Zu 1 und 2: Zur Vorbereitung der Erhöhung der Praxisanteile wurde eine Arbeitsgruppe einberufen, die den Auftrag hat, entsprechende inhaltliche und organisatorische Vorschläge für die Ausgestaltung zu machen. Da sich die Gruppe am 22. März 2000 konstituiert hat, können Ergebnisse und Konzepte noch nicht vorliegen. Auch wenn gegenwärtig noch keine konkreten inhaltlichen Ausführungen gemacht werden können, ist davon auszugehen, dass durch die Ausweitung der Praxisanteile im Studium erstes Handlungswissen und erste Unterrichtskompetenzen erworben werden und entlastend in den Vorbereitungsdienst eingebracht werden können, sodass die bereits vorhandene Praxiserfahrung eine Verkürzung des Vorbereitungsdienstes rechtfertigt.
Zu 3: Die Landesregierung hat keine Sorge, dass die Qualität der Ausbildung durch die Verkürzung leidet. Im Gegenteil: Durch den Praxisbezug soll eine qualitative Verbesserung eintreten. Im Übrigen hat Niedersachsen bis in die zweite Hälfte der 80er-Jahre - wie auch die Mehrzahl der alten Bundesländer - hinreichende Erfahrungen mit einem 18-monatigen Vorbereitungsdienst für die Lehrämter des höheren Dienstes gesammelt. Für die Lehrämter des gehobenen Dienstes beträgt der Vorbereitungsdienst ohnehin nur 18 Monate, obwohl schulpraktische und pädagogische Probleme z. B. in der Hauptschule oder in der Sonderschule eher größer sein dürften als im Gymnasium.
des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales auf die Frage 13 der Abg. Frau Trost und des Abg. Wulff (Osnabrück) (CDU):
Im Rahmen eines Modellversuches der Krankenkasse ist in 750 Hautarztpraxen seit 1994 die Balneo-Phototherapie angewandt worden, um insbesondere Schuppenflechte und Neurodermitis zu behandeln. In Osnabrück entstand Anfang 1998 auf Initiative von neun Hautärzten das Dermatologische Therapiezentrum, in dem mittlerweile 1.500 Patienten behandelt worden sind.
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen kommt nun in einer Bewertung des Modellversuchs zu dem Schluss, dass „Nutzen und Risiken, die medizinische Notwendigkeit und Wirtschaftlichkeit der BalneoPhototherapie nach dem gegenwärtigen Stand der Erkenntnisse nicht überzeugend belegt sind“. Eine breite ambulante Anwendung könne nicht empfohlen werden. Damit droht, dass die Krankenkassen diese Therapie nicht mehr bezahlen. Diese Entwicklung stößt auf Unverständnis sowohl der Patienten als auch von Fachärzten. In einer Studie von Professor Enno Christophers von der Universitätsklinik Kiel ist festgehalten, dass es sich um eine sehr wirksame Therapie handelt, die bei 90 % der Patienten angeschlagen hat. Bei der Behandlung sei bei den Patienten ein hohes Maß an Zufriedenheit ausgelöst worden. Hinzu kommt, dass die Balneo-Phototherapie deutlich kostengünstiger ist als andere Behandlungsmethoden.
1. Teilt sie die Auffassung, dass die BalneoPhototherapie sich sowohl unter medizinischen als auch wirtschaftlichen Gesichtspunkten bewährt hat?
2. Wird sie ihren Einfluss beim Bundesgesundheitsministerium dahin gehend geltend machen, dass das Ministerium sich gegen eine Nichtfinanzierung der Balneo-Phototherapie durch die Krankenkassen ausspricht?
3. Welche Alternativen zur BalneoPhototherapie, wie sie in Osnabrück und andernorts angewandt wird, sieht die Landesregierung für die Patienten?
Die Landesregierung hat auf den Gegenstand der Anfrage weder eine rechtliche noch eine politische Einflussmöglichkeit. Gemäß § 92 Abs. 1 SGB V beschließen Bundesausschüsse die zur Sicherung der ärztlichen Versorgung erforderlichen Richtlinien für eine ausreichende, zweckmäßige und wirtschaftliche Versorgung der Versicherten.
Im Rahmen dieser Kompetenz ist der hier betroffene Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkasse autorisiert, auch Richtlinien über die ärztliche Behandlung und die Einführung neuer Untersuchungs- und Behandlungsmethoden zu beschlie
ßen. Außerdem ist § 135 SGB V, der mit dem 2. GKV-Neuordnungsgesetz von 1997 hinsichtlich der Qualitätssicherung weiter verschärft worden ist, eindeutig. Er besagt, dass neue Untersuchungsund Behandlungsmethoden in der vertragsärztlichen Versorgung zulasten der Krankenkassen nur erbracht werden dürfen, wenn der Bundesausschuss entsprechende Empfehlungen abgegeben hat.
