Die Errichtung der vierzügigen integrierten Gesamtschule mit 112 Schülerinnen und Schülern in jedem Jahrgang am Standort Helmstedt gefährdet nicht die Vielfalt des Schulangebotes im Landkreis Helmstedt, sondern erhöht sie.
gleichzeitig erfüllt sein müssen, um eine positive Entscheidung zu treffen. Da die Schulentwicklungsplanung eine Rahmenplanung darstellt, kann das Bedürfnis für eine schulorganisatorische Maßnahme auch im Einzelfall festgestellt werden.
Nach Angaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz ist der harte Kern des islamistischen Vereines „Kalifatsstaat“ trotz des vom Bundesverwaltungsgericht bestätigten Verbotes im Untergrund weiterhin aktiv (vgl. dpa- Meldung vom 28. November 2002).
3. Inwieweit wird seitens der Landesregierung die Ausweisung bzw. Abschiebung der Mitglieder des Kalifatsstaates durchgesetzt?
Für die Umsetzung der notwendigen Maßnahmen aus den Terroranschlägen vom 11. September 2001 und den danach erfolgten Änderungen des Vereinsgesetzes, u. a. Aufhebung des so genannten Religionsprivilegs, sowie neuer und erweiterter Verbotsgründe für extremistische Ausländervereine aufgrund des Anfang 2002 in Kraft getretenen Terrorismusbekämpfungsgesetzes, hat
Aufgrund des bereits erfolgten Verbotes des Kalifatsstaates sind strafrechtliche, vereinsrechtliche und ausländerrechtliche Maßnahmen getroffen worden. Die Projektgruppe koordiniert und begleitet diese Maßnahmen landesweit. Bereits die im Dezember 2001 in Niedersachsen durchgeführten Durchsuchungen haben Anhaltspunkte dafür ergeben, dass daraus in Einzelfällen ausländerrechtliche Maßnahmen für Einzelpersonen abgeleitet werden können. Abgestimmt wurden die Maßnahmen in der Projektgruppe zwischen Vertretern des Niedersächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz, der Bezirksregierungen Braunschweig und Hannover sowie allen beteiligten Referaten des Innenministeriums.
Zu Frage 1: Der Niedersächsische Verfassungsschutzbericht 2001 nennt eine Zahl von 150 „Mitgliedern“. Von der gleichen Zahl ist nach Einschätzung des Niedersächsischen Landesamtes für Verfassungsschutz auch für das Jahr 2002 auszugehen. Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass Vereine wie der „Kalifatsstaat“ nicht nach dem deutschen Vereinsrecht organisiert sind; eine Mitgliedschaft im vereinsrechtlichen Sinn besteht daher nicht. Dementsprechend gibt es auch keine Mitgliederlisten. Die im Verfassungsschutzbericht genannte Zahl stellt eine Schätzung der Anhänger bzw. des Anhängerpotenzials dar. Konkrete, für ausländerrechtliche Maßnahmen gerichtsverwertbare Verdachtsmomente - u. a. belegt durch Erkenntnisse im Zuge des Vollzugs der Verbotsverfügung - bestehen zurzeit lediglich gegen 20 namentlich bekannte Personen.
Zu Frage 2: Von diesen 20 Personen sind acht in den zurückliegenden Jahren eingebürgert worden, inzwischen also deutsche Staatsangehörige. Lediglich gegen zwölf Personen sind daher ausländerrechtliche Maßnahmen möglich. Von diesen zwölf Personen sind sechs im Besitz einer Aufenthaltsberechtigung und vier im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis, dies zum größten Teil bereits langjährig. Ein Ausländer ist nach einer längerfristigen Ausreise in die Türkei und anschließender Wiedereinreise im Rahmen des Visumverfahrens lediglich im Besitz einer befristeten Aufenthaltserlaubnis, ein weiterer Ausländer, der in der Vergangenheit wiederholt straffällig geworden ist, hat die Verlängerung seiner befristeten Aufenthaltserlaubnis beantragt. Alle Ausländer sind türkische Staatsangehörige und genießen - mit einer Aus
nahme - sämtlich die Freizügigkeitsrechte nach Artikel 6 und 7 des Beschlusses Nr. 1/80 des Assoziationsrates EWG-Türkei über die Entwicklung der Assoziation. Sechs Personen besitzen außerdem erhöhten Ausweisungsschutz nach § 48 Abs. 1 Nr. 1 AuslG.
