Protokoll der Sitzung vom 18.09.2001

des Ministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Forsten auf die Frage 37 des Abg. Klein (GRÜNE) :

Testung von Schlachtrindern in Niedersachsen auf BSE

Seit Dezember 2000 besteht aufgrund einer Bundesverordnung die Pflicht, ursprünglich alle über 30 Monate alten, derzeit alle über 24 Monate alten Schlachtrinder einem BSESchnelltest zu unterziehen. Während einer Übergangszeit, in der staatliche Untersuchungskapazitäten in Niedersachsen noch nicht ausreichend vorhanden waren, wurden Tests entgegen den Vorschriften des Runderlasses vom 20. Oktober 1992 (Nds. MBl. S. 1594) von privaten Laboreinrichtungen auch außerhalb Niedersachsens anerkannt. Trotz seit spätestens März dieses Jahres ausreichend vorhandener staatlicher Untersuchungskapazitäten kommt es zur Inanspruchnahme privater Untersuchungseinrichtungen durch niedersächsische Rinder schlachtende Betriebe. Die Gründe sind wahrscheinlich in deren kundenfreundlichen Bedingungen und den relativ niedrigen Untersuchungskosten zu suchen. Allerdings ist die Gesetzeslage so eindeutig, dass nur Ergebnisse von staatlichen Untersuchungsämtern anerkannt werden dürften.

Ich frage die Landesregierung:

1. Wie gedenkt sie die beschriebene Diskrepanz zwischen Gesetzeslage und Praxis bei Durchführung von BSE-Schnelltests zu beseitigen?

2. Wie viele private Labors aus welchen Bundesländern wurden von niedersächsischen Rinder schlachtenden Betrieben für BSESchnelltests zurzeit des ungenügenden Ausbaus staatlicher Untersuchungskapazitäten in Anspruch genommen, und wie viele sind es derzeit noch?

3. Sind nach Meinung der Landesregierung auch Qualitätsunterschiede die Gründe dafür, dass private Labors BSE-Schnelltests billiger durchführen als staatliche Untersuchungsämter?

Mit der "Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE" vom 1. Dezember 2000 (BGBl. I S. 1659), die am 6. Dezember 2000 in Kraft getreten ist, wurde die Untersuchung von Rindern im Alter von über 30 Monaten mit anerkannten Tests im Rahmen der Fleischuntersuchung vorgeschrieben. Die Altersgrenze von 30 Monaten ist mit der "Ersten Verordnung zur Änderung der Verordnung zur fleischhygienerechtlichen Untersuchung von geschlachteten Rindern auf BSE" vom 25. Januar 2001 (BGBl. I S. 164) , die am 31. Januar 2001 in Kraft trat, auf 24 Monate herabgesetzt worden.

Nach § 3 der Basisverordnung hat die zuständige Behörde auf Antrag entsprechende Untersuchungen im Rahmen betriebseigener Kontrollen bei Rindern, die nicht der amtlichen Untersuchung zu unterziehen sind, zu genehmigen, wenn die Laboruntersuchung in einem von der zuständigen Behörde (entsprechend § 11 c Abs. 5 der Fleischhygiene- Verordnung) anerkannten Labor durchgeführt wird.

Da zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersuchungspflicht bei über 30 Monate alten geschlachteten Rindern hinreichende Untersuchungskapazitäten der staatlichen Untersuchungseinrichtungen noch nicht zur Verfügung standen, bei privaten Labors aber bereits entsprechende Kapazitäten vorhanden waren, hat das niedersächsische Landwirtschaftsministerium mit Runderlass vom 4. Dezember 2000 bis zum Vorliegen der erforderlichen amtlichen Untersuchungskapazität die Anerkennung von Schnelltestergebnissen im Rahmen betriebseigener Kontrollen bei untersuchungspflichtigen geschlachteten Rindern zugestanden, um Schlachtungen der betreffenden Rinder in Niedersachsen weiterhin zu ermöglichen.