Damit ist die nähere Ausgestaltung des Rechtsanspruchs der Versicherten auf Leistungen zur Verhütung sowie zur Früherkennung und zur Behandlung von Krankheiten in die Verantwortung der Selbstverwaltung gelegt, die sich aus der Kassenärztlichen Bundesvereinigung, den Bundesverbänden der Krankenkassen, der Bundesknappschaft und den Verbänden der Ersatzkassen zusammensetzt.
Die von den Bundesausschüssen beschlossenen Richtlinien werden gemäß § 94 SGB V wirksam, wenn sie nicht innerhalb von zwei Monaten vom Bundesministerium für Gesundheit beanstandet werden.
Der Bundesausschuss der Ärzte und Krankenkassen hat sich wiederholt mit der ambulanten Anwendung der Balneo-Phototherapie befasst und ist abschließend zu der Auffassung gelangt, dass der Nutzen, die Notwendigkeit und die Wirtschaftlichkeit der Behandlungsmethode zumindest für den Bereich der nicht synchronen BalneoPhototherapie nicht belegt werden kann. In einem Besprechungsergebnis der Spitzenverbände der Krankenkassen zum Leistungsrecht am 14. Dezember 1999 haben diese auf Grund des Beschlusses des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen vom 10. Dezember 1999 gemeinsam festgestellt, dass damit keine Möglichkeit mehr besteht, weiterhin die Kosten für die ambulante Balneo-Phototherapie in Form der nicht synchronen Photosoletherapie bzw. der BadePUVA auf der Grundlage des § 13 Abs. 3 SGB V zu übernehmen.
Zu den Gründen der Entscheidung des Bundesausschusses der Ärzte und Krankenkassen und zu der Bewertung durch das Bundesministerium für Gesundheit hat die Parlamentarische Staatssekretärin bei der Bundesministerin für Gesundheit, Frau MdB Christa Nickels, in einem Schreiben vom 22. Februar 2000 an die Mitglieder des Gesundheitsausschusses des Deutschen Bundestages ausführlich Stellung genommen. Eine Kopie dieses
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass nach Auffassung des Bundesausschusses auch das VdAKErprobungsmodell keine Antworten auf die vom Bundesausschuss in seinem Beschluss von 1994 als klärungsbedürftig bezeichneten Fragen gebracht hat, die zu einer anderen Bewertung als 1994 hätten Anlass geben können.
Zu 1 und 2: Auf die Vorbemerkung und das Frau Trost und Herrn Wulff zur Verfügung gestellte Schreiben der Parlamentarischen Staatssekretärin Frau MdB Nickels wird verwiesen. Die bundesgesetzliche Regelung ist eindeutig und endgültig. Ein Beanstandungsrecht hat ausschließlich das BMG innerhalb einer Ausschlussfrist von zwei Monaten. Das BMG hat hier keine Beteiligungserfordernisse, etwa vergleichbar der verfassungsmäßig verbrieften Länderkompetenz bei Gesetzgebungen oder im Rahmen von Rechtsverordnungen des Bundes. Die Beanstandungsfrist ist am 20. Februar 2000 abgelaufen; das BMG hat kein Veto erhoben.
Zu 3: Die Landesregierung kann sich angesichts dieser Entscheidungslage lediglich der Aufforderung der Ersatzkassenverbände anschließen, die in ihrer Pressemitteilung vom 1. März 2000 ihren Versicherten raten, sich an ihre Hautärztinnen und Hautärzte zu wenden, um alternative Behandlungsmöglichkeiten zu erörtern.
Nach Schätzungen von Experten fallen zurzeit pro Haushalt jährlich rund 25 kg Elektrogeräte-Altgeräte an. Für ganz Deutschland ergibt dies eine Menge von rund 1 Mio. Tonnen oder rund 3 % des gesamten Abfallaufkommens. Von dieser Gesamtmenge entfallen deutlich mehr als die Hälfte auf Elektro-HaushaltGroßgeräte, rund 1/5 auf privat genutzte Büro, Informations- und Kommunikationsgeräte sowie rund 1/10 auf Fernseher und sonstige Geräte der Consumer-Electronic. Die Kosten für die Entsorgung der heute anfallenden bis zu 20 oder 25 Jahre alten Geräte liegen derzeit bei Großgeräten zwischen rund 20 DM für ei
ne Waschmaschine und bis zu 50 DM z. B. für einen Fernseher oder einen Kühlschrank. Die Bundesregierung hat am 11. Juni 1999 eine Verordnung über die Entsorgung von elektrischen und elektronischen Geräten vorgelegt.
2. Wie bewertet die Landesregierung im Einzelnen die im bisherigen Beratungsverfahren aufgetretenen Konflikte?
3. Welche konkreten Auswirkungen wird die Verordnung auf Kommunen sowie auf kleine, mittelständische Hersteller von Elektrogeräten haben?
