Wir kommen jetzt zur Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer ihr zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. – Ich bitte um die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist mit großer Mehrheit so beschlossen.
Ich rufe dann den Dritten Abschnitt – §§ 18 bis 21 - auf. Dazu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. – Ich bitte um die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist einstimmig so beschlossen.
Ich rufe den Vierten Abschnitt – § 22 und 23 – auf. Auch dazu liegt ein Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen in der Drucksache 2318 vor. Er betrifft § 22. Wer diesem Änderungsantrag
zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. – Ich bitte um die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Der Änderungsantrag ist mit großer Mehrheit abgelehnt.
Wir kommen jetzt zur Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer dieser zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. – Ich bitte um die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist mit großer Mehrheit so beschlossen.
Ich rufe jetzt den Fünften Abschnitt - §§ 24 bis 28 - auf. Auch dazu liegt Ihnen in der schon zitierten Drucksache ein Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vor. Er betrifft § 24. Wer diesem zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. – Ich bitte um die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist mit großer Mehrheit abgelehnt.
Wir kommen zur Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer dieser zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. – Ich bitte um die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist mit großer Mehrheit so beschlossen.
Wir kommen zum Sechsten Abschnitt, den §§ 29 und 30. Dazu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. – Ich bitte um die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das ist mit großer Mehrheit so beschlossen.
Ich rufe den Siebenten Abschnitt - §§ 31 bis 35 auf. Auch dazu liegt in der besagten Drucksache ein Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen vor, und zwar zu den §§ 31 und 32. Wer diesem Änderungsantrag zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. – Ich bitte um die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen?
Wir kommen jetzt zur Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer dieser zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. – Ich bitte um die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Der Änderungsempfehlung ist mit großer Mehrheit gefolgt.
Wir kommen zum Achten Abschnitt, den §§ 36 bis 40. Auch dazu liegt ein Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen zu den §§ 37, 38, 39 und 40 vor. Wer diesem Antrag zustimmen möchte, den bitte ich um ein Handzeichen. – Ich bitte
Wir kommen zur Änderungsempfehlung des Ausschusses. Wer dieser zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. – Ich bitte um die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Der Änderungsempfehlung ist mit Mehrheit gefolgt.
Wir kommen zum Neunten Abschnitt, den §§ 41 bis 43. Auch dazu liegt eine Änderungsempfehlung des Ausschusses vor. Wer ihr zustimmen will, den bitte ich um ein Handzeichen. – Ich bitte um die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Der Änderungsempfehlung ist mit großer Mehrheit gefolgt.
Meine Damen und Herren, wir kommen jetzt zur Schlussabstimmung. Wer in der Schlussabstimmung dem Gesetzentwurf zustimmen möchte, den bitte ich, sich zu erheben. – Ich bitte um die Gegenprobe. – Stimmenthaltungen? – Das Gesetz ist mit großer Mehrheit beschlossen.
Meine sehr verehrten Damen und Herren, wir sollten jetzt zu Punkt 4 kommen, den ich aber nicht mehr aufrufe, weil die Fraktionen übereingekommen sind, jetzt in die Mittagspause einzutreten. Wir beginnen also nach der Mittagspause mit Punkt 4.
Liebe Kolleginnen und Kollegen! Nach der hoffentlich erholsamen Mittagspause setzen wir unsere Beratungen fort mit dem
Tagesordnungspunkt 4: Zweite Beratung: Entwurf eines Gesetzes zur Änderung der Niedersächsischen Gemeindeordnung, der Niedersächsischen Landkreisordnung und des Niedersächsischen Meldegesetzes - Gesetzentwurf der Fraktion der SPD - Drs. 14/2090 - Beschlussempfehlung des Ausschusses für innere Verwaltung - Drs. 14/2279 - Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen - Drs. 14/2317 - Änderungsantrag der Fraktion der SPD - Drs. 14/2325
Der Gesetzentwurf wurde in der 64. Sitzung am 13. Dezember 2000 an den Ausschuss für innere Verwaltung zur Beratung und Berichterstattung überwiesen. Berichterstatterin ist die Kollegin Tinius, der ich das Wort erteile.
