1. Von welchen Gesamtkosten für die Kindergartenfinanzierung in Niedersachsen geht die Landesregierung aus (getrennt nach Personal- kosten, Sachkosten und Investitionskosten)?
2. Wie hoch ist der Anteil der Finanzierung durch Elternbeiträge an der Kindergartenfinanzierung sowohl prozentual als auch in absoluten Zahlen (ggf. schätzen)?
3. Wie hoch ist die Spanne der Kindergartenbeiträge in den niedersächsischen Kommunen (Halbtagsplatz/Ganztagsplatz) , und welche Kommunen verzichten völlig auf die Erhebung von Kindergartengebühren?
Niedrige Elternbeiträge für den Besuch einer Kindertagesstätte sind – da stimmen wir überein – ein Beitrag zur Entlastung der Familien, vor allem der Familien mit mehreren Kindern und geringerem Familieneinkommen.
In Ausführung des bundesrechtlichen § 90 SGB VIII hat das Land in § 8 des Niedersächsischen Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder (Nds. KiTaG) in der Fassung vom 1. August 1999 folgende Regelungen getroffen:
„Die Gebühren und Entgelte für den Besuch von Kindertagesstätten, Kleinen Kindertagesstätten und solchen Kinderspielkreisen, in denen die Kinder wöchentlich mindestens 15 Stunden am Vormittag betreut
werden, sind so zu bemessen, dass die wirtschaftliche Belastung für die Sorgeberechtigten zumutbar ist. Die Sätze der Gebühren und Entgelte können sich nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit der Sorgeberechtigten unter Berücksichtigung der Zahl ihrer Kinder richten und gestaffelt werden.“
Mit dieser Vorschrift wurde die frühere landesrechtliche Vorgabe zur Staffelung der Gebühren gelockert. Nach § 20 des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder vom 16. Februar 1992 war den Trägern zunächst vorgegeben worden, dass die Sätze und Gebühren sich nach der wirtschaftlichen Leistung der Sorgeberechtigten richten und gestaffelt werden sollten. Mit der Gesetzesnovelle war beabsichtigt, auf eine Staffelung im Interesse der Praktikabilität dann verzichten zu können, wenn die Erhebung einer niedrigen Einheitsgebühr beabsichtigt ist.
Ich gehe davon aus, dass die Träger der Einrichtungen in verantwortlicher Weise von diesen Vorschriften Gebrauch machen und die Zumutbarkeit jeweils gewahrt wird. Darüber hinaus stellt die Regelung in § 90 Abs. 3 SGB VIII (KJHG) praktisch sicher, dass in den Fällen, in denen die Gebühren für Eltern oder das Kind nicht zumutbar sind, der örtlich zuständige Träger der öffentlichen Kinder- und Jugendhilfe diese teilweise oder in Gänze übernimmt.
Zu Frage 1: Kosten des Fachpersonals lassen sich auf der Basis 1999 grob kalkulieren: Die bis dahin fachgesetzlich geregelte Finanzhilfe des Landes Niedersachsen DM (20 % der Fachpersonalkosten) belief sich zuletzt auf eine jährliche Summe von ca. 250 Millionen DM. Für 1999 können die Gesamtkosten für das Fachpersonal (basierend auf Durchschnittsätzen, ohne Berücksichtigung von Alter, Familienstand etc.) mit rd. 1,25 Milliarden DM angesetzt werden.
Zu Sach- bzw. anderen Personalkosten können keine Aussagen getroffen werden (siehe Vorbe- merkung). Hier ist und war stets allein die Zuständigkeit der Träger der Einrichtungen bzw. des örtlichen Trägers der Jugendhilfe gegeben.
Zu den Investitionskosten sind aufgrund der Erfahrungen mit dem sog. Sofortprogramm folgende Aussagen möglich: Das Land förderte bis Ende 1997 den Bau von Kindergärten mit 5 000 DM pro
neu geschaffenem Platz. Dadurch sollte rd. ein Viertel der Baukosten gedeckt werden. Nach Berechnungen des Landesrechnungshofes betrugen die Kosten für die Errichtung eines TagesstättenPlatzes zwischen 16 000 und 42 000 DM; die unterschiedlichen Kosten beruhten auf den jeweiligen örtlichen Bedingungen.
