Protokoll der Sitzung vom 14.09.2000

Im Rahmen der Umstellung auf den Globalhaushalt ab 1. Januar 1999 hat sich der Dienstposten der zweiten betroffenen Mitarbeiterin vom Aufgabengebiet her entscheidend verändert. Alte kameralistische Tätigkeiten fielen weg, neue höherwertige Aufgaben kamen hinzu, sodass der Dienstposten seit dem 1. Januar 1999 ebenfalls nach der Besoldungsgruppe A 10 bewertet ist.

Auf beiden Dienstposten werden demnach seit längerem höherwertige Tätigkeiten als in der Vergangenheit ausgeübt. Um die Besoldung der Tätigkeit entsprechend anzupassen, hat die Leitung der Fachhochschule deshalb zum frühestmöglichen Zeitpunkt für den Haushalt 2001 die Umwandlung der Dienstposten von A 9 nach A 10 beantragt. Dabei war sichergestellt, dass die entstehenden Mehrkosten selbst erwirtschaftet werden. Gleiches gilt für die beantragte Hebung der Stellen für lehrende Sozialarbeiter am Fachbereich Sozialwesen der Fachhochschule Nordostniedersachsen von A 12 nach A 13. In beiden Fällen wurden die Anträge - trotz Kostenneutralität - vom Finanzminister ohne nähere Begründung abgelehnt.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie begründet sie die Ablehnung der Stellenhebungen in den beiden genannten Fällen?

2. Wie gedenkt sie die Eigenverantwortung der Hochschulen künftig zu gestalten, wenn im Rahmen von Globalhaushalten nicht einmal kostenneutrale Stellenhebungen genehmigt werden?

3. Wie beurteilt sie die rechtliche Zulässigkeit, die beantragten Stellenhebungen dauerhaft zu verweigern, wenn auf den zur Hebung vorgesehenen Dienstposten nachweisbar höherwertige Tätigkeiten ausgeübt werden?

Zu 1: Die Fachhochschule Hildesheim/Holzminden hatte zum Haushalt 2001 angemeldet, zwei Stellen der Besoldungsgruppe A 9 im Verwaltungsbereich nach A 10 zu heben. Aus gesamthaushaltspolitischen Gründen konnte die Hebung gemäß dem Haushaltsaufstellungserlass des Niedersächsischen Finanzministers und der Niedersächsischen Staatskanzlei vom 29. Dezember 1999 nicht weiterverfolgt werden. Dies gilt auch für die Stellen der Lehrenden Sozialarbeiter.

Zu 2: Die Stellenpläne für Beamte sind gem. § 49 der Landeshaushaltsordnung für alle Einrichtungen

des Landes verbindlich und unterliegen auch bei Globalhaushalten nicht ihrer Disposition.

Zu 3: Eine Beamtin oder ein Beamter hat gem. § 14 Abs. 5 des Niedersächsischen Beamtengesetzes keinen Rechtsanspruch auf eine Beförderung und damit auch nicht auf Hebung der entsprechenden Planstelle, die für die Beförderung erforderlich ist. Auch die Dienstpostenbewertung, die nach § 9 des Landesbesoldungsgesetzes vorgenommen ist, vermittelt weder einen Rechtsanspruch auf Beförderung noch einen Anspruch auf Hebung der entsprechenden Planstelle.

Anlage 17

Antwort

des Innenministeriums auf die Frage 25 des Abg. Coenen (CDU):

Abschaffen von Blitzkästen

Laut Presseinformation haben sich die Gewerkschaft der Polizei - GdP - und der ADAC dafür ausgesprochen, die stationären Blitzkästen abzuschaffen. „Eine stationäre Überwachung ohne Anhaltekontrollen halte er für falsch“, argumentierte der GdP-Vorsitzende Norbert Spinrath. Zudem warf Spinrath den Kommunen vor, nicht nur an Unfallschwerpunkten zu kontrollieren. Der ADACPräsident Otto Flimm führte u. a. aus: „Es könne nicht angehen, dass Kommunen mit eigenen Radarkontrollen ein Argument zum Auffüllen ihrer Kassen hätten. Dies führt zu unfairen und schikanösen Kontrollen.“

Ich frage die Landesregierung:

1. Teilt sie die Auffassung des GdPVorsitzenden Norbert Spinrath und des ADAC-Vorsitzenden Otto Flimm; wenn nein, warum nicht?

