Protokoll der Sitzung vom 18.09.2001

3.1 Freiwillige Rückkehr

Beabsichtigen Personen, die nicht im Besitz eines gültigen (blauen) Reisepasses sind, freiwillig auszureisen, können sie sich zwecks Ausstellung eines Passes oder eines Rückreisepapiers (Putni List) selbst an das Jugoslawische Generalkonsulat Hamburg wenden und müssen dort alle verfügbaren Unterlagen (alter Reise- pass, Personalausweis [Licna carta] oder Führerschein)

vorlegen. Die Anträge werden zur Prüfung nach Belgrad übersandt. Das Jugoslawische Generalkonsulat Hamburg ist bereit, eine Bescheinigung über die erfolgte Vorsprache und den gestellten Antrag auszuhändigen. Angaben über die voraussichtliche Dauer der Prüfung konnten nicht gemacht werden. Eine Putni List für diese freiwilligen Rückkehrer wird mit relativ kurzer Gültigkeitsdauer – maximal 30 Tage – ausgestellt. Eine bereits vorliegende alte Rückübernahmezusage kann die Ausstellung einer Putni List beschleunigen. Die Rückübernahmezusage sollte den betroffenen Personen oder deren Bevollmächtigten jedoch nicht ausgehändigt, sondern von der Ausländerbehörde dem Generalkonsulat zugeleitet werden.

3.2 „ Altfälle“

Für Personen, für die bereits eine (alte) Rückübernahmezusage vorliegt, sind das seinerzeit nach Belgrad übersandte Rückübernahmeersuchen, die vorliegende Rückübernahmezusage sowie pro Person zwei Passbilder (für Kinder unter 14 Jahren drei Passbilder) formlos der

Bezirksregierung Lüneburg, Dezernat 301.20, Auf der Hude 2, 21339 Lüneburg

vorzulegen. Mitarbeiter der Bezirksregierung Lüneburg müssen die erforderlichen Unterlagen persönlich beim Generalkonsulat abgeben und wieder abholen. Die Ausstellung einer Putni List innerhalb einer Woche wurde zugesagt. Eine Putni List ist gemäß Rückübernahmeabkommen 1996 für 6 Monate gültig, eine anschließende Neuausstellung ist möglich. Für die Ausstellung (bzw. Neuausstellung) wird eine Gebühr von DM 71,50 pro Person erhoben. Da diese Gebühr bei Einreichung der Unterlagen in bar zu begleichen ist, werden die Ausländerbehörden gebeten, diesen Betrag zeitgleich mit der Übersendung der Unterlagen an die Bezirksregierung Lüneburg auf das Konto Nr. 190 015 1056 der Bezirksregierung Lüneburg bei der NordLB Hannover, BLZ 250 500 00, zu überweisen. Als Verwendungszweck ist unbedingt das Weiserzeichen 301.20 sowie der volle Name des Betroffenen mit Geburtsdatum (z.B. 301.20/ Culic, Ahmet, 01.01.1968) anzugeben. Die Bezirksregierung Lüneburg leitet die Putni List nach Erhalt der jeweiligen Ausländerbehörde zu.

3.3 Neue Fälle

In allen Fällen, in denen noch keine Rückübernahmezusage vorliegt, sind neue Rückübernahmeersuchen über die Bezirksregierung Lüneburg an das jugoslawische Bundesministerium des Innern, Abteilung für Grenzpolizei, Ausländer- und Reiseausweise zu richten.

Die Adresse lautet:

Savezno ministarstvo unutrasnjih poslova     za strance i pulne isprave Ulica Mihajla Pupina br. 2 11070 Beograd

Die Bezirksregierung Lüneburg leitet die Antwort auf das Ersuchen der jeweiligen Ausländerbehörde zu. Kann der Aufenthalt beendet werden, schließt sich unverzüglich das unter 3.2 beschriebene Verfahren an.

3.4 Abschiebungsersuchen

Sobald die für die Rückführung erforderlichen Dokumente (gültiger blauer Reisepass oder Putni List) vorliegen, richtet die Ausländerbehörde ein Abschiebungsersuchen mit den üblichen Unterlagen an das Landeskriminalamt Niedersachsen.

