zugeben sind. Vermittlungsfirmen werden weder eingesetzt noch empfohlen. Grundsätzlich können die betreffenden Medikamente von jeder Apotheke geliefert werden. Für die spezifische Herstellung bestimmter Lösungen, die jedoch nur selten benötigt werden, gibt es eine von der Apothekerkammer herausgegebene Liste einzelner Apotheken.
Bis zum Bekannt werden des erwähnten Anfangsverdachts gab es keine Hinweise auf missbräuchliches Handeln und daher auch keine Veranlassung zur Kontrolle der Verfahrensabläufe. Nach Bekannt werden des Anfangsverdachts hat der Vorstand der MHH unabhängig von den polizeilichen Ermittlungen die Innenrevision mit der Aufklärung des Sachverhalts beauftragt. Welche Kontrollmaßnahmen erforderlich sind, wird vom Ergebnis dieser Untersuchungen und der polizeilichen Ermittlungen abhängen.
des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales auf die Frage 10 der Abg. Jansen und Ontijd (CDU) :
Seit 1989 gewährt die Landesregierung Zuwendungen für interdisziplinäre Maßnahmen der Früherkennung und Verlaufsbeobachtungen bei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern längstens bis zum Entstehen deren Schulpflicht. Zweck der Förderung ist, anerkannte Stellen zu schaffen und deren Arbeit zu unterstützen, die interdisziplinäre Maßnahmen der Früherkennung durchführen, Maßnahmen der Früherkennung, Frühbehandlung und Frühförderung empfehlen und sie zur Verlaufsbeobachtung zur Verfügung stellen. Außer den Landeszuschüssen beteiligen sich auch die örtlichen Sozialhilfeträger und die Krankenkassen an der Finanzierung. Die Finanzierung des Landes ist bis zum 31. Dezember 2000 begrenzt. Damit ist zu befürchten, dass eine institutionsübergreifende, fallbezogene Zusammenarbeit im Sinne der Kinder einbricht, gerade in einer Situation, in der Einschulungsuntersuchungen immer mehr Auffälligkeiten bei Kindern feststellen und besonders bei Kindern im frühen Lebensalter durch ganzheitlich orientierte und abgestufte Förderung Entwicklungsdefizite aufgehoben oder gemildert werden können.
1. Ist es gelungen, ein flächendeckendes Netz der Früherkennung und Frühförderung in Niedersachsen zu etablieren?
3. Wird die Landesregierung die Frühförderung von Behinderten und von Behinderung bedrohter Kinder, für die jetzt 200.000 DM zur Verfügung stehen, auch im nächsten Jahr fortsetzen?
Das Land Niedersachsen fördert aufgrund der "Richtlinie über die Gewährung von Zuwendungen zur Finanzierung von Leistungen im Bereich der Frühförderung von behinderten und von Behinderung bedrohten Kindern" interdisziplinäre Früherkennungsmaßnahmen bei behinderten oder von Behinderung bedrohten Kindern längstens bis zum Entstehen von deren Schulpflicht. Die bestehende Richtlinie ist am 1. März 1996 in Kraft getreten und aufgrund der grundsätzlichen Entscheidung der Landesregierung, alle Förderungen nach fünf Jahren einer Überprüfung zu unterziehen, bis zum 31. Dezember 2000 befristet.
Zu 1: Alle interdisziplinären Beratungs- und Frühförderteams, die einen entsprechenden Antrag gestellt haben, erhalten Zuwendungen des Landes nach der o. g. Richtlinie; im Jahr 2000 sind dies 15 Teams.
Zu 2: Durch die Arbeit der Früherkennungsteams können zu einem frühen Zeitpunkt Behinderungen oder drohende Behinderungen erkannt und entsprechende Hilfemaßnahmen oder auch Therapien in Angriff genommen werden. Daneben konnten die Früherkennungsteams besorgte Eltern wiederholt dahin gehend beruhigen, dass es sich bei den beobachteten Auffälligkeiten bei ihren Kindern nicht um eine drohende Behinderung, sondern lediglich um eine unbedenkliche Entwicklungsverzögerung handelt.
Zu 3: Verbindliche Aussagen über die Fortsetzung der Landesförderung für die Frühförderung über das Jahr 2000 hinaus können erst nach Verabschiedung des Haushaltsplans für das Jahr 2001 durch den Niedersächsischen Landtag gemacht werden.
Der Harzstadt Bad Grund droht ein schwerwiegender finanzieller Rückschlag, weil das Land seine Förderung des Kurbetriebs vorerst gestoppt hat. Insbesondere die Kurbetriebsgesellschaft und die Bad Grund Touristik sind davon betroffen. Es droht eine Schließung der touristischen Einrichtungen wie etwa des SoleHallenbades der Höhlentherapie im Eisensteinstollen und des Kurzentrums mit allen Anwendungen. Dieser Einbruch wäre für Bad Grund besonders schwerwiegend, weil die Umstrukturierungen der letzten Jahre - Schließung des Bergwerkes, Gesundheitsreform - die Harzgemeinde vor große Herausforderungen gestellt haben.
