Zu 3: Bisher sind im Rahmen der Auswahl unter den Bewerberinnen und Bewerbern um Stellen der Schulleiterinnen und Schulleiter AssessmentCenter nicht durchgeführt worden. Das Verfahren zur Besetzung dieser Stellen erfolgt nach wie vor auf der Grundlage des Erlasses des MK vom 4. Juni 1998 (SVBl. 6/98, S. 171). Darin ist einer Auswahlkommission die Möglichkeit eingeräumt, die Bewerberinnen und Bewerber zu einer persönlichen Vorstellung einzuladen. Eine Statistik darüber, anlässlich welcher Verfahren die Bewerberinnen und Bewerber tatsächlich zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen worden sind, wird nicht geführt.
Mit Datum von 31. Dezember 2000 hat ein Studiendirektor aus Bramsche ein Schreiben mit folgendem Wortlaut an den Ministerpräsidenten des Landes Niedersachsen gerichtet:
mit Interesse habe ich die Versetzung des Verfassungsschutzpräsidenten RolfPeter Minnier in den Ruhestand verfolgt. Jetzt ist mir die für mich zutreffende Ruhestandsregelung nicht mehr einsichtig.
Ich bin Jahrgang 1938 (Geb.-Datum: 17.1.1938) und seit 1964 im aktiven Schuldienst. Die Urkunde zu meinem 40-jährigen Dienstjubiläum liegt vor. Ich fühle mich etwas ausgelaugt, nicht allein wegen der dauernden Dienstrechtsveränderungen durch Ihre Kultusministerin (z. B. Erhöhung der Regelstundenzahl, Streichung der Altersentlastungsstunden etc.).
Mein Wunsch mit 63 Jahren in den Ruhestand zu gehen, wurde mir mit einem Abzug lebenslang von DM 350 pro Monat von der mir zustehenden Pension nach A 15 beantwortet. Wie kommt es, dass mit verschiedenem Maß gemessen wird? Vielleicht liegt es an der höheren Besoldungsgruppe des Herrn Minnier. Vielleicht habe ich einen Fehler gemacht, indem ich bis jetzt meinen Dienst mit Lust und Engagement versehen habe, so dass das Argument ‚Überhaupt keine Lust mehr zum Arbeiten‘ für mich
keine Gültigkeit hat. Überzeugen Sie mich bitte davon, dass alle Menschen in unserem Land gleichbehandelt werden. Noch etwas zum Schmunzeln, wenn es nicht so traurig wäre: Ein Kollege (Bes.Gr. A 15) geht 4 Tage vor Vollendung seines 65. Lebensjahres in den Ruhestand. Seine Pension wird um DM 2,40 pro Monat gekürzt.
Bei der Vielfalt Ihrer Aufgaben als Ministerpräsident ist mein Problem sicherlich von untergeordneter Bedeutung. Darum kann ich mir auch nicht vorstellen, von Ihnen eine Antwort zu bekommen, obgleich viele Bürger solche Fragen stellen. Übrigens: Ich gehöre keiner Partei an.
2. Wie beurteilt die Landesregierung den Sachverhalt und die aufgrund dessen getroffene Entscheidung?
3. Werden alle Beamten im Lande Niedersachsen bei Vorruhestandsregelungen und Pensionierungen gleich behandelt?
Zu 1: Die Staatskanzlei hat den Brief des genannten Beamten mit Schreiben vom 10. Mai 2001 beantwortet.
Zu 2: Dem angesprochenen Sachverhalt bei der Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten liegen die Regelungen des Niedersächsischen Beamtengesetzes (NBG) über die Versetzung in den Ruhestand und die sich danach ergebenden versorgungsrechtlichen Bestimmungen des Beamtenversorgungsgesetzes (BeamtVG) zugrunde.
Im Falle des ehemaligen Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz ist von der Regelung des § 47 Abs. 2 Nr. 3 NBG Gebrauch gemacht worden. Hiernach kann ein Beamter auf Lebenszeit durch Beschluss der Landesregierung jederzeit ohne Angabe von Gründen in den einstweiligen Ruhestand versetzt werden, wenn er das Amt des Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz bekleidet. Diese Regelung beruht auf der Ermächtigung des § 31 Abs. 1 des Beamtenrechtsrahmengesetzes, wonach landesgesetzlich die jederzeitige Versetzung in den einstweiligen Ruhestand bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit bestimmt werden kann, die ein Amt bekleiden, bei
dessen Ausübung sie „in fortdauernder Übereinstimmung mit den grundsätzlichen politischen Ansichten und Zielen der Regierung stehen“ müssen. Diese Voraussetzung ist bei dem Amt des Präsidenten des Landesamtes für Verfassungsschutz erfüllt, da es sich hierbei um eine besondere Vertrauensposition im Verhältnis zu dem für die innere Sicherheit zuständigen Mitglied der Landesregierung handelt.