Zu Frage 2: Da die Gesamtverantwortung für die Tageseinrichtungen für Kinder beim örtlich zuständigen Träger liegt und eine Angelegenheit des eigenen Wirkungskreises ist, hat das Land den Trägern stets die Gebührenregelung überlassen. Folglich ist die konkrete Ausgestaltung der Beitrags- bzw. Gebührenregelung eine Angelegenheit des freien oder öffentlichen Trägers der konkreten Einrichtung; dabei orientieren sich in der Praxis die freien Träger von Einrichtungen im Allgemeinen an den Regelungen des örtlichen öffentlichen Trägers.
So verfahren im Prinzip mit Ausnahme der Stadtstaaten und NRW alle anderen Länder. Der niedersächsischen Regelung vergleichbar sind insbesondere die Bestimmungen in Baden-Württemberg, Bayern, Brandenburg, Hessen und Sachsen-Anhalt.
Über die Höhe des Elternanteiles an den Kosten einer Kindertagesstätte liegen absolute Zahlen nicht vor. Nach unseren Kenntnissen beläuft sich der Anteil auf rd. 20 % der laufenden Kosten.
Zu Frage 3: Landesweite Daten werden nicht erhoben. Einige Stichproben, die allerdings nicht repräsentativ sind, haben folgende Spannbreiten ergeben:
Soweit bekannt, verzichtet in Niedersachsen kein Träger der Kinder- und Jugendhilfe gänzlich auf die Erhebung von Gebühren für den Besuch von Tageseinrichtungen.
Ministerpräsident will Zusammenschluss von Hauptschulen und Realschulen „nie gegen den Willen der Schulen und der Gemeinden als Schulträger“, Landesregierung besetzt trotzdem Schulleitungsstellen nicht wieder
Auf meine Anfrage „Keine Wiederbesetzung der Schulleiterstelle an der Realschule Burgdorf zum 1. August 2001 - Bereitet die Landesregierung die Einführung der Sekundarschule vor?“ hat die Landesregierung noch einmal ausgeführt, „dass die Ausschreibung der Funktionsstellen an den Schulformen selbständige Orientierungsstufen, Hauptschulen und Realschulen als vorübergehende Maßnahme ausgesetzt ist“. Vor dem Hindergrund ist auch die Schulleitungsstelle an der selbständigen Realschule Burgdorf nicht wieder ausgeschrieben worden.
Zwischenzeitlich hat Ministerpräsident Gabriel gegenüber der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 18. April 2001 erklärt, „er habe nie die ‚Sekundarschule für alle‘ gefordert, sondern die Möglichkeit einer besseren Zusammenarbeit zwischen beiden Schulformen angesprochen. Ein Konzept wolle er ‚nur in Übereinstimmung mit der Wirtschaft‘ durchsetzen. Außerdem werde es den Zusammenschluss von Haupt- und Realschulen ‚nie gegen den Willen der Schulen und der Gemeinden als Schulträger geben‘“.
Da die Stadt Burgdorf nachweislich Hauptschule und Realschule nicht zusammenlegen will und die betroffenen Schulen dies auch nicht wollen, steht der Umsetzung der Ausführungen des Ministerpräsidenten in konkretes Verwaltungshandeln nichts mehr im Wege, sodass die Schulleitungsstelle an der Realschule Burgdorf umgehend ausgeschrieben werden könnte.
1. Welche Funktionsstellen an welchen Schulen sind seit Anfang September entsprechend ihren Ausführungen nicht wieder ausgeschrieben worden mit welcher jeweiligen Begründung?
2. Wenn der Ministerpräsident nun öffentlich darlegt, dass er den Zusammenschluss von Haupt- und Realschulen „nie gegen den Willen der Schulen und der Gemeinden als Schulträger“ umsetzen will, die Stadt Burgdorf ebenso wie die Hauptschule und die Realschule Burgdorf eine solche Zusammenlegung nicht wol
len, wird dann entsprechend den Ausführungen des Ministerpräsidenten die frei werdende Realschulleiterstelle an der Realschule Burgdorf nunmehr umgehend ausgeschrieben?