3.5 In Deutschland geborene Kinder

Erhebliche Probleme werden sich voraussichtlich bei der Rückführung in Deutschland geborener und bei den jugoslawischen Behörden bislang nicht registrierter Kinder ergeben. Nach Auskunft des jugoslawischen Generalkonsulats in Hamburg (Konsul Stevanovic) müssen diese Kinder vor der Ausstellung von Rückreisepapieren registriert werden. Dafür sei zwangsläufig die Vorsprache der Eltern im Jugoslawischen Generalkonsulat erforderlich. Vorzulegen seien eine internationale Geburtsurkunde sowie pro Kind drei Fotos. Für die verschiedenen Registrierungsvorgänge werde eine Gebühr pro Kind von insgesamt DM 278,-- erhoben. Da nicht zu erwarten ist, dass Personen, die zwangsweise zurückgeführt werden sollen, zur Erfüllung dieser Voraussetzungen im Jugoslawischen Generalkonsulat vorsprechen werden, erscheint es wenig aussichtsreich, in diesen Fällen die Rückführung einzuleiten.

Ich habe das Bundesministerium des Innern bereits auf die zu erwartenden Probleme hingewiesen und gebeten, bei den Verhandlungen über ein neues Rückübernahmeabkommen darauf hinzuwirken, dass in diesen Fällen die Übersendung einer internationalen Geburtsurkunde und der Passbilder durch die Ausländerbehörde für die Rückübernahme ausreichend ist.

Statistik

Die Bezirksregierung Lüneburg führt ab 01.08.2001 eine nach Ausländerbehörden aufgeschlüsselte Statistik zu Rücknahmeersuchen und Zusagen nach den Vorgaben im Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 04.07.2001. Das Landeskriminalamt Niedersachsen meldet ab 01.08.2001 gesondert die Zahl der durchgeführten Ab

schiebungen in die Bundesrepublik Jugoslawien (nur Serbien und Montenegro), aufgeschlüsselt nach Rückführungen mit Reisepass und mit Putni List. Die Ausländerbehörden werden gebeten, die Zahl der freiwilligen Ausreisen (Personen) in die BRJ (Serbien und Montenegro) ab August 2001 bis zum 10. des Folgemonats über die Bezirksregierungen mitzuteilen und außerdem anzugeben, für wie viele der ausreisepflichtigen Personen ab 01.08.2001 ein Asyl(folge)antrag gestellt worden ist.

Eine Gesamtstatistik wird hier erstellt und den Bezirksregierungen nachrichtlich übersandt.

Sonstiges

Anträge, die bereits den übrigen Bezirksregierungen übersandt worden sind, leiten diese ohne Abgabenachricht an die Bezirksregierung Lüneburg weiter.

Für alle Rückführungsfragen und Probleme ist beim Jugoslawischen Generalkonsulat in Hamburg bis auf weiteres Herr Konsul Stevanovic zuständig und unter der Telefon-Nr. 040/ 416 226 11 sowie unter der FaxNr. 040/ 410 47 47 erreichbar. Ich bitte jedoch darum, von dieser Möglichkeit nur in wirklich dringenden Fällen, die nicht über die Bezirksregierung Lüneburg geklärt werden können, Gebrauch zu machen.

Für Rückführungen in das Kosovo gelten weiterhin die bisherigen Erlassregelungen. Eine Rückführung Angehöriger ethnischer Minderheiten aus dem Kosovo nach Serbien oder Montenegro ist noch nicht möglich.

Im Auftrage

Gutzmer

Anlage 6

Antwort

der Staatskanzlei auf die Frage 13 des Abg. Pörtner (CDU) :

Zukunft der Landesmedienanstalten

In einem Artikel der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 10. Juli 2001 wird darauf hingewiesen, dass in die „Medienbehörden der Bundesländer Bewegung gekommen“ sei. Hartnäckige inhaltliche Kritik an den Behörden führe dazu, dass sie näher zusammenrückten und nun das Ziel verfolgten, von „reinen Zulassungs- und Aufsichtsorganen für privaten Rundfunk zu einer umfassenden Medienaufsicht zu werden“.

