Viertens. Die Struktur der Prüfungsfächer soll daher „Informationsverarbeitung“ als berufsbezogenes Prüfungsfach möglich machen.
Fünftens. Angewandte Fachtheorie oder Fachpraxis (z. B. Wirtschafts- und Computerpraxis) soll verpflichtender Bestandteil des Unterrichts in allen Fachrichtungen werden, um das Gelernte in sinnstiftenden Zusammenhängen durch Anwenden zu festigen.
Sechstens. Im Fachgymnasium Wirtschaft soll Rechnungswesen als eigenständiges Unterrichtsund Prüfungsfach aufgegeben werden und als Problem- und Inhaltsbereich in die Betriebswirtschaft im Sinne von betriebswirtschaftlichem Controlling integriert werden; Volkswirtschaft soll im Sinne von Wirtschaftspolitik und internationa
Siebentens. Die allgemein bildenden Leistungsfächer Deutsch, Englisch und Mathematik sollen curricular nicht mehr ausschließlich an allgemein bildenden Themen bearbeitet werden, neben der Literatur sollen auch berufsbezogene Texte, Wirtschaftsenglisch oder technisches Englisch sowie anspruchsvolle mathematische Optimierungsprobleme aus dem Wirtschaftsbereich oder technischen Prozessen bearbeitet werden. Dies soll möglichst in einem fächerübergreifenden Ansatz zum berufsbezogenen Leistungskurs erfolgen und im Fachgymnasium abiturrelevant werden.
Achtens. Die Verbindung zwischen den Berufsbereichen „Wirtschaft“ und „Technik“ soll gestärkt werden.
Zur Erreichung dieser Ziele, die im bisherigen Anhörungsprozess überwiegend positiv beurteilt worden sind, sollen zum Teil grundlegende Änderungen der bisherigen Struktur vorgenommen werden, die den Fächerkanon, methodische und didaktische Vorgaben in den Richtlinien sowie organisatorische Entscheidungen betreffen. Zusätzliche Bildungsinhalte wie der verpflichtende Unterricht im Fach Informationsverarbeitung, die Verankerung von Betriebs- und Volkswirtschaft in allen Fachrichtungen und weitere zusätzliche Belegungs- und Einbringungsverpflichtungen sind nur dann umzusetzen, wenn man bereit ist, an anderen Stellen, die man als weniger prioritär einstuft, Verpflichtungen zurückzunehmen. Da die Einführung der oben beschriebenen Eckpunkte für besonders wesentlich gehalten wird, wird vorgeschlagen, den Fremdsprachenunterricht in der zweiten Fremdsprache, der bisher lediglich dreistündig nur in der Klasse 11 verpflichtend war, als Pflichtunterricht nicht mehr vorzuschreiben, weil dieser Unterricht in der Vergangenheit fast immer nach diesem ersten Jahr beendet wurde. Dieser Pflichtunterricht in der Vorstufe wird nach der Vereinbarung des Hamburger Abkommens der KMK bundesweit nicht verlangt; er wird in den Fachgymnasien der Nachbarländer Niedersachsen ebenfalls nicht vorgesehen. In der KMKRahmenvereinbarung zur Berufsoberschule, an die sich alle Länder mit Berufsoberschulen halten ist z. B. festgelegt, dass genau die gleiche Voraussetzung, die hier für die niedersächsischen Fachgymnasien vorgeschlagen wird, zu einer bundesweit anerkannten allgemeinen Hochschulreife führt.
Im übrigen geht Niedersachsen bei der Schülergruppe, die nur in den Schuljahrgängen 9 und 10 der Sekundarstufe I eine zweite Fremdsprache betrieben hat, erheblich über die bisherige Belegungspflicht für die zweite Fremdsprache hinaus. Für diese Schülergruppe, für die bisher ebenfalls nur eine Pflichtabdeckung von einem Jahr in der Klasse 11 erforderlich war, soll die zweite – oder eine neu begonnene - Fremdsprache für den gesamten dreijährigen Bildungsgang verpflichtend werden; sie soll zum Bestandteil der Einbringungsverpflichtung werden. Da der überwiegende Teil der Schülerschaft im Fachgymnasium die Fremdsprachenbedingungen, die die Voraussetzung des Wegfalls der Fremdsprachenverpflichtung in Klasse 11 bildet, erfahrungsgemäß nicht erfüllen wird, ist zu erwarten, dass durch die neuen Regelungen sogar eine Verstärkung der zweiten oder weiteren Fremdsprache im Fachgymnasium erfolgt.