Für die Mehrzahl der niedersächsischen Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit und damit auch für den vom Fragesteller erwähnten Studiendirektor gilt die dargelegte Sonderregelung allerdings nicht. Dieser Personenkreis tritt bei Erreichen der Altersgrenze gem. § 51 NBG in den Ruhestand oder kann nach Erreichen der so genannten Antragsaltersgrenze gem. § 57 NBG in den Ruhestand versetzt werden.
Nach § 51 Abs. 2 NBG tritt eine Lehrkraft im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit mit dem Ende des Monats in den Ruhestand, in dem das Schulhalbjahr endet, in welchem sie die Altersgrenze erreicht (mit Vollendung des 65. Lebensjahres).
Eine beamtete Lehrkraft kann auf ihren Antrag nach § 57 Satz 1 Nr. 2 NBG auch vor Erreichen dieser Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr vollendet hat. Diese Versetzung in den Ruhestand darf nach § 57 Satz 2 NBG aus Gründen der Unterrichtsversorgung und der Unterrichtskontinuität allerdings ebenfalls nur zum Ende des Monats erfolgen, in dem ein Schulhalbjahr endet. In diesen Fällen der Versetzung in den Ruhestand wird nach § 14 Abs. 3 BeamtVG ein Versorgungsabschlag erhoben, der zu einer Minderung des Ruhegehaltes führt. Die Höhe der Minderung ist jeweils von dem verbleibenden Zeitraum bis zum Ablauf des Monats der Vollendung des 65. Lebensjahres abhängig.
Zu 3: Wie sich bereits aus der Antwort zu Frage 2 ergibt, ist der Eintritt bzw. die Versetzung in den Ruhestand bei Beamtinnen und Beamten auf Lebenszeit in Bezug auf die verschiedenen Anlässe gesetzlich unterschiedlich geregelt, je nachdem, ob es sich um eine Versetzung in den einstweiligen Ruhestand oder eine Versetzung vor oder bei Erreichen der Altersgrenze handelt.
Nach Auskunft des Sozialgerichtes Lüneburg werden zurzeit am Gericht Verfahren aus dem Jahre 1998 bearbeitet. Aufgrund dieses Rückstandes sieht sich das Gericht außerstande, gegenwärtig einen Termin zur mündlichen Verhandlung für eine im August 2000 eingereichte Klage in Aussicht zu stellen. Dies führt zu Unmut bei betroffenen Bürgerinnen und Bürgern.
1. Warum kommt es beim Sozialgericht Lüneburg und möglicherweise auch bei anderen Sozialgerichten des Landes zu derartigen Bearbeitungsrückständen von ca. drei Jahren?
2. Hält die Landesregierung einen solchen Bearbeitungsrückstand für die betroffenen Bürgerinnen und Bürger noch für zumutbar und angemessen?
3. Welche Konsequenzen wird sie ziehen, um die Bearbeitungszeit beim Sozialgericht Lüneburg bzw. in der Sozialgerichtsbarkeit Niedersachsens spürbar zu beschleunigen?
Zu 1: Die Anfrage erweckt den Eindruck, dass am Sozialgericht Lüneburg derzeit nur Verfahren aus dem Jahre 1998 bearbeitet werden. Dies ist nicht der Fall.
Im Jahre 1998 sind beim Sozialgericht Lüneburg insgesamt 1 919 Klagen und Anträge auf einstweiligen Rechtsschutz eingegangen. Von diesen waren am 31. Dezember 2000 nur noch 138 Verfahren anhängig.
Insgesamt haben die sechs Richterinnen und Richter des Sozialgerichts Lüneburg im Jahr 2000 1 749 Hauptsacheverfahren erledigt. Von diesen waren 338 Verfahren (19 %) weniger als sechs Monate, 468 Verfahren (27 %) sechs Monate bis unter zwölf Monate, 392 Verfahren (22 %) 12 Monate bis unter 18 Monate, 295 Verfahren (17 %) 18 Monate bis unter 24 Monate und nur 256 Verfahren (15 %) 24 Monate und länger anhängig.
Das Sozialgericht Lüneburg steht im Belastungsvergleich mit den anderen niedersächsischen Sozialgerichten vergleichsweise günstig da.
Insgesamt ist von folgender Geschäftsentwicklung bei den niedersächsischen Sozialgerichten auszugehen: Während 1991 insgesamt 15 603 Verfahren (Klagen und vorläufiger Rechtsschutz) eingegangen sind, waren im Jahr 2000 20 972 Eingänge zu verzeichnen. Seit 1996 haben sich die Eingänge auf einem Niveau von über 20 000, teilweise sogar von über 21 000 eingependelt. Anhaltspunkte für einen Rückgang der Eingänge sind nicht ersichtlich. Das Gegenteil ist vielmehr der Fall. Angesichts der anstehenden Rentenreform und nicht auszuschließender Änderungen im Bereich des Gesundheitswesens und der Arbeitslosenförderung dürften weitere Verfahrensanstiege zu erwarten sein. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass jede Änderung in der Sozialgesetzgebung zu einer neuen Klagewelle führt.