1. Welches sind die Gründe für die vorläufige Einstellung der finanziellen Förderung des Kurbetriebs durch das Land?
3. Welche Möglichkeiten sieht die Landesregierung, Bad Grund bei der Überwindung der gegenwärtigen Schwierigkeiten dauerhaft zur Seite zu stehen?
Zu 1: Die in der Frage enthaltene Behauptung (Einstellung der finanziellen Förderung des Kur- betriebs) ist als solche nicht zutreffend. Eine Einstellung konnte schon deshalb nicht verfügt werden, weil es eine direkte Förderung des Kurbetriebes durch das Land nicht gegeben hat. Unabhängig von der Tatsache, dass Mitgliedsgemeinden von Samtgemeinden seit 1. Januar 1999 durch das Gesetz zur Änderung des NFAG und anderer Gesetze vom 12. März 1999 (Nds. GVBl. S. 74) ohnehin aus dem Bedarfszuweisungsempfängerkreis herausgefallen sind und dass Samtgemeinden bei der Wahrnehmung ihrer Ausgleichsverpflichtung nach § 6 Abs. 2 NFAG gegenüber ihren Mitgliedsgemeinden jetzt oftmals anders als früher agieren müssen, geht es vielmehr darum, dass es auch den anderen niedersächsischen Gemeinden gegenüber nicht mehr vertretbar ist, einer Gemeinde weiterhin Bedarfszuweisungen wegen einer außergewöhnlichen Lage im bisherigen Maße zu zahlen, wenn diese sich eine für sie dem Umfang
Die Bergstadt Bad Grund (ca. 2.800 Einwohner), eine Mitgliedsgemeinde der Samtgemeinde Bad Grund, hat im Fremdenverkehrsbereich trotz längerem und nachhaltigem Drängen der Kommunalaufsichtsbehörden aller Ebenen zwar Ausgabensenkungen vorgenommen, aber noch keine überzeugenden Anstrengungen gemacht, ihre diesbezüglichen Aktivitäten an ihrer sich ständig deutlich verschlechternden, inzwischen nicht mehr gegebenen finanziellen Leistungsfähigkeit auszurichten. Insbesondere die erheblichen Nachschüsse zur Verlustabdeckung an zwei dauerhaft hoch defizitäre Kurbetriebsgesellschaften, die bisher (mittelbar) im Wesentlichen aus Bedarfszuweisungen des Landes gezahlt wurden, waren auch im Hinblick auf die erzielten zu geringen positiven Effekte im bisherigen Maße nicht länger vertretbar. Die Weigerung des Rates der Bergstadt Bad Grund, angesichts eines - trotz Landeshilfe - schon seit einiger Zeit drohenden Kassennotstandes der Bergstadt nachhaltige Sanierungsschritte zu unternehmen, also auch völlig unwirtschaftliche Aktivitäten ggf. einzustellen oder dem am Fremdenverkehr interessierten und davon profitierenden Gewerbe zu überlassen, hat das Land veranlasst, vorläufig nur Bedarfszuweisungsmittel in Höhe von 823.000 DM zur vorübergehenden Kassenbestandsverstärkung bei der Bergstadt Bad Grund, also zur Behebung eines - dringliche Schuldentilgung ja ausschließenden – Kassennotstandes, vorzuhalten.
Die konkrete Bewilligung und Auszahlung dieser Mittel an die in dieser Angelegenheit antragstellende Samtgemeinde Bad Grund, für die die Bezirksregierung Braunschweig zuständig ist, hängt von eindeutigen, ernsthaften und nachhaltigen Haushaltskonsolidierungsbeschlüssen des Rates der Bergstadt Bad Grund ab.
Die Ausgaben des Verwaltungshaushalts 2000 der Bergstadt Bad Grund liegen um ca. 145 v. H. über den Einnahmen des Verwaltungshaushaltes 2000; der im Verwaltungshaushalt inzwischen aufgelaufene Gesamtfehlbetrag beläuft sich auf über 5,7 Mio. DM bei einem Haushaltseinnahmevolumen (Verwaltungshaushalt 2000) von rd. 3,3 Mio. DM.
Die Wahrnehmung freiwilliger Selbstverwaltungsaufgaben durch eine Gemeinde muss sich aber an ihrer Haushaltslage orientieren, darf also keinen
unangemessenen Umfang annehmen. Der Bergstadt Bad Grund bleibt es selbstverständlich unbenommen, sich fremdenverkehrsbezogenen Aufgaben weiterhin zu widmen – allerdings in einem auch an den realen eigenen Einnahmen und nicht nur an Bedarfszuweisungen oder unvertretbaren Kassenkrediten gemessenem Rahmen.
