Protokoll der Sitzung vom 16.03.2001

Anlage 5

Antwort

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf die Frage 17 der Abg. Ehlen und Oestmann (CDU):

Kartierung von Wildfutterplätzen

Die Gemeinden in Niedersachsen haben von der Landesregierung die Aufforderung erhalten, eine Kartierung von Wildfutterplätzen vorzunehmen. Der Sinn und Zweck dieser Maßnahme soll darin bestehen, an den betreffenden Plätzen Bodenproben zu entnehmen, mit denen der Einsatz von Tiermehl oder tierischem Eiweiß in der Wildfütterung nachgewiesen werden soll. Dieses Vorhaben wird von Kommunen heftig kritisiert, weil die Kosten einer solchen Maßnahme in keinem vertretbaren Verhältnis zu einem möglichen Nutzen stehen.

Wir fragen die Landesregierung:

1. Wie hoch schätzt sie die mit einer Kartierung und Beprobung verbundenen Kosten?

2. Wer wird mit den Kosten dieser Maßnahme belastet?

3. Welche einzelnen Konsequenzen gedenkt die Landesregierung bei einer positiven Beprobung zu ziehen?

Nachdem die BSE-Problematik bei Rindern die Öffentlichkeit schon intensiv beschäftigte, wurde bekannt, dass auch im Handel befindliches Wildfutter tierische Bestandteile enthält.

Es gibt wissenschaftliche Erkenntnisse, nach denen nicht auszuschließen ist, dass auch dem menschlichen Verzehr dienende Wildarten von TSEErregern infiziert werden können; TSE oder transmissible spongiforme Enzephalopathien sind Erkrankungen des Nervensystems, die u. a. BSE einschließen. Daher musste zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und der Tierwelt schnell gehandelt werden. An das Ministerium gerichtete Anfragen insbesondere der Medien unter Hinweis auf ungünstige Futtermitteluntersuchungen verstärkten den Handlungsbedarf.

In Niedersachsen - wie auch in anderen Bundesländern - ist daher jeweils eine notwendige Verordnung über ein Fütterungsverbot erlassen worden, die sich inhaltlich an die Regelungen des Bundesgesetzes u. a. über das Verbot des Verfütterns bestimmter Futtermittel mit tierischen Bestandteilen anlehnt.

Ein solches Verbot einschließlich Bußgeldvorschrift ist ohne Zuständigkeits- und Verfahrensregelungen nicht effektiv. Insbesondere müssen Fütterungs- und Kirrstellen im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens kontrolliert werden. (Kirren ist das Ausbringen von wenig Futter zum Anlocken und Bejagen des Wildes.) Bei einem wohl nur sehr kleinen Teil der Fütterungs- und Kirrstellen werden Proben zu entnehmen und einer Untersuchung zuzuführen sein. Es geht jedoch nur um Futterproben, nicht um Bodenproben.

Für die Jagdbehörden der Landkreise wäre wegen der Größe ihres Einzugsbereichs und entsprechend erforderlichem, aber fehlenden Personal eine Zuständigkeit für die Vornahme der erforderlichen Kontrollen und gegebenenfalls der gebotenen Entnahme von Proben mit eindeutig höherem zusätzlichem Verwaltungsaufwand verbunden als bei den Gemeinden mit einer übersehbaren Zahl von Jagdbezirken. Auch wären bei der Landkreisverwaltung weniger genaue Ortskenntnisse zu erwarten. Bei den Gemeinden ist der Aufwand relativ gering. Daher konnte mit Inkrafttreten der

genannten, auf das Gefahrenabwehrrecht gestützten Verordnung die allgemein für Aufgaben der Gefahrenabwehr gegebene sachliche Zuständigkeit der Gemeinden auch vorgesehen werden.

Damit die Arbeit der Gemeinden erleichtert wird, sind bereits vor Erlass der Verordnung auf jagdrechtlicher Basis die Jagdbehörden gebeten worden, aufgrund der bei ihnen vorhandenen Anschriften der Jagdbezirksinhaber diese anzuschreiben. In den Schreiben sollten die Jagdausübungsberechtigten aufgefordert werden, ihre Fütterungsund Kirrstellen unmittelbar den Gemeinden bekannt zu geben und dabei auch markierte Karten oder Lageskizzen beizufügen. Damit sollten die gemeindlichen Prüfer - ausgehend von eigenen Ortskenntnissen - schnell und zielsicher die Fütterungs- und Kirrstellen finden können.

