Die Zweitwohnungssteuer ist eine örtlich zulässige Aufwandsteuer nach Art. 105 Abs. 2 a Grundgesetz, die ihre landesrechtliche Grundlage in § 3 Abs. 1 Satz 1 Nds. Kommunalabgabengesetz findet. Während nach bisher herrschender Auffassung allein die Möglichkeit ausreichte, als Inhaber einer Zweitwohnung durch eigenes Bewohnen den Steuertatbestand für ein Jahr uneingeschränkt zu erfüllen, hat das Bundesverwaltungsgericht die Steuerbarkeit des Aufwands auf die Zeiträume der tatsächlichen Nutzung durch den Wohnungsinhaber begrenzt. Daher sind die Städte und Gemeinden verpflichtet zu ermitteln, ob und inwieweit die Inhaber ihre Zweitwohnung ganz oder nur zeitweilig für die persönliche Lebensführung durch eigenes Bewohnen nutzen. Nach der Entscheidung des OVG Niedersachsen vom 21. April 1999 muss die Gemeinde darüber hinaus prüfen, ob der selbstnutzende Inhaber einen besonderen, über die Befriedigung des allgemeinen Lebensbedarfs hinausgehenden Aufwand betreibt oder die Wohnung vielmehr ausschließlich zur Einkommenserzielung nutzt. Daraus folgt, dass der Aufwand der Kommunen für die Festsetzung der Steuer steigt, während der Kreis der Steuerpflichtigen sich erheblich reduziert.
1. Wie hoch sind die Steuereinnahmen der niedersächsischen Kommunen durch die Zweitwohnungssteuer in den vergangenen Jahren gewesen?
2. Angesichts des steigenden Aufwands der Kommunen bei sinkender Zahl der Steuerpflichtigen: Sieht die Landesregierung den Aufwand für die Steuerfestsetzung und die Steuererhebung noch in einem vertretbaren Verhältnis zu den damit verbundenen Einnahmen?
3. Ist die Landesregierung bereit, mit dem Verzicht auf die Zweitwohnungssteuer ein Signal zur Vereinfachung des gesamten Steuersystems zu geben?
Das Bundesverwaltungsgericht hat mit seinem Urteil vom 30.06.1999 - 8 C 6. 98 - entschieden, dass die Festsetzung einer Zweitwohnungssteuer unter Zugrundelegung der gesamten Jahresroh
miete Bundesrecht in Gestalt des Artikels 105 Abs. 2 a GG in Verbindung mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verletzt, wenn von vornherein nur eine vertraglich befristete Eigennutzungsmöglichkeit bestanden hat. Stehe eingangs des Steuerjahres fest, dass eine Eigennutzungsmöglichkeit nur einen erheblich geringeren zeitlichen Umfang haben könne, sei das Festhalten an dem Jahresbetrag als Bemessungsgröße unangemessen. Lediglich dann, wenn in Fällen der Mischnutzung zu Beginn des Veranlagungszeitraums die Dauer der Eigennutzungsmöglichkeit offen sei, bleibe eine Typisierung der Bemessungsgrundlage vertretbar, die auf den Jahreszeitraum als Besteuerungsgrundlage abhebe. Das Bundesverwaltungsgericht hat ferner zu erkennen gegeben, dass die Gemeinden für Fälle wie der vorliegenden Mischnutzung in ihren Satzungen anteilige Steuerberechnungen vorsehen müssten.
Das angesprochene Urteil des Niedersächsischen OVG vom 21.04.1999 - 13 L 5282/98 - hat keine Rechtskraft erlangt. Das Bundesverwaltungsgericht hat vielmehr mit Urteil vom 12.04.2000 – 11 C 12.99 – auf die Revision der beklagten Stadt hin die Klage abgewiesen. Es hat - im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - darauf abgestellt, dass es allein auf das Innehaben einer Zweitwohnung und die darin zum Ausdruck kommende wirtschaftliche Leistungsfähigkeit ankomme. Das Wesen der Aufwandsteuer schließe es dagegen aus, die Steuerpflicht von der wertenden Berücksichtigung der Absichten und Zwecke abhängig zu machen, die der Anmietung der Zweitwohnung zugrunde lägen. Deshalb sei die beklagte Stadt durch Bundesrecht nicht gehindert, auch für eine sogenannte Erwerbswohnung eine Zweitwohnungssteuer zu erheben. Insoweit treffen die aus dem Urteil des Niedersächsischen OVG vom 21.04.1999 gezogenen Folgerungen nicht zu.
Es trifft aber zu, dass die aufgrund der Umsetzung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 30.06.1999 vorzunehmende anteilige Steuerbemessung in Fällen von vornherein feststehender befristeter Eigennutzungsmöglichkeiten der Zweitwohnungsinhaber gegenüber dem bisherigen Rechtszustand, der eine Steuerbemessung mit der vollen Jahressteuer zuließ, bei den steuererhebenden Gemeinden zu Steuerausfällen und zu zusätzlichem Verwaltungsaufwand durch Anpassung der Steuersatzungen sowie im Besteuerungsverfahren führt. Dies wird jedoch von den steuerberechtigten Gemeinden als nicht so gravierend angesehen, dass Verwaltungsaufwand und Steuerertrag nicht mehr
Artikel 58 der Niedersächsischen Verfassung verpflichtet das Land Niedersachsen, den Gemeinden und Landkreisen die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Mittel u. a. durch Erschließung eigener Steuerquellen zur Verfügung zu stellen. Diese Verpflichtung hat das Land erfüllt, indem es den Gemeinden und Landkreisen in § 3 Abs. 1 Satz 1 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) die Befugnis eingeräumt hat, eigene Steuern zu erheben. Die Landesregierung sieht derzeit keinen Anlass, durch eine auf die Abschaffung der Zweitwohnungssteuer gerichtete Gesetzesinitiative in das gemeindliche Besteuerungsrecht einzugreifen. Sie ist vielmehr der Auffassung, dass es weiterhin der eigenverantwortlichen finanzpolitischen Entscheidung der einzelnen steuerberechtigten Gemeinde überlassen bleiben soll, ob sie eine ihr zustehende Steuer erheben oder darauf verzichten will.