3. Wenn nein, welchen Wert haben öffentliche Äußerungen des Ministerpräsidenten, wenn sie nicht in politisches Handeln der Landesregierung umgesetzt werden?
In der Antwort auf die Anfrage „Keine Wiederbesetzung der Schulleiterstelle an der Realschule Burgdorf zum 1. August 2001 – Bereitet die Landesregierung die Einführung der Sekundarschule vor?“ in der vergangenen Sitzung des Landtages wurde die vorübergehende Aussetzung der Stellenausschreibung an der Realschule Burgdorf begründet. Nunmehr wird unter Bezugnahme auf die Berichterstattung in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung vom 18. April 2001 erneut die Ausschreibung der Stelle an der Realschule Burgdorf gefordert.
Zur Berichterstattung in der Hannoverschen Allgemeinen Zeitung ist festzustellen, dass von der Landesregierung in der Schulstrukturdebatte immer wieder auf die Notwendigkeit einer stärkeren Kooperation zwischen Hauptschulen und Realschulen hingewiesen wurde. In der Frage der Zusammenfassung dieser Schulformen wurde aber auch der hohe Stellenwert der Meinungsbildung von Elterninteresse und Leistungsfähigkeit des Schulträgers betont.
In der vorliegenden Anfrage wird dies zum Anlass genommen, die Ausschreibung der Stelle an der Realschule Burgdorf mit Hinweis auf die ablehnende Haltung von Schulen und Schulträger gegen eine Zusammenfassung erneut zu fordern. Dieser Begründungszusammenhang greift zu kurz. In der Schulstrukturdebatte geht es nicht nur um die Zusammenfassung von Haupt- und Realschulen, insbesondere wird die künftige Organisation der Jahrgänge 5 und 6 auf der Grundlage unterschiedlicher Modelle diskutiert.
Die Organisation dieser Jahrgänge wird Auswirkungen auf die Schulentwicklungsplanung der Schulträger haben. Bei einer möglichen Anbindung der Jahrgänge 5 und 6 an weiterführende Schulen ist beispielsweise die Nutzung vorhandener Schulgebäude, aber auch die vertretbare Größe entstehender Systeme in Schulentwicklungsplanungen einzubeziehen. Damit können sich durch Veränderungen in der örtlichen Schulstruktur des jeweiligen Schulträgers auch Auswirkungen auf Anzahl und Wertigkeit von Funktionsstellen ergeben.
Entschieden wird über die künftige Organisation der Schuljahrgänge 5 und 6 im Jahr 2002 auf der Grundlage der Ergebnisse des öffentlichen landesweiten Diskurses sowie der Ergebnisse des Untersuchungsauftrages zur Orientierungsstufe. Es ist folglich sicher zu stellen, dass – die Wahrnehmung erforderlicher Schulleitungsaufgaben vorausgesetzt – zu diesem Zeitpunkt keine Vorentscheidungen durch Stellenbesetzungen getroffen werden.
Zu 1: Insgesamt ist an 45 selbständigen Schulen der Schulformen Orientierungsstufe, Hauptschule und Realschule die Ausschreibung von 16 Stellen einer Schulleiterin/eines Schulleiters und 29 Stellen einer stellvertretenden Schulleiterin/eines stellvertretenden Schulleiters vorübergehend ausgesetzt worden, davon 13 Stellen an Orientierungsstufen, 11 an Hauptschulen und 21 an Realschulen. An allen Schulen ist nach Prüfung durch die Bezirksregierungen die Wahrnehmung der Aufgaben der Schulleitung durch Mitglieder der Schulleitung oder Lehrkräfte, die diese Aufgaben kommissarisch wahrnehmen, gewährleistet. Eine Auflistung der Schulen ist beigefügt.
Übersicht über freie oder frei werdende Funktionsstellen an selbständigen Orientierungsstufen, Hauptschulen und Realschulen, die seit September 2000 bis zum 31. Mai 2001 nach den Erlassen. vom 8. September und 19. Oktober 2000 nicht ausgeschrieben wurden