Frau Präsidentin! Meine sehr geehrten Damen und Herren! In der Drucksache 2279 empfiehlt Ihnen der federführende Ausschuss für innere Verwaltung mehrheitlich gegen die Stimmen der Fraktion der CDU und der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, den Gesetzentwurf der Fraktion der SPD mit den aus der Beschlussempfehlung ersichtlichen Änderungen anzunehmen. Das entspricht auch dem Votum der mitberatenden Ausschüsse für Rechtsund Verfassungsfragen und für Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht.
Der mitberatende Ausschuss für Jugend und Sport hat seine Erörterungen auf den neuen § 22 e NGO, der die Beteiligung von Kindern und Jugendlichen am politischen Leben in der Gemeinde betrifft, und auf eine Änderung des § 72 Abs. 1 Satz 3 NGO beschränkt, nach der Samtgemeinden elastischer als bisher auf das Bedürfnis einzelner Mitgliedsgemeinden eingehen können, Aufgaben der öffentlichen Jugendhilfe auf die Samtgemeinde zu übertragen. Der Ausschuss hat sich in diesen beiden von ihm behandelten Punkten dem Votum des federführenden Ausschusses einstimmig angeschlossen. Der mitberatende Ausschuss für Gleichberechtigung und Frauenfragen hat die Beratung ohne eigenes Votum abgeschlossen.
Der Gesetzentwurf hat im Schwerpunkt das Ziel, eine Reihe von inhaltlichen und redaktionellen Korrekturen an der Niedersächsischen Gemeindeordnung und der Niedersächsischen Landkreisordnung vorzunehmen, die ja 1996 vollkommen neu strukturiert worden sind. Ich möchte mich in meinem mündlichen Bericht nur auf die aus meiner Sicht wichtigsten Veränderungen konzentrieren, die in den Ausschussberatungen am Gesetzentwurf vorgenommen worden sind. Die weiteren Einzelheiten werden dann in einem schriftlichen Bericht enthalten sein.
Hervorheben möchte ich zunächst die Vorschrift über die Vertretung der Frauenbeauftragten. Es hat sich in der Praxis als Nachteil herausgestellt, dass für die Frauenbeauftragte bisher auch dann keine Vertreterin vorgesehen ist, wenn die Frauenbeauftragte längere Zeit ihren Dienst nicht ausüben kann, z. B. während eines Erziehungsurlaubes. Dann konnten alle ihr gesetzlich eingeräumten Beteiligungs- und Mitwirkungsrechte nicht mehr ausgeübt werden. Die Kommunen haben sich zum Teil dadurch beholfen, dass die Gemeindeorgane stillschweigend eine Gemeindebedienstete, die der Frauenbeauftragten unterstellt war, wie eine ordnungsgemäße Vertreterin behandelt haben. Aber das kann nur eine Ersatzlösung sein. In den Ausschüssen hat Einigkeit darüber bestanden, dass es nötig ist, der Frauenbeauftragten für den Fall einer längeren Abwesenheit von Gesetzes wegen eine Vertreterin zuzuordnen, die dann für die Zeit der Abwesenheit der Frauenbeauftragten in deren besondere Rechtsstellung einrückt.
Die Ausschüsse haben auch die weitere Absicht des Gesetzentwurfs gebilligt, es den Gemeinden, wenn sie so weit gehen wollen, zu ermöglichen, von vornherein eine ständige Vertreterin der Frauenbeauftragten vorzusehen. Diese Vertreterin kann die Frauenbeauftragte dann auch bei kurzfristiger Abwesenheit in ihren Funktionen vertreten. Entgegen einer im Ausschuss für Gleichberechtigung und Frauenfragen erkennbaren Tendenz sehen aber sowohl der federführende Innenausschuss als auch der Rechtsausschuss und der Ausschuss für Verwaltungsreform und öffentliches Dienstrecht in der Vertretung der Frauenbeauftragten immer nur eine Abwesenheitsvertretung. Nach wie vor soll das Gesetz keine Modelle mit mehreren in einer Kommune nebeneinander arbeitenden Frauenbeauftragten ermöglichen; und solche Modelle sollen auch nicht über den Umweg über extensiv ausgedehnte Vertretungsregelungen erreicht werden können.