Zu Frage 3: Dem Kalifatsstaat wurde in der Verbotsverfügung nicht der Vorwurf gemacht, es handele sich um eine Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, was Voraussetzung für eine Ausweisung auf der Grundlage des neu geschaffenen Ausweisungsgrundes der Unterstützung einer Vereinigung, die den internationalen Terrorismus unterstützt, wäre. Die bloße Unterstützung des Kalifatsstaates allein rechtfertigt eine Ausweisung deshalb auch nach neuer Rechtslage nicht. Es bleibt der Ausweisungsgrund der Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung bzw. der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland, der jedoch in der Person des Ausländers konkret vorliegen muss.
Soweit für Ausländer die Artikel 6 oder 7 des Assoziationsratsbeschlusses Anwendung finden, können sie nur aus spezialpräventiven Gründen ausgewiesen werden. Dies setzt voraus, dass davon auszugehen ist, dass sie auch künftig durch ihr persönliches Verhalten einen Ausweisungsgrund verwirklichen werden (Wiederholungsgefahr). Diese Gefahr muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit bestehen; eine bloße Vermutung genügt nicht. Die Ausländerbehörde muss eine nachvollziehbare, auf Tatsachen gestützte Prognose erstellen, welche die Stellungnahme anderer Stellen (hier z. B. Verfassungsschutz, Polizei) berücksichtigt. Für die Gefahrenprognose kommt es auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Erlasses der letzten Behördenentscheidung an, wobei die spätere Entwicklung des Ausländers zur Bestätigung der Prognose im Gerichtsverfahren ergänzend herangezogen werden kann.
Derzeit wird von den Sicherheitsbehörden also fortlaufend geprüft, ob im jeweiligen Einzelfall die Tätigkeit für den Kalifatsstaat oder entsprechende verfassungsfeindliche und sicherheitsgefährdende Aktivitäten fortgesetzt werden oder nicht. In einem Fall ist eine Ausweisung aufgrund sonstiger Delikte erfolgt; ein Widerspruchsverfahren ist anhängig. Allein die Aktivitäten für den Kalifatstaat rechtfertigten auch in diesem Fall eine Ausweisung nicht.
Gerichtsverwertbare Erkenntnisse der Sicherheitsbehörden bzw. rechtskräftige Urteile, die eine Ausweisung in den anderen Fällen rechtfertigen könnten, liegen bislang nicht vor.
Mit Presseerklärung vom 6. Dezember 2002 hat die Landesregierung ein „Sanierungsprogramm“ für die niedersächsischen Schulen angekündigt: „Die Mittel werden mit 250 Millionen Euro vom Land zur Verfügung gestellt, ein gleich hoher Betrag... wird von den Kommunen erwartet... die Landesmittel von 50 Millionen Euro pro Jahr werden aufgebracht durch Umwidmung konsumtiver Ausgaben in Investitionsmittel und durch frei werdende Mittel, die bisher für den Aufbau eines Netzes für Ganztagsschulen vorgesehen waren und jetzt durch Bundesmittel ersetzt werden können... Die Kommunen können ihren Anteil zur Schulsanierung aus den in den Haushalten vorgesehenen Mitteln einsetzen oder ihre Haushalte entsprechend ausweiten. Sie können mit den Sanierungsmaßnahmen am 1. Januar 2003 beginnen. Da es sich um rentierliche Investitionen handelt, werden sie die Genehmigungen der Kommunalaufsicht erhalten.“
Dieses angekündigte „Schulbausanierungsprogramm“ hat massive Kritik nach sich gezogen. So hat die Göttinger CDU-Landtagsabgeordnete Ilse Hansen dieses Programm laut einer Meldung des Göttinger Tageblattes vom 21. Dezember 2002 als „reine Luftnummer“ bezeichnet. „Dem... Programm fehle bisher jede rechtliche Grundlage... um das Geld bereitzustellen, müsse zunächst das Gesetz zum kommunalen Finanzausgleich geändert und ein detaillierter Nachtragshaushalt für das Jahr 2003 vorgelegt werden.“ Kritisiert wird ferner, dass ein Zusammensuchen von
Haushaltsreden noch keine solide kontinuierliche Finanzierung eines angeblich fünfjährigen Programms darstellt. Bezeichnenderweise werden angebliche Schulbausanierungsmittel, mithin Investitionen, durch Umwidmung von Personalkostenzuschüssen des Landes für Ganztagsschulen erwirtschaftet und diese angeblich durch - noch gar nicht ausgezahlte und zwischen Bund und Ländern noch nicht konkretisierte - Ganztagsschulinvestitionen des Bundes ersetzt.
1. Wie können kommunale Schulträger zum Jahresbeginn entsprechende parallele Haushaltsmittel bereitstellen, wenn die notwendige Rechtsgrundlage für die Kofinanzierung des Landes angesichts eines nicht geänderten kommunalen Finanzausgleiches und eines nicht vorgelegten detaillierten Nachtragshaushaltes nicht gegeben ist?
