Wer in der Schlussabstimmung dieser Vorlage seine Zustimmung geben möchte, den bitte ich, sich vom Platz zu erheben. - Ich frage nach den Gegenstimmen. - Ich frage nach Stimmenthaltungen. - Ich stelle fest: Das Erste war die Mehrheit.
Wer der Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen in der Drucksache 3976 zustimmen will und damit den Antrag der Fraktion der CDU in der Drucksache 3874 ablehnen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. - Ich frage nach den Gegenstimmen. - Ich frage nach Stimmenthaltungen. - Ich stelle fest: Das Erste war die Mehrheit.
Ich bitte Sie, sitzen zu bleiben, weil wir bei den Tagesordnungspunkten 10 und 11 wohl gleich zur Abstimmung kommen können. Vereinbarungsgemäß rufe ich zur gemeinsamen Beratung auf
Tagesordnungspunkt 10: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Ministergesetzes - Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drs. 14/3940 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen - Drs. 14/4001
Tagesordnungspunkt 11: Einzige (abschließende) Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Niedersächsischen Abgeordnetengesetzes Gesetzentwurf der Fraktionen der SPD, der CDU und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 14/3948 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für Haushalt und Finanzen - Drs. 14/3977
Der Gesetzentwurf der Fraktion der SPD wurde am 27. November und der Gesetzentwurf der Fraktionen von SPD, CDU und Bündnis 90/Die Grünen in der Drucksache 3948 wurde am 28. November an den Ausschuss für Haushalt und Finanzen zur federführenden Beratung und Berichterstattung überwiesen. Eine Berichterstattung ist nicht vorgesehen.
Im Ältestenrat waren sich die Fraktionen einig, dass diese Gesetze ohne allgemeine Aussprache verabschiedet werden sollen. - Ich höre keinen Widerspruch. Wir kommen dann gleich zur Einzelberatung, und zwar zunächst zur Drucksache 3940.
Wer der Änderungsempfehlung des Ausschusses zu Artikel 1 zustimmen möchte, den bitte um das Handzeichen. - Gegenstimmen! - Stimmenthaltungen? - Ich stelle fest, dass das mehrheitlich so beschlossen ist.
Artikel 2. - Hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Gegenstimmen! - Stimmenthaltungen? - Ich stelle fest, das ist einstimmig so beschlossen.
Artikel 3. - Auch hierzu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen möchte, den bitte ich um das Handzeichen. - Ge
Wer in der Schlussabstimmung dieser Vorlage seine Zustimmung geben möchte, den bitte, sich zu erheben. - Gegenstimmen! - Stimmenthaltungen? Ich stelle fest, das ist einstimmig so beschlossen.
Daher können wir gleich in die Schlussabstimmung eintreten. Wer der Gesetzesvorlage in der Schlussabstimmung die Zustimmung geben möchte, den bitte ich, sich zu erheben. - Gegenstimmen! - Stimmenthaltungen? - Ich stelle fest, dass das einstimmig so beschlossen worden ist.
Tagesordnungspunkt 12: Zweite Beratung: a) Entwurf eines Niedersächsischen Gesetzes über das amtliche Vermessungswesen (NVermG) - Gesetzentwurf der Landesregierung - Drs. 14/3350 - b) Nutzung von Geoinformation in Niedersachsen - Antrag der Fraktion der SPD - Drs. 14/2952 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für innere Verwaltung - Drs. 14/3978
Der Gesetzentwurf der Landesregierung wurde in der Sitzung am 15. Mai 2002 und der Antrag der Fraktion der SPD wurde am 10. Dezember 2001 an den Ausschuss für innere Verwaltung zur federführenden Beratung und Berichterstattung überwiesen. Berichterstatter ist der Kollege Lanclée, dem ich das Wort erteile.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! In der Drucksache 3978 empfiehlt Ihnen der federführende Ausschuss für innere Verwaltung, den Gesetzentwurf der Landesregierung mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen
Änderungen anzunehmen. Für diese Empfehlung haben sich die Mitglieder der SPD-Fraktion und die Mitglieder der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen ausgesprochen. Die der CDU-Fraktion angehörenden Ausschussmitglieder haben sich der Stimme enthalten. Die mitberatenden Ausschüsse haben sich dem Votum des federführenden Ausschusses jeweils einstimmig angeschlossen.