Von dieser Möglichkeit machten insbesondere die Schlachtbetriebe im Einzugsbereich des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes Oldenburg mit Außenstelle Stade (ab 1. Juli 2001: LAVES Vete- rinärinstitut Oldenburg mit Außenstelle Stade) Gebrauch, weil die dortige Untersuchungskapazität durch die im Rahmen des TSE-Monitoring bei auffälligen, gefallenen bzw. aus besonderem Anlass geschlachteten Rindern durchzuführenden Untersuchungen abgedeckt war. Die Tests an Material von obligatorisch zu untersuchenden geschlachteten Rindern im Einzugsbereich des Staatlichen Veterinäruntersuchungsamtes Hannover (ab 1. Juli 2001: LAVES Veterinärinstitut Hannover) und des Tierärztlichen Instituts der Universität Göttingen (das den staatlichen Untersuchungsein- richtungen gleichgestellt ist) wurden bereits in diesen Einrichtungen durchgeführt.

Da die Mehrzahl der obligatorisch zu untersuchenden Proben im Einzugsbereich des LAVES Veterinärinstitut Oldenburg mit Außenstelle Stade anfällt (ca. 4 000 Proben pro Woche) war es erforderlich, die Kapazitäten erheblich auszubauen und organisatorische Maßnahmen zu treffen, um die Umsteuerung dieser Proben in den amtlichen Untersuchungsbereich schnellstmöglich zu bewerkstelligen. Mit den Landwirtschaftskammern Weser-Ems und Hannover wurden deshalb Verwaltungsverein

barungen getroffen, um deren Untersuchungseinrichtungen (Institutszentrum der Landwirtschafts- kammer Weser-Ems, Ahlemer Institut) in die Durchführung amtlicher Untersuchungen einbinden zu können.

Die vorbereitenden Maßnahmen waren im Juli 2001 abgeschlossen. Die amtlichen Untersuchungseinrichtungen sind seitdem in der Lage, die in Niedersachsen anfallenden obligatorischen Proben (max. ca. 7 000 Proben pro Woche) zu untersuchen (LAVES Veterinärinstitut Oldenburg mit Außenstelle Stade = ca. 2 500 Proben pro Woche; LAVES Veterinärinstitut Hannover = ca. 2 000 Proben pro Woche; Tierärztliches Institut der Uni- versität Göttingen = ca. 1 000 Proben pro Woche; Ahlemer Institut der Landwirtschaftskammer Han- nover = ca. 1 000 Proben pro Woche; Institutszent- rum der Landwirtschaftskammer Weser-Ems = ca. 500 Proben pro Woche).

Zur sachgerechten Organisation der Probenlogistik und insbesondere wegen der Notwendigkeit, aufgrund der Vermarktungsstrukturen im Rindfleischbereich die Mehrzahl der Proben in der Nacht zu untersuchen und entsprechend Nachtschichten einzurichten, ergab sich zusätzlicher Zeitbedarf bis zum Abschluss der Umsteuerung.

Dieses vorausgeschickt, beantworte ich die Frage im Namen der Landesregierung wie folgt:

Zu 1: Ab 1. September 2001 werden in Niedersachsen die nach dem Fleischhygienerecht obligatorisch zu untersuchenden Proben von über 24 Monate alten Rindern in amtlichen Untersuchungseinrichtungen untersucht.

Zu 2: Nach vorliegender Kenntnis sind vor der Umsteuerung in den amtlichen Untersuchungsbereich von aus niedersächsischen rinderschlachtenden Betrieben fünf anerkannte private Labors (vier davon in anderen Bundesländern) in Anspruch genommen worden.

Zu 3: Hierzu liegen der Landesregierung keine Erkenntnisse vor.

Anlage 31

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 38 des Abg. Heinemann (CDU):

Mangelhafte Unterrichtsversorgung an der Hauptschule Eicklingen, Landkreis Celle, zum Schuljahresbeginn

Der Schülerrat der Hauptschule Eicklingen macht auf die völlig unzureichende Unterrichtsversorgung an dieser Schule zum Schuljahresbeginn aufmerksam:

Eine Lehrerstelle ist zum Schuljahresbeginn nicht besetzt worden, so dass die Klasse 7 b über keinen Klassenlehrer verfügt.

Eine Lehrkraft ist seit April dauerhaft erkrankt.