Die Möglichkeit, auch für die Gruppe ohne Fremdsprachenverpflichtung in Klasse 11 z. B. die Sprache Französisch zu wählen, sie fortzusetzen, mit ihr die Fremdsprachenbelegungs- und Einbringungsverpflichtungen zu erfüllen, ist nach wie vor gegeben und wird keineswegs eingeschränkt. Voraussetzung ist dann jedoch – und nur diese Lösung wird im Sinne einer profunden fremdsprachlichen Kompetenz für zukunftsweisend gehalten –, dass diese Fremdsprache über den gesamten dreijährigen Bildungsgang betrieben wird. Das Fach Englisch soll im Fachgymnasium verstärkt werden, weil es als neues Leistungsfach im Fachgymnasium Technik eingeführt und neben Deutsch und Mathematik eines von drei möglichen Leistungsfächern darstellen soll.
Zu 1: Das Ziel der Reform des Fachgymnasiums ist ein modernes, zukunftsweisendes, vor allem informationstechnologisch profundes Curriculum zu schaffen, das wissenschaftspropädeutisches und berufsbezogenes Arbeiten miteinander verbindet und die Bedeutung der „lingua franca“ Englisch für die Berufs- und Arbeitswelt hervorhebt. Die Sprache Englisch ist vor allem für die Informationstechnologie von überragender Bedeutung. Die bisher vorliegenden Anhörungsergebnisse – auch der Landesausschuss für Berufsbildung und damit Wirtschaft und Gewerkschaften – unterstützen diese Absicht.
Zu 2: Durch die beabsichtigte Aufhebung der Pflichtbelegung in der zweiten Fremdsprache in der Klasse 11 für eine bestimmte Schülergruppe werden keine Bildungsleistungen und Bildungsmöglichkeiten eingeschränkt, da der Unterricht weiterhin als wahlfreier Fremdsprachenunterricht angeboten werden kann. Im Übrigen soll der Pflichtunterricht in der weiteren Fremdsprache im Fachgymnasium ausgeweitet und ausgebaut werden.
Zu 3: Die Entscheidung, den entsprechenden Verordnungsentwurf zu verändern, wird im Lichte des beendeten Anhörungsverfahrens getroffen werden.
Nach Einführung der leistungsbezogenen Mittelvergabe an den niedersächsischen Fachhochschulen drohen der fusionierten FH Nordwest Millionenverluste. Zwar bekundet Wissenschaftsminister Oppermann (SPD), unbeherrschbare Folgen für die Hochschule abwenden zu wollen. Konkrete Vorschläge, wie die für die Mittelvergabe maßgebliche Formel verändert werden könnte, sind der Öffentlichkeit bisher aber nicht bekannt. Erschwerend kommt hinzu, dass die FH Nordwest - berechnet auf Basis der ehemals selbständigen FH-Standorte - seit 1994 etwa eine Halbierung der ihr zur Verfügung stehenden Mittel für Bauunterhaltung verkraften musste. Trotz eines von der FH-Leitung festgestellten Investitionsstaus von mehr als 13 Millionen DM stehen den drei bzw. fünf Standorten gegenwärtig nur rund 500 000 DM jährlich für diesen Zweck zur Verfügung.
Unsicher erscheint gegenwärtig auch die Zukunft der seeverkehrstechnischen Ausbildung am Standort Leer. Unter anderem aufgrund der Entscheidung der Landesregierung, den neuen Radarsimulator am Standort Elsfleth anzusiedeln, wächst die Sorge, die Qualität der Ausbildung in Leer werde auf Dauer nicht ausreichen, die Seefahrtschule Leer abzusichern. Als Wettbewerbsnachteil wird in diesem Zusammenhang auch angesehen, dass die geplante Neuordnung der Fachbereiche an der FH Nordwest dazu führen soll, die Seeverkehrsausbildung am Standort Emden in einem neuen Fachbereich „Wirtschafts- und Sozialwissenschaften“ aufgehen zu lassen.