Die Ausschussberatungen haben zu einer Reihe von klarstellenden, rechtssystematischen und sprachlichen Änderungen geführt. Die Einzelheiten sind Gegenstand des schriftlichen Berichts. Die inhaltlichen Schwerpunkte werden mit Sicherheit in den Redebeiträgen der Fraktionen angesprochen werden. Deshalb möchte ich meinen Bericht an dieser Stelle schließen und den Bericht zu Protokoll geben.
Ich bitte Sie, meine sehr verehrten Damen und Herren, im Namen des Ausschusses für innere Verwaltung, entsprechend der Empfehlung in der Drucksache 3978 zu beschließen.
In einem ersten Schwerpunkt wurde diskutiert, ob § 6 Abs. 3 auch für Kommunen uneingeschränkte Geltung haben soll. Die Vorschrift regelt, dass die Verwertung oder die öffentliche Wiedergabe von amtlichen Geobasisdaten in bestimmten Fällen nur mit Erlaubnis der Vermessungs- und Katasterbehörde zulässig ist. Dies wurde insbesondere im Hinblick auf kommunale geographische Informationssysteme, die letztlich auf den amtlichen Geobasisdaten aufbauen, für problematisch erachtet. Auf Vorschlag des Rechtsausschusses sprach sich der federführende Ausschuss daher für die ausdrückliche Regelung von zwei Ausnahmen von der Erlaubnispflicht aus, die eine erhebliche Erleichterung für die Kommunen bedeuten. Die Vertreter der CDU-Fraktion im federführenden Ausschuss lehnten die Neuregelung ab. Auch sie bringe nicht hinreichend zum Ausdruck, dass die Verwertung und öffentliche Wiedergabe der Geobasisdaten in den geregelten Fällen für die Kommunen kostenfrei sei. Aufgrund dieser Einwände erklärte die SPD-Fraktion, dass es einer solchen Kostenregelung nicht bedürfe. In diesen Fällen gebe es keine Erlaubnis der Vermessungs- und Katasterbehörde mehr, für die Kosten erhoben werden könnten.
Spitzenverbänden zu § 6 Abs. 4 geäußerten Bedenken ein, wonach Mehrausgaben für die Kommunen zu befürchten seien. Der Vertreter des Innenministeriums erläuterte, dass durch eine Pauschalierung der den Kommunen insgesamt entstehenden Kosten im Ergebnis eine Besserstellung der Kommunen sowie eine Verwaltungsvereinfachung erreicht werde. Der federführende Ausschuss sprach sich infolgedessen mehrheitlich dafür aus, die Regelung beizubehalten und lediglich sprachlich klarzustellen.
Besonders thematisiert wurde schließlich, welche Kostenfolge die Wahrnehmung von Aufgaben des übertragenen Wirkungskreises für die Kommunen hat. Der Gesetzentwurf sieht in § 7 Abs. 4 vor, dass neben den Vermessungs- und Katasterbehörden des Landes nunmehr auch die Kommunen Auszüge aus dem Liegenschaftskataster an Dritte bereitstellen können. Diese Auszüge werden ihnen gegen Erstattung des entstehenden Aufwands von den Vermessungs- und Katasterbehörden des Landes zur Verfügung gestellt. Um deutlich zu machen, dass bei der Berechnung dieses Aufwands der den Kommunen selbst entstehende Verwaltungsaufwand zu berücksichtigen ist, hat sich der Ausschuss für entsprechende Klarstellungen in den §§ 7 und 11 ausgesprochen. Dieses Kostendeckungsprinzip wurde gleichzeitig auch für die Mitwirkung von Öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren sowie anderen behördlichen Vermessungsstellen klarstellend geregelt.