Seit einigen Tagen ist mit Verdacht auf Schlaganfall eine weitere Lehrkraft erkrankt, die Klassenlehrer in der Klasse 9 b ist.

Jede Hauptschulklasse war in den zurückliegenden zwei Wochen einen ganzen Tag wegen Unterrichtsausfalls zu Hause.

Die Klasse 7 b hat nur noch 23 Wochenstunden, die auch noch von den verbleibenden fünf Hauptschullehrkräften vertreten werden.

Förder- und Differenzierungskurse in den 9. Klassen wurden aufgelöst, in den 8. Klassen wurden diese gar nicht erst gebildet.

Schüler und Eltern sind erbost und verbittert, dass die Landesregierung diese völlig unzureichenden Rahmenbedingungen hinnimmt, und befürchten zu Recht eine unzureichende Vorbereitung auf das Berufsleben.

Ich frage die Landesregierung:

1. Warum hat sie die völlig unzureichende Unterrichtsversorgung an der Hauptschule Eicklingen billigend in Kauf genommen, statt wirksam gegenzusteuern?

2. Warum nimmt sie auf diese Weise eine deutliche Verschlechterung der Bildungschancen der betroffenen Schülerinnen und Schüler und eine weitere Benachteiligung der Hauptschule billigend in Kauf?

3. Welche konkreten, wann und wie wirksamen Maßnahmen hat sie ergriffen, damit die Hauptschule Eicklingen wenigstens im angepeilten Landesdurchschnitt von 97 % versorgt wird und so über eine wenigstens hinreichende Unterrichtsversorgung verfügt?

Nach dem Bericht der für die Grund- und Hauptschule Eicklingen zuständigen Bezirksregierung Lüneburg verfügte die Schule zum Schuljahresbeginn bei 561,0 Lehrer-Soll-Stunden über 553,0 Lehrer-Ist-Stunden. Allerdings waren in diesen Lehrer-Ist-Stunden noch die von einer längerfristig erkrankten Lehrkraft zu erteilenden

Stunden (23,5 Std.) enthalten. Da abzusehen war, dass diese Lehrkraft zum Schuljahresbeginn ihren Dienst nicht wieder würde aufnehmen können, hatte die Bezirksregierung Lüneburg vorsorglich eine Stelle für diese Schule ausgeschrieben, um so die Unterrichtsversorgung sicherzustellen.

Diese Stelle konnte wegen des geringen Angebotes an geeigneten Bewerbern im Fach Englisch erst nach Schuljahresbeginn einem Bewerber mit dem Lehramt an Gymnasien angeboten werden. Dieser Bewerber hat nun am 4. September 2001 das schriftliche Angebot aus finanziellen Gründen – obwohl es eine Vollzeitstelle war - abgelehnt. Die Nachbesetzung dieser Stelle erfolgt umgehend nach Umwidmung auf die Fächerkombination Sport/Geschichte durch einen geeigneten Bewerber mit dem Lehramt an Gymnasien.

Zur Abdeckung des Pflichtunterrichts gemäß den Stundentafeln werden 496,0 Lehrer-Ist-Stunden benötigt, so dass nach Besetzung der zurzeit noch vakanten Stelle noch 57,0 Lehrer-Ist-Stunden für weitere pädagogische Maßnahmen zur Verfügung stehen werden.

Für eine nach Schuljahresbeginn erkrankte Lehrkraft ist umgehend eine „Feuerwehr-Lehrkraft“ ausgewählt worden, die am dem 3. September 2001 den Dienst aufgenommen hat.

Die Schule hat im Grundschulbereich eine Außenstelle. Dies führt zu einer etwas ungewöhnlichen Klassenbildung, die durch die Bezirksregierung Lüneburg noch zu überprüfen sein wird, denn sowohl im 1. als auch im 2. Jahrgang wird an jeweils einem der beiden Standorte die „Teilergrenze“ nur um ein Kind bzw. zwei Kinder überschritten. Es wurden daher 14 statt der eigentlich nur notwendigen 12 Klassen gebildet. Die Bezirksregierung Lüneburg ist gebeten worden, die Frage der Notwendigkeit und Berechtigung dieser Klassenbildung zu überprüfen.

