Nachdem der Niedersächsische Umweltminister von seiner Absicht Abstand genommen hat, sämtliche in der Anlage zu § 105 NWG aufgeführten Gewässer zweiter Ordnung (bis auf Seen, Meere und Talsperren sowie Außen- tiefs) auf die Unterhaltungsverbände (UHV) im Lande zu übertragen, plant er jetzt mit der Zielangabe von mehr Beitragsgerechtigkeit und Konsolidierung des Haushaltes die Ausweitung der Zahl der Gewässer zweiter Ordnung von derzeit 23 um 32 auf künftig
55 Gewässer. Das Umweltministerium will damit die Erhöhung der Zuschussquote für die Schöpfwerkskosten nach § 104 NWG auf 70 % sowie die Auswirkungen der Kostenbeiträge als zuschussfähige Aufwendungen finanzieren, um auf diese Weise doch noch eine Einsparung von 2 Mio. DM im Landesetat zu erreichen.
1. Welche Gesichtspunkte haben zu der ursprünglichen Absicht des Umweltministers geführt, die Gewässer zweiter Ordnung auf die UHV zu übertragen, wobei eine stufenweise Kostenbeteiligung der Verbände vorgesehen war?
2. Wie bewertet der Umweltminister den Vorwurf, ihm sei bei seiner ursprünglichen Planung nicht bekannt gewesen, dass Nebenanlagen, wie Gewässerrandstreifen, Bauwerke (Schöpfwerke, Schleusen, Wehre) , Deiche/Verwallungen, nicht dem Wasserabfluß gemäß § 98 NWG zuzuordnen und deshalb auch nicht zur Übertragung geeignet sind?
3. Wie bewertet die Landesregierung die Befürchtungen etlicher UHV, wonach mit der jetzt geplanten Einführung einer Kostenbeteiligung der Verbände durch den so genannten individuellen mittleren Kostenaufwand aufgrund der völlig unterschiedlichen Strukturen der Verbandsgebiete in keiner Weise eine Beitragsgerechtigkeit erreicht wird?
Nach den Regelungen des Niedersächsischen Wassergesetzes sind die Gewässer erster und dritter Ordnung von den jeweiligen Eigentümern zu unterhalten. Die Unterhaltung der Gewässer zweiter Ordnung obliegt unabhängig vom Eigentum grundsätzlich den flächendeckend in Niedersachsen vorhandenen 114 Unterhaltungsverbänden.
In Niedersachsen sind mehr als 28 000 km Gewässer zweiter Ordnung vorhanden. Davon werden 90 Gewässer mit einer Länge von rd. 1 000 km vom Land Niedersachsen unterhalten. Dieses sind rd. 3 % der Gesamtgewässerstrecke zweiter Ordnung. Zu 23 dieser vom Land unterhaltenen Gewässer zahlen die Unterhaltungsverbände einen Kostenbeitrag von derzeit jährlich rd. 1,3 Millionen DM.
Neben der Entlastung der Unterhaltungsverbände durch die Übernahme von Gewässern zweiter Ordnung mit und ohne Kostenbeteiligung der Verbände fördert das Land die Gewässerunterhaltung durch Zuschüsse an die Verbände zu den Unterhaltungsaufwendungen. Übersteigt die Belastung aus der Gewässerunterhaltung einen festgelegten Sockelbetrag (30 DM/ha), bezuschusst das Land
die den Sockelbetrag überschreitenden Aufwendungen zu 50 %. Im Jahre 2000 wurden 17 Verbände mit insgesamt rd. 2,8 Millionen DM Landeszuschüssen gefördert.
Die sich aus der Gewässerunterhaltung ergebende Belastung der Verbandsflächen schwankt derzeit zwischen 1 DM/ha und 100 DM/ha. Infolge der Landeszuschüsse wird diese Spanne auf 1 DM/ha bis 64 DM/ha gesenkt.