Meine Damen und Herren, hiermit möchte ich meinen Bericht schließen. Namens des Ausschusses für innere Verwaltung bitte ich Sie, entsprechend der Empfehlung in der Drucksache 3978 zu beschließen.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Der heute zur Beratung vorliegende Gesetzentwurf soll das seit 1985 gültige Niedersächsische Gesetz über die Landesvermessung und das Liegenschaftskataster ablösen. Die nun zu beschließende Neufassung des Gesetzes erfasst den gesamten Sachverhalt neu. Sie schließt auch die Neufassung der Rechtsgrundlagen ein. Das ist
notwendig geworden, da sich in den 17 Jahren seit 1985 sowohl im gesellschaftlichen als auch im kommunikationstechnologischen Bereich erhebliche Veränderungen ergeben haben. Diese galt es mit der Gesetzesfassung zu bewältigen.
Verbunden mit der vorliegenden Neufassung ist auch ein neuer Name. Das Gesetz soll, wenn wir so beschließen, den Namen „Niedersächsisches Gesetz über das amtliche Vermessungswesen“ erhalten. In der neuen Systematik wird die Anzahl der Paragrafen von jetzt 21 um rund ein Drittel auf in Zukunft nur noch 13 reduziert. Das kommt unserer Auffassung nach der Übersichtlichkeit, der Nachvollziehbarkeit sowie der Eindeutigkeit und der zukünftigen Handhabung zugute.
Kernstück des Gesetzes ist die angestrebte landesweit einheitliche Bereitstellung von Geobasisdaten. Diese Geobasisdaten sind heute für eine geordnete Daseinsvorsorge für Recht und Verwaltung sowie für unsere Wirtschaft von großer Bedeutung. Das Gesetz hat zum Ziel, jedermann den Zugriff auf all die Angaben des amtlichen Vermessungswesens zu ermöglichen, die nicht unmittelbar einen Personenbezug, also keine Eigentumsangaben, beinhalten. Für die Datensätze mit Personenbezug genießt der Datenschutz selbstverständlich Priorität.
Das vorliegende Gesetz schafft darüber hinaus die rechtliche Grundlage zu den Bestrebungen in Bund und Land, die Gewinnung, Verarbeitung, Verbreitung und Nutzung von Geoinformationen als zentralem Element einer modernen Informationsgesellschaft zu fördern. Wir als SPD-Landtagsfraktion begrüßen es auch, dass die jetzige Neufassung mittelfristig zu einer Minderung des Verwaltungsaufwandes führt. Außerdem rechnen wir durch die Verbesserung des Dienstleistungsangebots mit Mehreinnahmen für unser Land.
Die Ausschussberatungen haben zu einer Reihe von klarstellenden, rechtssystematischen und sprachlichen Änderungen geführt. Ein Schwerpunkt in den Beratungen war die Kostenregelung für die Bereitstellung der amtlichen Geobasisdaten. Den vorgebrachten Bedenken der kommunalen Spitzenverbände haben wir in § 6 Abs. 3 und 4 Rechnung getragen. Die jetzigen Regelungen haben die Zustimmung der kommunalen Spitzenverbände gefunden. Mit der Einführung von zwei Ausnahmen von der Erlaubnispflicht bei der Verwertung sowie der öffentlichen Wiedergabe von amtlichen Geobasisdaten ist für die Kommunen die Kostenfreiheit festgelegt. Das heißt, die Zurverfü
gungstellung von amtlichen Geobasisdaten durch die Kommunen bedarf keiner Erlaubnis der Katasterverwaltung. Damit entsteht auch keine Gebühr. In § 6 Abs. 4 wurde die Kostenregelung sprachlich klargestellt. Danach ist eine Pauschalierung der den Kommunen insgesamt entstehenden Kosten vorgesehen. Diese Pauschalierung bewirkt im Ergebnis eine Verwaltungsvereinfachung und eine finanzielle Besserstellung der Kommunen gegenüber dem jetzigen Zustand.
