erhöht. So erhalten beispielsweise in Gesamtkonferenzen mit bis zu zehn stimmberechtigten Mitgliedern, in der Regel Lehrkräfte, je vier Eltern- und Schülervertreter Stimmrecht, in Gesamtkonferenzen mit elf bis 30 stimmberechtigten Mitgliedern je sechs Vertreter der Eltern und Schüler. In kleinen Schulen kommt es zu folgenden Konstellationen, belegte konkrete Fälle liegen der CDU-Landtagsfraktion vor: In sehr kleinen Hauptschulen stehen vier Lehrkräfte vier Elternvertretern und vier Schülervertretern gegenüber, Eltern und Schüler haben dort eine Zweitdrittelmehrheit. In kleinen Grundschulen stehen vier stimmberechtigte Lehrkräfte vier stimmberechtigten Elternvertretern gegenüber. In einer kleinen Realschule stehen elf stimmberechtigten Lehrkräften zwölf Vertreter der Eltern und Schüler gegenüber.
Landesregierung und SPD-Fraktion berufen sich bei den Neuregelungen auf Forderungen des Landeselternrates. Forderungen des Landeselternrates nach einer Mehrheit bis hin zu einer Zweidrittelmehrheit der Eltern- und Schülervertreter in der Gesamtkonferenz sind aber nicht bekannt und wurden in der öffentli
chen Diskussion um die Novellierung des Niedersächsischen Schulgesetzes, u. a. in der einschlägigen Anhörung, auch nicht vertreten.
1. Wie soll die neue schulgesetzliche Vorgabe vor dem Hintergrund der geschilderten Beispiele in die Alltagspraxis kleiner Schulen umgesetzt werden?
2. Wann und wo hat es welche konkreten Forderungen des Landeselternrates gegeben, dass Eltern gemeinsam mit Schülern die Mehrheit in der Gesamtkonferenz erhalten müssen?
3. Wie ist es mit der vom Grundgesetz geforderten staatlichen Verantwortung und Aufsicht für das Schulwesen vereinbar, wenn Eltern und Schüler gegenüber stimmberechtigten Lehrkräften in der Gesamtkonferenz einer Schule über eine Mehrheit bis hin zu einer Zweidrittelmehrheit verfügen?
Die in der Anfrage dargestellten Mehrheitsverhältnisse bei den stimmberechtigten Mitgliedern in der Gesamtkonferenz extrem kleiner Schulen treffen zu; sie bestehen dem Grunde nach seit dem InKraft-Treten des Nieders. Schulgesetzes zum 1. August 1974, ohne dass dies zu erwähnenswerten Problemen geführt hat. Das Niedersächsische Kultusministerium wird im Rahmen der geplanten Neuregelung des Schulverfassungsrechts diese Thematik aufgreifen.
Zu 1: Wie oben ausgeführt, hat die „Alltagspraxis“ gezeigt, dass der weitere Umgang der Gesamtkonferenzen mit der stimmberechtigten Mehrheit der Eltern- und Schülervertreter offensichtlich kein Problem darstellt.
Zu 2: Es hat seitens des Landeselternrates keine Forderung gegeben, dass die Vertreter der Elternund Schülerschaft in Gesamtkonferenzen die Stimmenmehrheit erhalten.
Zu 3: Die Belange der verfassungsrechtlich normierten staatlichen Verantwortung für die Aufsicht über das Schulwesen werden durch die aufgezeigten Mehrheitsverhältnisse nicht beeinträchtigt, weil die Schulleitung und die Schulaufsicht jederzeit Eingriffsmöglichkeiten haben; so auch der Nieders. Staatsgerichtshof in seinem Urteil vom 8. Mai 1996.
den schulischen Entscheidungsprozessen hinreichend Durchsetzungsvermögen gegenüber anderen Mitwirkenden haben. Von maßgeblicher Bedeutung sind der Umfang der Kompetenzen, die dem Schulleiter eingeräumt sind, und die Möglichkeiten der Schulaufsichtsbehörden. Die Aufsichtsmechanismen gewährleisten die Funktionsfähigkeit der staatlichen Schulaufsicht auch dann hinreichend, wenn die Lehrkräfte von vornherein nicht die Mehrheit der stimmberechtigten Konferenzmitglieder stellen oder eine Mehrheit der abstimmenden Lehrkräfte bei Beschlussfassung überstimmt wird. Die Beanstandungspflicht des Schulleiters und die Fachaufsicht der Schulbehörden kompensieren ein geringes Stimmgewicht der Lehrkräfte. Die aufsichtlichen Korrekturmöglichkeiten sind geeignet, die staatliche Schulhoheit auch dann zur Geltung zu bringen, wenn Konferenzbeschlüsse deren Kriterien nicht entsprechen.