Protokoll der Sitzung vom 26.01.2001

Zu 2: Das Umweltministerium hat die Gebietsauswahl nach ausschließlich naturschutzfachlichen Kriterien vorgenommen. Wie bereits in der Antwort zur mündlichen Anfrage 4 in der Landtagssitzung am 17. November 2000 erläutert wurde, hat das Umweltministerium aufgrund der im Sommer 2000 vorliegenden Daten als flächen- und zahlenmäßig geeignetste Gebiete zum Schutze des Wachtelkönigs u.a. die Hammeniederung mit 7 Brutpaaren, die Unterelbe und das Leinetal bei Salzderhelden mit jeweils 50 Brutpaaren vorgeschlagen. Im Zuge der von den Bezirksregierungen durchgeführten Erörterungen sind von dritter Seite Erweiterungen der vom Umweltministerium vorgeschlagenen Gebiete sowie die Aufnahme neuer Gebiete vorgetragen worden. Hierzu gehört auch der Gebietsvorschlag „Moore bei Buxtehude“.

Die naturschutzfachliche Prüfung, ob und wenn ja, welche Vorschläge Dritter aus der Sicht des Umweltministeriums die Voraussetzungen für eine Ausweisung als EU-Vogelschutzgebiet erfüllen und daher nachträglich in das regionale Informations- und Beteiligungsverfahren eingebracht werden, ist noch nicht abgeschlossen.

Zu 3: Eine Benachrichtigung der EU über die EUVogelschutzgebiete setzt voraus, dass die Landesregierung hierüber entschieden hat. Ob und wenn ja, wann und in welcher Abgrenzung Niedersachsen das Gebiet „Moore bei Buxtehude“ als EU-Vogelschutzgebiet der EU melden wird, ist daher erst nach der für Frühjahr 2001 geplanten Entscheidung der Landesregierung zu beantworten.

Anlage 18

Antwort

des Innenministeriums auf die Frage 24 des Abg. Hogrefe (CDU):

Schützt die Regierung die Innenstädte?

Durch Bestreben der Stadt Soltau, einem Investor die Errichtung eines FOC mit einer Verkaufsfläche von über 20.000 m² zu ermöglichen, wird nach Auffassung der Betroffenen zahlreichen Städten in den Bezirken Lüneburg, Hannover und Braunschweig und darüber hinaus erheblicher Schaden zugefügt. Das Vorhaben ist mit dem Beeinträchtigungsverbot des LROP II und dem Gebot der interkommunalen Abstimmung und Rücksichtnahme (BauGB) nicht vereinbar. Das Kongruenzgebot (LROP II) würde nach deren Auffassung im Falle einer Genehmigung des Flächennutzungsplans in eklatanter Weise verletzt. Die offenbar vorhandene Befürchtung der Genehmigungsbehörden, eine Amtspflichtverletzung mit erheblichen finanziellen Konsequenzen zu begehen, ist nach kompetenter juristischer Meinung gegenstandslos.

Wäre mit der Zulassung eine FOC in der Fläche erst einmal ein Präzedenzfall geschaffen, muss nach Aussage von Gutachtern befürchtet werden, dass anstelle unserer gewachsenen Innenstädte „Antistädte“ an Autobahnauffahrten die schützenswerte Siedlungsstruktur zerstören.

Vor diesem Hintergrund frage die Landesregierung:

1. Wie beurteilt sie die Auswirkungen des geplanten Vorhabens ins Soltau im Hinblick auf die Zukunftschancen der Innenstädte im weiteren Umkreis sowie im Zusammenhang mit dem Gebot der Nachhaltigkeit (Verkehrsvermehrung, Bodenversiegelung) ?

2. Steht sie auf dem Standpunkt, dass die Zentrenhierarchie als tragender Grundsatz der Raumordnung auch in Zukunft gewahrt bleiben soll?