Ein weiterer Punkt war der § 7 Abs. 4. Nach dieser Regelung erhalten die Kommunen neben den Vermessungs- und Katasterbehörden nun die Möglichkeit, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster an Dritte bereitzustellen. Die Kommunen erhalten diese Auszüge gegen die Erstattung des Aufwandes für die Bereitstellung. Der Gesetzestext stellt klar, dass auch der den Kommunen selbst entstehende Verwaltungsaufwand - um diesen ging es bei der Diskussion mit den kommunalen Spitzenverbänden - bei der Kostenrechnung berücksichtigt wird, und zwar in den §§ 7 und 11. Selbstverständlich haben wir bei der Beratung darauf geachtet, dass dieses Kostendeckungsprinzip auch für die Mitwirkung der öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieure sowie für alle anderen behördlichen Vermessungsstellen gilt.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, zusammenfassend stelle ich für die SPD-Fraktion fest: Erstens. Das Gesetz folgt unstrittig den Zeichen der Zeit und der Technik. Zweitens. Das Gesetz ist kommunalfreundlich und erleichtert den Nutzern vor Ort die Arbeit. Drittens. Das Gesetz bietet den Anwendern vielfältigere und auch preiswertere Nutzungsmöglichkeiten. Viertens. Das Gesetz eröffnet den Bürgerinnen und Bürgern die Wahlmöglichkeit zwischen der Katasterverwaltung und den öffentlich bestellten Vermessungsingenieurinnen und -ingenieuren. Fünftens. Es fördert das vom Parlament gewollte betriebswirtschaftliche Verhalten der Landesbehörde für das amtliche Vermessungswesen. Alles in allem sind das gute Gründe, dem Gesetz in der vorliegenden Form zuzustimmen. - Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit.
Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Die CDU-Fraktion hat in der ersten Beratung des Landtages den Gesetzentwurf der Landesregierung kritisch bewertet und dabei insbesondere auf die nachhaltigen Auswirkungen für die niedersächsischen Kommunen hingewiesen. Diese Bedenken der CDU-Fraktion wurden bei den Beratungen im Innenausschuss bestätigt. Bei der von der CDU-Fraktion beantragten Anhörung hat die Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände dargestellt, dass der Gesetzentwurf der Landesregierung die Entwicklung eigener kommunaler Bürgerinformationssysteme zu Gunsten zentraler Zuständigkeiten behindert und neue Kostenbelastungen für die Kommunen schafft. Aufgrund dieser erheblichen Bedenken wurde der Gesetzentwurf im Verlauf der Ausschussberatungen erheblich nachgebessert. Die dabei vorgenommenen Änderungen sind aus der Sicht der CDU-Fraktion jedoch nicht ausreichend, um die niedersächsischen Kommunen vollständig zu entlasten. Mit dem Gesetz über das amtliche Vermessungswesen dürfen keinerlei Behinderungen für den Einsatz kommunaler geographischer Bürgerinformationssysteme entstehen. Zudem muss sichergestellt sein, dass die Kommunen die Angaben des amtlichen Vermessungswesens erlaubnisfrei verwenden können. Von besonderer Wichtigkeit ist, dass den Kommunen dabei keine Kosten entstehen. Aus diesem Grund haben sich die Vertreter der CDU-Fraktion im Innenausschuss bei der Beschlussfassung der Stimme enthalten mit der Maßgabe, dass vorbehaltlich einer weiteren Überprüfung keine Kostenbelastungen für die Kommunen entstehen. Eine Rückfrage bei den kommunalen Spitzenverbänden hat gezeigt, dass die in § 6 Abs. 3 der Ausschussempfehlung vorgesehene Regelung über die Bereitstellung von Vermessungsangaben an die Kommunen unzureichend ist. Aus § 6 Abs. 3 in der Fassung der Ausschussempfehlung geht nicht eindeutig hervor, dass für die Kommunen bei der Nutzung von Angaben des amtlichen Vermessungswesens im kommunalen Bereich vollständige Kostenfreiheit besteht. Insofern ist der Wortlaut des Gesetzentwurfs unklar. Es ist daher zu befürchten, dass die niedersächsischen Kommunen - wie bereits in vielen Fällen in der Vergangenheit - erneut mit Kosten belastet werden und eine Kostenerstattung durch das Land verweigert wird. Es ist bekannt, dass die Kommunen in Niedersachsen u. a. auch deshalb dramatische Finanzprobleme haben, weil die SPDLandtagsregierung ihrer Fürsorge für die Kommu
nen in keiner Weise nachkommt und der kommunale Finanzausgleich seit 1990 in unverantwortlicher Weise gekürzt wurde.
(Wernstedt [SPD]: Die „Landtagsre- gierung“ ist das Präsidium! - Schack [SPD]: Wer hat das denn aufgeschrie- ben?)