Zu 2 und 3: Die Landesregierung wird der Samtgemeinde Bad Grund auch mit Blick auf ihre Mitgliedsgemeinde Bad Grund bei nachgewiesener – nicht selbstverschuldeter – Zwangs- bzw. Bedarfslage weiterhin Bedarfszuweisungen gewähren, den Umfang allerdings an der Restrukturierungsbereitschaft der Bergstadt Bad Grund ausrichten.
Derzeit werden durch die Häuser MI und MW intensive Gespräche mit der Bergstadt Bad Grund im Hinblick auf Privatisierungsmöglichkeiten touristischer Einrichtungen bzw. deren anderweitiger Nutzung sowie der Stärkung derjenigen touristischen Einrichtungen geführt, die auch unter betriebswirtschaftlichen Bedingungen zukunftsfähig sind.
Die Landesregierung wird im Übrigen die Tourismusförderung für den gesamten Bereich des Westharzes überprüfen und nach Optimierungsmöglichkeiten der Gesamtstruktur suchen, die ggf. auch ein größeres finanzielles Engagement einschließen.
Wie zu hören ist, soll der Vorbereitungsdienst für die Lehrämter des höheren Dienstes um ein halbes Jahr gekürzt werden. Eventuell soll dafür ein sechs monatiges Praxissemester während des Studiums zusätzlich absolviert werden. Das Land Niedersachsen würde somit Personaleinspa0rungen erzielen, da die Zahlung des Referendargehalts um ein halbes Jahr gekürzt würde. Allerdings müsste man sich ernste Sorgen machen um die zukünftige Qualität der Lehrerausbildung.
2. Wie soll die Einführung eines zusätzlichen Praxissemesters im Studium eine sinnvolle Betreuung und Aufbereitung sichergestellt werden?
3. Wie bewertet die Landesregierung die qualitativen Änderungen bei der Verkürzung des Referendariats?
Der Vorbereitungsdienst für die lehrberuflichen Laufbahnen des höheren Dienstes dauert in allen Ländern der Bundesrepublik Deutschland gemäß § 14 Abs. 5 Beamtenrechtsrahmengesetz (BRRG) 24 Monate. Die Kultusministerkonferenz hat jedoch am 22. Oktober 1999 vereinbart, dass die Länder in einer Experimentierphase in Verbindung mit einer Verstärkung von Praxiselementen im Studium etwa im Umfang eines Praxissemesters eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes für Lehrämter erproben und evaluieren können. Hiervon will Niedersachsen Gebrauch machen.
1. Die Ausbildungsdauer soll ausdrücklich verkürzt werden, da die gegenwärtige reguläre Ausbildungszeit beim Lehramt an Gymnasien und berufsbildenden Schulen mit sieben Jahren zu lang ist. Die tatsächliche Ausbildungsdauer liegt sogar noch darüber, und zwar wegen der längeren durchschnittlichen Studiendauer und der bisherigen Wartezeit zwischen der Ersten Staatsprüfung und dem Eintritt in den Vorbereitungsdienst. Die Ausbildungszeiten liegen damit in der Regel deutlich über denen anderer europäischer Länder. Eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes bewirkt - bei Beibehaltung der Anzahl der Ausbildungsplätze in den Studienseminaren - einen erhöhten Durchlauf, d. h. in gleicher Zeit werden mehr Studienreferendarinnen und -referendare ausgebildet als bei einem zweijährigen Vorbereitungsdienst. Dadurch können Wartezeiten verkürzt und durch die Bereitstellung von insgesamt 150 zusätzlichen Stellen beim Lehramt an Gymnasien zum 1. Mai und 1. November 2000 in kurzer Zeit weitgehend abgebaut werden. Die Annahme, durch die Verkürzung des Vorbereitungsdienstes um ein halbes Jahr würden Personalkosten eingespart, trifft somit nicht zu.
2. Die Landesregierung nimmt die in allen Ländern der Bundesrepublik vorgetragene Kritik ernst, dass die Defizite der Lehrerausbildung insbesondere in einem fehlenden Praxisbezug im Studium zu suchen seien. Deshalb ist beabsichtigt, in das Studium größere Praxisanteile zu integrieren. Dies könnte durch die Ausweitung der bereits vorhan
denen, verbindlich vorgeschriebenen schulpraktischen Studien geschehen; eine andere Möglichkeit wäre die Einfügung eines kompakten Praxissemesters, etwa vor Eintritt in das Hauptstudium. Schulpraktische Studien sollen also zum einen das Studium an dem Berufsziel ausrichten, zum anderen ermöglichen sie, die getroffene Berufswahlentscheidung zu einem früheren Zeitpunkt kritisch zu überprüfen.