Ein weiterer Schwerpunkt der Ausschussberatungen ist die Ergänzung der Vorschrift über Bürgerbegehren und Bürgerentscheid, also des § 22 b NGO bzw. des § 17 b NLO, um ein besonderes Missbilligungsbegehren gewesen. Mit dieser Ergänzung wird folgendem Problem begegnet:
Bei Einführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden in unsere Kommunalverfassungsgesetze haben wir die Gemeinde- oder Kreisorgane nicht zwingen wollen, ihre eigenen, demokratisch legitimierten Entscheidungen in einer Angelegenheit so lange zu stoppen, bis ein laufendes Bürgerbegehren über den gleichen Gegenstand zum Abschluss gekommen ist. Für einen solchen Ansatz hat sich in den Ausschüssen auch jetzt keine Mehrheit gefunden. Der Kommune soll es also auch in Zukunft erlaubt sein, im Angesicht eines laufenden Bürgerbegehrens das zu tun, was sie für richtig und notwendig hält. Das hat dann aber zur Konsequenz, dass nach der Rechtsprechung ein Bürgerbegehren, dessen Ziel durch eine entgegengesetzte Entscheidung der kommunalen Organe endgültig nicht mehr zu erreichen ist, unzulässig ist - auch wenn die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen vorgelegen hätten.
Im Wesentlichen um den daraus oft entstehenden Unmut in der Bevölkerung zu dämpfen, hatte der Gesetzentwurf vorgesehen, das durch entgegengesetztes Handeln der Gemeinde erledigte Bürgerbegehren kraft Gesetz weiter für zulässig zu erklären, wenn die sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen eingehalten waren. Gegen eine solche Regelung sind in den Ausschussberatungen Bedenken erhoben worden, weil sie unmittelbar den Weg in den für die Kommunen sehr kostspieligen Bürgerentscheid eröffnet hätte - über eine Sache, die in Wahrheit längst entschieden ist - und weil man nicht davon ausgehen kann, dass alle Unterstützer des Bürgerbegehrens ihre Unterstützung auch auf ein solches nachlaufendes Verfahren erstreckt hätten.
Stattdessen eröffnet der Ihnen nun zur Annahme vorgeschlagene neue Absatz 12 der §§ 22 b NGO bzw. 17 b NLO den Weg in ein völlig neues Verfahren des Bürgerbegehrens, das von vornherein auf die Missbilligung der kommunalen Entscheidung gerichtet ist, die ein vorangegangenes Bürgerbegehren unterlaufen hat. Auf diese Weise haben die Bürgerinnen und Bürger, die sich hierüber geärgert haben, eine faire Chance, ihrem Unmut Luft zu machen, während andere, die die Entscheidung der Kommune letzten Endes akzep
Ein weitergehender Änderungsantrag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, nach dem u. a. die Zahl der erforderlichen Unterschriften herabgesetzt werden sollte, hat in den Ausschüssen keine Mehrheit gefunden.
Neu für die Niedersächsische Gemeindeordnung ist die in § 22 e NGO des Gesetzentwurfs vorgesehene Beteiligung von Kindern und Jugendlichen bei Planungen und Vorhaben einer Gemeinde. Die Interessen von Kindern und Jugendlichen einer Gemeinde sind damit zukünftig verstärkt zu berücksichtigen. In den Ausschüssen hat aber Einigkeit darüber bestanden, dass die Gemeinden durch die neue Vorschrift nicht zu formellen Beteiligungsverfahren gezwungen werden sollen. Es bleibt in der Entscheidung der Gemeinde, welche geeignete und rechtlich zulässige Form der Einbeziehung der Kinder und Jugendlichen im Einzelfall gewählt wird.