2. Wie hoch sind die Einnahmen der niedersächsischen Kommunen aus der Verkehrsüberwachung?

3. Trifft es zu, dass die Kommunen nicht nur an Unfallschwerpunkten kontrollieren, sondern die Autofahrer an bestimmten Stellen einfach „abzocken“?

Die Überwachung des fließenden Verkehrs durch die Kommunen ist ein wichtiger Baustein der Maßnahmen zur Verbesserung der Verkehrssicherheit, der in Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Kommunen geplant und durchgeführt wird. Diesem Grundsatz haben MI und MW mit dem Gem. RdErl. vom 25. November 1994 „Richtlinien für die Überwachung des fließenden

Straßenverkehrs durch Straßenverkehrsbehörden“ Rechnung getragen. Den Straßenverkehrsbehörden werden darin zur Erreichung des vorrangigen Zieles der Verkehrsüberwachung, Unfälle zu verhüten und Unfallfolgen zu mindern, konkret die Kriterien vorgegeben, nach denen die Überwachung des fließenden Verkehrs zu erfolgen hat. Überwachungsmaßnahmen sind nach den Richtlinien dort zu konzentrieren, wo sich häufig Unfälle ereignen (Unfallbrennpunkte) oder die Wahrscheinlichkeit besteht, dass sich Unfälle ereignen werden (Gefahrenpunkte). Das sind insbesondere solche Stellen, an denen wiederholt wichtige Verkehrsregeln missachtet werden und die nicht durch verkehrstechnische Vorkehrungen zu entschärfen sind. Ausdrücklich ist in den Richtlinien festgelegt, dass die Straßenverkehrsbehörde die Auswahl der Messstellen für die stationären und auch mobilen technischen Überwachungssysteme mit der Polizei abzustimmen hat. Die erforderliche Koordinierung umfasst ebenso die Festlegung der Messzeiten und die Durchführung von Schwerpunkteinsätzen. Durch diese in den Richtlinien aufgenommene Koordinierungspflicht ist auch einer willkürlichen Festlegung der Standorte von stationären Kontrollstellen oder mobil-stationären Messgeräten durch die Kommunen wirksam vorgebeugt.

Die Erfahrungen nach der Einführung der Richtlinien haben darüber hinaus gezeigt, dass auf deren Grundlage die Zusammenarbeit zwischen der Polizei und den Kommunen bei der Aufgabe der Verkehrsüberwachung überaus positiv verläuft. Die vom Niedersächsischen Innenministerium nach dreijähriger Laufzeit der Richtlinien durchgeführte Umfrage zu deren Umsetzung, die letztlich auch dazu diente, die in die Richtlinien aufgenommenen Anforderungen nochmals hervorzuheben, hat als Ergebnis gezeigt, dass die Kommunen die ihnen übertragene Aufgabe der Verkehrsüberwachung nach den beschriebenen Grundsätzen ausrichten.

Die Konzeption der polizeilichen Verkehrssicherheitsarbeit, in die über die Kooperation auch das Handeln der Kommunen einbezogen ist, setzt richtigerweise auf den Anhaltegrundsatz. Dieser Grundsatz orientiert sich an der Erkenntnis, dass ein aufklärendes Gespräch etwa über die Auswirkungen überhöhter Geschwindigkeit für die beabsichtigte Wirkung, nämlich die Beeinflussung künftigen Verkehrsverhaltens, mehr bewirken kann als eine Ahndungsmaßnahme allein. Hier geht es auch um Akzeptanzgesichtspunkte, unter denen deutlich werden soll, dass nicht die Ahn

dung und die Einnahme von Bußgeldern, sondern vielmehr der Beitrag für die Verkehrssicherheit im Mittelpunkt steht.