Entgegen den Ausführungen der Fragestellerin hat die Bundesregierung am 11. Juni 1999 keine Verordnung über die Entsorgung von elektrischen oder elektronischen Geräten vorgelegt. Wie die Landesregierung bereits in der Antwort zur Dringlichen Anfrage der SPD-Fraktion vom 1. Dezember 1999 (Drs. 14/1055) zur Entsorgung von Elektronikschrott mitgeteilt hat, hat die frühere Bundesregierung im Mai 1998 eine Verordnung über die Entsorgung von Geräten der Informations-, Büro- und Kommunikationstechnik (IT-Altgeräte- Verordnung) in das Bundesratsverfahren eingebracht.
Vor dem Hintergrund, dass die IT-Altgeräte nur ca. 10 bis 20 % des in Privathaushalten anfallenden Elektronikschrotts ausmachen und gleichzeitig die Elektronikschrottverwertungsanlagen bundesweit unterausgelastet sind, hat die Landesregierung den auf IT-Altgeräte eingeengten Anwendungsbereich der Verordnung stets kritisiert und sich für eine umfassende Regelung unter Einbeziehung der „Weißen“ und „Braunen“ Ware sowie der so genannten mülltonnengängigen Elektrokleingeräte und eine zügige Beschlussfassung im Bundesratsverfahren ausgesprochen.
1. Mit der von der Bundesregierung im Mai 1998 in das Bundesratsverfahren eingebrachten ITAltgeräte-Verordnung haben sich zwischenzeitlich drei Bundesratsausschüsse befasst:
Der Bundesrats-Innenausschuss hat auf seiner Sitzung am 4. März 1999 grundsätzlich die ITAltgeräte-Verordnung begrüßt, hält aber eine Ausdehnung der Produktverantwortung auf die
„Weiße“ und „Braune“ Ware für erforderlich und bittet die Bundesregierung, umgehend nach Verkündung der IT-Altgeräte-Verordnung eine entsprechende erweiterte Verordnung für „Braune“ und „Weiße“ Ware zu erarbeiten.
Der Beschluss des Bundesrats-Umweltausschusses vom 24. Juni 1999 beruht im Wesentlichen auf niedersächsischen Anträgen. Danach soll der Geltungsbereich der Verordnung auf den gesamten Elektronikschrottbereich einschließlich der so genannten Alt/Alt-Geräte ausgedehnt werden. Für die Sammlung und Bereitstellung der Altgeräte sollen die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger verantwortlich sein, für die anschließende Verwertung bzw. Beseitigung die Hersteller. Dabei haben die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger die Sammelkosten und die Hersteller die Bereitstellungs- und Verwertungskosten bzw. Beseitigungskosten zu tragen.
Der Bundesrats-Wirtschaftsausschuss hat in seiner Sitzung am 24. Oktober 1999 die Beratung zur ITAltgeräte-Verordnung vertagt und die Bundesregierung gebeten, zu dem von Herrn Professor. Dr Ossenbühl im Auftrag der Elektroindustrie erarbeiteten Gutachten zur verfassungsrechtlichen Zulässigkeit der Einbeziehung von Alt/Altgeräten in die Verordnung sowie zur Rücknahmeverpflichtung der Hersteller für gleichartige Geräte Stellung zu nehmen. Eine Stellungnahme der Bundesregierung liegt bisher nicht vor.
- die Forderung der Elektroindustrie, die Entsorgungskosten beim Neukauf über den Handel als durchlaufenden Posten an den Endverbraucher weitergeben zu können,
Die Landesregierung teilt nicht die verfassungsrechtlichen Bedenken der Elektroindustrie zur Einbeziehung der Alt/Altgeräte in die Verordnung sowie zur Rücknahmeverpflichtung der Hersteller für gleichartige Geräte. Sie hält die Forderung der Elektroindustrie, die Entsorgungskosten beim Neukauf von Geräten als durchlaufenden Posten
bis zum Endverbraucher weiter zu reichen, für kartellrechtlich bedenklich und weiß sich in dieser Einschätzung auch mit dem Bundeskartellamt einig.
3. Durch die von der früheren Bundesregierung eingebrachte IT-Altgeräte-Verordnung werden die Landkreise und Städte als öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger durch die Sammlung und Bereitstellung der IT-Altgeräte und die dabei entstehenden Kosten belastet sowie durch die Entsorgungskosten für diejenigen Elektroaltgeräte, die nicht von dem Geltungsbereich der IT-AltgeräteVerordnung erfaßt werden. Nach der Beschlusslage des Bundesrats-Umweltausschusses vom 24. Juni 1999 wird die Interessenslage der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger in zweierlei Hinsicht berührt. Sie werden einerseits durch die Sammlung der Elektroaltgeräte nach wie vor betroffen sein, werden aber andererseits im erheblichen Umfang durch die Übernahme der Bereitstellungs- und Verwertungskosten für alle anfallenden Elektroaltgeräte einschließlich der Alt/Altgeräte durch die Hersteller entlastet.