Seit dem 26.09.1999 müssen alle prämienrelevanten Angaben der in Deutschland gehaltenen Rinder wie z. B. Geburt, Verkauf, Schlachtung, bei der HIT gemeldet werden. Dabei gibt es verschiedene Wege, die Angaben zu übermitteln, wie Meldekarten, Fax und über Internet. Meldekarten und Faxe laufen für Niedersachsen über die Vereinigten Informationssysteme Tierhaltung in Verden und werden von dort aus nach München weitergeleitet. Auf Nachfrage bzw. bei Einsichtnahme der Bestandsdaten haben etliche Landwirte festgestellt, dass eine Vielzahl fehlerhafter Einträge gemacht worden ist und darüber hinaus häufig auch Daten gänzlich fehlen. Da die Eintragungen beim HIT für Ausgleichszahlungen nach der Agenda 2000 bzw. der auslaufenden GAP Voraussetzung sind, sehen viele Rinderhalter ihre Ansprüche auf Ausgleichszahlungen wegen der fehlenden oder falschen Eintragungen als gefährdet an.
1. Was unternimmt sie, um die Mängel bei der Zentralen Datenbank in München abzustellen und die berechtigten Ansprüche der niedersächsischen Rinderhalter zu gewährleisten?
2. Welche Funktion haben die Vereinigten Informationssysteme Tierhaltung in Verden künftig bei der Wahrnehmung der Interessen niedersächsischer Rinderhalter?
3. Wer haftet für einen etwaigen Schaden, der den niedersächsischen Rinderhaltern durch die mangelhafte Erfassung der prämienrelevanten Daten entstehen könnte?
Mit der Änderung der Viehverkehrsverordnung vom 27. Juli 1999 wurde eine Gesamtbestandserfassung aller Rinder zum Stichtag 26. September 1999 mit anschließender Verpflichtung zur Abgabe von "Bewegungsmeldungen" (Zugang, Abgang, Verendung, Schlachtung/Hausschlachtung, Export) für Rinder vorgeschrieben. Diese Daten werden in der Zentralen Datenbank HIT (Herkunfts- und Informationssystem Tier) in München gespeichert. Der Zentralen Datenbank arbeiten die Regionalstellen der Länder – in Niedersachsen die Vereinigte Informationssysteme Tierhaltung w. V. (VIT)
in Verden – zu. Dazu gehören die Erstellung und Versendung der Meldeunterlagen, die Erfassung, Bearbeitung und Weitergabe der Bestandsdaten an HIT.
Bewegungsmeldungen können auch per Tastentelefon oder Internet direkt an HIT in München erfolgen, mit vorgedruckter Meldekarte ist die Erfassung dieser Daten aber nur über die Regionalstellen möglich.
Auch in der Zentralen Datenbank festgestellte Fehler sind im Regelfalle nur über die Regionalstellen zu berichtigen.
Ferner werden diese Stellen auch Ausdrucke der Bestandsdaten für diejenigen Tierhalter vornehmen, die ihre Daten nicht per Internet aus der Zentralen Datenbank in München abrufen können.
Für diejenigen, die weiteren Informationsbedarf haben, möchte ich auf das Informationsheft der AID "Das Herkunftssicherungs- und Informationssystem für Rinder" hinweisen.
Die Datenbank war nach den rechtlichen Vorgaben bis zum 01.01.2000 einzurichten. In den fünf Monaten seit Änderung der Viehverkehrsverordnung im Juli 1999 war aber weder durch die VIT in Verden noch durch die HIT in München die Herstellung der vollständigen Funktionsfähigkeit zu leisten. So standen von den im September 1999 von VIT angeschriebenen 41.420 niedersächsischen Rinderhaltern am 24. Februar 2000 noch 3.998 Rückmeldungen der Betriebe zur Bestandserhebung aus. Nach einer ersten „Erinnerung“ waren es zum 25. April 2000 noch 1.341 Tierhalter (3,2 %) mit ca. 70.000 Datensätzen (Rindern), von denen keine Rückmeldung der Bestandserhebungsdaten vorlag. Eine zweite „Erinnerung“ wurde eingeleitet.
Um die volle Funktionsfähigkeit der Zentralen Datenbank HIT erreichen zu können, ist es erforderlich, dass die von den Rinderhaltern bei den Regionalstellen abgegebenen Gesamtbestandsmeldungen sowie alle –Bewegungsmeldungen für Rinder korrekt erfasst und plausibilisiert werden.
Solange die Plausibilisierung nicht abgeschlossen ist, werden Landwirte bei Einsichtnahme der Bestandsdaten auch Fehler feststellen können, die möglicherweise aus der Übernahme der gemeldeten Daten resultieren.
Zur Zeit läuft die erste Phase der Plausibilisierung, in der eine Überprüfung der Ersterfassung durchgeführt wird. Ab der 19. Kalenderwoche erfolgt die Versendung von Kontrollauszügen und Fehlerlisten an die Rinderhalter durch die VIT in Verden.
