3. Wenn nein, ist es zumindest geplant vorzugeben, dass die Ausbildung in zweien der drei zu den Fachbereichen zusammengefassten Fächer erfolgt?
Fächerverbindungsvorschriften in Prüfungsverordnungen können nicht widerspruchsfrei festgelegt werden. Zum einen bietet es sich aus fachlicher Sicht an, die Wahl affiner Fächer – wie z. B. Geschichte/Politik, Geschichte/Erdkunde, Erdkunde/Politik oder Physik/Chemie – zuzulassen, aus schulischer Sicht aber muss immer auch die künftige Einsetzbarkeit im Unterricht bedacht werden. Beide Prinzipien konkurrieren miteinander, und die unterschiedlichen Ansprüche lassen sich nicht immer in Einklang bringen.
Grundsätzlich sollte jede Lehrkraft – gerade in den in der Anfrage genannten Schulformen (Orientie- rungsstufen, Hauptschulen, Realschulen sowie in den entsprechenden Jahrgangsstufen und Schul- zweigen der Gesamtschulen) - auch Klassenlehrerfunktion übernehmen können. Darüber hinaus sollte eine Lehrkraft an einer Schule voll einsetzbar sein. Beides ist bei der Wahl der Fächerverbindung Erdkunde/Geschichte, Erdkunde/Politik oder Politik/Geschichte nicht möglich. Eine Klassenlehrerin oder ein Klassenlehrer soll in der Orientierungsstufe mindestens acht Stunden in der Woche in der eigenen Klasse erteilen, in den Jahrgängen 7 bis 10 mindestens 6 bis 8 Unterrichtsstunden.
Die genannten Fächer werden für die Orientierungsstufe in dem Fachbereich Welt- und Umweltkunde mit wöchentlich drei Stunden, in den Jahrgängen 7 bis 10 des Sekundarbereichs I im Fachbereich geschichtlich-soziale Weltkunde mit insgesamt 10 bis 13 Stunden verteilt auf vier Jahre ausgewiesen.
Daraus ergibt sich, dass eine solche Fächerverbindung aus fachlicher Sicht durchaus sinnvoll wäre, aus pädagogischen und schulorganisatorischen Gründen dagegen nicht. Sie ist deshalb in der Prüfungsverordnung auch nicht vorgesehen. Eine Ausnahme von dieser Regel wird allerdings zurzeit auf Antrag (beim Lehramt Grund-, Haupt- und Realschule) und künftig regelmäßig zugelassen: nämlich die Verbindung zweier naturwissenschaftlicher Fächer. Dies ist notwendig, um Studierende
In diesem Zusammenhang besteht nicht die Absicht, Fächer eines Fachbereichs zu einem einzigen Studienfach zusammenzufassen. Der Anteil des einzelnen Faches wäre jeweils unzureichend. Ein solches Fach würde auch in den meisten anderen Ländern der Bundesrepublik Deutschland keine Anerkennung finden. Es wird aber im Studium der Fächer, die einem Fachbereich zuzuordnen sind, der Nachweis der erfolgreichen Teilnahme an einer fächerübergreifenden Lehrveranstaltung verlangt. U. a. ist dies die Grundlage für die Auseinandersetzung mit Inhalten und Sichtweisen der benachbarten Fächer.
Im Vorbereitungsdienst gelten als wesentliche Grundsätze der Ausbildung die „Praxisorientierung“, „Situationsorientierung“ und „Teilnehmerorientierung“. Das heißt, dass die Ausbildenden die konkrete Unterrichtssituation der Anwärterinnen und Anwärter zu berücksichtigen haben. Anwärterinnen und Anwärter, die in der Orientierungsstufe im Bereich Welt- und Umweltkunde eingesetzt sind und z. B. im Fach Erdkunde die Erste Staatsprüfung abgelegt haben, werden im Vorbereitungsdienst immer auch Aspekte der übrigen Fächer des Fachbereichs vermittelt bekommen. Im Übrigen sind Auszubildende - wie die später eingestellten Lehrkräfte - innerhalb der Schule auch in entsprechende Fachkonferenzen eingebunden, sodass in der konkreten Arbeitssituation Hilfen für fachfremdes Unterrichten gegeben werden.