Gleichwohl ist dieser unter Präventionsaspekten sehr breite Ansatz, der Verkehrsüberwachung mit Elementen polizeilicher Verkehrssicherheitsberatung im konkreten Gespräch verbindet, nicht über den insgesamt unter Verkehrssicherheitsaspekten erforderlichen Überwachungsumfang einzuhalten. Das wäre angesichts der Personalintensität dieses Ansatzes gar nicht zu leisten.

Die an der Unfallverhütung orientierte Geschwindigkeitsüberwachung trägt dazu bei , dass auf Strecken mit Unfallhäufungen oder einem überhöhten Geschwindigkeitsniveau die als sicher anzusehende Geschwindigkeit (entsprechend der häufig aus der Unfallanalyse resultierenden ver- kehrsbehördlichen Anordnung) auch mehrheitlich eingehalten, vor allem aber nicht eklatant überschritten wird.

Für die Begründung eines hohen Überwachungserfordernisses ist auch eine Tendenz maßgeblich, nach der Verkehrsteilnehmer – anscheinend aus der Erfahrung, nach einer Geschwindigkeitsüberschreitung nicht sogleich verunfallt zu sein - ihrerseits zunehmend Geschwindigkeitsregeln als zu eng ausgelegt ansehen und in der Folge häufig ableiten, selbst über die Wahl der Geschwindigkeit bestimmen zu können. Treffen sie dann auf Überwachung, wird diese als unangemessen beurteilt, weil man über eine beschränkte Wahrnehmung eine eigene Sichtweise zur an dieser Stelle möglichen Geschwindigkeit gefunden hat, die jedoch häufig genug von dem, was als sicher anzusehen ist, erheblich abweicht.

Angesichts von mehr als 40.000 Verkehrstoten in den Staaten der Europäischen Union oder nahezu 1.000 Getöteten innerhalb eines Jahres allein in Niedersachsen ist diese Form des Umgangs mit Geschwindigkeitsregeln nicht akzeptabel. Vor allem deshalb nicht, weil Verletzungen der Geschwindigkeitsregeln in der Hauptsache die Ursachen für diese erschreckende Bilanz darstellen. Es kann auch nicht hingenommen werden, dass sich über solchermaßen beschriebene Prozesse die Verantwortlichkeiten verschieben.

Eine sinnvolle, an der Vermeidung und Reduzierung schwerer Unfälle und Unfallfolgen orientierte Verkehrsüberwachung ist unerlässlich. In dieser Aufgabenstellung ist die kommunale Überwachung

des fließenden Verkehrs ein wichtiges Element, auf das nicht verzichtet werden kann.

Dies vorausgeschickt, wird zu den einzelnen Fragen wie folgt Stellung genommen:

Zu Frage1: Die Verkehrskontrollen der Kommunen sind nicht allein schon deshalb überflüssig, weil die Anhaltebefugnis nach § 36 Abs. 5 StVO zu Recht der Polizei vorbehalten ist. Die Landesregierung teilt nicht die Auffassung, dass die Kommunen mit ihren Maßnahmen zur Straßenverkehrsüberwachung in schikanöser Willkür gegenüber den Verkehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmern ihre Kassen auffüllen. Betroffene, die meinen, auf die Ahndung eines von ihnen begangenen Verkehrsverstoßes mit dem Vorwurf der „Abzockerei“ reagieren zu müssen, verkennen, dass sie sich ordnungswidrig im Straßenverkehr verhalten haben. Sie sollten nach Auffassung der Landesregierung vielmehr veranlasst sein, sich zukünftig an die Vorschriften des Straßenverkehrsrechts zu halten und sich nicht als „Opfer“ darzustellen.

Im übrigen wird auf die Vorbemerkung verwiesen.

Zu Frage 2: Es liegen keine Statistiken vor, die die Einnahmen der niedersächsischen Kommunen aus der Verkehrsüberwachung ausweisen. Unabhängig vom unverhältnismäßigen Verwaltungsaufwand ist eine Antwort auf diese Frage auch durch eine gesonderte Erhebung nicht kurzfristig ermittelbar.

Zu Frage 3: Nein.