Diese Phase der Plausibilisierung soll im Juli des Jahres abgeschlossen sein. Daran schließt sich die Prüfung auf Vollständigkeit und schließlich die Plausibilitätsprüfung online an.
Zu 1: Die Zentrale Datenbank (HIT) in München ist eine Einrichtung es Landes Bayern. Nach der Ländervereinbarung vom 30. September 1998 richtet das Bayerische Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten die Datenbank im Auftrag der Länder ein, betreibt die Datenbank und stellt die Nutzung durch die Länder nach Maßgabe der Vereinbarung sicher.
Schon die Tatsache, dass in Bayern mit ca. 27,5 % (Niedersachsen ca. 18,5 %) bundesweit die meisten Rinder stehen, macht deutlich, dass der Zentrale Datenbankbetreiber Bayern ein ureigenstes Interesse an der Funktion dieser Einrichtung hat.
Niedersachsen wirkt - wie die übrigen Länder - in einem Koordinierungsausschuss nach der Ländervereinbarung mit, dem die Koordination und Steuerung aller sich aus der Vereinbarung ergebenden Aufgaben obliegt.
Dem Koordinierungsausschuss arbeiten Projektgruppen zu, die sich mit der Abarbeitung aktueller Fragestellungen und Problemlösungen beschäftigen.
Die in den ersten zwei Monaten des Betriebs der Zentralen Datenbank aufgetretenen Stabilitätsprobleme beim Server sind in der Zwischenzeit behoben worden. Die derzeit durchschnittlich 120.000 eingehenden Meldungen pro Tag werden bewältigt. Um das Problem vereinzelter Abstürze bei sehr hohen Lasten in den Griff zu bekommen, wird das System weiter verbessert.
Zu 2: Dem VIT obliegen als regionaler Stelle künftig insbesondere die Aufgaben der Fehlerbearbeitung. Im Rahmen der Plausibilitätsprüfungen erkannte Fehler werden über die Regionalstellen
unter Einbeziehung der Rinderhalter und sonstigen Meldepflichtigen per Post abgearbeitet werden müssen. Dieses bedeutet einen ganz erheblichen Aufwand.
Weitere Aufgaben sind die Vergabe der Zugangsberechtigungen zur HIT-Datenbank, die Erfassung und termingerechte Übermittlung an die HITDatenbank von postalisch abgegebenen Meldungen und die Beratung der Meldepflichtigen.
Zu 3: Abgesehen davon, dass in der o. g. Ländervereinbarung über die Einrichtung der Zentralen Datenbank HIT sowie in der Vereinbarung über die Wahrnehmung der Aufgaben des VIT, Verden, als Regionalstelle Haftungsregelungen für Fälle des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit enthalten sind, ist nach einem Schreiben des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten vom 13.03.2000 zu Konsequenzen von Verstößen gegen die Verordnung (EG) Nr. 820/97 nicht davon auszugehen, dass Mängel bei der Erfassung durch die Datenbank eine Prämienrelevanz haben werden.
Die Europäische Kommission hat auf verschiedene Anfragen von Mitgliedstaaten die Haltung eingenommen, dass Verstöße gegen die in Art. 6 Abs.2 Buchst. b der Verordnung (EWG) Nr. 3887/92 erwähnte Mitteilungspflicht an die Zentrale Datenbank gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 820/97 im Rahmen der Vorschriften des integrierten Systems dann zu Sanktionen führen, wenn diese Verstöße dem Antragsteller zuzurechnen sind.
Die Aussage der Kommission unterstreicht aber um so mehr, dass jeder einzelne Rinderhalter den ihm obliegenden Meldeverpflichtungen sorgfältig nachkommen muss, um nicht das Risiko von wirtschaftlichen Verlusten einzugehen.
Insofern ist es aus meiner Sicht unverantwortlich, dass auch heute noch etwa 1.300 niedersächsische Rinderhalter die Gesamtbestandserhebungen noch nicht an VIT in Verden zurückgegeben haben.
des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf die Frage 10 des Abg. Kethorn (CDU) :
Die Agrarverwaltung in Niedersachsen ist vielschichtig aufgebaut. Insbesondere die beiden Landwirtschaftskammern erfüllen die wesentlichsten Aufgaben. Ergänzend nehmen die Ämter für Agrarstruktur sowie die Bezirksregierungen weitere Aufgaben wahr. Dieses duale Agrarverwaltungssystem ist nach einem Gutachten der Landesregierung aus dem Jahre 1996 das kostengünstigste aller alten Bundesländer.