Es sei noch angemerkt, dass Lehrkräfte gerade der in Rede stehenden Schulformen im Laufe ihres Berufslebens wohl immer auch in anderen als den Studienfächern unterrichten werden. Dies ist auch ausdrücklich im Niedersächsischen Schulgesetz geregelt. Nach § 51 NSchG „... haben die Lehrkräfte Unterricht in anderen Fächern und Schulformen zu erteilen, wenn es ihnen nach Vorbildung oder bisheriger Tätigkeit zugemutet werden kann und für den geordneten Betrieb der Schule erforderlich ist“. Das Einarbeiten in Inhalte und Zielvorstellungen anderer - in der Regel verwandter Fächer ist aufgrund der vorausgegangenen wissenschaftlichen und praktischen Ausbildung grundsätzlich möglich und zumutbar.
Wie aus der Antwort der Landesregierung auf meine gemeinsam mit meinem Fraktionskollegen David McAllister gestellte Anfrage deutlich wird, haben nur 2 281 Lehrkräfte von der Altersteilzeit bis zum 31. Dezember 2000 Gebrauch gemacht. Dies entspricht 16,5 % von 13 800 möglichen Lehrkräften. Die Landesregierung ist bei ihrer Kalkulation jedoch von einer wesentlich höheren Inanspruchnahme ausgegangen, dass 25 % der Betroffenen entsprechend 3 450 Lehrkräften in Altersteilzeit gehen. Auf dieser Basis waren als Gegenfinanzierung den Lehrkräften zwei Altersentlastungsstunden ab dem 55. Lebens-jahr gestrichen worden. In den entsprechenden Vorgesprächen mit den Lehrerverbänden, vgl. dazu beispielsweise die Meldungen des rundblick vom 4. November 1999, hat die Landesregierung nicht ausgeschlossen, dass auch die zweite Entlastungsstunde zur Disposition stehen könne, wenn der 25 %-Anteil überschritten wird. Gleichzeitig hat die Landesregierung aber auch verdeutlicht, „dass die vorgesehene Streichung der ersten Entlastungsstunde ab dem 55. Lebensjahr bei der Gegenfinanzierung teilweise zurückgenommen werden könnte, wenn weniger als 25 % der älteren Lehrkräfte die Altersteilzeit in Anspruch nehmen“. Dies ist eindeutig der Fall, sodass den Worten jetzt Taten folgen müssen.
1. Wie viele Lehrerstunden wurden dadurch erwirtschaftet, dass im Gegenzug zur Reduzierung der Altersermäßigung statt wie kalkuliert 3 450 nur 2 281 Lehrkräfte Altersteilzeit in Anspruch genommen haben?
2. Wie viele Lehrkräfte in bezug auf die möglichen Betroffenen haben zum August 2001 einen Antrag auf Altersteilzeit gestellt (sowohl absolute Zahlen als auch prozentual entspre- chend den einführenden Bemerkungen)?
3. Wann und wie wird die Landesregierung Wort halten und die Streichung der ersten Entlastungsstunde ab dem 55. Lebensjahr zurücknehmen angesichts der Tatsache, dass nicht 25 % sondern lediglich 16,5 % der Lehrkräfte von der Maßnahme Gebrauch gemacht
haben und Altersteilzeit für Lehrkräfte für die Landesregierung deshalb nicht kostenneutral ist, sondern einen Gewinn zulasten der Lehrkräfte bedeutet?
Die Unterstellung, dass die Landesregierung Profit durch die Altersteilzeitregelung macht, wird zurückgewiesen. Öffentliche Verwaltungen können grundsätzlich keinen Profit machen; sie verursachen Kosten, die aus den Profiten anderer finanziert werden. Die Landesregierung macht auch keinen Gewinn bei der Altersteilzeitregelung, denn es wird kein Geld eingespart, sondern die gewonnenen Lehrerstunden werden zunächst für den Unterricht der Schülerinnen und Schüler eingesetzt und in den nächsten Jahren wieder entzogen.