1. Wann, in welcher Form und mit welchen finanziellen Folgen für die FH Nordwest ist geplant, die Formel der leistungsbezogenen Mittelvergabe für Fachhochschulen zu überarbeiten?
2. Wann und in welcher Form ist vorgesehen, den von der FH Nordwest beschriebenen Investitionsstau in der Bauunterhaltung abzuarbeiten?
3. Welche Probleme sieht die Landesregierung für die Seefahrtausbildung in Leer, und wie gedenkt sie diese zu lösen?
Seit dem Haushaltsjahr 2000 erhalten die niedersächsischen Fachhochschulen einen Teil ihrer Finanzzuweisungen aufgrund einer leistungsbezogenen Formel, die zu 60 vom Hundert ihre Kapazität und zu je 20 vom Hundert die Zahl der Studierenden in der Regelstudienzeit und der Absolventen berücksichtigt. Aufgrund der derzeitigen unzureichenden Auslastung wird sich das Budget der Fachhochschulen Nordostniedersachsen und Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven verringern. Zurzeit wird analysiert, welche weiteren Ursachen sich neben der fehlenden Auslastung für die vorgenannten Fachhochschulen negativ auswirken. Ohne den ausstehenden Ergebnissen vorgreifen zu wollen, wird die Landesregierung jedoch sicherstellen, dass die betroffenen Hochschulen, deren Budget sich aufgrund der Formel vermindert, leistungs- und funktionstüchtig bleiben und ihren gesetzlichen Auftrag auch in Zukunft erfüllen können.
Zu 1: Ob, wann, in welcher Form und mit welchen finanziellen Folgen für die o. g. Fachhochschulen die Formel überarbeitet werden wird, kann erst nach Vorliegen aller Ergebnisse entschieden werden. Es besteht jedoch Einvernehmen mit den Fachhochschulen des Landes, dass unvertretbare Belastungen einzelner Hochschulen abgefedert werden müssen. Ferner muss es den betroffenen Hochschulen zeitlich ermöglicht werden, eventuell vorhandene Rationalisierungspotentiale, die durch die Formel sichtbar gemacht werden, zugunsten von kapazitätsschaffenden Maßnahmen mit positiven Folgewirkungen bezüglich der Formel umzusetzen.
Zu 2: Der vom Niedersächsischen Landtag beschlossene Haushaltsplan sieht im Jahre 2001 für die Bauunterhaltung für die Fachhochschule Oldenburg/Ostfriesland/Wilhelmshaven 508 000 DM
vor. Es besteht eine einseitige Deckungsfähigkeit zulasten des Titels 682 01. Insofern ist es der Hochschule möglich, auf zwingende zusätzliche Bedarfe im laufenden Vollzug zu reagieren.
Für das Haushaltsjahr 2002 hat die Hochschule selbst einen Bedarf in Höhe von rund 900 000 DM für die Bauunterhaltung angemeldet. Im Laufe des Haushaltsaufstellungsverfahrens 2002/2003 wird zu prüfen sein, in welcher Größenordnung diese Anmeldung in den Haushaltsplanentwurf aufgenommen werden kann.
Zu 3: Die Seefahrtausbildung in Leer ist nicht gefährdet. Die Studierenden und die Lehrenden können den Schiffsführungssimulator am Standort Elsfleth mitbenutzen. Sollte sich die Hochschule zusammen mit dem Kuratorium dazu entschließen, den Fachbereich anders als bisher zu organisieren, beeinflusst dies die Ausbildung und ihre Qualität nicht negativ.
In einer Offenlegungsschrift des Deutschen Patent- und Markenamtes in München vom Juli 2000 meldet die Bundesrepublik Deutschland - letztvertreten durch den Präsidenten des Paul-Ehrlich-Instituts Professor Dr. R. Kurth aus 63225 Langen - ein Arzneimittel zum Patent an, welches u. a. zur Bekämpfung von BSE geeignet sein soll.
