Protokoll der Sitzung vom 18.09.2001

Das Arbeitszeitkonto bietet eine gute Möglichkeit, sowohl auf den sich ändernden Unterrichtsbedarf durch die zunehmenden und dann wieder abnehmenden Schülerzahlen zu reagieren als auch den Lehrkräften eine bessere Verteilung der Arbeitsbelastung auf die Berufsjahre zu ermöglichen.

Dies vorausgeschickt, werden die einzelnen Fragen wie folgt beantwortet:

Zu 1: Seit 1998 hat sich das Arbeitszeitkonto in Vollzeitlehrer-Einheiten wie folgt entwickelt:

Schulformen

Termin GS,OS, HS, RS SOS IGS, KGS GY insgesamt

9/98 717 110 99 0 926

9/99 920 224 177 0 1.321

8/00 919 223 173 206 1.521

8/01 916 220 165 385 1.686

Im 1. Schulhalbjahr 2001/02 werden durch das Arbeitszeitkonto Unterrichtsstunden im Umfang von 1 686 Vollzeitlehrer-Einheiten erteilt.

Zu 2: Der Anteil der durch das Arbeitszeitkonto erteilten Stunden an der Gesamtzahl der LehrerSoll-Stunden hat sich mit der schrittweisen Einfüh

rung seit 1998 von 1,9 % auf 3,3 % im Jahr 2001 erhöht.

Termin Lehrer-Soll-Stun-den der allgemein bildenden Schulen

Stunden AZKO Anteil

9/98 1.288.015,8 25.049,5 1,9%

9/99 1.304.972,8 35.558,0 2,7%

8/00 1.321.382,6 40.239,0 3,0%

8/01 1.340.900,0 44.099,0 3,3%

In den nächsten Jahren geht das Volumen des Arbeitszeitkontos aufgrund der Altersstruktur der Lehrkräfte langsam auf rd. 3 % zurück. Ursache ist die große Zahl von Lehrkräften, die die Altersgrenze für das Arbeitszeitkonto von 50 Jahren erreichen; deren Zahl ist noch größer als die der jüngeren Lehrkräfte, die neu in den Schuldienst eingestellt werden.

Zu 3: Der Ausgleich der zusätzlich erteilten Stunden erfolgt grundsätzlich in einem der Ansparphase entsprechendem Zeitraum, und zwar ab 2009 an den Grundschulen, Orientierungsstufen, Hauptschulen, Realschulen, Sonderschulen und Gesamtschulen und ab 2011 an den Gymnasien.

Sofern eine Lehrkraft das 55. Lebensjahr vollendet hat, wird dies bereits ab 2004 an den Grundschulen, Orientierungsstufen, Hauptschulen, Realschulen, Sonderschulen und Gesamtschulen und ab 2006 an den Gymnasien möglich sein.

Wenn die Lehrkräfte den Ausgleich möglichst früh vornehmen wollen, werden im Zeitraum von 2004 bis 2024 im Jahresdurchschnitt Lehrerstunden im Umfang von 700 Vollzeitlehrer-Einheiten ausgeglichen werden. Der Ausgleichsbedarf wird zunächst schrittweise zunehmen und im 2. Jahrzehnt bei ca. 1 000 Vollzeitlehrer-Einheiten liegen, bis er dann wieder zurückgeht. Die im Umfang des Ausgleichsbedarfs nicht erteilten Unterrichtsstunden werden dadurch kompensiert, dass gleichzeitig Schülerzahlen stärker zurückgehen.

Es ist vorgesehen, dass die einzelnen Lehrkräfte in einem quantitativ vorzugebenen Rahmen selbst entscheiden können, wann und wie schnell der Ausgleich erfolgen soll. Eventuell wird ein Teil der jüngeren Lehrkräfte den Ausgleich auf das Ende ihrer Berufslaufbahn hinausschieben, sodass deren Stunden erst im 3. Jahrzehnt ausgeglichen werden.

In welchem Umfang die Lehrkräfte in den einzelnen Jahren und Schulformen den Ausgleich vornehmen werden, kann also nicht vorausgeschätzt werden.

Anlage 40

Antwort

des Kultusministeriums auf die Frage 47 der Abg. Frau Vogelsang (CDU):

Schaffung und Finanzierung neuer Ganztagsschulen

Anfang Mai kündete Ministerpräsident Gabriel pressewirksam an, dass die Zahl der Ganztagsschulen in den nächsten fünf Jahren auf 270 verdoppelt werden solle. Im Erlass vom 15. Mai ist die Rede von „ganztägigen Einrichtungen“, die an drei oder vier Tagen geführt werden und vom Land kontinuierlich gefördert werden sollen. Hierfür sei in der Kabinettssitzung ein Programm beschlossen.