Die Gemeinden selbst brauchen also keine Kartierungen vorzunehmen. Sie haben auch nicht so genannte Luderplätze zu kontrollieren, auf die Fallwild - das ist insbesondere durch Verkehrsunfall getötetes oder nach Verkehrsunfall zu tötendes Wild - und Wildaufbruch, also Innereien, zum Anlocken und Erlegen von Füchsen gebracht wird; denn dies ist nicht vom Verordnungsverbot erfasst. Verendetes Wild kommt auch ohne menschliche Einwirkung in der Natur vor.

Da die Gemeinden die verbleibenden Kontrollen nur im Rahmen pflichtgemäßen Ermessens vorzunehmen haben und Probeentnahmen voraussichtlich nur zu einem geringen Teil der Kontrollen anfallen, andererseits die Bevölkerung dringend erwartet, dass die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Nahrungsmittels „Wildbret“ und der Gesundheit der Menschen ergriffen werden, stehen die Kosten durchaus in einem angemessenen und damit vertretbaren Verhältnis.

Die Kosten für die Untersuchung der Proben sind nicht von den Gemeinden zu tragen, sondern werden vom Land im Rahmen vorhandener Haushaltsmittel übernommen. Innerhalb der Jagdbezirke der Landesforstverwaltung, der Klosterkammer und der Bundesforstverwaltung brauchen die Gemeinden nicht tätig zu werden.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Fragen wie folgt:

Zu 1: Die Gemeinden sind zu Kartierungen grundsätzlich nicht verpflichtet. Die im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens, also nicht stets, vorzunehmenden Kontrollmaßnahmen und ausnahms

weise Probeentnahmen müssten von vorhandenen Außendienstkräften, z. B. Lebensmittelkontrolleuren, Feld- und Forsthütern usw., mit erledigt werden können. Nach einer Schätzung dürfte nur ein geringer Teil der Arbeitszeit einer einzigen Kraft benötigt werden. Auch ehrenamtliche Kräfte sind einsetzbar. Nach Vornahme der ersten Kontrollen wird der geringe Aufwand in der Zukunft noch weiter abnehmen, weil dann Erfahrungen über die spezifische Notwendigkeit von Kontrollen gesammelt sind. Insgesamt betrachtet können die gemeindlichen Kosten in aller Regel nur unerheblich sein.

Gemeinden haben bisher beim Fachministerium auch nicht geltend gemacht, dass sie die Aufgabe aus Kostengründen nicht oder nicht angemessen bewältigen können. Die um eine Stellungnahme gebetenen kommunalen Spitzenverbände haben sich bisher zur Kostenfrage nicht konkret geäußert.

Zu 2: Soweit das Land nach den einleitenden Ausführungen nicht ohnehin die Kosten trägt, nämlich für die Untersuchung der Proben und Kontrollen im Landeswald, haben die Gemeinden die – wie ausgeführt, nicht erheblichen - Kosten zu tragen. Nach der Antwort zu Frage 1 ist davon auszugehen, dass die Gemeinden hierfür keine Landesmittel zu erhalten haben.

Zu 3: Sollten in Proben verbotene tierische Substanzen festgestellt werden, ist nach der Herkunft des Futtermaterials zu forschen. Nach den dabei erzielten Ergebnissen sowie der konkreten Sachlage und dem Stand wissenschaftlicher Erkenntnisse und neuen Erfahrungen im In- und Ausland ist auch zu prüfen, inwieweit Wildtiere zu untersuchen sind. TSE-Wildtieruntersuchungen sind vorsorglich noch kurz vor Abschluss der Jagdzeit Ende Januar an Rot- und Damwild durchgeführt worden, das im Bereich der niedersächsischen Forstämter zur Strecke gekommen ist. Dabei hat sich bisher keinerlei Verdacht auf TSE-Infizierung ergeben.

Anlage 6

Antwort

des Innenministeriums auf die Frage 18 des Abg. Schirmbeck (CDU):

Goldene Peitsche des Landessportbundes gegen Sportschützen

Die Bestrebungen des Landessportbundes Niedersachsen, bei den Schützen neue Struktu

ren durchzusetzen, erfüllen den Bezirksschützenverband Osnabrück-Emsland (Osnabrücker Schützengau e. V.) mit großer Sorge. Der Verband befürchtet, dass langjährig bewährte Strukturen des Schützenwesens mutwillig zerschlagen werden.

In Niedersachsen bestehen die Landesschützenverbände

- Nordwestdeutscher Schützenbund,

- Niedersächsischer Sportschützenverband,

- Schützenverband Hamburg und Umgebung.