3. Wird sie in der Frage der Genehmigung des Vorhabens der Stadt Soltau der Bezirksregierung eine Interpretationshilfe zukommen lassen bzw. sie anweisen, das Vorhaben nicht zu genehmigen?

Die Ministerkonferenz für Raumordnung (MKRO) hat am 29. März 1996 und die Konferenz der für das Bau-, Wohnungs- und Siedlungswesen zuständigen Minister der Länder (ARGEBAU) hat am 21. Juni 1996 die Gemeinsame Entschließung „Innenstandorte für den Einzelhandel erhalten“ verabschiedet. Die Landesregierung bekennt sich insbesondere zu dieser Entschließung und den dort genannten Zielen.

Ziel der Landesregierung ist es, die Zentren der Innenstädte als Standorte sowohl des Wohnens als auch des Handels und der Kultur zu erhalten und zu stärken. Städtebauförderungsmittel wurden und werden mit hoher Priorität für die Weiterentwicklung von Stadtund Stadtteilzentren eingesetzt. Sie tragen dazu bei, dass der Handel in den Stadtkernen und ebenso in den städtischen Nebenzentren attraktive Rahmenbedingungen vorfinden.

Darüber hinaus haben die Städte in der Vergangenheit große Anstrengungen unternommen, um die Urbanität, Nutzungsvielfalt und Lebendigkeit der Innenstädte zu sichern.

Die Stadt Soltau beabsichtigt, mit der 26. Änderung ihres Flächennutzungsplans und Aufstellung eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans die planungsrechtlichen Voraussetzungen für die Errichtung eines Factory-Outlet-Centers als Designer-Outlet-Center (DOC) im Ortsteil Harber, nahe der BAB 7, zu schaffen. Der Genehmigungsantrag der Stadt Soltau für die Änderung des Flächennutzungsplans liegt der Bezirksregierung Lüneburg vor.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Siehe Vorbemerkung.

Zu 2: Ja.

Zu 3: Das Innenministerium hat mit Schreiben vom 22. Januar 2001 die Bezirksregierung angewiesen, die Genehmigung zur 26. Änderung des Flächennutzungsplans zu versagen.

Anlage 19

Antwort

der Staatskanzlei auf die Frage 25 des Abg. Golibrzuch (GRÜNE) :

Versorgungsansprüche der Staatssekretärin a. D. Frau Trauernicht

Um der heutigen Sozialministerin Gitta Trauernicht eine ihrer früheren Tätigkeit in der Hamburger Se

natskanzlei vergleichbare und gesicherte Altersversorgung zu ermöglichen, ernannte die Landesregierung Frau Trauernicht für einen Tag übergangsweise zur Staatssekretärin im Ministerium für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten. Nach öffentlichen Protesten erklärte die Ministerin ihren Verzicht auf die auf diese Weise erworbenen Versorgungsansprüche. Unklar geblieben ist dabei, ob es überhaupt eine Rechtsgrundlage dafür gibt, diese Versorgungsansprüche durch öffentliche Erklärung zu „streichen“.

Ich frage die Landesregierung:

1. Welche für die Versorgungsansprüche verbindlichen Rechtsfolgen ergeben sich aus der Verzichtserklärung der Ministerin?

2. In welcher Weise wird die Landesregierung dafür Sorge tragen, dass der erklärte Wille der Ministerin auch umgesetzt werden kann?

3. Welche Regelungen mit dem Hamburger Senat sind zwischenzeitlich vereinbart worden, um der Ministerin eine (teilweise) Überleitung in Hamburg erworbener Versorgungsansprüche zu ermöglichen?