Ein Vorschlag der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen, neben der Kinder- und JugendlichenBeteiligung auch einen so genannten Integrationsrat vorzusehen, hat in den Ausschüssen keine Mehrheit gefunden.
Obwohl in der Ihnen vorliegenden Beschlussempfehlung auch noch weitere wichtige Änderungen der Kommunalverfassung enthalten sind - gerade auch im kommunalen Haushalts- und Wirtschaftsrecht -, möchte ich heute im Rahmen meines mündlichen Berichts nur noch auf einen Themenkreis eingehen, der die Ausschüsse besonders beschäftigt hat: Dabei geht es um die Rechtsstellung der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten und ihr bzw. sein Verhältnis zum Rat.
Um das Amt der Hauptverwaltungsbeamtin oder des Hauptverwaltungsbeamten auch für Kandidaten attraktiv zu machen, die es möglicherweise nur für eine Wahlperiode ausüben können, sind in § 61 b Abs. 1 NGO und in der entsprechenden Vorschrift der NLO die Voraussetzungen für den Eintritt in den Ruhestand auf die Mindesterfordernisse des Beamtenversorgungsgesetzes zurückgeführt worden. Versorgungsansprüche werden also nun bereits nach fünf Jahren erworben. Das ist in den Ausschüssen mehrheitlich mit den Stimmen der Vertreter der Fraktion der SPD gegen die Stimmen
Darüber hinaus sorgt der neu eingefügte Artikel 3/1 für die künftigen Bürgermeisterwahlen u. a. dafür, dass es bei den Fällen des Übergangs von der Zweigleisigkeit zur Eingleisigkeit nicht zu einer ungerechtfertigten Verkürzung der Amtszeit der neuen Bürgermeisterin oder des neuen Bürgermeisters unter die Fünfjahresgrenze kommt.
Auf der anderen Seite haben die Ausschüsse im Sinne des Gesetzentwurfs Anlass zu Klarstellungen und Nachsteuerungen in Bezug auf wichtige Personalentscheidungen und im Verhältnis der Hauptverwaltungsbeamtin bzw. des Hauptverwaltungsbeamten zu den ehrenamtlichen Vertretern gesehen.
Durch eine Änderung des § 81 NGO und des § 62 NLO erhält der Rat bzw. der Kreistag die Möglichkeit, bestimmte schwer wiegende „Blockaden“ bei der Wahl von Beamten auf Zeit, die vom Hauptverwaltungsbeamten verursacht werden, durch einen Beschluss mit Dreiviertelmehrheit zu überwinden.
Was die Befugnisse der ehrenamtlichen Vertreterinnen oder Vertreter der Hauptverwaltungsbeamtin bzw. des Hauptverwaltungsbeamten angeht, so stellen § 61 Abs. 7 NGO und § 55 Abs. 7 NLO nun klar, für welche Aufgaben die ehrenamtlichen Vertreter im Vertretungsfall zuständig sind, nämlich z. B. für die Einberufung des Rates oder des Verwaltungsausschusses, wobei das die Aufstellung der Tagesordnung mit einschließt.
Von den im Gesetzentwurf enthaltenen Änderungen des Niedersächsischen Meldegesetzes lassen Sie mich zum Schluss nur eine erwähnen: Im Sinne einer bürgerfreundlichen Verwaltung wird künftig die Verpflichtung zur Abmeldung bei der zuständigen Meldebehörde der bisherigen Wohnung entfallen, wenn der Wohnungswechsel innerhalb Niedersachsens erfolgt.
Meine Damen und Herren, hiermit möchte ich meinen Bericht schließen. Namens des federführenden Ausschusses für innere Verwaltung bitte ich Sie, der Beschlussempfehlung in der Drucksache 2279 zuzustimmen.