Die vorliegende Erfindung betrifft die Diagnose, prophylaktische und therapeutische Behandlung bekannter Amylodosen, insbesondere sämtlicher transmissibler spongiformer Enzephalopathien wie Creutzfeldt-Jakob-Disease (CJD) , new variant CJD (nv CJD), bovine spongioforme Enzephalopathie (BSE) , Gerstamm-Sträussler-Scheinker-Disease (GSS) sowie Morbus Alzheimer und Chorea Huntington und anderer neurodegenerativer Erkrankungen.
Das Arzneimittel sei angeblich als Peptid geeignet, die Umwandlung des zellulären Prionproteins in seine pathogene Insoform zu verhindern.
2. Welche Bedeutung misst sie diesem Arzneimittel im Hinblick auf eine wirksame Bekämpfung von BSE zu?
3. Welche Konsequenzen hat die Landesregierung aus der Verfügbarkeit des oben angeführten Arzneimittels bisher gezogen bzw. wird sie noch ziehen?
Die Anfrage bezieht sich auf das Patent Nr.: DE 199 17 838 A 1 „Arzneimittel zur prophylaktischen oder therapeutischen Behandlung von transmissiblen spongiformen Encephalopathien, Morbus Alzheimer und Corea Huntington und anderen neurodegenerativen Erkrankungen sowie diagnostischen Mittel“
Patentanmeldung und Zulassung eines Arzneimittels sind grundsätzlich unterschiedliche Vorgänge. Während eine Patentanmeldung zu einem frühen Zeitpunkt der Grundlagenforschung erfolgt, kann es in der Regel noch mehrere Jahre dauern, bevor die Zulassung erteilt und damit die Vermarktung des Arzneimittels möglich wird.
Im Rahmen der Zulassung durch die Bundesoberbehörden sind umfangreiche Nachweise über Qualität, Wirksamkeit und Unbedenklichkeit des Arzneimittels zu erbringen. Diese Erkenntnisse, die letztendlich zu einer Zulassung führen können, sind bei der Patentanmeldung in der Regel noch nicht vorhanden. Insofern muss eine Patentanmeldung nicht zwangsläufig zur Zulassung eines Arzneimittels führen.
Somit ist bei einer Patentanmeldung in der Regel noch kein Grund für eine Information der Öffentlichkeit seitens Landes- bzw. Bundesministerien gegeben, zumal über die Bedeutung des Arzneimittels vor Abschluss des Zulassungsverfahrens keine verlässlichen Aussagen getroffen werden können.
Das Paul-Ehrlich-Institut - Bundesamt für Sera und Impfstoffe - hat in seiner Stellungnahme vom 12. März 2001 ausgeführt:
„Um eine Erfindung als Patent anmelden zu können, darf sie zuvor weder in Wort noch in Schrift veröffentlicht werden. In der Grundlagenforschung führt das dazu, dass ein Patent bereits zu einem sehr frühen Zeitpunkt beantragt wird. Zu dem Zeitpunkt der Antragsstellung ist aber
Das Patent Nr. DE 199 17 838 A 1 beruht auf Versuchsreihen, in denen in vitro ein inhibitorischer Effekt bestimmter Peptide auf die Konversion des zellulären Prionproteins in seine pathogene Form festzustellen war. Auch konnten diese Peptide nur in infizierten Tieren nachgewiesen werden, was eine Nutzung als diagnostisches Mittel nahe legt. Zu diesem Zeitpunkt und mit den genannten Daten wurde die Patentschrift eingereicht.
Bei weiterführenden Untersuchungen stellte sich heraus, dass die Wirkung der Peptide nicht spezifisch ist und somit die Peptide kein potentielles Therapeutikum darstellen. Bei Einzeltieruntersuchungen stellte sich weiterhin heraus, dass die Peptide nicht in allen infizierten Tieren nachweisbar waren. Der prozentuale Anteil der Tiere, bei denen der Nachweis nicht gelang, war zu groß, als dass das Peptid in einem sinnvollen diagnostischen Test eingesetzt werden könnte.