Ziel der geplanten Änderungen der §§ 104 und 105 ist es, die besonders hoch belasteten Unterhaltungsverbände weiter zu entlasten und damit für mehr Beitragsgerechtigkeit zu sorgen. Die Mittel hierfür werden durch Kostenbeiträge von nunmehr allen 38 Unterhaltungsverbänden, in deren Gebiet vom Land zu unterhaltende Gewässer zweiter Ordnung liegen, erbracht. Dieses gilt auch für den zu erwirtschaftenden Beitrag zur Konsolidierung des Landeshaushaltes. Die betroffenen 38 Unterhaltungsverbände decken etwa die Hälfte der Fläche des Landes ab. Deren Belastung durch die Gewässerunterhaltung liegt teilweise weit unter dem Sockelbetrag. Zur Gewässerunterhaltung durch das Land haben sie bisher mit keinem oder nur einem sehr geringen Kostenbeitrag beigetragen.
Mehr Beitragsgerechtigkeit wird also durch die Hebung von Kostenbeiträgen von fast allen betroffenen Verbänden erreicht. Damit erfolgt auch eine Gleichbehandlung dieser Verbände mit den bisher zu Kostenbeiträgen herangezogenen 23 Verbänden.
Durch die Gewährung eines zusätzlichen Zuschusses von 20 % für die über dem Sockelbetrag liegenden Schöpfwerkskostenanteile werden die Verbände entlastet, die derzeit über dem Sockelbetrag von 30 DM hinaus belastet sind. Auch dieses ist eine Maßnahme zu mehr Beitragsgerechtigkeit, um gerade diese Spitzenbelastungen zu kappen.
Zu 1: Die Unterhaltung von Gewässern hat keinen hoheitlichen Charakter und muss deshalb nicht zwangsläufig vom Land erledigt werden, zumal die Unterhaltungspflicht für die Gewässer zweiter Ordnung dem Grunde nach den Unterhaltungsverbänden (§ 100 Abs. 1 NWG) obliegt. Diese unterhalten rd. 97 % der Gewässerstrecken zweiter Ordnung, die verbleibenden rd. 3 % Gewässerstrecken zweiter Ordnung werden vom Land teilweise mit
Kostenbeiträgen der Unterhaltungsverbände als Teil der Förderung der Gewässerunterhaltung betreut. Eine weitere Förderung erfolgt mit dem Instrument der Zuschussgewährung nach § 194 NWG.
Vor diesem Hintergrund ist ein Modell zur Entflechtung der Zuständigkeiten zwischen Unterhaltungsverbänden und dem Land entwickelt worden, mit dem gleichzeitig die unterschiedliche Behandlung der Verbände mit Kostenbeiträgen an das Land und der Verbände ohne Kostenbeiträge für die Gewässerunterhaltung abgebaut werden sollte.
Die stufenweise Kostenbeteiligung bis zur vollständigen Übertragung der Gewässer auf die Verbände sollte den Übergang erleichtern.
Obwohl ein sicherheitsorientiertes neues Gesamtkonzept für die Zwischen- und Endlagerung radioaktiver Abfälle in Deutschland immer noch fehlt, gilt bisher in der Bundesrepublik das Prinzip der nationalen Verantwortung für die Entsorgung von radioaktiven Abfällen, auch und vor allem für die Endlagerung. In einem Interview mit der Neuen Presse vom 7. August 2001 äußert Umweltminister Jüttner nun neue Vorstellungen. Er spekuliert auf ein baldiges „europäisches Entsorgungskonzept, mit dem dann der deutsche Atommüll sicher endgelagert werden kann“. Möglich werden soll dies durch ein zusammengewachsenes Europa, „wo nicht Deutschland, sondern die Staaten der Europäischen Union den nationalen Rahmen bilden“.
1. Auf welche Planungen und Überlegungen von EU-Mitgliedstaaten oder der EUKommission zu einem „europäischen Entsorgungskonzept“ stützt sich der Minister?
2. Unter welchen rechtlichen Voraussetzungen und in welchem zeitlichen Rahmen können „die Staaten der Europäischen Union den nationalen Rahmen“ für die Entsorgung von Atommüll bilden?
3. In welchem Zusammenhang stehen die Äußerungen des Ministers zum Auftrag des BMU-Arbeitskreises Auswahlverfahren Endlagerstandorte, der ein Verfahren und Kriterien für die Auswahl von Endlagerstandorten für radioaktive Abfälle entwickeln soll?