Sie sind Mitglied im Landessportbund und auch im Landesfachverband Schießsport. Eine große Zahl der Schützenvereine ist ebenso Mitglied im Landessportbund.

Zukünftig will der Landessportbund die Sportschützen bei der Bewilligung und Weitergabe der Sportfördermittel nur noch berücksichtigen, wenn die Schützen vorher einen einheitlichen Niedersächsischen Landesschützenverband gegründet haben.

Zwischenzeitlich haben sich der Landesfachverband Schießsport Niedersachsen e. V. und der Niedersächsische Landesschützenverband e. V. darauf verständigt, einen Verschmelzungsvertrag zu schließen, sodass auf dieser Basis ein neuer Verein mit der Bezeichnung Niedersächsischer Schützenbund entsteht. Die Landeschützenverbände „NWDSB“ und „Hamburg und Umgebung“ lehnen diese Regelung ab.

Die Vereinsstrukturen des Nordwestdeutschen Schützenbundes (NWDSB) bestehen allgemein nahezu 100 Jahre, inzwischen auch seit den Wiedergründungen nach den Kriegsjahren über 50 Jahre.

Die Gebiets- und Verwaltungsreformen vor ca. 30 Jahren haben diese Vereinsstrukturen nicht berührt. Insofern bestehen z. B. im heutigen Landkreis Osnabrück acht eigenständige Kreisschützenverbände; elf Bezirksschützenverbände - zusammengeschlossen im Nordwestdeutschen Schützenbund - bestehen in den politischen Räumen der Regierungsbezirke Weser-Ems, Hannover und Lüneburg.

Dem jetzt bestehenden Vereinsrecht und den jetzt bestehenden Strukturen stehen die Vorstellungen des LSB entgegen, die vorsehen, dass sich das Schützenwesen regional entsprechend den politischen Grenzen der Landkreise/kreisfreien Städte und Regierungsbezirke gliedert.

Ein Bezirksschützenverband Weser-Ems würde dann neu zu bilden sein aus bisher fünf Bezirksschützenverbänden, was gleichzeitig deren Auflösung bedeuten würde. Entsprechend

würde diese Regelung genauso für die vielen Kreisschützenverbände zutreffen.

Nicht nur das traditionelle Schützenwesen, sondern insbesondere auch der Schießsport ist auf die bisherigen Strukturen ausgerichtet. So ist im NWDSB für die Kreismeisterschaften der jeweilige Kreisschützenverband, für die Bezirksmeisterschaften der bestehende Bezirksschützenverband, für die nds. Landesverbandsmeisterschaften der Nordwestdeutsche Schützenbund und für die Deutschen Meisterschaften der Deutsche Schützenbund zuständig.

Diese schießsportlichen Regelungen möchte der Landessportbund in einem großen neuen Landesverband neu geregelt wissen. Der Landessportbund muss dabei wissen, dass dies nur möglich ist, wenn die bestehenden Schützenverbände ihre Zuständigkeiten aufgeben.

Ganz offensichtlich will der Landessportbund neue Organisationsstrukturen im Schützenwesen durch die „goldene Peitsche“ der Sportförderung erzwingen.

Ich frage die Landesregierung:

1. Kann der Landessportbund wirklich in dieser Form in bestehendes Vereinsrecht eingreifen?

2. Soll der Landessportbund die Möglichkeit haben, über Jahrzehnte gewachsene und bewährte Strukturen zu zerschlagen?

3. Kann das Land Niedersachsen es dulden, dass der Landessportbund seine besondere Stellung der Zuständigkeit für die Gewährung von Sportfördermitteln in dieser Form missbraucht?

Fachverband für den Schießsport und ordentliches Mitglied im Landessportbund ist der Landesfachverband Schießsport Niedersachsen e. V. Die in Niedersachsen bestehenden Schützenverbände Niedersächsischer Sportschützenverband e. V., Nordwestdeutscher Schützenbund e. V. und Schützenverband Nordheide und Elbmarsch e. V. im Schützenverband Hamburg und Umgegend e. V. sind nicht ordentliches Mitglied und Fachverband im Landessportbund. Der Niedersächsische Sportschützenverband und der Nordwestdeutsche Schützenbund sind lediglich außerordentliche Mitglieder ohne Stimmrecht und ohne Anspruch auf Förderung. Die verbandliche Anbindung der drei Schützenverbände in Niedersachsen, die nicht als Landesschützenverbände bezeichnet werden können, da sie jeweils nur regionale Ausschnitte Niedersachsens erreichen und teilweise auch über die Grenzen Niedersachsens hinaus Vereine als Mit