Die Landesregierung hat am 19. Dezember 2000 beschlossen, Ministerin Dr. Trauernicht-Jordan, entsprechend ihrem Antrag, gem. § 38 des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) aus ihrem nach § 16 Abs. 1 des Ministergesetzes ruhenden Beamtenverhältnis zu entlassen. Die Entlassung wurde noch am selben Tag - mit der Aushändigung der Urkunde über die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis - wirksam. Als entlassene Beamtin hat Ministerin Dr. Trauernicht-Jordan keinen Anspruch auf Leistungen des Dienstherrn (§ 42 Satz 1 NBG). Als unmittelbare Rechtsfolge der Entlassung entfallen somit auch ihre bis dahin erworbenen Anwartschaften auf Beamtenversorgung.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1 und 2: Siehe Vorbemerkung.

Zu 3: Keine.

Anlage 20

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 26 des Abg. Klare (CDU):

Besetzung der Schulleiterstelle an der Grundschule in Borstel (Landkreis Diepholz)

Die Besetzung der Schulleiterstelle an der Grundschule Borstel entwickelt sich zu einer unendlichen Geschichte. Die Stelle ist seit 1997 verwaist. Mehrere Ausschreibungen blieben ohne Erfolg.

Die Eltern der Schule und auch die Gemeinde haben durch zahlreiche Aktionen versucht, selbst eine geeignete Schulleiterin oder einen geeigneten Schulleiter zu finden. So prangten u. a. an den Ortseingängen über Monate großflächige Transparente „Schulleiter gesucht!“

Durch die Aktionen der Gemeinde und der Eltern ist es gelungen, einen Bewerber zu finden. Kurz vor Ende der Bewerbungsfrist ist noch ein weiterer Bewerber hinzugekommen.

Die dienstlichen Besichtungen zur Feststellung der Eignung der jeweiligen Bewerber erfolgten Anfang Oktober 2000. Dabei wurde festgestellt, dass beide Bewerber gut und sehr gut geeignet sind, die Schulleiterstelle zu bekleiden. Eine schriftliche Beurteilung ist aber bis heute nicht erfolgt.

Jetzt teilte die Bezirksregierung den Eltern mit, die Stelle könne erst zum 1. August 2001 besetzt werden, weil die notwendigen Verfahrensschritte (Bil- dung einer Auswahlkommission, Benehmensher- stellung mit dem Schulträger, Personalratsbeteili- gung usw.) so lange Zeit in Anspruch nehmen würden.

Daraufhin übergaben die Elternvertreter der Schule in der Dezembersitzung des Landtages eine Petition an jeweils einen Vertreter der im Landtag vertretenen Fraktionen. Darüber hinaus wurde auch die zuständige Regierungspräsidentin in Kenntnis gesetzt.

Jetzt schreibt die Regierungspräsidentin, dass es nicht allein Verfahrensschritte sind, die die Besetzung der Stelle zum nächstmöglichen Zeitpunkt verhindern, sondern es auch pädagogische Gründe gibt, die dazu führen, dass die Stelle erst zum 1. August 2001 besetzt werden kann.

Zitat: „Die Grundschule Borstel ist gut versorgt. Würde die Schulleiterstelle im Laufe des Schuljahres besetzt, müsste eine Lehrkraft umgesetzt werden. Der damit verbundene Lehrerwechsel wäre pädagogisch nicht sinnvoll und deshalb auch nicht vertretbar.“

Betroffene halten die Darstellung für durchaus nachvollziehbar, weisen aber darauf hin, dass das Auswahlverfahren dringend abgeschlossen werden müsse, damit schnell klar wird, wer der neue Schulleiter wird. Dieser muss so bald wie möglich,

neben seinem jetzigen Einsatz, alle Vorbereitungen für die Umwandlung der Grundschule Borstel in eine Verlässliche Grundschule treffen.

Vor diesem Hindergrund frage die Landesregierung:

1. Warum konnte bis heute noch keine schriftliche Beurteilung für die beiden Bewerber geschrieben werden, um dann unverzüglich die weiteren Verfahrensschritte für die Besetzung der Stelle einzuleiten (die Besichtigungen fanden am 17. und 18. Oktober 2000 statt)?