2. Wie sollen Personalkostenzuschüsse des Landes in Investitionsmittel für ein Schulbausanierungsprogramm umgewidmet werden, wenn ein entsprechender Nachtragshaushalt nicht vorliegt und die Modalitäten der Verteilung der angekündigten Bundesmittel für Ganztagsschulen zwischen Bund und Ländern nach wie vor nicht geregelt sind?
3. Zu welchem konkreten Zeitpunkt sollen die angekündigten Landesmittel rechtsverbindlich an die Kommunen ausgezahlt werden angesichts der Tatsache, dass zuvor das Gesetz über den kommunalen Finanzausgleich geändert und ein detaillierter Nachtragshaushalt vorgelegt werden muss?
Das von der Landesregierung angekündigte Programm zur baulichen Verbesserung der niedersächsischen Schulen soll durch den geplanten Nachtragshaushalt abgesichert werden. Die Landesregierung beabsichtigt, die dafür vorgesehenen Landesmittel in Höhe von insgesamt 250 Millionen Euro den Schulträgern durch Änderung des Finanzverteilungsgesetzes zuzuweisen. Diese Regelung lehnt sich an die Zusatzleistungen für die Systembetreuung in Schulen (§ 5 des Nieders. Finanzverteilungsgesetzes) an. Das Finanzverteilungsgesetz wird zu diesem Zweck um eine entsprechende Bestimmung ergänzt. Ferner beabsichtigt die Landesregierung, in den dem Landtag demnächst vorzulegenden Entwurf eines Nachtragshaushalts 2003 den ersten Teilbetrag des Sanierungsprogramms in Höhe von 50 Millionen Euro aufzunehmen.
Zu 1: Wie in der Presseerklärung der Staatskanzlei vom 6. Dezember 2002 bereits mitgeteilt wurde, können die Schulträger seit Beginn dieses Jahres mit Sanierungsmaßnahmen beginnen. Voraussetzung ist, dass die dafür nach dem Gemeindehaushaltsrecht erforderlichen Ermächtigungen vorliegen.
Die Ausgaben, die die Schulträger ab 1. Januar 2003 für Maßnahmen zur baulichen Verbesserung ihrer Schulen einsetzen, sollen auf die von den Schulträgern erwarteten Komplementärleis
tungen angerechnet werden können, auch wenn die vorgesehenen Landesmittel erst im Laufe des Jahres 2003 zugewiesen werden.
Zu 2: Die Landesregierung geht weiterhin davon aus, dass in den Verhandlungen mit dem Bund zur Förderung neuer Ganztagsschulen schon in Kürze eine Lösung gefunden wird, die die Länder zeitweilig von den Dauerausgaben für den Betrieb neuer Ganztagsschulen entlastet. Die im Haushalt 2002/03 und in der Mipla 2002 - 2006 veranschlagten und dann frei werdenden Personalmittel könnten dann für das Sanierungsprogramm eingesetzt werden.
Zu 3: Die Landesmittel sollen den Schulträgern nach dem Inkrafttreten der Änderung des Finanzverteilungsgesetzes und des (2.) Gesetzes zur Änderung des Haushaltsgesetzes 2002/2003 (2. Nachtragshaushaltsgesetz 2003) zugewiesen werden. Um die Zweckverbindung und die Gegenfinanzierung der kommunalen Seite sicherzustellen, ist mit der Arbeitsgemeinschaft der kommunalen Spitzenverbände eine Vereinbarung geplant, die verabredungsgemäß schon vor der Verabschiedung des Nachtragshaushaltes unterschriftsreif sein soll.
Nach einem Bericht der Welt am Sonntag vom 1. Dezember 2002 ist die Zahl der gemeldeten Straftaten in Niedersachsen in den ersten neun Monaten 2002 im Vergleich zum Vorjahr um 14 % angestiegen. Ein besonders starker Kriminalitätsanstieg ist nach Angaben des Landeskriminalamtes bei Diebstählen aus Kraftfahrzeugen festzustellen, die überwiegend von organisierten Banden aus Osteuropa begangen werden (vgl. Bericht in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 2. Januar 2003).
1. Wie hat sich die Kriminalität in Niedersachsen, insbesondere bei Straftaten gegen die körperliche Unversehrtheit und Vermögensdelikten, im Jahr 2002 im Vergleich zum Vorjahr entwickelt?
2. Wie beurteilt die Landesregierung den in den oben genannten Presseberichten beschriebenen Anstieg der Massenkriminalität und die
3. Welche Maßnahmen sind aus Sicht der Landesregierung notwendig, um die steigende Kriminalität in Niedersachsen wirksam zu bekämpfen?