Das Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales nimmt die Geschäftsführung der Stiftung „Familie in Not“ wahr. Die Stiftung „Hilfe für Tschernobyl“ fand bislang in den Räumen der Staatskanzlei Unterkunft.
1. Beabsichtigt sie, die Geschäftsführung für die Stiftung „Familie in Not“ aus dem Sozialministerium zu verlagern?
2. Ist es richtig, dass die Geschäftsführung für die Stiftung „Hilfe für Tschernobyl“ zukünftig unter dem Dach des Sozialministeriums wahrgenommen wird?
Mit der Zusammenführung des Frauenministeriums und des Sozialministeriums zum Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales (MFAS) zum 01.07.1998 ist auch die Geschäftsführung der Stiftung „Familie in Not“ auf dieses Ministerium übergegangen. Dies war u. a. die Folge der Regelung, nach der die Leiterin des Familienreferats, das vom Frauenministerium in das jetzige MFAS wechselte, satzungsgemäß Geschäftsführerin der Stiftung ist.
Die Geschäftsführung der Stiftung „Kinder von Tschernobyl“ ist mit Wirkung vom 01.10.1999 von der Staatskanzlei in das MFAS verlagert worden.
Zu 1: Es ist nicht beabsichtigt, die Geschäftsführung der Stiftung „Familie in Not“ aus dem Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales zu verlagern. Mit Wirkung vom 01.07.2000 wird lediglich die Einzelfallbearbeitung der laufenden Stiftungsgeschäfte, die nicht vom Kuratorium der Stiftung zu entscheiden sind, aus dem Ministerium zum Versorgungsamt Hannover verlagert, wo bereits der weit überwiegende Teil der Einzelfallaufgaben der Stiftung – Vergabe der Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ – durch zurzeit 14 Bedienstete bearbeitet wird. Damit werden alle Vollzugsaufgaben der Landesstiftung im Interesse einer optimierten Nutzung personeller und sachlicher Ressourcen zusammengeführt.
Die Fachaufsicht über diesen Aufgabenbereich obliegt unmittelbar der Leiterin des Familienreferates des Ministeriums als Geschäftsführerin der Stiftung „Familie in Not“.
Mit der zum 01.07.2000 vorgesehenen Aufgabenverlagerung wird der bereits im Jahresbericht 1994 – Drs. 12/6240 – des Landesrechnungshofes geäußerten Kritik an der ministeriellen Bearbeitung von Einzelfällen im Falle der Stiftung „Familie in Not“ Rechnung getragen.
Zu 3: Das Land trägt die sächlichen und persönlichen Verwaltungsausgaben beider Stiftungen. Für die Geschäftsführungsaufgaben der Stiftung “Familie in Not“ stehen im Ministerium die Leiterin des Familienreferates mit etwa 10 % ihrer Arbeitskraft sowie ein Sachbearbeiter mit etwa 50 % seiner Arbeitskraft zur Verfügung. Für die dem Versorgungsamt obliegenden Vollzugsaufgaben sind im Haushalt 10 Stellen ausgebracht.
Die Stiftung setzt für ihre Förderaufgaben die Zinserträge aus ihrem Stiftungsvermögen in Höhe von rd. 225.000 DM jährlich ein. Sie verwaltet darüber hinaus die auf Niedersachsen entfallenden Mittel der Bundesstiftung „Mutter und Kind“ in Höhe von jährlich etwa 16 Mio. DM.
Die Geschäftsführungsaufgaben der Stiftung „Kinder von Tschernobyl“ nehmen eine teilzeitbeschäftigte Referentin sowie eine Sachbearbeiterin wahr.
Für die satzungsgemäßen Zwecke erhält die Stiftung Zuschüsse aus der Konzessionsabgabe nach dem NLottG (Ansatz 2000 = 649.000 DM).
Aus dem bei Gründung der Stiftung im Jahr 1992 durch das Land eingebrachten Stiftungskapital in Höhe von 3 Mio. DM stehen jährlich ca. 130.000 DM zur Verfügung.
des Ministeriums für Frauen, Arbeit und Soziales auf die Frage 23 des Abg. Jansen und der Abg. Frau Pawelski (CDU):
Das Oberverwaltungsgericht Lüneburg hat 1999 das Sozialministerium in einem Beschluss aufgefordert, eine neue Auftragsvergabe für den Rettungshubschrauber „Christoph Niedersachsen“ durchzuführen. Bislang ist es noch nicht zu einer neuen Auftragsvergabe gekommen. Das Ministerium für Frauen, Arbeit und Soziales begründet dies unter anderem damit, dass man eine von der EU-Kommission angekündigte Überprüfung, ob die Rettungsdienstgesetze den freien Zugang zum Krankentransport gewährleisten, abwarten wolle. Darüber hinaus hat das Ministerium angekündigt, die Zuständigkeit für den Luftrettungsdienst in Niedersachsen vom Ministerium auf