Die durchschnittliche Klassenfrequenz an der Schule liegt derzeit im Grundschulbereich mit 20,1 gerade am unteren Bandbreitenwert für diese Schulform (20 - 28), sodass damit von guten Lernbedingungen auszugehen ist.

Der Klassenlehrer der Klasse 9b ist zu Beginn des Schuljahres wegen Krankheit an insgesamt elf Unterrichtstagen ausgefallen. Er hat seinen Dienst inzwischen wieder aufgenommen. Dieser kurzfristige Ausfall konnte schulintern teilweise durch Vertretung und Mehrarbeit aufgefangen werden.

Die Schüler der Hauptschulklassen sind aus diesem Grund in der ersten Schulwoche je einen Tag zu Hause geblieben. Eine solche Maßnahme, die die Schule in eigener Verantwortung getroffen hat, ist nicht zulässig. Hier hätten weitere schulinterne Ausgleichsmaßnahmen erfolgen müssen. Obwohl die neue Stelle aus den oben dargestellten Gründen noch nicht besetzt wurde, hätte die Schule den vollen Pflichtunterricht in allen Hauptschulklassen erteilen können. Die Schulleitung hatte jedoch in Erwartung der baldigen Stellenbesetzung die zusätzlich vorhandenen Lehrer-Ist-Stunden für Lerngruppenbildungen unterhalb der Klassengröße bei Arbeitsgemeinschaften und Wahlpflichtbereichskursen usw. verwandt. Die Bezirksregierung Lüneburg ist aufgefordert worden, darauf zu achten, dass ein sachgerechter Ausgleich der Unterrichtsversorgung vorgenommen wird.

Es trifft zu, dass in der Klasse 7b zur Zeit nur 23 Pflichtstunden und zwei Stunden für Arbeitsgemeinschaften erteilt werden. Da die Schule auch jetzt schon, d. h. vor dem Unterrichtsbeginn der noch einzustellenden Lehrkraft, über genügend Lehrer-Ist-Stunden verfügt, um den Pflichtunterricht gemäß den Stundentafeln voll erteilen zu können, ist die Kürzung des Pflichtunterrichts in der Klasse 7b nicht nachvollziehbar, sondern eine schulinterne Entscheidung, die nicht auf eine insgesamt unzureichende Versorgung mit Lehrerstunden zurückzuführen ist. Die Bezirksregierung Lüneburg ist aufgefordert worden, diesen erlasswidrigen Zustand durch Rücksprache mit der Schulleitung zu beseitigen.

Im Übrigen berichtet die Bezirksregierung, dass in der Hauptschule sieben und nicht - wie in der Kleinen Anfrage behauptet – nur fünf Lehrkräfte unterrichten. Die Funktion des Klassenlehrers hat seit Schuljahresbeginn der Schulleiter übernommen; er erteilt in dieser Klasse neun Stunden Unterricht, davon fünf Stunden zusätzlich zu seiner regulären Unterrichtsverpflichtung.

Fachleistungskurse sind in der Hauptschule nicht ab dem 8. sondern erst ab dem 9. Jahrgang einzurichten. Es trifft zu, dass wegen der oben beschriebenen Ausfälle vorübergehend im 9. Jahrgang ein zusätzlicher Englischkurs aufgeteilt wurde. Die Schule hatte für zwei Klassen mit insgesamt 49 Schülerinnen und Schülern drei Kurse – mit einer durchschnittlichen Frequenz von nur 16,3 eingerichtet.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1: Die Bezirksregierung Lüneburg hat die vorhandenen Möglichkeiten ausgeschöpft, um die Grund- und Hauptschule Eicklingen schon zum Schuljahresbeginn bedarfsgerecht mit Lehrerstunden zu versorgen. Im Übrigen verweise ich hierzu auf meine Ausführungen in den Vorbemerkungen.

Zu 2: Die Bildungschancen der betroffenen Schülerinnen und Schüler werden nicht vernachlässigt. Sofern Probleme in der gleichmäßigen Versorgung der einzelnen Klassen im Bereich der Hauptschule noch bestehen oder bestanden haben, wird die Bezirksregierung Lüneburg diese Mängel abstellen müssen.