Die Richterinnen und Richter aller niedersächsischen Sozialgerichte haben im Jahr 2000 19 661 Hauptsacheverfahren erledigt, von denen 4 058 (21 %) weniger als sechs Monate, 4 444 (23 %) sechs Monate bis unter zwölf Monate, 3 854 (20 %) 12 Monate bis unter 18 Monate, 2 852 (15 %) 18 Monate bis unter 24 Monate und 4 453 (23 %) 24 Monate und mehr anhängig waren.
Die aufgezeigte Geschäftsentwicklung hatte in den vergangenen Jahren zur Folge, dass die Eingänge nicht mehr durch entsprechende Erledigungen aufgefangen werden konnten. Im Zeitraum 1993 bis 2000 haben die Sozialgerichte ihre Erledigungen zwar kontinuierlich von 15 747 auf 20 065 steigern können, und dies, obwohl die erstinstanzlichen Richterstellen im selben Zeitraum von 64 auf 63 verringert worden sind. Trotz dieses Anstiegs sind die Erledigungen jedoch seit 1993 hinter den Eingangszahlen zurückgeblieben. Dies hat dazu geführt, dass die Bestände im selben Zeitraum kontinuierlich angewachsen sind. Am 31. Dezember 2000 haben sich die unerledigten Verfahren auf insgesamt 29 727 belaufen.
Zu 2: Die Laufzeit der Verfahren ist teilweise strukturell bedingt. Eine große Anzahl der sozialgerichtlichen Rechtsstreitigkeiten gehört zu den so genannten Kassenarztsachen. Ihr Anteil an den im Jahr 2000 eingegangenen Klagen betrug 57,26 %. Hierbei handelt es sich um Angelegenheiten, die in der Regel medizinischer Aufklärung bedürfen. Eine solche ist zeitaufwändig. Dies gilt insbesondere dann, wenn die Einholung mehrerer ärztlicher Sachverständigengutachten erforderlich ist, da die Erstattung von Gutachten erfahrungsgemäß mehrere Monate in Anspruch nimmt.
Auf eine Verkürzung der hierdurch bedingten Verfahrensdauer haben die Gerichte nur wenig Einflussmöglichkeit. Allerdings hängt die Dauer sozialgerichtlicher Streitigkeiten nicht nur von den aufgezeigten Verfahrensbesonderheiten ab. Entscheidende Bedeutung hat insoweit auch der ständig steigende Geschäftsanfall. Hier sind aber alle Bediensteten darum bemüht, die Verfahren so zügig wie möglich abzuwickeln.
Zu 3: Die Bearbeitungszeiten in der niedersächsischen Sozialgerichtsbarkeit können – so weit sie nicht verfahrensbedingt sind - mit dem vorhandenen Personal nicht verringert werden. Seit 1998 ist ein wesentlicher Anstieg der Erledigungen nicht mehr zu verzeichnen. Dies spricht dafür, dass die Grenze der Belastbarkeit der Richterinnen und Richter erreicht ist. Liegen die Eingangszahlen weiter über den Erledigungszahlen, wovon aus den dargestellten Gründen auszugehen ist, werden die Bestände weiter anwachsen und sich damit die Laufzeiten der Verfahren weiter verlängern. Dies muss hingenommen werden.
Eine Personalverstärkung der Sozialgerichte kommt im Hinblick auf die Haushaltslage des Landes derzeit nicht in Betracht. Es werden aber alle Anstrengungen unternommen, um die anfallenden Verfahren weiterhin in noch angemessener Zeit zu erledigen. Neue Erkenntnisse zur Optimierung der Verfahrensabläufe werden insoweit auch von dem zurzeit in der Sozialgerichtsbarkeit laufenden Modellversuch „Benchmarking“, einem Organisationsvergleich zwischen den Gerichten, erwartet.
Niedersachsens Justizminister Pfeiffer (SPD) hat in einer SPD-Veranstaltung am 22. März 2001 in Weener laut einem Bericht der „Ostfriesen-Zeitung“ vom 26. März „die Lehrer“ wie folgt kritisiert: „Die schotteten sich ab gegen Kritik, seien nicht bereit, sich beurteilen zu lassen. Sie dürften nicht nur fordern, sondern müssten auch kucken, was sie selbst tun können.“ Dies wurde von einem anwesenden SPD-Kreistagsabgeordneten und Lehrer wie folgt bewertet: „Das gehe nun in die Richtung des Schröder-Zitats mit den ‚faulen Säcken‘“. Die „Ostfriesen-Zeitung“ ü
ber die Reaktion des Ministers: „Und zieht sich prompt die Ungnade des Ministers zu. ‚Das ist eine populistische und schwachsinnige Äußerung‘, sagt Pfeiffer.“