Dem Programm für Fortbildung und Qualifizierung „Bildungsoffensive für Niedersachsen“ ist die Rede von Ganztagsschulen mit einem Budget an Lehrstellen und Finanzmitteln.

Bis heute kann seitens der Bezirksregierung Weser-Ems nicht klargestellt werden, wie das Programm des Landeskabinetts konkret umgesetzt werden soll. Den Landkreisen und kreisfreien Städten wie auch den Schulen ist es unmöglich, Planungen zu betreiben, wenn nicht klar ist, nach welchen Regeln dieses geschehen soll.

Vor diesem Hintergrund frage die Landesregierung:

1. Welche Erlasse gelten für Ganztagsschulen, und welche Formen von Ganztagsschulen sind überhaupt zulässig?

2. Soll dem künftigen Angebot ein schulpädagogisches oder ein sozialpädagogisches Konzept zugrunde liegen?

3. Müssen jüngste Aussagen der Landesregierung so verstanden werden, dass gar nicht an die Anhebung der Zahlen von Ganztagsschulen gedacht ist, sondern an eine Förderung von Ganztagsangeboten?

Wie die Landesregierung bereits mitgeteilt hat (vgl. die Presseinformation der Nds. Staatskanzlei Nr. 119 vom 15. Mai 2001, dort Ziff. V) , ist der „Aufbau eines flächendeckenden Netzes von 270 Standorten mit Ganztagsangeboten in den 38 Landkreisen und neun kreisfreien Städten in Niedersachsen in den kommenden fünf Jahren“ vorgesehen. Dabei sollen an jedem dieser Standorte mindestens zwei Schulen zu einem gemeinsamen Ganztagsangebot verbunden werden.

Zur Finanzierung der zusätzlichen Aufwendungen im personellen Bereich sind im Rahmen der Bildungsoffensive für Niedersachsen innerhalb dieser fünf Jahre insgesamt 70 Millionen DM vorgesehen. Dies betrifft die zusätzlichen Unterrichtsstunden der am Nachmittag eingesetzten Lehrkräfte und ein Budget zur Gestaltung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.

Mit diesen Rahmendaten ist bereits deutlich gemacht worden, dass mit den zusätzlichen Angeboten die Arbeit der Ganztagsschulen auf einer veränderten Grundlage einsetzen soll. Deshalb ist auch geplant, den Erlass zur „Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule“ vom 23. Juli 1993, SVBl. S. 235 ff., zu überarbeiten.

Dies vorausgeschickt, beantworte ich die einzelnen Fragen wie folgt:

Zu 1: Es gilt gegenwärtig der Grundsatzerlass „Die Arbeit in der öffentlichen Ganztagsschule“ vom 23. Juli 1993, der vorsieht, dass eine Ganztagsschule „insgesamt oder in einzelnen Schulstufen als

- offene Ganztagsschule,

- gebundene Ganztagsschule oder

- teilweise offene Ganztagsschule geführt werden“

kann.

Die „Beschäftigung von pädagogischen Mitarbeitern an Ganztagsschulen“ ist im gleichnamigen Erlass vom 11. November 1983 geregelt.

Zu 2: Der Erlass sieht auch vor, dass sich jede Ganztagsschule zur Grundlage ihrer Arbeit ein pädagogisches Konzept gibt, das die Ziele der

Ganztagsschule im Hinblick auf die örtlichen Gegebenheiten einschließlich der Möglichkeiten einer Zusammenarbeit mit außerschulischen Trägern konkretisiert, die zentralen pädagogischen Leitlinien, Strukturen und Angebote der Schule beschreibt und die sozialpädagogische Arbeit der pädagogischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter darstellt. Die Ganztagsschule bietet gegenüber einer Halbtagsschule erweiterte Möglichkeiten einer pädagogischen Gestaltung des Unterrichts wie der für alle Schülerinnen und Schüler, ermöglicht gleichzeitig aber auch sozialpädagogische Schwerpunktsetzungen. Auch die künftigen Konzepte sollen schul- und sozialpädagogische Elemente verknüpfen.

Zu 3: Nein.

Anlage 41

Antwort