Hinsichtlich ihrer inhaltlichen Zielvorstellungen sei „ein Konsens angeblich gerade in Arbeit“, wird weiter in dem obigen FAZ-Artikel

mitgeteilt. Zu den grundlegenden Beratungspunkten gehörten u. a. die Frage, ob es zur Einführung einer gemeinsamen zentralen Medienanstalt auf Bundesebene kommen solle und ob es nicht angebracht sei, eine „Weiterentwicklung zur umfassenden Medienkontrolle“ bei den Medienanstalten ins Auge zu fassen.

Ferner wird darauf hingewiesen, dass die Direktoren der Landesmedienanstalten jüngst beschlossen hätten, drei „gemeinsame Stellen für digitale Übertragung, für Jugendschutz und Programm und für Recht und Verwaltung“ einzurichten.

Vor dem Hintergrund dieser Sachlage frage ich die Landesregierung:

1. Lehnt sie weiterhin die Einführung einer gemeinsamen zentralen Medienanstalt auf Bundesebene ab?

2. Wo sollen die im Vorspann angedeuteten „drei gemeinsamen Stellen“ (je eine für digi- tale Übertragung, Jugendschutz und Pro- gramm, Recht und Verwaltung) institutionell und geographisch angesiedelt werden?

3. Was ist darunter zu verstehen, dass die „Länder und die Anstalten selbst eine Weiterentwicklung zur umfassenden Medienkontrolle“ (FAZ 10. Juli 2001) der Medienanstalten als zukünftiges inhaltliches Ziel vorgeben?

In Anbetracht der föderalen Struktur der Medienordnung in Deutschland gibt es stark zersplitterte und zum Teil unübersichtliche Zuständigkeiten im Medienbereich. Vor diesem Hintergrund hatten die Regierungschefs der Länder anlässlich ihrer Jahreskonferenz im Oktober 2000 um Prüfung gebeten, ob im Rahmen der Reform der Medienordnung eine Harmonisierung und Bündelung der Medienzuständigkeiten beim Vollzug des Medienrechts im Bereich der Länder für erforderlich gehalten wird. Hierzu ist die Arbeitsgruppe Medienaufsicht gebildet worden, die unter dem Vorsitz Niedersachsens nach einem Gespräch mit den Landesmedienanstalten Vorschläge für ein Modell der Bündelung von Zuständigkeiten für bundesweite Angebote im Medienbereich erarbeitet hat.

Im Kreise der Landesmedienanstalten wird ebenfalls an der Verbesserung der Organisations- und Entscheidungsstrukturen gearbeitet. Der in der Anfrage zitierte Zeitungsartikel ist nach einer Sitzung der Direktoren der Landesmedienanstalten erschienen, die sich mit dieser Thematik befasst haben.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die Anfrage namens der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Die Landesregierung hat die Einführung einer gemeinsamen Medienanstalt aller Länder auf Bundesebene in der Vergangenheit nicht abgelehnt und lehnt sie auch weiterhin nicht ab.

Zu 2: Die Landesmedienanstalten arbeiten seit ihrem Bestehen zur Koordinierung ihrer Aufsicht über bundesweite Rundfunkveranstalter und zur Gewährleistung einer Gleichbehandlung dieser Rundfunkveranstalter in der „Gemeinsamen Stelle Jugendschutz und Programm“ sowie in der „Gemeinsamen Stelle Werbung“ zusammen. Ende des vergangenen Jahres wurde zur Erreichung der zuvor genannten Zielsetzung bei dem Vollzug der §§ 52 und 53 des Rundfunkstaatsvertrages zusätzlich die „Gemeinsame Stelle Digitaler Zugang“ errichtet.

Der Hintergrund des in der Anfrage zitierten Zeitungsartikels ist daher nicht eine jüngst beschlossene Errichtung solcher Gemeinsamen Stellen, sondern deren vor kurzem beschlossene Neuorganisation. Ziel dieser Neuorganisation ist es in erster Linie, die Entscheidungsabläufe zu beschleunigen und eine Arbeitsteilung unter den Landesmedienanstalten vorzunehmen.