Im Hinblick auf die lange Geltungsdauer der Altersteilzeitregelung lagen den Gesprächen, die seitens der Landesregierung im Rahmen der Einführung einer solchen Regelung für Lehrkräfte mit den Lehrerverbänden geführt wurden, Berechnungen über die voraussichtlichen Auswirkungen einer Inanspruchnahme der Altersteilzeit in den Jahren 2000 bis 2008 zugrunde. Bei diesen auch den Lehrerverbänden zur Verfügung gestellten Berechnungen war von einem prognostizierten Grad der Inanspruchnahme von 25 v. H. der antragsberechtigten Lehrkräfte ausgegangen worden. Da die dadurch zu erwartende Deckungslücke in der Unterrichtsversorgung durch die vorgesehenen Ersatzeinstellungen nicht vollständig geschlossen werden konnte, wurde zur Sicherung der Unterrichtsversorgung die Altersermäßigung der Lehrkräfte auf den derzeitigen Umfang herabgesetzt.
Nach der Modellrechnung auf der Basis der 25-%Annahme werden in den ersten Runden Überschüsse an Lehrerstunden erwartet und danach Defizite. Über den Gesamtzeitraum ergibt sich ein kleines Gesamtdefizit für die Unterrichtsversorgung. Dieses erschien hinnehmbar angesichts der positiven Wirkung, die die Altersteilzeit gegenüber der Altersermäßigung entfalten kann. Die Entlastung kann individuell gewährt werden, und sie wirkt einstellungsfördernd für arbeitslose Lehrkräfte. Da die defizitären Runden für die Unterrichtsversorgung noch erwartet werden, verbietet es sich, jetzt schon eine Veränderung in der Regelung für die Altersermäßigung vorzunehmen.
Eine Rückkehr zur Altersermäßigung müsste eine Abkehr von der Altersteilzeitregelung nach sich ziehen. Die Landesregierung wird Veränderungen in enger Abstimmung mit der Gewerkschaftsseite entscheiden.
An der Herabsetzung in diesem Umfang wurde festgehalten, obwohl nach den Gesprächen mit den Lehrerverbänden im Zuge der parlamentarischen Beratungen des Gesetzes über Altersteilzeit im Dienstrecht die Einbeziehung auch der Teilzeitbeschäftigten in die Altersteilzeitregelung beschlossen und damit der Kreis der Antragsberechtigten erheblich ausgeweitet wurde. Das Festhalten an der Reduzierung der Altersermäßigung in dem in den Gesprächen mit den Lehrerverbänden genannten Umfang war vertretbar, weil über etwaige Konsequenzen für die Altersermäßigungsregelung ohnehin erneut gesprochen werden sollte, sobald die tatsächlichen Daten für die ersten drei Termine zur Beantragung der Altersteilzeit im Schulbereich (1. August 2000, 1. Februar und 1. August 2001) vorliegen würden.
Zu 1: Da die Lehrkräfte bisher in einem etwas geringeren als dem prognostizierten Umfang von der Altersteilzeit Gebrauch gemacht haben, hat sich zum 1. August 2000 für die Unterrichtsversorgung ein Stundengewinn von rund 6 300 Stunden ergeben. Dieser Stundengewinn für die Unterrichtsversorgung hat sich zum 1. August 2001 durch den inzwischen gestiegenen Grad der Inanspruchnahme der Altersteilzeit auf rund 2 500 Stunden reduziert.
Zu 2: Zum 1. August 2001 ist fast 900 Lehrkräften Altersteilzeit neu bewilligt worden. Für die Berechnung des sich danach ergebenen Grades der Inanspruchnahme ist allerdings die Zahl der Lehrkräfte maßgebend, die sich zu diesem Termin insgesamt in Altersteilzeit befunden haben. Dies sind rund 3 100 Lehrkräfte und damit rund 19 v. H. der Antragsberechtigten.