Im gleichen Jahr hat die Landesregierung den bis dahin praktizierten Verwaltungskostenzuschuss - Grundlage waren die jeweiligen Personalkosten - in die so genannte Budgetierung verändert. Als Basis für dieses Budget wurde die Erstattung des Jahres 1994 zugrunde gelegt. Damit hat das Land mit der Einführung des Budgets bereits einen wirtschaftlichen Vorteil abgeschöpft. Darüber hinaus wurde das Budget in den letzten Jahren weiter reduziert.
Beide Kammern haben in den zurückliegenden Jahren durch umfangreiche innerorganisatorische Maßnahmen reagiert mit dem Ziel, eine weitere Effizienzsteigerung zu erreichen. Parallel zu diesen Maßnahmen nahmen die Aufgaben zu: u. a. mit der Einführung der EUAgrarreform, der Umsetzung der Düngeverordnung und des Bodenschutzgesetzes sowie der Stellungnahmen für Umweltfragen (EFH), Betroffenheitsanalysen und den Fragen um den ökologischen Landbau.
Nunmehr soll dem Vernehmen nach ein neues Gutachten über das Agrarverwaltungssystem in Niedersachsen in Auftrag gegeben werden mit dem Ziel, den Ansatz des Budgets für die Landwirtschaftskammern weiter zu reduzieren.
1. Welche innerorganisatorischen Maßnahmen haben die Landwirtschaftskammern in den letzten Jahren durchgeführt, und in welcher Höhe konnten Einsparungen erzielt werden?
2. Welche zusätzlichen Aufgaben sind den Landwirtschaftskammern in den letzten Jahren zugewiesen worden, und wie wirkte sich dieser Aufgabenzuwachs finanziell und personell aus?
3. Ist nicht aufgrund der Neustrukturierung der Landwirtschaftskammern ein weiteres Gutachten über die Agrarverwaltung in Niedersachsen überflüssig und als Geldverschwendung zu bezeichnen?
Mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1996 wurde für die Landwirtschaftskammern Hannover und Weser-Ems erstmalig ein Modell zur Budgetierung für den Zeitraum 1996 bis 1998 eingeführt. Das Budget war an die Voraussetzung geknüpft, dass den Landwirtschaftskammern Standards für die Erfüllung der Auftragsangelegenheiten und der Pflicht
aufgaben vorgeben werden, eine Kosten- und Leistungsrechnung eingeführt und eine Controllingstelle eingerichtet wird. Das Budget wurde für die Haushaltsjahre 1996 bis 1998 auf 113,8 Mio. DM festgesetzt.
Dieses Budget setzte sich im wesentlichen zusammen aus dem im Einzelplan 09 für das Haushaltsjahr 1996 veranschlagten Verwaltungskostenzuschuss nach § 31 des Gesetzes über Landwirtschaftskammern (LandwKammerG), den Mitteln für die Durchführung besonderer Aufgaben und einem Zuschuss des Niedersächsischen Kultusministeriums für die Durchführung von Aufgaben der städtischen Hauswirtschaft. Nach der bis zur Einführung der Budgetierung geltenden Regelung des § 31 LandwKammerG zahlte das Land für die Erledigung der Auftragsangelegenheiten und der Pflichtaufgaben einen Zuschuss in Höhe von 60 v. H. des Personalaufwands und der Versorgungslasten.
Mit der Einführung und Festschreibung des Budgets sollte den Konsolidierungsbemühungen des Landes Rechnung getragen werden, die Finanzzuweisungen gebündelt und insbesondere die finanzielle Eigenverantwortlichkeit der Landwirtschaftskammern gestärkt sowie der Anreiz zur Rationalisierung erhöht werden.
Dazu sollte bei hoher Kostentransparenz durch die Einführung der Kosten- und Leistungsrechnung eine weitere Verbesserung von Effizienz und Effektivität der Aufgabenerfüllung erreicht werden.
Alle für die Modellphase vorgegebenen Bedingungen waren Ende 1998 im wesentlichen erfüllt. Da die Jahresergebnisse der Kosten- und Leistungsrechnung für das Rechnungsjahr 1998, dem ersten Jahr einer Vollkostenerhebung in beiden Kammern, aber erst Anfang 1999 vorlagen und einer Auswertung durch die Controllingstelle bedurften, wurde das Modell befristet um zwei Jahre fortgeführt und das Budget für beide Kammern mit dem Haushaltsbegleitgesetz 1999 für das Haushaltsjahr 1999 mit 113,8 Mio. DM fortgesetzt und für das Haushaltsjahr 2000 mit 110,0 Mio. DM veranschlagt. Die Landwirtschaftskammern mussten insoweit über die allgemeinen Kostensteigerungen hinaus weitere Einsparleistungen erbringen. Ziel war es, eine den Sparauflagen der Landesverwaltung entsprechende Einsparung zu erwirtschaften.
zu erstatten. Der Anteil des Landes an den Kosten für die Durchführung der Selbstverwaltungsaufgaben beträgt nach den bisher vorliegenden Ergebnissen aus der Kosten- und Leistungsrechnung rd. 30 v. H.