Die Erarbeitung eines sicherheitsorientierten neuen Gesamtkonzepts für die Zwischen- und Endlagerung radioaktiver Abfälle ist Aufgabe des Bundes. Dieser hat die Aufstellung eines nationalen Entsorgungsplanes in Angriff genommen. Unter Federführung des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit (BMU) ist im Frühjahr 2001 eine Bund-LänderKoordinierungsgruppe eingerichtet worden. Ziel ist es, ein zwischen Bund und Ländern weitgehend abgestimmtes Entsorgungskonzept zu erstellen. Seit Februar 1999 arbeitet der „Arbeitskreis Auswahlverfahren Endlagerstandorte (AkEnd)“ an einem nachvollziehbaren und transparenten Auswahlverfahren zur Suche von Endlagerstandorten für radioaktive Abfälle in Deutschland.
Niedersachsen beteiligt sich an der Koordinierungsgruppe und nimmt an den Workshops des AkEnd teil. Die Landesregierung hat wiederholt erklärt, dass das Land bereit ist, gesamtstaatliche Verantwortung im Rahmen einer nationalen Entsorgungsplanung zu übernehmen.
Darüber hinaus verfolgt Niedersachsen die Überlegungen und Aktivitäten zur Entsorgung radioaktiver Abfälle auf EU-Ebene mit großem Interesse. Die Kommission der Europäischen Gemeinschaft hat zur Umsetzung des 6. Forschungsrahmenprogramms jüngst einen Vorschlag für ein spezifisches Programm 2002 – 2006 für Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Kernenergie vorgelegt. Trotz unterschiedlicher Zielvorstellungen in der Frage des Ausstiegs aus der Nutzung der Atomenergie ist ein Schwerpunkt des Programms, die Erarbeitung einer soliden technischen Grundlage für den Nachweis der sicheren Entsorgung hoch radioaktiver Abfälle in geologischen Formationen und die Entwicklung einer gemeinsamen europäischen Sichtweise für die wichtigsten Fragen im Zusammenhang mit der Abfallbeseitigung, uneingeschränkt zu unterstützen. Im Mittelpunkt der Forschung stehen auch Modelle für die Eignung und Sicherheitsbewertung von Endlagerstandorten, Methodiken zum Nachweis der Langzeitsicherheit und die Auseinandersetzung mit Bedenken der Öffentlichkeit gegenüber der Abfallentsorgung.
Niedersachsen begrüßt diese Entwicklung. Die Landesregierung setzt sich für eine Intensivierung des Erfahrungsaustauschs mit den Staaten und Regionen der Gemeinschaft, insbesondere mit unseren skandinavischen Nachbarn, ein. Im Juni 1999 hat sich der Umweltausschuss des Landtages vor Ort über die schwedischen Projekte zur Zwischen- und Endlagerung radioaktiver Abfälle unterrichtet. Von besonderem Interesse waren die Informationspolitik der staatlichen Institutionen und der Betreiber sowie die intensive Einbindung lokaler Gremien in die Entsorgungsplanung und -realisierung.
Ich beabsichtige, mir demnächst einen persönlichen Eindruck von dem finnischen Endlagerkonzept zu verschaffen. Bei meiner Reise dorthin vom 10. bis 12. Oktober 2001 werden mich auch Landtagsabgeordnete begleiten. Finnland verfügt – ähnlich wie Schweden – über jahrzehntelange Erfahrungen mit der Endlagerung im kristallinen Gestein, eine Option, die auch in der hiesigen Debatte an Bedeutung gewinnt. Dies zeigt, dass die Diskussion über die Endlagerung radioaktiver Abfälle über die Grenzen Deutschlands hinweg in Gang gekommen ist.