Zu 3: Wie sich aus der Vorbemerkung ergibt, ist der Entscheidung über den Umfang des im Zusammenhang mit der Altersteilzeit erforderlichen Eingriffs in die Altersermäßigung nicht nur das Antragsverhalten zu einem einzigen Termin zugrunde zu legen. Unter Berücksichtigung der Altersteilzeitanträge zum 1. August 2000, 1. Februar und 1. August 2001 machen inzwischen bereits rund 19 v. H. der Antragsberechtigten von der Altersteilzeit Gebrauch. Angesichts dieser gestiegenen Inanspruchnahme der Altersteilzeit kann davon ausgegangen werden, dass in diesem Rahmen voraussichtlich schon zum 1. Februar 2002, in größerem Umfang aber spätestens zum 1. August
2002 eine Deckungslücke in der Unterrichtsversorgung eintreten wird. Letzteres ist deshalb zu erwarten, weil zum 1. August 2002 das Einstiegsalter vom vollendeten 57. auf das vollendete 56. Lebensjahr gesenkt wird und damit im Vergleich zum Vorjahr Lehrkräfte zweier weiterer Jahrgänge Altersteilzeit beantragen können. Aufgrund dieser zu erwartenden Entwicklung besteht zurzeit kein Raum für eine Erhöhung der Altersermäßigung.
Der Presse war zu entnehmen, dass die Anträge zahlreicher deutscher Kommunen und Partnerschaftsvereine auf Fördermittel aus dem EU-Städtepartnerschaftsfonds von der EUKommission teilweise wegen minimaler Formfehler abgelehnt wurden. Die Ablehnung erfolgte mitunter bereits dann, wenn eine Unterschrift oder das Fehlen einer Bankanschrift oder der Kontonummer festzustellen war, ohne dass den Antragstellern die Gelegenheit gegeben wurde, derartige kleine Unzulänglichkeiten nachträglich zu korrigieren und eine ordnungsgemäße Bearbeitung des Antrages zu ermöglichen.
1. Welche Kommunen und Partnerschaftsvereine in Niedersachsen sind von der oben dargestellten Entscheidungspraxis der EUKommission betroffen?
2. Wie beurteilt die Landesregierung das oben geschilderte bürokratische und von den Betroffenen als kommunalfeindlich empfundene Verfahren der Kommission?
3. Welche Maßnahmen wird sie zur Verbesserung der Entscheidungspraxis bei der Gewährung von Fördermitteln aus dem EUStädtepartnerschaftsfonds unternehmen?
Zu 1: Die Anträge auf Fördermittel aus dem EUStädtepartnerschaftsfonds sind unmittelbar der Generaldirektion X „Bildung und Kultur“, Referat „Dialog mit dem Bürger – Partnerschaften mit der Bürgergesellschaft – Städtepartnerschaften“, vorzulegen. Verwaltungsstellen des Landes sind damit nicht befasst und werden auch von den Antragstellern im Land nicht informiert. Ob und aus welchen Gründen Anträge niedersächsischer
Kommunen und Partnerschaftsvereine abgelehnt wurden, ist der Landesregierung nicht bekannt; Pressemeldungen des in der Frage genannten Inhalts liegen ihr nicht vor.
Zu 2: Nach mündlicher Auskunft der Generaldirektion werden materielle und formelle Fehler der Anträge gleich behandelt und führen angesichts der großen Zahl der Anträge, deren Volumen die zur Verfügung stehenden Mittel bei weitem übersteigt, zur sofortigen Ablehnung. Da eine solche Ablehnung anderen Antragstellern, die für ihre Anträge mehr Mühe aufgewandt haben, zugute kommt, die Mittel also dem kommunalen Bereich nicht verloren gehen, kann die Praxis nicht als kommunalfeindlich charakterisiert werden. Die Antragsteller haben es in der Hand, durch sorgfältige Erarbeitung der Anträge Nachteile gegenüber Mitbewerbern zu vermeiden. In der Aufforderung zur Einreichung von Vorschlägen für die Unterstützung von Städtepartnerschaften hat die Kommission ausdrücklich darauf hingewiesen, dass nur Anträge zugelassen werden, die alle geforderten Antragsunterlagen enthalten, fristgerecht eingereicht werden, ordnungsgemäß ausgefüllt sind und bestimmte Begleitunterlagen enthalten; auch die förmlichen Anforderungen an die Anträge selbst sind eindeutig.
Zu 3: Die Landesregierung sieht nach ihrem derzeitigen Kenntnisstand keine Veranlassung, der EU-Kommission eine Änderung ihrer Entscheidungspraxis vorzuschlagen, zumal Einflussnahmen dieser Art ohnehin zunächst Sache der Bundesregierung wären.
Kostenabwälzung auf Unterhaltungsverbände (UHV) durch so genannten individuellen mittleren Kostenaufwand (Änderung der §§ 104 und 105 NWG)