Bei den zu treffenden Entscheidungen sind nicht – wie bisher – alle Landesmedienanstalten unmittelbar beteiligt, sondern nur die jeweiligen Mitglieder der Gemeinsamen Stelle, aber jede Landesmedienanstalt ist andererseits in einer der genannten Gemeinsamen Stellen vertreten und damit unmittelbar an den Entscheidungen dieser Gemeinsamen Stelle beteiligt. Eine Befassung aller Landesmedienanstalten mit einem Sachverhalt findet nur dann statt, wenn ein festgelegtes Quorum eine solche Entscheidung beantragt. Die Entscheidungen der Gemeinsamen Stellen haben aufgrund der bestehenden Rechtslage für die jeweils zuständige Landesmedienanstalt den Charakter einer Empfehlung und sind im Unterschied zu den Entscheidungen der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) keine Entscheidungen, die die zuständige Landesmedienanstalt binden bzw. deren Entscheidungen ersetzen.

Bei den Gemeinsamen Stellen handelt es sich um unselbständige Arbeitseinheiten, die von den Landesmedienanstalten, die in der jeweiligen Gemeinsamen Stelle Mitglied sind, getragen werden, wobei eine Landesmedienanstalt den Vorsitz führt und die Funktion einer Geschäftsstelle wahrnimmt. Den Vorsitz der „Gemeinsamen Stelle Digitaler Zugang“ führt die Landesmedienanstalt Ber

lin/Brandenburg in Berlin, den Vorsitz der „Gemeinsamen Stelle Werbung, Recht, Europa und Verwaltung“ die Landesmedienanstalt Hessen in Kassel und den Vorsitz der „Gemeinsamen Stelle Jugendschutz, Programm, Medienkompetenz und Bürgermedien“, in der die Niedersächsische Landesmedienanstalt Mitglied ist, nachdem sie in den zurückliegenden vier Jahren den Vorsitz der „Gemeinsamen Stelle Werbung“ innehatte, die Bayerische Landesmedienanstalt in München.

Zu 3: Unter Weiterentwicklung zur umfassenden Medienkontrolle ist zu verstehen, dass bisher zersplitterte Zuständigkeiten unter Berücksichtigung der fortschreitenden Konvergenz der Medien gebündelt werden. Unter Zugrundelegung der Möglichkeit, den Jugendmedienschutz in der Zuständigkeit der Landesmedienanstalten zu konzentrieren, hat die Arbeitsgruppe Medienaufsicht als Zwischenergebnis den Vorschlag eines Modells so genannter Zentraler Kommissionen erarbeitet. Dieses Modell baut auf den Erfahrungen mit der Kommission zur Ermittlung der Konzentration im Medienbereich (KEK) sowie der Gemeinsamen Stellen der Landesmedienanstalten auf. Die Zentralen Kommissionen sollen im Rahmen staatsvertraglich festgelegter, von den Zuständigkeiten der Landesmedienanstalten abgeleiteter Kompetenzen als deren Organe für alle Landesmedienanstalten verbindliche rechtliche Bewertungen und Entscheidungen treffen. Das Modell ähnelt der KEK und unterscheidet sich von den Gemeinsamen Stellen der Landesmedienanstalten vor allem dadurch, dass diese lediglich Empfehlungen geben.

Als Aufgabenbereiche von Zentralen Kommissionen kommen Inhalteaufsicht (vor allem Jugendme- dienschutz), digitaler Zugang und Medienkonzentration in Betracht. Der Zentralen Kommission Inhalteaufsicht vorgelagerte Einrichtungen der freiwilligen Selbstkontrolle könnten entlastend wirken und auch zu einer umfassenderen sachverständigen Beurteilung führen. Die letzte Entscheidung müsste aber bei der Zentralen Kommission bleiben.

Die Aufgabe der Zentralen Kommissionen sollte es sein, konkrete Sachverhalte rechtlich zu beurteilen und fallbezogene Entscheidungen zu treffen. Die Aufgabe der Gremien in den Landesmedienanstalten sollte es weiterhin sein, programmbegleitende Wertungen vorzunehmen und inhaltliche Bewertungsgrundlagen (wie z. B. Jugendschutzrichtli- nien) zu schaffen. Das Initiativrecht der Gremien, mögliche Verstöße aufzugreifen und einer Beur