Zu 1: Die Aussagen stützen sich auf geplante spezifische Programme der EURATOM im Bereich der Forschung und Ausbildung auf dem Gebiet der Kernenergie. Diese sehen bezüglich der Behandlung und Entsorgung radioaktiver Abfälle den Ausbau der Grundkenntnisse, die Entwicklung und Erprobung von Technologien sowie neuer und verbesserter Instrumente im Zusammenhang mit der Beteiligung der Öffentlichkeit vor. Die Landesregierung vertritt die Auffassung, dass Ziel dieser Aktivitäten die gemeinsame Bearbeitung wichtiger Fragestellungen sowie die gemeinsame Bewertung von Ergebnissen sein sollte, um auf pragmatische Weise eine internationale Annäherung von Sicherheitskonzepten und –anforderungen zu erreichen. Auf der Grundlage dieser Arbeiten muss die Erörterung eines Endlagerkonzepts auch im europäischen Rahmen in Angriff genommen werden.
Zu 2: Da die Endlagerung radioaktiver Abfälle als staatliche Aufgabe nicht den bestehenden Freizügigkeitsregelungen für Dienstleistungen im EWGVertrag unterfällt, bedürfte ein europäisches Endlagerkonzept der Anpassung der EWG-Verträge und der jeweiligen nationalen Rechtssetzung. Dies
dürfte umso eher gelingen, je überzeugender die Erfüllung der sachlichen Voraussetzungen und die Vorteile einer EU-weiten Lösung aufgezeigt werden können.
Die erwähnte Erörterung eines europäischen Endlagerkonzepts kann indes ohne Zeitdruck erfolgen. Wegen der erforderlichen Abklingzeiten genügt es, wenn ein Endlager für hochradioaktive Abfälle erst in einigen Jahrzehnten zur Verfügung steht. Bei einer Standortsuche auf europäischer Ebene wäre selbstverständlich das deutsche Staatsgebiet eingeschlossen, da auch hier eignungshöffige geologische Strukturen für die Endlagerung radioaktiver Abfälle gegeben sein könnten.
Zu 3: Im Auftrag des BMU-Arbeitskreises Auswahlverfahren Endlagerstandorte (AkEnd) wurden aktuell auch Formen der Einbeziehung der Öffentlichkeit in Mitgliedsländern der EU untersucht, die sich zum Teil grundlegend von den in Deutschland bislang geübten und bekannten Abläufen unterscheiden. Das Niedersächsische Umweltministerium hat am ersten Workshop des AkEnd am 15. und 16. September 2000 teilgenommen und beteiligt sich auch am zweiten Workshop des AkEnd am 28. und 29. September 2001. Hier soll die Beteiligung der Öffentlichkeit vor Festlegung und während der Durchführung eines Auswahlverfahrens besonders eingehend diskutiert werden.
In der jüngsten Ausgabe des Schulverwaltungsblattes 7/2001, Seite 244, führt die Landesregierung u. a. aus: „Mit dem Rückgang der Schülerzahlen ab dem Jahr 2005 und den zeitgleich steigenden Pensionierungszahlen werden wir diese finanzielle Belastung wieder kontinuierlich zurückfahren. Die Rückerstattung der Arbeitszeitkonten für Lehrkräfte wird dabei zu berücksichtigen sein.“
1. Wie viele Vollzeitlehrereinheiten an welchen Schulformen sind seit Beginn des Arbeitszeitkontos jahrgangsweise, differenziert bis einschließlich des Jahres 2001, erwirtschaftet worden?
2. Welchen Anteil (sowohl in Unterrichtsstun- den als auch prozentual) an der Sicherung der Unterrichtsversorgung haben die Arbeitszeitkonten für Lehrkräfte jahrgangsweise seit ihrer Einführung, von welchem entsprechenden Beitrag geht die Landesregierung in den folgenden Jahren jahrgangsweise aus?
3. Von welcher Rückerstattung geht die Landesregierung ab welchem Jahr jahrgangsweise mit wie vielen Vollzeitlehrereinheiten und an welchen Schulformen aus?
Das Arbeitszeitkonto bietet eine gute Möglichkeit, sowohl auf den sich ändernden Unterrichtsbedarf durch die zunehmenden und dann wieder abnehmenden Schülerzahlen zu reagieren als auch den Lehrkräften eine bessere Verteilung der Arbeitsbelastung auf die Berufsjahre zu ermöglichen.